Urteil
7 K 7220/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0202.7K7220.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt seit 1986 im Rettungsdienstbereich der Stadt Bonn Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports mit drei Rettungswagen (RTW) und vier Krankentransportwagen (KTW) wahr. Auf der Grundlage des § 49 PBefG a.F. war ihm für diese Tätigkeit eine bis zum 31.12.1994 gültige Genehmigung erteilt worden. 3 Ferner betrieb der Kläger Krankentransport nach § 49 PBefG aufgrund einer erstmalig am 08.02.1988 erteilten Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises. Mit Bescheid vom 02.02.1999 erteilte der Rhein-Sieg-Kreis dem Kläger eine Genehmigung nach § 18 RettG für den Krankentransport mit 4 Krankenkraftwagen, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurde. 4 Am 03.11.1994 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Rettungsgesetz NRW für die vorhandenen sieben Krankenkraftwagen bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 12.09.1995 erteilte der Beklagte dem Kläger bis zum 29.2.1996 befristete Genehmigungen, Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports mit den beantragten sieben Krankenkraftwagen wahrzunehmen. In der Genehmigungsurkunde für den Bereich der Notfallrettung wurde für die Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten ein Einsatzbereich ausgehend vom seinerzeitigen Betriebssitz in der S.----straße 000 in Bonn und unter Berücksichtigung der Hilfsfrist von 8 Minuten in der Anlage 1 zum Bescheid festgelegt. Die Anlage 1 enthielt die Fotokopie eines Stadtplans, auf dem ein bestimmtes Gebiet im Bereich des Bonner Nordens auf der linken und rechten Rheinseite abgegrenzt war. In der Anlage 2 wurden Auflagen angeordnet. Die Auflage 2. lautete 5 "Personen, die am Betriebssitz Beförderungsaufträge für den Unternehmer entgegennehmen, müssen über die Qualifikation als Rettungsassistenten/in verfügen." 6 Die Auflage 4. enthielt die folgende Anordnung: 7 "Der Krankenraum des Krankenkraftwagens ist nach jeder Beförderung einer Person, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt oder dessen verdächtigt ist, fachgerecht zu entseuchen oder zu entwesen. Sollte diese Desinfektion von einem Mitarbeiter des Unternehmens vorgenommen werden, muss dieser die Qualifikation als staatlich geprüfter Desinfektor besitzen. ... Schriftliche Nachweise sind zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen." 8 Unter Ziff. 6 hieß es 9 "Alle eingehenden Aufträge sind sofort schriftlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation ist zweifelsfrei der Anrufer, die Anforderungsuhrzeit, die Eintreffzeit am Ort, das Ende des Einsatzes, das amtliche Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges, Besetzung des Krankenkraftwagens, der Einsatzort, das Transportziel sowie der Patient mit Vor- und Zuname zu entnehmen. Diese Unterlagen sind bis zum Ablauf der Genehmigung aufzubewahren und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde vorzulegen." 10 Gegen eine Reihe von Inhaltsbestimmungen und Auflagen dieser Genehmigung erhob der Kläger nach Durchführung des Widerspruchverfahrens am 20.08.1996 Klage unter dem Aktenzeichen VG Köln 9 K 7800/96. 11 Unter dem 12.01.1996 beantragte der Kläger die Verlängerung der erteilten Genehmigungen. Der Beklagte verlängerte mit Bescheid vom 28.02.1996 die erteilten Genehmigungen bis zum 30.08.1996 unter Beibehaltung der Betriebsbereiche und der Auflagen. 12 Der Kläger beantragte unter dem 12.06.1996 erneut die Verlängerung der erteilten Genehmigungen bzw. deren Neuerteilung. Im Verlauf des Jahres 1996 verlegte der Kläger seinen Betriebssitz von der S.----straße im Bonner Norden in die Gemeinde Alfter, T. Str. 00. Mit Schreiben vom 05.08.1996 teilte er dem Beklagten mit, er unterhalte weiterhin drei Standorte für KTW bzw. RTW im Stadtgebiet Bonn. Ohne von diesem Schreiben Kenntnis zu nehmen, legte der Beklagte mit Bescheid vom 07.08.1996 den Einsatzbereich für die Aufnahme von Notfallpatienten im Stadtgebiet unter Zugrundelegung des Betriebssitzes T. Str. 00, Alfter neu fest. Dies führte zu einer erheblichen Verkleinerung des Rettungsdienstbereiches. Gegen den Bescheid vom 07.08.1996 erhob der Kläger am 28.08.1996 Widerspruch. 13 Mit Bescheid vom 22.10.1996 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Genehmigung u. a. mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers. 14 Das Widerspruchsverfahren bezüglich der neuen Festlegung der Einsatzbereiche wurde von der Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 10.03.1997 eingestellt, nachdem sich die Genehmigungen vom 12.09.1995 bzw. vom 28.02.1996 durch Fristablauf erledigt hatten und eine neue Genehmigung versagt worden war. 15 Den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Genehmigung durch Bescheid vom 22.10.1996 wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 16.04.1997 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 09.05.1997 Klage unter dem Aktenzeichen VG Köln 9 K 3809/97. 16 Bereits am 21.02.1997 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt (9 L 525/97). Dem Antrag gab das VG durch Beschluss vom 27.06.1997 insoweit statt, als dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, die Tätigkeit des Klägers in dem sich aus der Genehmigung vom 12.09.1995 ergebenden Umfang bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum 30.08.2000 zu dulden. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde wies das OVG NW durch Beschluss vom 28.08.1997 - 13 B 1800/97 - zurück. 17 Das Klageverfahren 9 K 7800/96, das sich gegen den Inhalt der Genehmigung vom 12.09.1995 gerichtet hatte, wurde durch Beschluss der Kammer vom 15.12.1999 nach Hauptsachenerledigung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, da nicht festgestellt werden könne, dass die Bestimmungen der Genehmigung rechtswidrig gewesen seien. 18 Unter dem 17.07.2000 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Genehmigung ab dem 30.08.2000. Dieser wurde von dem Beklagten zunächst nicht beschieden. 19 Mit Urteil vom 16.08.2000 - 9 K 3809/97 - wurde die Klage auf Verlängerung der Genehmigung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besitze nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 RettG erforderliche Zuverlässigkeit. 20 Nachdem der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte, bat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2000 um Bestätigung, "dass Sie die Ihnen vom Verwaltungsgericht Köln im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auferlegte Verpflichtung, den Betrieb des klägerischen Unternehmens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu dulden und nicht gegen diesen vorzugehen, weiterhin einhalten ... ." Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2000, dass " .... bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Entscheidungen über den Einsatz von ordnungsbehördlichen Maßnahmen ruhen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für alle anderen, im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit stehenden Entscheidungen." 21 Die durch das OVG NRW zugelassene Berufung wurde durch Beschluss vom 08.06.2006 - 13 A 4955/00 - nach § 130 a VwGO zurückgewiesen. In der Begründung führte das Gericht aus, das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der beantragten Genehmigung habe sich durch Zeitablauf erledigt und sei deshalb unzulässig. Denn die Genehmigung könne gemäß § 18 RettG nur für längstens vier Jahre erteilt werden. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe wegen der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht bestanden. 22 Durch Beschluss vom 06.06.2007 - 3 B 98.06 - hob das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des OVG NRW vom 08.06.2006 wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs insoweit auf, als in diesem über den Fortsetzungsfeststellungsantrag entschieden worden war, und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück. 23 Durch Urteil vom 19.09.2007 - 13 A 4955/00 - wies das OVG NW die Berufung hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens erneut zurück. In der Begründung legte das Gericht dar, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG - im Unterschied zur Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO - bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit die Erteilung der Genehmigung ausschlössen. Diese Zweifel könnten im vorliegenden Fall zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 16.04.2001 mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Ob im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hinreichende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit fortbestanden, blieb offen. 24 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2008 - 3 B 120.07 - zurückgewiesen. 25 Nach eigenen Angaben erhob der Kläger gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW Verfassungsbeschwerde, die jedoch aus formalen Gründen keinen Erfolg hatte. Nach Auffassung des Gerichts war im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs der Rechtsweg wegen der Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO nicht erschöpft gewesen. 