Urteil
24 K 3860/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0120.24K3860.07.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und zu 70 % beihilfeberechtigt. 3 Unter dem 15.03.2007 beantragte er bei der Beklagten, ihm Beihilfe zu den mit der Zahnarztrechnung des Dr. J. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.544,37 EUR für eine in der Zeit vom 21.02. bis 28.02.2007 erbrachte zahnärztliche Behandlung. Diese Behandlung umfasste implantologische Leistungen zum Zwecke der Schließung einer Schaltlücke, bestehend aus den Zähnen 43-46, Kiefer unten rechts. 4 Die Wehrbereichsverwaltung (WBV) West erkannte mit Bescheid vom 27.04.2007 lediglich einen Betrag von 146,34 EUR als beihilfefähig an und lehnte die Gewährung einer weiteren Beihilfe mit der Begründung ab, dass implantologische Leistungen nach Maßgabe der Ziff. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV nur beim Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig seien. Von diesen sei hier keine erfüllt. 5 Den Widerspruch des Klägers 09.05.2007 wies die WBV West mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. 6 Am 20.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 - vor, dass die Versagung der Beihilfe für eine medizinisch zwingend erforderliche Implantatversorgung mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar sei. Eine alternative konservative Versorgung in Form der Überkronung der Zähne 43-46 scheitere daran, dass eine Befestigungsüberkronung nach 46 nicht möglich sei. Die Kosten für eine alternative Behandlung durch Einsatz einer Überkronung sei im Übrigen auch mehr als doppelt so teuer wie die implantologische Behandlung. Dies belege der Befund- und Behandlungsplan des Zahnarztes Dr. N. vom 03.07.2007, der für die Überkronung zweier Zähne, nämlich der Zähne 41 und 42 3.355,06 EUR veranschlage. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen gemäß Rechnung des Zahnarztes Dr. J. vom 01.03.2007 betreffend seine implantologische Behandlung eine weitere Beihilfe entsprechend der den Beihilfevorschriften des Bundes vorgesehenen Höhe zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ihrer Auffassung nach hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Die in Ziff. der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Indikationen für die Beihilfefähigkeit zahnärztlicher implantologischer Leistungen seien unstreitig nicht gegeben. Eine Beihilfegewährung für eine nicht durchgeführte Alternativversorgung, etwa durch eine Brückenkonstruktion, sei nicht möglich, weil nur tatsächlich entstandene Aufwendungen abrechnungsfähig seien. Ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgender Beihilfeanspruch komme nicht in Betracht. Besondere Umstände, die die Verweigerung von Beihilfe als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen ließen, seien nicht gegeben. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zur medizinischen Notwendigkeit der streitigen Implantatversorgung des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Zahnarztes Dr. X. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verweisen auf die schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 27.10.2009. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu den mit Rechnung des Zahnarztes Dr. J. vom 01.03.2007 geltend gemachten Aufwendungen für die implantologische Behandlung des Klägers. 16 Der Kläger kann seinen Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) stützen, die zumindest für einen Übergangszeitraum weitergilt, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.). 18 Denn die in Ziff. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr.1 BhV genannten Indikationen für die Beihilfegewährung zu zahnärztlichen implantologischen Leistungen liegen hier unstreitig nicht vor. Für den Regelfall begrenzen die beihilferechtlichen Vorschriften die dem Beamten zustehende Beihilfe in nicht zu beanstandender Weise. Sie sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beihilfevorschriften enthalten eine zulässige abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung von Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Betreffend die Implantatversorgung hat das OVG NRW einen solchen Ausnahmefall angenommen, in dem medizinische Gründe zwingend gegen eine alternative konservative Versorgung durch eine Brücke sprachen und die Höhe der durch die Alternativversorgung entstehenden Kosten den Kostenbegrenzungszweck der in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV ergangenen Indikationsregelung in sein Gegenteil verkehrt hätten, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, NVwZ-RR 2006, 800. 20 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der Gutachter Dr. X. gelangt in seiner sachverständigen Stellungnahme vom 27.10.2009 zu dem Ergebnis, dass die Implantatversorgung im festsitzenden Bereich zwar die einzig mögliche Versorgungsform gewesen sei. Es sei aber medizinisch nicht zwingend geboten gewesen, diese Versorgungsform zu wählen. Als Alternativen seien eine teleskopierend getragene Brücke und eine Modellgussprothese in Betracht gekommen. Die teleskopierend getragene Brücke stelle gegenüber der Implantatbehandlung eine hochwertige Alternativversorgung dar, während die Modellgussprothese gegenüber der Implantatversorgung eine unkomfortable Sparvariante sei (S. 12 der Stellungnahme). Weder die vom Gutachter benannten medizinischen Nachteile dieser alternativen Versorgungsformen noch Kostengesichtspunkte rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles, in dem die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Gewährung einer Beihilfe über den in den in den Bestimmungen der BhV festgelegten Umfang hinaus gebietet. Die teleskopierend getragene Brücke ist nach Einschätzung des Gutachters insofern medizinisch nachteilig, als vier noch nicht beschädigte/gefüllte Frontzähne in den Zahnersatz hätten einbezogen und präpariert werden müssen. Als Vorteile stellt der Gutachter für die teleskopierend getragene Brücke ihren komfortablen Sitz und ihre vorbildliche Statik heraus. Aufgrund dieser Vorteile sieht er die genannte Brücke als hochwertige Alternative zur Implantatversorgung des Klägers an. Unter medizinischen Gesichtspunkten war die Implantatversorgung damit nicht zwingend geboten, weil die Versorgung durch eine teleskopierend getragene Brücke medizinisch auch möglich gewesen wäre. Was den Kostenaufwand anbelangt, so wären die Kosten für die teleskopierend getragene Brücke nach Einschätzung des Gutachters gegenüber denen der Implantatversorgung (7.293,63 EUR) zwar um 3.545,96 EUR höher ausgefallen. Mehrkosten allein aber können die Annahme eines Ausnahmefalles nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - eine Alternativversorgung zur Implantatbehandlung medizinisch gangbar ist. Im Übrigen erreichen die für die teleskopierend getragene Brücke veranschlagten Mehrkosten bei weitem nicht die Höhe, ab der das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 davon ausgegangen ist, dass der Kostenbegrenzungszweck der in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV ergangenen Indikationsregelung in sein Gegenteil verkehrt wird. In dem vom OVG NRW entschiedenen Fall wäre die Alternativversorgung mit einer Brücke um das sechsfache teurer gewesen als die Implantatversorgung, während die Kosten für die Brückenversorgung des Klägers die der Implantatversorgung nur um rd. 50 % überstiegen hätten. Auch die Modellgussprothese wäre als alternative kostengünstigere Versorgung in Betracht gekommen. Als Nachteile dieser Versorgungsform stellt der Gutachter heraus, dass ein entlang der Unterkieferzähne verlaufender Verbindungsbügel hätte angebracht werden müssen und dass die Prothese kosmetisch nicht so ansprechend gewesen wäre. Aufgrund der geringen Wertigkeit der Zähne 41 und 42 als Teleskopzähne beurteilt der Gutachter die Statik und die Haltbarkeit der Modellgussprothes als ungünstig. Aufgrund dieser vom Gutachter für die Modellgussprothese bezeichneten medizinischen Nachteile ist die Implantatversorgung gegenüber der Modellgussprothese zwar die aus medizinischer Sicht geeignetere Behandlungsform. Die genannten Nachteile der Modellgussprothese rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Implantatversorgung gegenüber der Modellgussprothese aus medizinischen Gründen zwingend vorzuziehen gewesen wäre. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.