Urteil
7 K 7220/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG setzt voraus, dass Unternehmen und Leitungspersonen zuverlässig und fachlich geeignet sind; bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit schließen die Erteilung aus.
• Fortgesetzte und vielfache Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften und gegen Auflagen der Duldung können die Zuverlässigkeit mit hinreichender Sicherheit in Frage stellen, auch ohne dass tatsächliche Gesundheitsschäden eingetreten sind.
• Die Verwertung beschlagnahmter Einsatz- und Betriebsunterlagen mit Gesundheitsdaten zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
• Die Untersagung des Betriebs ist verhältnismäßig, wenn mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich sind und der Unternehmer trotz vorheriger Entscheidungen nicht die erforderliche Bereitschaft zur Rechtsbefolgung zeigt.
Entscheidungsgründe
Versagung von Genehmigung und Betriebsverbot wegen fehlender Zuverlässigkeit nach RettG • Die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG setzt voraus, dass Unternehmen und Leitungspersonen zuverlässig und fachlich geeignet sind; bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit schließen die Erteilung aus. • Fortgesetzte und vielfache Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften und gegen Auflagen der Duldung können die Zuverlässigkeit mit hinreichender Sicherheit in Frage stellen, auch ohne dass tatsächliche Gesundheitsschäden eingetreten sind. • Die Verwertung beschlagnahmter Einsatz- und Betriebsunterlagen mit Gesundheitsdaten zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. • Die Untersagung des Betriebs ist verhältnismäßig, wenn mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich sind und der Unternehmer trotz vorheriger Entscheidungen nicht die erforderliche Bereitschaft zur Rechtsbefolgung zeigt. Der Kläger betrieb seit 1986 Krankentransport und Notfallrettung mit mehreren Fahrzeugen und beantragte mehrfach Verlängerung bzw. Neuerteilung von Genehmigungen nach § 18 RettG. Die Behörde erteilte früher befristete Genehmigungen mit Auflagen; gegen deren Inhalt und spätere Versagungsentscheidungen kam es zu mehreren verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Verfahren. Aufgrund von Hinweisen einer ehemaligen Mitarbeiterin leitete die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, durchsuchte und beschlagnahmte Geschäftsunterlagen und stützte sich auf Einsatzprotokolle, Desinfektions- und Dienstplandaten. Die Behörde stellte zahlreiche Verstöße fest (ungenehmigte Transporte, Einsätze außerhalb des Betriebsbereichs, fehlende Qualifikationen, mangelhafte Desinfektion, Nichthinzuziehung von Notärzten) und widerrief eine frühere Duldung sowie untersagte den Betrieb. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Erteilung von Genehmigungen sowie auf Aufhebung der Untersagung und bestritt die Vorwürfe; er berief sich u.a. auf Altunternehmereigenschaft, ausreichende Qualifikation des Personals und Datenschutzbedenken gegen die Verwendung der Protokolle. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage war zulässig, eine Aussetzung nach § 94 VwGO wurde im pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt, da das schutzwürdige Ergebnis nicht durch Abwarten des Bußgeldverfahrens zu verbessern gewesen wäre. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 19 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 RettG ist Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung; im nordrhein-westfälischen Rettungsrecht schließen bereits hinreichende Zweifel die Erteilung aus. • Sachverhaltliche Feststellungen: Die beschlagnahmten Einsatzprotokolle und weitere Unterlagen belegen zahlreiche Pflichtverletzungen (u.a. 49 Fälle unfachgerechter Desinfektion, Einsätze außerhalb des Betriebsbereichs, mindestens vier Einsätze ohne Rettungsassistent, 14 Einsätze ohne Notarzt), die dem Unternehmen und dessen Leitung zuzurechnen sind. • Bewertung der Zuverlässigkeit: Die Häufung und Fortsetzung der Verstöße, die unzureichende Aufklärung und die Tendenz zur Bagatellisierung begründen mit hinreichender Sicherheit Zweifel an der künftigen Einhaltung der Vorschriften und damit an der Zuverlässigkeit des Klägers. • Datenschutz und Beweiserhebung: Die Nutzung der beschlagnahmten Gesundheitsdaten war nach einschlägigen Vorschriften zur Gefahrenabwehr und Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zulässig; Beschlagnahme und Verwertung waren rechtmäßig bestätigt. • Verhältnismäßigkeit der Untersagung: Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel lag nicht vor. Übertragung der Geschäftsführung an bisherige leitende Mitarbeiter erschien nicht geeignet, weil diese Teil der beanstandeten Organisation waren; Beschränkung auf Krankentransport allein erschien unzureichend, da Unzuverlässigkeit nicht teilbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nach § 18 RettG, weil es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt; die Versagung der Genehmigung durch die Behörde war rechtmäßig. Ebenso ist die angeordnete Untersagung des Betriebs verhältnismäßig, weil die dokumentierten und wiederholten Verstöße gegen Auflagen und gesetzliche Vorschriften konkrete Gefahren für Leib und Leben der Patienten begründen und mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Die Verwertung der beschlagnahmten Einsatz- und Betriebsunterlagen war zulässig und ergab hinreichende Belege für die Pflichtverletzungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.