26 Aus Anlass der Vorsprache einer ehemaligen Angestellten des Klägers (Frau N. E. ), die behauptete, dass im Betrieb des Klägers gegen Bestimmungen des Rettungsgesetzes verstoßen werde, leitete der Beklagte am 23.07.2007 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren unter dem Aktenzeichen 33-21/OQ 1130/07 gemäß § 28 RettG i.V.m. § 22 RettG ein. Gegenstand des Verfahrens war zunächst der Verdacht der Durchführung nicht genehmigter Krankentransporte in Bonn mit im Rhein-Sieg-Kreis zugelassenen Krankenkraftwagen sowie des Einsatzes nicht ausreichend qualifizierten Personals bei Krankentransporten i.V.m. § 22 RettG ein. 27 Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses des AG Bonn vom 23.08.2007 - 50 Gs 776/07 - fand am 12.09.2007 eine Durchsuchung durch Bedienstete des Beklagten in den Betriebsräumen des Klägers statt, bei der umfangreiche Geschäftsunterlagen des Klägers zum Zweck der Auswertung in Verwahrung genommen wurden. Auf Antrag der Beklagten ordnete das AG Bonn mit Beschluss vom 17.09.2007 - 50 Gs 835/07 - die Beschlagnahme dieser Unterlagen an. 28 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Bonn vom 23.08.2007 (Durchsuchungsbeschluss) wurde durch Beschluss des LG Bonn vom 12.12.2007 - 32 Qs 121/07 - zurückgewiesen. Durch einen weiteren Beschluss des LG Bonn vom 12.12.2007 - 32 Qs 121/07 - wurde auch die eingereichte Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die genannten Beschlüsse erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2008 - 2 BvR 124/08 - wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 29 Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Bonn vom 17.09.2007 (Beschlagnahmebeschluss) wurde durch Beschluss des LG Bonn vom 05.03.2008 - 22 Qs 3/08 - , die weiterhin erhobene Gegenvorstellung durch Beschluss des LG Bonn vom 23.04.2008 - 22 Qs 3/08 - zurückgewiesen. Auch gegen diese Beschlüsse erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2008 - 2 BvR 654/08 - wurde auch diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 30 Mit Anhörungsschreiben vom 27.06.2008 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zum Verdacht der Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3a RettG zu äußern. Im Einzelnen wurden ihm ungenehmigte Krankentransporte im Bonner Stadtgebiet mit SU-Fahrzeugen, Einsatz nicht hinreichend qualifizierten Personals, Verstoß gegen Auflagen bezüglich der Desinfektion und der Besetzung der Einsatzzentrale sowie Notfalleinsätze außerhalb des zugelassenen Betriebsbereichs vorgeworfen. 31 Mit einem weiteren Anhörungsschreiben vom 11.07.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Widerruf der Duldung vom 25.10.2000 und die Aufforderung zur Einstellung des Betriebs beabsichtigt seien. Zur Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben im Ordnungswidrigkeitenverfahren Bezug genommen. 32 Mit einer Stellungnahme vom 26.07.2008 zum angekündigten Widerruf der Duldung trat der Kläger den erhobenen Vorwürfen entgegen. 33 Mit Ordnungsverfügung vom 24.09.2008 widerrief der Beklagte die am 25.10.2000 erteilte Duldung und untersagte dem Antragsteller die Tätigkeiten des Krankentransports und der Notfallrettung spätestens 10 Tage nach Zustellung der Verfügung, ordnete für Widerruf und Untersagung die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. 34 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Duldung vom 25.10.2000 sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach rechtskräftigem Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung ausgesprochen worden. Nachdem dieses Verfahren durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2008 nun rechtskräftig beendet worden sei, werde von diesem Vorbehalt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG Gebrauch gemacht. Der Widerruf sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die von dem Betrieb des Klägers ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzustellen, da die Unzuverlässigkeit des Klägers höchstrichterlich bestätigt worden sei und auch heute noch fortbestehe. Für die Duldung bestehe kein Raum mehr, da der Kläger nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis nach § 18 RettG sei, die am 21.12.2005 und am 28.12.2005 gestellten Anträge auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Erlaubnis mit Bescheiden vom gleichen Tag abgelehnt worden seien und auch zukünftig nicht positiv beschieden werden könnten. 35 Das Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis könne nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden. Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis stelle bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, § 14 OBG. Die Untersagung sei aber auch wegen der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume am 12.09.2007 festgestellten gravierenden Verstöße gegen das Rettungsgesetz geboten. Hierbei handele es sich um ungenehmigte Krankentransporte im Stadtgebiet Bonn mit SU-Fahrzeugen in 3.096 Fällen, um Aufnahme von Notfallpatienten außerhalb des festgelegten Bereichs in 697 Fällen, um den Einsatz einer Mitarbeiterin von Oktober 2000 bis Mai 2007 ohne ausreichende Qualifikation, um die Besetzung der Zentrale durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal an 171 Tagen und um mangelnde fachgerechte Desinfektion der Fahrzeuge in 50 Fällen. Aufgrund dieser Verstöße sei erwiesen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers auch weiterhin bestehe. 36 Die Untersagung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen. Insbesondere gebe es kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Gefahrenabwehr. Eine Duldung bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens komme nicht in Betracht, da hierdurch die Gefahren nicht abgestellt würden. Eine Führung des Betriebes durch die Herren M. oder C. als Stellvertreter würde die Gefahrensituation nicht ändern, da diese Mitarbeiter im maßgeblichen Tatzeitraum in leitenden Stellungen im Betrieb des Klägers tätig gewesen seien. 37 Ein Wegfall der Transportkapazitäten des Klägers würde die Funktionsfähigkeit des Krankentransports und des Rettungsdienstes nicht gefährden. In den letzten Jahren seien erhebliche Schwankungen ohne Probleme bewältigt worden. 38 Die gesetzte Frist sei ausreichend bemessen, um den Betrieb einzustellen. Die Behörde habe den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 06.02.2007 eindeutig darauf hingewiesen, dass die Duldung mit der rechtkräftigen Versagung der Genehmigung unverzüglich beendet werden würde, sodass der Kläger hierfür Vorkehrungen hätte treffen können. 39 Zum Nachweis der gerügten Verstöße gegen das Rettungsgesetz und der hieraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben der Patienten waren der Ordnungsverfügung beschlagnahmte Notfall-Einsatzprotokolle des Betriebes des Klägers aus den Jahren 2006 und 2007 beigefügt (Anlagen 1 - 125). Diese sollten u. a. die Durchführung von Notfalltransporten mit nicht qualifiziertem Personal (Anlagen 1 -5), von Notfalltransporten außerhalb des genehmigten Bereichs mit z. T. erheblichen Anfahrtzeiten (Anlagen 6 - 24) und von Notfalleinsätzen in akuten und teilweise lebensbedrohlichen Fällen mit klarer Notarztindikation ohne die Hinzuziehung eines Notarztes (Anlagen 112 - 125) dokumentieren. 40 Die Ordnungsverfügung wurde am 10.10.2008 zugestellt. Am 20.10.2008 stellte der Kläger den Antrag, die aufschiebende Wirkung der einzureichenden Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 24.09.2008 wiederherzustellen. Mit der vorliegenden, am 21.10.2008 erhobenen Klage - 7 K 6835/08 - begehrt der Kläger sinngemäß, den Widerruf der Duldung, die Untersagung des Betriebes und die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb des Klägers bis zur Entscheidung über die Klage auf Erteilung der Genehmigung - 7 K 5278/08 - zu dulden. 41 Unter dem 21.12.2005 hatte der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis und unter dem 28.12.2005 einen Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis für weitere 7 Krankenkraftwagen für Zwecke des Krankentransports und der Notfallrettung gestellt. 42 Am 11.08.2008 erhob der Kläger Untätigkeitsklage auf Wiedererteilung der Genehmigung für Zwecke des Krankentransports und des Rettungsdienstes auf seinen Antrag vom 21.12.2005 - 7 K 5278/08 - . 43 Mit Bescheid vom 24.09.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis für die bereits existierenden 7 Krankenkraftwagen vom 21.12.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger erstens die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, zweitens hilfsweise zu erwarten sei, dass durch den Einsatz der beantragten Fahrzeuge das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. 44 Mit einem gleichlautenden Bescheid vom 24.09.2008 wurde auch der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG für weitere sieben Krankenkraftwagen vom 28.12.2005 abgelehnt. Gegen diesen am 10.10.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10.11.2008 ebenfalls Klage erhoben - 7 K 7220/08 - . 45 Durch Beschluss vom 16.12.2008 - 7 L 1573/08 - lehnte die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 24.09.2008 ab. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies das OVG NRW mit Beschluss vom 27.04.2009 - 13 B 34/09 - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Untersagung des Krankentransports und der Tätigkeit im Bereich der Notfallrettung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Denn das Unternehmen werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben und diese könne dem Kläger derzeit wegen hinreichender Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht erteilt werden. Denn es sei hinreichend belegt, dass der Kläger bei 4 Notfalleinsätzen nicht mindestens einen ausgebildeten Rettungsassistenten eingesetzt habe (Fallgruppe 1), zahlreiche Notfallrettungen außerhalb des genehmigten Rettungsdienstbereiches durchgeführt habe, obwohl Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes näher am Einsatzort gelegen hätten (Fallgruppe 2), bei weiteren Notfalleinsätzen die maßgeblichen Eintreffzeiten deutlich überschritten habe (Fallgruppe 3) und schließlich in mehreren akuten oder lebensbedrohlichen Notfallsituationen keinen Notarzt hinzugezogen habe, obwohl dies eindeutig indiziert gewesen sei (Fallgruppe 4). 46 Die mit Schriftsatz vom 08.05.2009 hiergegen erhobene Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 152 a VwGO wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 11.05.2009 zurückgewiesen. 47 Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.05.2009 - 1 BvR 1119/09 - wurde die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidungen des OVG NRW vom 27.04.2009 und vom 11.05.2009 im Eilverfahren 13 B 34/09 nicht zur Entscheidung angenommen. Hierdurch erledigte sich der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechtsstreits noch eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich. 48 Nachdem die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung gerichtlich bestätigt worden war, hat der Kläger den qualifizierten Krankentransport und Rettungseinsätze nach dem RettG NRW im Bereich des Beklagten eingestellt. 49 Mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2009 hat der Beklagte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Bußgeld in Höhe von 40.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 RettG gegen den Kläger festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 07.07.2009 fristgemäß Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 04.01.2010 begründet. Die Akten wurden im Hinblick auf den Verhandlungstermin am 02.02.2010 bisher nicht dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt. 50 Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anhörungsverfahren, im Verfahren 7 L 1573/08 - 13 B 34/09 - sowie im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: 51 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung seien erfüllt. Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes seien gewährleistet und der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen seien zuverlässig und fachlich geeignet. Durch die Erteilung der Genehmigung werde auch nicht das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Rettungsdienst beeinträchtigt. Vielmehr werde Wettbewerb unter den Leistungsanbietern ermöglicht und eine gemeinwohlschädliche Monopolbildung zugunsten der vier großen Hilfsorganisationen verhindert. 52 Die von dem Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen das Rettungsgesetz bzw. gegen Auflagen der Duldung seien unzutreffend bzw. nicht belegt (hierzu im Folgenden unter Ziff. 1 - 7). Der Beklagte sei im anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren seiner Pflicht, den Sachverhalt umfänglich zu ermitteln und die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen. Außerdem beruhten die Verdächtigungen auf den beschlagnahmten Einsatzprotokollen, die sensible Gesundheitsdaten der Patienten enthielten. Die Verwendung dieser Daten ohne Einwilligung der Patienten verstoße gegen Grundsätze des Datenschutzes. 53 Die Zuverlässigkeit des Klägers werde durch die im Eilverfahren vorgelegten Erklärungen einer Reihe von medizinischen Einrichtungen bestätigt, die dem Unternehmen eine sorgfältige, kompetente und zuverlässige Durchführung von Patiententransporten bescheinigten. 54 Es sei davon auszugehen, dass das Unternehmen in den letzten Jahren den Anforderungen des Rettungsgesetzes entsprochen habe. Eine einmal in der Vergangenheit festgestellte Unzuverlässigkeit könne nach der Rechtsprechung nicht dazu führen, dass dem Unternehmer lebenslang eine Genehmigung verweigert werde, was faktisch zu einem Berufsverbot führe (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913). 55 Soweit sich der Beschluss des OVG NRW im Verfahren 7 L 1573/08 ausschließlich auf Verstöße im Bereich der Notfallrettung stütze, könne hieraus jedenfalls nicht die Unzuverlässigkeit im Bereich des Krankentransports hergeleitet werden. Denn im letztgenannten Bereich würden geringere Anforderungen gestellt. 56 Zu den Vorwürfen, die in der Ordnungsverfügung erhoben werden, trägt der Kläger im Einzelnen vor: 57 Zum Vorwurf der Durchführung von Krankentransporten mit SU-Fahrzeugen im Stadtgebiet Bonn: 58 Er genieße aufgrund seiner Altunternehmereigenschaft nach § 29 RettG Bestandschutz und sei daher berechtigt, mit den im Rhein-Sieg-Kreis zugelassenen Krankenkraftwagen auch Krankentransporte im Stadtgebiet Bonn durchzuführen. Dies habe beispielsweise das LG Bonn im Urteil vom 19.09.1996 - 14 O 108/95 sowie das OVG NRW im Urteil vom 03.09.1998 - 13 A 1048/98 bestätigt. Ferner habe das VG Köln im Eilbeschluss vom 27.06.1997 ausgeführt, im Hinblick auf die unklare und umstrittene Rechtslage sei zweifelhaft, ob der Vorwurf der Unzuverlässigkeit darauf gestützt werden könne. Jedenfalls seien sogenannte Anschlusstransporte, also die Rückholung von Patienten im Anschluss an einen Transport vom Rhein-Sieg-Kreis nach Bonn, zulässig. Der Kläger habe seine Altunternehmereigenschaft auch nicht durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Antrags auf Wiedererteilung unter Einhaltung der 4-Jahresfrist verloren, weil seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums geduldet gewesen sei. Ferner sei der Vorwurf auch nicht bewiesen, weil die verwendeten Fahrzeugnummern, beispielsweise RTW 27, nicht fest mit bestimmten SU-Fahrzeugen verbunden seien. Vielmehr handele es sich um eine Funktions- und Funkkennzeichnung, die durchaus wechseln könne, z. B. bei Ausfall eines Fahrzeugs. 59 Zum Fehlen der erforderlichen Qualifikation der Zeugin E. 60 Die Zeugin E. , die als Fahrerin bei Krankentransporten eingesetzt gewesen sei, habe die erforderliche Qualifikation als Rettungshelferin gehabt. Die Ausbildungsnachweise habe sie selbst unterschrieben. Ihre Aussage, dass die Ausbildungen nicht stattgefunden hätten bzw. sie nicht daran teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die angeblich fehlende Kompetenz sei auch im Verlauf ihrer Tätigkeit für den Kläger weder von ihr selbst noch von anderen beanstandet worden. Sie sei aufgrund ihrer Erfahrung mit den Abläufen im Krankentransport bestens vertraut gewesen und von anderen Mitarbeitern als erfahren und professionell wahrgenommen worden. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage könne durch eine zeugenschaftliche Vernehmung ihrer ehemaligen Ausbilder und Mitarbeiter bestätigt werden. Aufgrund des kompetenten Eindrucks, den sie vermittelt habe, habe der Kläger auch davon ausgehen dürfen, dass sie die erforderliche Erfahrung habe. 61 Zum Verstoß gegen die Auflage Nr. 4 der Genehmigung vom 12.09.1995 durch Unterlassung einer fachgerechten Desinfektion nach Infektionstransporten durch einen ausgebildeten Desinfektor 62 Im Unternehmen des Klägers würden alle Vorschriften zur Hygiene und Desinfektion entsprechend den Anweisungen im Betriebshandbuch beachtet. Insbesondere bei Verdacht auf MRSA (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus Infektion) sei keine Desinfektion durch einen Desinfektor erforderlich. Vielmehr sei der Einsatz der Fahrzeugbesatzung zur Durchführung der Desinfektion ausreichend und auch im öffentlichen Rettungsdienst üblich. Dies werde durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn selbst bestätigt. Ferner habe das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes NRW, Fachgruppe Infektiologie, Hygiene mit e-mail vom 27.01.2010 mitgeteilt, dass bei MRSA nicht zwingend eine Desinfektion durch einen Desinfektor erforderlich sei. (In dieser Mitteilung wird weiter ausgeführt, es werde davon ausgegangen, dass das Personal durch eine Fachkraft, z. B. Desinfektor, Hygienefachkraft oder eine Weiterbildungseinrichtung für Desinfektoren, geschult worden sei.). 63 Ferner heiße es im Hygieneplan für den Rettungsdienst der Stadt Düsseldorf auf S. 17, dass die Desinfektion bei MRSA durch Fahrzeug- und Wachpersonal vorgenommen werde, und nicht durch einen Desinfektor. 64 Dem Beklagten habe das Betriebshandbuch vorgelegen, das nie beanstandet worden sei. 65 Im Übrigen sei nach jeder Infektionsfahrt eine Desinfektion durch einen Desinfektor erfolgt. Sonst wären keine Desinfektionsprotokolle erstellt worden. Der Mitarbeiter I. E1. sei ausgebildeter Desinfektor seit 2000, die Herren F. und K. hätten diese Fortbildung ebenfalls seit einiger Zeit absolviert. Mittlerweile werde die Desinfektion durch eine beauftragte Firma durchgeführt. 66 Schließlich liege aber auch kein Verstoß gegen die Auflage Nr. 4 der Genehmigung vom 12.09.1995 vor. Denn diese habe sich auf übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz bezogen, das 2001 außer Kraft getreten sei. Nach § 3 BSeuchG habe MRSA nicht zu den dort aufgeführten Krankheiten gehört, sei also nicht von der Auflage erfasst gewesen. 67 Zum Verstoß gegen die Auflage Nr. 2 der Genehmigung vom 12.09.1995 durch Einsatz von Personen in der Zentrale, die nicht die erforderliche Qualifikation als Rettungsassistenten haben (Frau A. ) 68 Frau A. habe die erforderliche Prüfung für Rettungsassistenten bestanden und könne daher in der Zentrale eingesetzt werden. Außerdem habe sie 528 praktische Einsatzstunden an einer anerkannten Lehrrettungswache des Malteser Ordens in Köln absolviert. 69 Frau A. sei nur zusammen mit ausgebildeten Rettungsassistenten in der Zentrale tätig gewesen. Krankentransporte habe sie selbst abgewickelt. Notfälle habe sie sofort an den anwesenden Rettungsassistenten abgegeben. Dies habe Frau A. mit der im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2009 bestätigt. Damit seien die Anforderungen erfüllt. 70 Zur Notfallrettung außerhalb des genehmigten bzw. geduldeten Rettungsdienstbereiches unter zum Teil erheblicher Überschreitung der Hilfsfrist von 8 Minuten 71 Der mit Bescheid vom 07.08.1996 festgelegte Betriebsbereich für die Notfallrettung gelte nicht mehr, weil seinerzeit das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid eingestellt worden sei. Der Beklagte habe es versäumt, den Rettungsdienstbereich unter Berücksichtigung der Betriebsstätte in der T1.------straße 0 in Bonn oder in der F1. -S1. -D. -Straße in Bonn (gemeldet mit Schreiben vom 20.08.2007) neu festzulegen. Das Unternehmen sei daher berechtigt, nicht zeitkritische Intensiv-Verlegungen zwischen Krankenhäusern, sog. Sekundärtransporte, im gesamten Stadtgebiet durchzuführen. 72 Im Übrigen sei im Betriebshandbuch geregelt, dass zeitkritische Notfälle nur angenommen würden, wenn der Einsatzort im Stadtgebiet Bonn innerhalb der Hilfsfrist von 8 Minuten erreicht werden könne. Bei lebensbedrohlichen Notfällen werden ein RTW nur dann entsandt, wenn der Einsatzort in 5 Minuten erreichbar sei. An diese Zeiten habe sich das Rettungsdienstpersonal auch stets gehalten. Dies werde bestätigt durch die im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter C. , M. , N1. , P. und T2. und K. . 73 Eine Überschreitung der Eintreffzeiten von 20, 30 oder 40 Minuten sei daher nicht bekannt und wegen der genannten Anweisungen auch nicht wahrscheinlich. Eine längere Eintreffzeit sei nur denkbar bei RTW-Transporten, die als nicht zeitkritisch angemeldet worden wären, z. B. Intensivverlegungen, oder bei angemeldeten Krankentransporten, die sich erst beim Eintreffen oder unterwegs als zeitkritische Notfälle herausgestellt hätten. Auch einige wenige Notfalleinsätze im Rhein-Sieg-Kreis seien durchgeführt worden, weil diese zuvor als Krankentransporte bestellt gewesen wären. 74 Zu den Anlagen 6 - 13 der Ordnungsverfügung (Einsatz von Wege- und Sonderrechten nach §§ 35,38 StVO für Anfahrten außerhalb des festgelegten Bereichs mit z. T. erheblicher Anfahrt, teilweise an bis zu 3 Rettungswachen vorbei bzw. in unmittelbare Nähe von besetzten Rettungswachen = Fallgruppe 2 der Anhörungsrüge vom 08.05.2009) wird ausgeführt: 75 Es sei nicht dargelegt, welche Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes näher gelegen hätten. Hierzu hätte es der Angabe des Standortes des RTW bei Übernahme des Einsatzes bedurft, der sich jedoch aus den Einsatzprotokollen nicht ergebe. 76 Bei den Anlagen 6, 10, 11 und 12 habe es sich um Intensivverlegungen, nicht um Notfall-Rettungseinsätze gehandelt. Diese dürfe der Kläger im ganzen Stadtgebiet Bonn durchführen. In diesen Fällen seien die Patienten bereits medizinisch versorgt und stabilisiert gewesen und in Begleitung eines Krankenhausarztes transportiert worden. Der Vorwurf, der Kläger habe Sondersignale eingesetzt, um trotz erheblicher Anfahrstrecke die Einsatzzeit einzuhalten, sei unsinnig. Die Bewältigung der angegebenen Anfahrtsstrecken sei in der angegebenen Zeit überhaupt nicht möglich gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass sich der RTW in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort befunden habe. Das Blaulicht sei teilweise erst unterwegs eingesetzt worden, nachdem sich der Transport als dringlich herausgestellt habe. Die Weiterfahrt zum aufnehmenden Krankenhaus sei teilweise ohne Blaulicht durchgeführt worden und zeige, dass ein zeitkritischer Einsatz nicht vorgelegen habe (Stellungnahme zu den Anlagen 6 - 13, Bl.492 - 495 in 7 L 1573/08). 77 Zu den Anlagen 14 - 24 der Ordnungsverfügung (Ungenehmigte Notfallrettung außerhalb des festgelegten Bereiches bei gravierenden medizinischen Notfällen mit z. T. erheblicher Anfahrtszeit = Fallgruppe 3 der Anhörungsrüge vom 08.05.2009) wird ausgeführt: 78 Es habe sich in keinem Fall um einen zeitkritischen Notfalleinsatz gehandelt. Denn es seien in keinem Fall Sonderrechte eingesetzt worden. Die Einhaltung der 8-Minuten-Frist sei daher nicht geboten gewesen. Der Einsatz des RTW sei nur erfolgt, um die Vitalfunktionen zu überwachen. Die Patienten seien in einem stabilen Zustand gewesen, sodass keine Dringlichkeit bestanden habe. Die Anlagen 18, 19 und 22 enthielten überhaupt keine verwertbaren Daten. (Stellungnahme zu den Anlagen 14 - 24, Bl. 495 - 498 in 7 L 1573/08). 79 Zur Durchführung von Notfalltransporten ohne Teilnahme eines ausgebildeten Rettungsassistenten gemäß Anlagen 1 - 5 der Ordnungsverfügung (= Fallgruppe 1 der Anhörungsrüge vom 08.05.2009): 80 Der Vorwurf sei nicht belegt. In einigen Fällen (Anlagen 2, 3, 4 ) sei noch ein 3. Mann mit der Qualifikation als Rettungsassistent an Bord gewesen, der im Einsatzprotokoll nicht aufgenommen sei, dessen Name sich aber aus dem beschlagnahmten Transportvordruck ergebe, der in diesem Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Es habe sich nicht um zeitkritische Notfalltransporte gehandelt. Sondersignale seien nicht eingesetzt worden. Im Fall der Anlage 5 sei das Einsatzprotokoll offensichtlich falsch ausgefüllt worden. Es habe sich um einen KTW-Transport gehandelt, der auch als solcher abgerechnet worden sei. (Stellungnahme zu den Anlagen 1 - 5, Bl. 490 -492 in 7 L 1573/08) 81 Zur Durchführung von Notfalleinsätzen in akuten und zum Teil lebensbedrohlichen Situationen (Notarztindikationen) ohne Hinzuziehung eines Notarztes (Anlagen 112 - 125 der Ordnungsverfügung (= Fallgruppe 4 der Anhörungsrüge vom 08.05.2009) 82 Der Vorwurf sei nicht zutreffend. Entsprechend den Anweisungen im Betriebshandbuch unter Ziff. 4.4.1 seien Fälle, die den Einsatz eines Notarztes erforderten, sofort an die zuständige Rettungsleitstelle abzugeben, wenn sie schon bei Anruf in der Zentrale erkannt würden. Wenn der Notarztbedarf erst beim Eintreffen erkannt werde, sei über die Zentrale sofort der Notarzt nachzufordern. Die Alarmierung des Notarztes habe in diesen Fällen der fachlich qualifizierten Rettungsdienstbesatzung vor Ort oblegen. Dies sei vom Personal auch stets so gehandhabt worden und werde durch die im Eilverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters C1. K. vom 22.12.2008 bestätigt. In einigen Fällen habe die Besatzung allerdings entschieden, den Patienten direkt ins Krankenhaus zu bringen, wenn die Transportzeit ins nächstgelegene Krankenhaus kürzer gewesen sei als das Warten auf den Notarzt. 83 In den protokollierten Fällen (Anlagen 112 - 125) habe in Wahrheit keine Notarztindikation vorgelegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Sondersignale nicht eingesetzt worden seien. Die Patienten seien in der Mehrzahl in einem orientierten, wachen und schmerzfreien (teilweise auch mäßige oder starke Schmerzen) Zustand gewesen. Diese Symptome deuteten nicht auf die Erforderlichkeit eines Notarztes hin. In einigen Fällen habe der einweisende Arzt keinen Anlass gesehen, einen Notarzt anzufordern (Anlage 118, 120, 122). In einem Fall (Anlage 120) habe ein erfahrener Rettungsassistent (Herr C. ) entschieden, den Patienten in 8-minütiger Fahrt in die nahegelegenen Universitätskliniken zu transportieren. Dies sei vermutlich auch im Fall der Anlage 121 geschehen. Jedenfalls bedürften diese Fälle einer näheren Aufklärung. 84 Der Kläger habe nie die Anweisung gegeben, auf den Notarzt zu verzichten. Daraus ergäben sich auch keine wirtschaftlichen Vorteile, weil mit den Krankenkassen auch eine Anfahrt ohne Transport abgerechnet werden könne. (Stellungnahme zu den Anlagen 112 - 125, Bl. 498 - 505 in 7 L 1573/08). 85 Der Kläger beantragt, 86 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.12.2005 Genehmigungen für sieben Krankenkraftwagen, davon drei Rettungstransportwagen und vier Krankentransportwagen, gemäß § 18 RettG NRW zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger Genehmigungen für vier Krankentransportwagen gemäß § 18 RettG NRW zu erteilen 87 und das Verfahren bezüglich der Genehmigungen für die Notfallrettung gemäß § 94 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 33-21/OW 1130/07 auszusetzen, 88 äußerst hilfsweise, das gesamte Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 33-21/OW 1130/07 auszusetzen. 89 Der Beklagte beantragt, 90 die Klage abzuweisen. 91 Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Ordnungsverfügung sowie des Vortrags im Verfahren 7 L 1573/08 sowie im Ordnungswidrigkeitenverfahren macht der Beklagte Folgendes geltend: 92 Der Kläger sei nachweislich unzuverlässig im Sinne des Rettungsgesetzes NRW. Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränke sich auf unrichtige Behauptungen und vage Erklärungsversuche. Auf zahlreiche Beschuldigungen gehe der Kläger gar nicht ein. Da nachprüfbare Belege fehlten, könnten auch eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiter nicht überzeugen. 93 Erfordernisse des Datenschutzes stünden der Verwertung der Einsatzprotokolle nicht entgegen, da alle Protokolle anonymisiert seien und keine Rückschlüsse auf Patienten oder behandelnde Ärzte zuließen. Die vorgelegten Bescheinigungen von Krankenhauspersonal zur Bestätigung der Zuverlässigkeit seien weder qualitativ ausreichend noch repräsentativ für die Krankenhäuser in Bonn. Die Behauptung, dass die Durchführung des Krankentransports ohne die Kapazitäten des Klägers gefährdet sei, sei unzutreffend. Die Bedarfsfrage sei außerdem kein Grund, einen unzuverlässigen Unternehmer mit patientengefährdendem Verhalten weiter in Krankentransport und Notfallrettung einzubinden. 94 Zu den Vorwürfen im Einzelnen wird wie folgt vorgetragen: 95 Ungenehmigte Krankentransporte mit SU-Fahrzeugen 96 Die Rechtslage sei keineswegs unklar. Vielmehr habe der Kläger keine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit SU-Fahrzeugen im Bereich des Beklagten. Insoweit wird auf einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 08.04.1998( 32-53 OW 1441/97) Bezug genommen. Die Ausführungen des VG Köln im Beschluss vom 27.06.1997 seien nur im Eilverfahren ergangen. Das Urteil des LG Bonn sei im Wettbewerbsrecht ergangen und nicht einschlägig. 97 Auf die Eigenschaft als Altunternehmer könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er sie inzwischen verloren habe. Seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2008 stehe fest, dass der Kläger seit 1996 keine Genehmigung habe. Außerdem habe der Kläger nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt. Nach dem Antrag vom 17.07.2000 habe er erst am 21.12.2005 die Verlängerung beantragt, und damit nach Ablauf der 4-Jahres-Frist. 98 Anhaltspunkte für zulässige Anschlussfahrten ergäben sich nicht aus den Einsatzprotokollen. Insofern müsse ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen. Im Übrigen habe der Kläger nicht die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG erforderliche Genehmigung eingeholt. 99 Die Vorwürfe seien durch die Einsatzprotokolle belegt. Fahrzeugkennungen (RTW 27) könnten aufgrund der Unterlagen des Klägers eindeutig bestimmten Fahrzeugen mit SU-Kennzeichen zugeordnet werden. 100 Qualifikation der Zeugin E. 101 Die fehlende Ausbildung der Zeugin E. als Rettungshelferin sei aufgrund ihrer glaubhaften Aussage im Verwaltungsverfahren nachgewiesen. Eine Zeugenvernehmung der seinerzeitigen Veranstalter, Dozenten und Teilnehmer der Lehrgänge sei nicht erfolgversprechend, da inzwischen 9 Jahre vergangen seien. Die Wahrnehmungen der Mitarbeiter seien nur subjektive Einschätzungen. 102 Keine fachgerechte Desinfektion 103 Die nicht fachgerechte Desinfektion ergebe sich aus den beschlagnahmten Desinfektionsprotokollen, aus denen hervorgehe, dass die Desinfektion jeweils durch die Fahrzeugbesatzung durchgeführt worden sei. Der ausgebildete Desinfektor E1. sei bereits im Jahr 2005 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die weiteren Mitarbeiter F. und K. hätten das Unternehmen im Jahr 2008 verlassen. Die Praxis im öffentlichen Rettungsdienst sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei die Auflage im Genehmigungsbescheid vom 12.09.1995, gegen die eindeutig verstoßen worden sei. 104 Keine fachgerechte Besetzung der Einsatzzentrale 105 Die Zentralistin Frau A. habe die Ausbildung zur Rettungsassistentin nicht abgeschlossen, sondern nur den theoretischen Teil. Sie habe die vorgeschriebene Anzahl der praktischen Ausbildungsstunden (1600) nicht vollständig abgeleistet und das abschließende Gespräch nicht absolviert. Sie sei daher keine staatlich anerkannte Rettungsassistentin und hätte nicht zur Entgegennahme von Aufträgen in der Notfallrettung eingesetzt werden dürfen. Auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, S. 6 - 9 im Verfahren 7 K 5755/08 werde Bezug genommen. 106 Notfallrettung außerhalb des genehmigten/geduldeten Bereichs 107 Die Festlegung des Rettungsdienstbereichs in der Genehmigung vom 12.09.1995 sei nach dem Beschluss des VG Köln vom 15.12.1999 - 7 K 7800/96 - rechtmäßig gewesen. Die spätere Festlegung eines neuen Einsatzbereiches sei weder vom Kläger beantragt worden noch hätte sie wegen der Duldung und der Nichterfüllung der Anforderungen an die Betriebsstätte erfolgen können. 108 Zu den Anlagen 25 - 111 der Ordnungsverfügung habe sich der Kläger überhaupt nicht geäußert. Hierbei handele es sich um Notfalleinsätze im Rhein-Sieg-Kreis, für die keine Genehmigung vorgelegen habe. 109 Der Vorwurf der Notfallrettung außerhalb des 8-Minuten-Radius der Genehmigung vom 12.09.1995 ergebe sich eindeutig aus den Einsatzprotokollen. 110 Notfallrettung ohne qualifiziertes Personal 111 Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, es sei noch ein 3. Mann im Einsatz gewesen, der aus Platzmangel nicht im Protokoll aufgenommen sei. Maßgeblich sei allein das Einsatzprotokoll, und nicht weitere interne Aufzeichnungen und Notizen. Die Einsatzdokumentation sei völlig unzureichend. Namen seien unleserlich, irrtümliche Eintragungen würden behauptet, Nachträge durch unbekannte Dritte würden behauptet, fehlende Eintragungen wegen Platzmangel würden behauptet. Aufgrund dieser Daten sei eine Rekonstruktion des Einsatzes nicht möglich. Der Kläger habe es unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die fehlenden Daten ableiten ließen, z. B. die Namen der Beteiligten, Dienstpläne, Wachbucheinträge oder Abrechnungen. 112 Lebensbedrohliche Notfalleinsätze ohne Notarzt 113 Der Kläger habe sich weder in seinem Eilantrag noch im Beschwerdeverfahren zu diesen Vorwürfen geäußert. Der erstmalige Vortrag in der Anhörungsrüge vom 08.05.2009 sei dem Beklagten erst durch die Verfügung der Berichterstatterin vom 18.01.2010 bekannt geworden. Der Schriftsatz vom 08.05.2009 sei ihm seinerzeit nicht zugestellt worden. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die Vorwürfe zu entkräften. Auf einen Teil der Protokolle werde gar nicht eingegangen. Der Nichteinsatz von Sondersignalen sei nicht entscheidend. Denn die Brisanz der Fälle könne von der Rettungswagenbesatzung verkannt worden sein. Maßgeblich seien die dokumentierten objektiven Befunde, die jedenfalls bei einem Teil der Fälle zwingend zum Einsatz eines Notarztes hätten führen müssen. 114 Der weitere Vortrag des Klägers, die Erteilung der beantragten Genehmigung liege im öffentlichen Interesse, weil der Beklagte wirtschaftliche Interessen verfolge und daher private Anbieter benachteilige, sei absurd. 115 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 L 1573/08, 7 K 6835/08 und 7 K 5278/08 sowie auf die in den genannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen, von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 116 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 117 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 118 Die Kammer konnte im Termin vom 02.02.2010 ohne Gewährung des vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2010 beantragten Schriftsatznachlasses bis zum 01.03.2010 zur Sache entscheiden. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde durch die Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung zum Vortrag des Beklagten zu äußern, hinreichend Rechnung getragen. Dem Terminsbevollmächtigten des Klägers lagen die drei zuletzt eingegangenen Schriftsätze des Beklagten vom 26.01.2010, 28.01.2010 und 29.01.2010 nach dem Vortrag des Klägers spätestens am Montag, dem 01.02.2010, in schriftlicher Form vor. Eine Stellungnahme zum Inhalt der Schriftsätze hätte also in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2010 erfolgen können. Eine längere Zeitspanne zur Vorbereitung einer Erwiderung war im Hinblick auf den Inhalt der Schriftsätze nicht geboten. 119 Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 (Bl. 134 d. A.) und mit Schriftsatz vom 28.01.2010 (Bl. 148 d. A.) wurden ausschließlich vom Gericht angeforderte Unterlagen übersandt, die dem Kläger bereits aus früheren Gerichtsverfahren bzw. aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren 33-21/OW 1130/07 aufgrund gewährter Akteneinsicht bekannt waren (Beiakten 5a - 9). Ausführungen zur Sache enthielten diese Schriftsätze nicht. 120 Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 wurde eine sachliche Stellungnahme zu dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.05.2009 im Verfahren 13 B 34/09 vorgelegt. Diese Erwiderung war nicht umfangreich und umfasste weder neue Tatsachen noch ein neues Rechtsvorbringen, sodass eine zeitintensive Prüfung und Bearbeitung nicht erforderlich waren. Auf Seite 1 und 2 oben waren allgemeine Ausführungen enthalten, die bereits mehrfach vorgetragen worden waren. Auf Seite 2 - 5 folgte eine Bewertung des Vortrags des Klägers zu einem Teil der erhobenen Vorwürfe mit dem Ergebnis, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht geeignet sei, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. 121 In der mündlichen Verhandlung bestand in zumutbarer Weise die Gelegenheit, der Sachverhaltswürdigung des Beklagten entgegenzutreten. Von dieser Möglichkeit hat der Bevollmächtigte des Klägers aber keinen Gebrauch gemacht. 122 Von einer teilweisen oder vollständigen Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren 3321-OW 1130/07 gemäß § 94 VwGO hat das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens abgesehen. Ein Abwarten auf das Ergebnis des Bußgeldverfahrens wäre mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung verbunden gewesen, zumal die Akten noch nicht einmal an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurden. Demgegenüber hätte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des Bußgeldverfahrens im streitgegenständlichen Verfahren keine Vorteile gebracht, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bereits hinreichend ermittelt ist. 123 Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG für sieben weitere Krankenkraftwagen (3 RTW und 4 KTW) auf den Antrag vom 28.12.2005 (Klageantrag zu 1.) ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. 124 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung von sieben Krankenkraftwagen. Die Versagung der Genehmigung mit Bescheid vom 24.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 125 Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung nach § 19 RettG sind nicht erfüllt. Die Kammer lässt offen, ob dem Kläger der Versagungsgrund des § 19 Abs. 4 RettG entgegengehalten werden kann. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG für die Genehmigungserteilung erforderlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens. 126 Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 02.02.2010 im Verfahren 7 K 6835/08 das Folgende ausgeführt: 127 "Eine Genehmigung muss derzeit versagt werden, weil der Kläger die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 128 Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG darf die Genehmigung für Krankentransport und Notfallrettung nur erteilt werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfts bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. 129 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Zuverlässigkeit eine Eigenschaft des Unternehmers ist, die positiv festgestellt werden muss. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift schließen bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit die Erteilung einer Genehmigung aus. Dieses Verständnis ergibt sich ferner aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Unterschied zum Bereich der allgemeinen Gewerbefreiheit, in der die Ausübung eines Gewerbes nur bei Feststellung der Unzuverlässigkeit versagt werden kann, vgl. § 35 GewO, besteht im nordrhein-westfälischen Rettungsrecht gerade keine allgemeine Gewerbefreiheit. Die Ausübung der rettungsdienstlichen Tätigkeit ist vielmehr zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und eines besonders hilfsbedürftigen Personenkreises von vornherein durch das Genehmigungserfordernis begrenzt und reguliert, sodass es angemessen ist, den Zugang zu diesem besonders gefahrenintensiven Bereich schon dann zu versagen, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Zur Versagung der Genehmigung genügt es mithin, wenn die Zuverlässigkeit ungewiss ist. 130 Zweifel an der Zuverlässigkeit dürfen sich allerdings nicht auf Gerüchte oder bloße Verdächtigungen gründen. Sie müssen sich entweder aus feststehenden Tatsachen ergeben oder daraus, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die gegen eine Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese hinreichende Sicherheit festgestellt werden muss, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, 131 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.09.2007 - 13 A 4955/00 - ; Beschluss vom 17.07.2008 - 13 A 2916/06 - und Beschluss vom 27.04.2009 - 13 B 34/09 - . 132 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, die sich auf zahlreiche Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften bzw. Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Rahmen der erteilten Duldung im Zeitraum 2006 und 2007 gründen. Diese Verstöße sind durch die von dem Beklagten vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers, insbesondere die beschlagnahmten Einsatzprotokolle, hinreichend belegt. Sie sind dem Kläger als Unternehmer oder als Geschäftsführer zuzurechnen. Sie begründen, auch im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit rechtskräftig festgestellte Unzuverlässigkeit des Klägers, die Erwartung, dass dieser sich auch in Zukunft nicht an die maßgeblichen Vorschriften halten wird und damit Gefahren für Leib und Leben der transportierten Patienten hervorruft. 133 Wie der Beklagte durch Vorlage der Desinfektionsprotokolle (Beiakte 4) hinreichend nachgewiesen hat, wurden im Unternehmen des Klägers in fast 50 Fällen die Fahrzeuge nach Durchführung von Infektionsfahrten nicht fachgerecht durch einen Desinfektor oder unter Aufsicht eines Desinfektors desinfiziert. Darin liegt ein Verstoß gegen Auflage Nr. 4 des Genehmigungsbescheides vom 12.09.1995 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Nr. 4 RettG. Diese Genehmigung wirkte über die einstweilige Anordnung vom 27.06.1997 im Verfahren 9 L 525/97 bis zum Jahr 2000 und sodann aufgrund der Duldung des Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 9 K 3809/97 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2008 - 3 B 120.07 - fort und bildete somit die rechtliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Klägers bis 2008. 134 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass die Auflage Nr. 4 auf die ganz überwiegende Mehrzahl der beanstandeten Infektionsfahrten nicht anwendbar sei, weil MRSA (Methicillinresistente Staphylococcus aureus Infektion) keine übertragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes sei und darüberhinaus das Bundesseuchengesetz, auf das sich die Auflage bezogen habe, 2001 außer Kraft getreten sei. Denn MRSA ist eine übertragbare Krankheit sowohl im Sinne von § 1 des Bundesseuchengesetzes als auch im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes, das das Bundesseuchengesetzt abgelöst hat, und ist damit bei einer sinngemäßen Auslegung von der Auflage erfasst. Der vom Kläger zitierte Katalog des § 3 Bundesseuchengesetzes bezieht sich allein auf die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten. Die Pflicht zur Desinfektion gemäß Auflage Nr. 4 bezieht sich aber nach Wortlaut und Zweck auf alle übertragbaren Krankheiten. Dass diese Pflicht auch bei einer Änderung der Rechtsgrundlage nicht entfällt, hat der Kläger offensichtlich selbst so gesehen, sonst wären nach MRSA-Verdacht keine Desinfektionsprotokolle angefertigt worden. Im Übrigen hätte es einem verantwortungsbewussten Unternehmer oblegen, bei Zweifeln über die Fortgeltung von Bestimmungen der Genehmigung bzw. Duldung infolge von Gesetzesänderungen eine Klärung mit der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. 135 Dasselbe gilt für den Fall einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und der allgemein anerkannten Praxis im Gesundheitswesen. Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass bei MRSA anstelle einer Vornahme der Desinfektionsarbeiten durch ausgebildete Desinfektoren inzwischen auch eine Durchführung der Desinfektion durch nicht entsprechend ausgebildetes Personal von Krankenkraftwagen als ausreichend angesehen und anerkannt ist, wenn dieses Personal im Rahmen eines Hygieneplans tätig wird und von Desinfektoren, Hygienefachkräften oder anderen speziell ausgebildeten Fachkräften geschult, beaufsichtigt und kontrolliert wird. Dafür spricht die vom Kläger vorgelegte e-mail einer Mitarbeiterin des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit des Landes NRW, Fachgruppe Infektiologie, Hygiene vom 27.01.2010 (Bl. 145 d. A.) sowie der Vermerk des medizinischen Leiters des Rettungsdienstes des Beklagten, Dr. I1. , vom 20.11.2007, Bl. 3410 der Verwaltungsvorgänge Band VII, BA 3 des Verfahrens 7 L 1573/08). Der Hygieneplan für den Rettungsdienst der Stadt Düsseldorf, der im Hinblick auf die Qualifikation des Personals nur unvollständig vorgelegt wurde (Bl. 153 - 155 d. A.), enthält hierzu keine gegenteilige Aussage. 136 Selbst wenn man also annimmt, dass die Auflage Nr. 4 bei sinngemäßer Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut auch eine Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Desinfektor zulässt, hätte der Kläger hierüber eine Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde herbeiführen müssen. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber weder den Wortlaut der Auflage beachtet, noch hat er sich an die wohl heute übliche Vorgehensweise gehalten. 137 Laut Angaben in den vorgelegten 50 Desinfektionsprotokollen aus den Jahren 2006 und 2007 sind die Desinfektionsarbeiten nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedenfalls in 49 Fällen nicht von einem ausgebildeten Desinfektor durchgeführt worden. Denn Herr E1. , der diese Ausbildung hatte, ist unstreitig bereits im Jahr 2005 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Von den übrigen Mitarbeitern hatten nach Angaben des Klägers nur die Herren F. und K. diese Qualifikation. Herr K. war nach seiner eidesstattlichen Versicherung erst seit 2007 Desinfektor, Bl. 320 d. A. in 7 L 1573/08. Er war nur in 4 der dokumentierten Fälle eingesetzt und zwar ausschließlich im Jahr 2006, also in einer Zeit, in der er die Ausbildung noch nicht absolviert hatte. Herr F. und Herr K. waren gemeinsam bei einem Transport im Mai 2007 eingesetzt. Ob einer von diesen beiden Angestellten zu diesem Zeitpunkt die Qualifikation bereits hatte, bleibt unklar. Denn über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs macht der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2008 im Verfahren 7 L 1573/08 keine Angaben (Bl. 183: "seit einiger Zeit ..."). Auch hat er die entsprechenden Ausbildungsnachweise nicht vorgelegt, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumal er entsprechend der Auflage verpflichtet war, entsprechende Nachweise vorzuhalten. 138 Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass jedenfalls eine ordnungsgemäße Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung im Rahmen eines Hygieneplans durch eine ausgebildete Fachkraft vorlag. Dies ist weder vorgetragen, noch lässt es sich aus den Protokollen entnehmen. Die in den Jahren 2006 und 2007 verwendeten unterschiedlichen Formulare enthalten zwar ganz unten jeweils ein Feld für Kontrollvermerke. Dieses Feld ist jedoch entweder überhaupt nicht ausgefüllt, mit einem nicht zuzuordnenden Namenskürzel ausgefüllt oder nachweislich unrichtig vorausgefüllt: Die Formulare aus dem Jahr 2006 enthalten den vorgedruckten Namen von Herrn E1. , der jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen tätig war. Damit lässt sich ein Nachweis, wer mit welcher Qualifikation welche Kontrollen vorgenommen hat, nicht führen. 139 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass offensichtlich eine einheitliche Anweisung über die Desinfektion in MRSA-Fällen in diesem Zeitraum nicht existierte. Zutreffend haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die vorgelegten Desinfektionsprotokolle sich hinsichtlich der Konzentration und der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels unterscheiden, ohne dass sich dies nachvollziehbar erklären lässt. 140 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte diese Praxis geduldet oder sogar gebilligt hat, da er das vorliegende Hygienehandbuch des Klägers nicht beanstandet hat. Das Hygienehandbuch des Klägers enthält zu der entscheidungserheblichen Frage der Qualifikation des Personals, das nach Infektionsfahrten die Desinfektion durchführt, überhaupt keine Aussage. Daraus konnte die Behörde nicht ableiten, dass der Kläger - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Auflage - keine Desinfektoren einsetzt. Vielmehr war aufgrund dieser Angaben nicht erkennbar, welches Personal mit welcher Qualifikation mit Infektionstransporten beauftragt war, zumal der Kläger Nachweise, z. B. die Desinfektionsprotokolle oder Ausbildungsnachweise für Desinfektoren, nicht unaufgefordert vorzulegen hatte und ersichtlich auch nicht vorgelegt hat. Der Beklagte hat vielmehr erst durch die Aussage der Zeugin E. erfahren, dass Desinfektionen nicht durch Desinfektoren durchgeführt worden sind und erst durch die Beschlagnahme der Protokolle hierfür einen Nachweis erlangt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Billigung oder Duldung durch den Beklagten fernliegend. 141 Der Kläger ist für die Einhaltung der Auflagen der Genehmigung bzw. Duldung als Unternehmer auch verantwortlich. Insbesondere hat er für einen ordnungsgemäßen Zustand der Krankenkraftwagen und für die Auswahl geeigneten Personals zu sorgen, § 24 Abs. 1 RettG. 142 Zwar hat der Kläger nach seinen Angaben mittlerweile eine Fremdfirma mit der Durchführung von Desinfektionsarbeiten beauftragt. Dies zeigt jedoch nur, dass der Kläger Verstöße gegen rettungsdienstliche Vorschriften und Anordnungen erst dann beseitigt, wenn sie bekannt geworden und beanstandet worden sind. Im Übrigen offenbart sein gesamter Vortrag zu dieser Frage, dass er die gestellten Anforderungen nicht akzeptiert und ferner versucht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Damit ist auch für die Zukunft nicht gewährleistet, dass sich der Kläger an entsprechende Vorschriften halten wird, zumal er bisher für die Beauftragung der Fremdfirma keinen Nachweis vorgelegt hat. 143 Im Betrieb des Klägers war ferner im Zeitraum 2006/2007 an 149 Tagen Frau E2. A. als Zentralistin eingesetzt, ohne dass diese die erforderliche Qualifikation als Rettungsassistentin aufwies (vgl. Bußgeldbescheid vom 25.06.2009, S. 3). Dies ergibt sich aus den beschlagnahmten Dienstplänen sowie der Personalakte von Frau A. . Darin liegt ein Verstoß gegen die Auflage Nr. 2 der Genehmigung vom 12.09.1995 sowie gegen § 23 Abs. 4a RettG. Danach müssen Personen, die bei einer Genehmigung für die Notfallrettung am Betriebssitz Beförderungsaufträge für den Unternehmer entgegennehmen, über die Qualifikation als Rettungsassistenten/in verfügen. 144 Frau A. hatte unstreitig nicht die staatliche Anerkennung als Rettungsassistentin, da sie die vorgeschriebene praktische Ausbildung im Umfang von 1.600 Stunden an einer staatlich anerkannten Rettungswache nicht vollständig abgeleistet und das Abschlussgespräch bei dem zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nicht absolviert hat, vgl. Bußgeldbescheid vom 25.06.2009, S. 8. Der Umstand, dass sie die theoretische Prüfung bestanden hat und einen Teil der Ausbildungsstunden vorweisen kann, steht dem ersichtlich nicht gleich. 145 Sie war ausweislich der Dienstpläne und ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2009, Bl. 318 in 7 L 1573/08, auch mit der Entgegennahme von Telefonanrufen im Krankentransport und bei der Notfallrettung beauftragt. Die Anweisung, eingehende Notfälle nicht selbst zu bearbeiten, sondern direkt an den anwesenden oder in der Nähe befindlichen Rettungsassistenten weiterzuleiten, ändert nichts daran, dass die Auflage bereits mit der Annahme des Anrufs verletzt worden ist. Nach dem Wortlaut der Auflage, der mit der gesetzlichen Bestimmung in § 23 Abs. 4 a RettG identisch ist, kommt es nicht darauf an, wer die erforderlichen Maßnahmen einleitet, sondern wer den Anruf annimmt. Dies ist auch in der Sache zweckmäßig, weil schon die Entscheidung, ob ein Notfall vorliegt, der weiterzuleiten ist, oder ein nicht zeitkritischer Krankentransport, der selbst disponiert werden kann, von einem Rettungsassistenten getroffen werden soll. Im Übrigen können zeitliche Verzögerungen, die durch die Abgabe des Anrufs an eine andere Person entstehen, in der zeitkritischen Notfallrettung nicht hingenommen werden. 146 Dieser Verstoß ist dem Kläger auch zuzurechnen, da er bei der Besetzung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen die erforderlichen Qualifikationen zu prüfen und zu gewährleisten hat. Der Vortrag des Klägers zu diesem Vorwurf zeigt wiederum, dass er nicht bereit ist, eindeutige Anordnungen zu respektieren, sondern glaubt, die erforderliche Kompetenz des Zentralisten aufgrund eigener Kriterien beurteilen zu können oder aufgrund organisatorischer Maßnahmen fehlende Qualifikationen ausgleichen zu können. Damit ist nicht zu erwarten, dass er in Zukunft die Bestimmungen über die Qualifikation des Personals einhält. 147 Der Kläger hat ferner in zahlreichen Fällen im Zeitraum 2006/ 2007 Notfalleinsätze außerhalb des genehmigten/geduldeten Rettungsdienstbereiches durchgeführt und hierdurch gegen die Einstweilige Anordnung vom 17.06.1997 in Verbindung mit § 18 RettG i.V.m. § 22 Abs. 1 RettG verstoßen. 148 Dies ergibt sich nicht nur aus den beschlagnahmten Einsatzprotokollen (z. B. Anlagen 6 - 24 der Ordnungsverfügung), sondern aus dem eigenen Vortrag des Klägers bzw. den zitierten Auszügen aus seinem Betriebshandbuch. Der Kläger trägt mehrfach vor, er sei im gesamten Stadtgebiet berechtigt, - nicht zeitkritische - Intensivverlegungen von Krankenhaus zu Krankenhaus durchzuführen (vgl. z. B. Bl. 66 u. 68 d. A. in 7 L 1573/08). Ferner sei er berechtigt, im ganzen Stadtgebiet Bonn zeitkritische Notfallrettungen anzunehmen und zu bedienen, sofern der RTW innerhalb von 8 Minuten, bei lebensbedrohlichen Notfällen in 5 Minuten am Einsatzort eintreffen könne. Hierbei geht er offensichtlich davon aus, dass die Eintreffzeit des RTW von seinem aktuellen Standort/Aufenthaltsort zu ermitteln ist (vgl. Bl. 66 d. A. und Eidesstattliche Versicherung von Herrn C1. K. vom 22.12.2008, Bl. 320 d. A. in 7 L 1573/08). 149 Die Rechtsauffassung des Klägers, ein Rettungsdienstbereich sei nicht festgelegt und er dürfe Notfallpatienten im ganzen Stadtgebiet Bonn aufnehmen, sofern die Hilfsfrist von 8 Minuten eingehalten werde, steht aber in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt der Einstweiligen Anordnung vom 17.06.1997 im Verfahren 9 L 525/97 und weiteren gerichtlichen Entscheidungen. Nach dem eindeutigen Tenor des Beschlusses vom 17.06.1997 war der Beklagte verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers in dem sich aus der Genehmigung vom 12.09.1995 ergebenden Umfang bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum 30.08.2000 zu dulden. Diese Duldung und damit die Geltungsdauer der Genehmigung vom 12.09.1995 wurde durch die weitere Erklärung des Beklagten vom 25.10.2000 bis zum Eintritt der Rechtskraft im Jahr 2008 verlängert. Die Genehmigung vom 12.09.1995 enthielt die Festlegung eines Rettungsdienstbereiches im Umkreis des seinerzeitigen Betriebssitzes in der S.----straße . Damit war dieser Bereich maßgeblich für die weitere Fortführung des Betriebes bis zum Jahr 2008. 150 Zweifel über die Fortgeltung dieses Bereiches hätten zwar möglicherweise dadurch entstehen können, dass mit Bescheid vom 07.08.1996 ein neuer, kleinerer Betriebsbereich bezogen auf den neuen Betriebssitz in Alfter festgelegt worden war. Der Bescheid vom 07.08.1996 wird im gerichtlichen Beschluss vom 17.06.1997 nicht erwähnt, obwohl er aus dem Verwaltungsvorgang bekannt sein musste. Es spricht daher viel dafür, dass das Gericht seinerzeit die Duldung auf den ursprünglich am 12.09.1995 genehmigten Rettungsdienstbereich erstrecken wollte. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Die Kammer geht im Hinblick auf diese Unsicherheit bei der Auslegung der einstweiligen Anordnung zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser eine Notfallrettung sowohl im 1995 als auch im 1996 festgelegten Betriebsbereich für zulässig halten durfte (so auch Urteil des OVG NRW vom 19.09.2007 - 13 A 4955/00 -, S.41 des amtlichen Abdrucks). 151 Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung des Klägers, dass nach der Einstellung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.08.1996 durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.1997 ein Rettungsdienstbereich überhaupt nicht mehr festgelegt war, nicht vertretbar. Denn durch den Erlass der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27.06.1997 wurde die Rechtslage für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens neu gestaltet. Hierbei wurde eine erneute Bestimmung des Betriebsbereichs für die Notfallrettung in Anknüpfung an die Genehmigung vom 12.09.1995 vorgenommen. 152 Es war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar, dass er sich an den mit der einstweiligen Anordnung bestimmten Betriebsbereich halten musste. Der Wortlaut der einstweiligen Anordnung ist eindeutig. Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt. Die einstweilige Anordnung wurde auf Beschwerde der Beklagten durch Beschluss des OVG NRW vom 28.08.1997 bestätigt. Ferner wurde der Kläger im Einstellungsbeschluss des VG Köln vom 15.12.1999 des Verfahrens 9 K 7800/96, das sich gegen den Inhalt der Genehmigung vom 12.09.1995 gerichtet hatte, darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Betriebsbereiche rechtmäßig gewesen sei. 153 Schließlich hat der Beklagte auch stets zu erkennen gegeben, dass die Aufnahme von Notfallpatienten ausschließlich in dem 1995 bzw. 1996 festgelegten Betriebsbereich geduldet wird, und hat entsprechende Überschreitungen, wenn sie bekannt wurden, beanstandet. Beispielsweise wurde durch Bußgeldbescheid vom 14.04.1998 - 32-53/OW 1441/97 - ein Bußgeld von 3.000,00 DM wegen eines ungenehmigten Notfalleinsatzes im Bonn-Bad Godesberg verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dieser Einsatzort habe sich außerhalb des Betriebsbereiches der Genehmigung vom 12.09.1995 befunden. Der Bußgeldbescheid wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.11.1998 rechtskräftig, nachdem der Kläger nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. 154 Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Betriebsbereich unter Berücksichtigung des Standortes T1.------straße 0 in Bonn oder F1. -S1. -D. -Straße in Bonn (gemeldet mit Schreiben von 20.08.2007) neu festzusetzen. Da der Kläger seit 1996 nicht mehr im Besitz einer Genehmigung nach § 18 RettG war, bestand für einen Anspruch auf neue Bestimmung des Betriebsbereichs außerhalb der Duldung keine Rechtsgrundlage. 155 Die Praxis des Klägers, im ganzen Stadtgebiet Bonn Intensivverlegungen und Notfalleinsätze im Rahmen eines 8-Minuten-Radius um die verfügbaren RTW durchzuführen, verstößt nicht nur gegen die erteilte Duldung, sondern ist auch mit Sinn und Zweck der Festlegung von Rettungsdienstbereichen offensichtlich nicht vereinbar und führt zu einer Gefahr für Leib und Leben der transportierten Patienten. 156 Auch Intensivverlegungen sind Rettungseinsätze, für die der festgelegte Betriebsbereich einzuhalten ist. Denn bei Verlegungen von Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus, sogenannten Sekundäreinsätzen, handelt es sich nicht immer um nicht-zeitkritische Einsätze. Vielmehr kann weiterhin akute Lebensgefahr bestehen, die einen möglichst schnellen Einsatz erfordert, 157 vgl. Prütting, Rettungsgesetz NRW, 3. Auflage, § 2 Rn. 12 ff. 158 Dies zeigen beispielsweise die von dem Beklagten ausgewählten Fälle in den Anlagen 6, 10, 11 und 12 der Ordnungsverfügung (akuter Herzinfarkt, akuter Verschluss der Beckenarterie, akuter Schlaganfall, Tablettenvergiftung). Darüberhinaus kann ein nicht zeitkritischer Verlegungstransport jederzeit in einen zeitkritischen Rettungseinsatz umschlagen. 159 Die Handhabung des Klägers bei sogenannten Primäreinsätzen, also der Fahrt zum Notfallort und die Erstversorgung des Patienten, führt dazu, dass der Zentralist im Einzelfall entscheidet, ob die 8-Minuten-Frist je nach Standort der Fahrzeugs und der Verkehrslage eingehalten werden kann. Bei dieser Entscheidung im Einzelfall liegt es auf der Hand, dass eine Einhaltung der Hilfsfrist allein von der Ortskenntnis und der Erfahrung des Zentralisten abhängt und nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann. Demgegenüber hat die Festsetzung des Rettungsdienstbereiches gerade den Sinn, die Einhaltung des 8-Minuten-Radius im Vorfeld zu prüfen und auf diese Weise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. 160 Bei der Verfahrensweise des Klägers besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Hilfsfristen nicht eingehalten werden können und Notfalleinsätze in unmittelbarer Nähe von Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, die eine schnellere Hilfe für den Patienten hätten leisten können. Diese Gefahr hat der Kläger billigend in Kauf genommen, indem er in seinem Betriebshandbuch entsprechende Anweisungen erteilt hat. Auf eine Feststellung im Einzelfall, ob in den von dem Beklagten aufgeführten Fällen tatsächlich die Hilfsfrist erheblich überschritten wurde oder eine Rettungswache näher am Einsatzort lag, kommt es deshalb nicht an. 161 Es ist daher festzuhalten, dass das Unternehmen des Klägers auch im Zeitraum 2006/2007 in zahlreichen Fällen ungenehmigte Notfalleinsätze unter Überschreitung des Rettungsdienstbereiches durchgeführt hat und damit die bereits im Urteil des OVG NRW vom 19.09.2007 - 13 A 4955/00 - , S. 30 ff. des amtlichen Abdrucks, für den Zeitraum von 1992 bis 1997 beanstandete Praxis aufrechterhalten hat. Da der Kläger diese Handhabung im vorliegenden Verfahren auch weiterhin rechtfertigt, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er auch in Zukunft nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit auf den zugewiesenen Bereich zu beschränken und die ihm erteilte Genehmigung zu beachten. 162 Im Unternehmen des Klägers wurden ferner in mindestens 4 Fällen die Vorschriften des Rettungsgesetzes über die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Personals missachtet. Aus den beschlagnahmten Einsatzprotokollen (Anlagen 1 - 4 der Ordnungsverfügung) ergibt sich, dass bei der Durchführung von Notfalltransporten kein Rettungsassistent zur Betreuung und Versorgung der Patienten anwesend war bzw. in einem Fall der Fahrer nicht die Ausbildung als Rettungssanitäter bzw. die Rettungsassistentenprüfung bestanden hatte. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 4 Abs. 4 Nr. 2 RettG. 163 Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, den durch die Protokolle belegten Vorwurf zu entkräften. Bei der Behauptung des Klägers, es sei in Wirklichkeit noch ein 3. Mann mit der erforderlichen Qualifikation an Bord gewesen, der lediglich im Einsatzprotokoll nicht eingetragen worden sei, handelt es sich um eine reine Vermutung, die weder wahrscheinlich noch irgendwie belegt ist. Der Vortrag, es habe sich im Formular kein Platz für die Eintragung eines 3. Mannes befunden, ist unzutreffend. Die Anlagen 2 und 4 enthalten sogar eine ausdrücklich als solche bezeichnete Zeile ("Personal 3"). Die Behauptung im Schriftsatz vom 18.05.2009, der Name des 3. Mannes ergebe sich aus dem beschlagnahmten Transportvordruck, ist ebenfalls unzutreffend. Die Beklagte hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, sie habe nur Transportvordrucke aus der Zeit zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.07.2007 beschlagnahmt. Die von dem Beklagten beanstandeten Vorfälle (Anlagen 1 - 4) liegen jedoch alle in der Zeit vor dem 01.11.2006. Es ist auch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall der Name des anwesenden Rettungsassistenten nicht anstelle des - nicht ausreichend qualifizierten Angestellten - in das Einsatzprotokoll eingetragen worden ist und warum der Name vom Kläger nicht genannt wird, wenn er sich aus dem Transportvordruck ergibt. 164 Der weitere Einwand, es habe sich nicht um einen schwerwiegenden oder zeitkritischen Notfalltransport gehandelt und es seien keine Sondersignale eingesetzt worden, ist unerheblich. In der Regelung des § 4 RettG zu den Anforderungen an das Personal wird nicht zwischen "normalen" und "schwerwiegenden" oder "zeitkritischen Notfalltransporten" differenziert. Vielmehr ist bei allen Rettungseinsätzen im Sinne des § 2 RettG, also bei Lebensgefahr oder Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden, zwingend das vorgeschriebene Personal einzusetzen. Hat es sich also um einen Rettungseinsatz gehandelt, wie in allen Fällen auf dem Einsatzprotokoll vermerkt und vom Kläger nicht bestritten worden ist, dann war der Einsatz eines Rettungsassistenten als Transportführer und eines Rettungssanitäters als Fahrer erforderlich. 165 Die vorgelegten Einsatzprotokolle belegen, dass der Kläger weiterhin nicht qualifiziertes Personal einsetzt. Dieser Vorwurf war bereits aufgrund von Vorfällen aus dem Jahr 1996 erhoben worden und hatte zur Feststellung hinreichender Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers durch Urteil des OVG NRW vom 19.09.2007 - 13 A 4955/00 - , S. 28 ff. des amtlichen Abdrucks, geführt. Die neuerlichen Vorkommnisse und die hierzu vorgebrachten Erklärungen verdeutlichen, dass der Kläger nach wie vor nicht bereit ist, seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Auswahl des Transportpersonals nach § 24 Abs. 1 Satz 2 RettG nachzukommen. 166 Schließlich ist dem Kläger vorzuwerfen, dass bei 14 Rettungseinsätzen, die der Beklagte unter Anlage 112 - 125 der Ordnungsverfügung aufgelistet hat, kein Notarzt hinzugezogen worden ist, obwohl es sich um akute und teilweise lebensbedrohliche Situationen gehandelt hat, in denen ein Notarzt hätte benachrichtigt werden müssen. Durch diese Unterlassung hat der Kläger die Patienten vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und gegen seine Pflicht verstoßen, die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren, § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG. 167 In acht Fällen hat sich der Kläger zu den Vorwürfen überhaupt nicht geäußert (Anlagen 112, 114, 115, 116, 117, 119, 124 und 125). Die in den übrigen Fällen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger vorträgt, bei den meisten Fällen habe gar keine Notarztindikation vorgelegen, ist das Gegenteil durch die vorgelegten Einsatzprotokolle belegt. In allen Fällen können aus den Protokollen die Diagnosen und Symptome entnommen werden, die der Beklagte in der Ordnungsverfügung wiedergegeben hat und die eindeutig auf eine lebensbedrohliche Situation hinweisen, wie beispielsweise zweimaliger zerebraler Krampfanfall, Verdacht auf akutes Koronarsyndrom, Verdacht auf Apoplex, akute Atemnot, kardiale Dekompensation, akuter kardiogener Schock, akute Luftnot, akutes Abdomen, Tachykardie (Herzfrequenz 200/Minute), Verdacht auf Sepsis, Hypertensive Krise (Blutdruck 240/120 mmHg). 168 Die vom Kläger gegen die Annahme einer Notarztindikation ins Feld geführten Indizien vermögen diese Angaben nicht zu entkräften. Insbesondere ist es wenig überzeugend, aus dem Erscheinungsbild des Patienten nur die unproblematischen Punkte (Patient orientiert, wach, keine oder geringe Schmerzen) herauszugreifen, die schweren und lebensbedrohlichen Symptome aber zu ignorieren. Auch der Umstand, dass teilweise der Einsatz von Sondersignalen nach § 35 StVO nicht dokumentiert ist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine bedrohliche Situation nicht vorgelegen hat. Teilweise war der Einsatz von Sondersignalen wegen der Verkehrssituationen offenbar nicht erforderlich (Nachtfahrt bei Anlage 121 und 124). Teilweise sind die Angaben unklar (Anlagen 115, 118, 123). Teilweise sind die Protokolle auch hinsichtlich anderer wichtiger Angaben so lückenhaft, dass von einer verlässlichen Dokumentation des Sondersignaleinsatzes nicht ausgegangen werden kann (vgl. Anlagen 113, 114, 119, 124 und 125). 169 Soweit vorgetragen wird, in einigen Fällen habe der einweisende Arzt keinen Anlass für die Benachrichtigung des Notarztes gesehen, ist auch dies kein eindeutiges Indiz für das Fehlen einer Notarztindikation im Zeitpunkt des Eintreffens des RTW. Denn die Situation kann sich seit der Einweisung durch den Arzt verschlimmert haben (Anhaltspunkte hierfür in den Anlagen 120 und 120). 170 Schließlich macht auch der Umstand, dass in einigen Fällen ein Transport innerhalb von 8 Minuten in das nächstgelegene Krankenhaus möglich war und auch durchgeführt wurde (Anlagen 115, 118, 120, 121, 117), die Hinzuziehung eines Notarztes nicht überflüssig. Denn der Kläger hat in keinem Fall dargelegt, dass die ärztliche Behandlung des Patienten im angefahrenen Krankenhaus schneller erfolgen konnte als bei einer Verständigung des Notarztes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vom Eintreffen des RTW am Einsatzort bis zur Abfahrt ebenfalls eine gewisse Zeitspanne liegt, in der der Patient versorgt und in den RTW verlagert wird. Diese Zeitspanne lag in den genannten Fällen zwischen 11 und 30 Minuten. In dieser Zeit hätte ein Notarzt bei einer sofortigen Benachrichtigung im Zeitpunkt des Eintreffens des Rettungspersonals am Einsatzort sein können und den Patienten somit noch vor dem Abtransport in die Klinik versorgen können. Objektive Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 171 Für diese Vorfälle ist der Kläger auch verantwortlich. Zwar hat er selbst an den Einsätzen nicht teilgenommen und in seinem Betriebshandbuch eine sofortige Benachrichtigung der Rettungsleitstelle bei Vorliegen und Erkennen einer Notarztindikation angeordnet. Gleichwohl zeigen die oben genannten Fälle, dass sich das eingesetzte Personal an diese schriftlichen Vorgaben nicht gehalten hat. An dieser Tatsache vermag auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn C1. K. , der das Gegenteil bekundet, nichts zu ändern. Der Kläger oder der von ihm für diese Aufgabe eingesetzte Mitarbeiter hätte jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Beaufsichtigung des Personals, § 24 Abs. 1 RettG, bzw. der Kontrolle der durchgeführten Einsätze anhand der Einsatzprotokolle bemerken müssen, dass in zahlreichen Fällen eine Verständigung des Notarztes trotz eindeutiger lebensbedrohlicher Notlage unterblieben ist und auf eine Änderung dieser Praxis hinwirken müssen. Tatsächlich rechtfertigt der Kläger jedoch die Vorgehensweise, indem er die Notwendigkeit des Notarzteinsatzes abstreitet oder behauptet, der schnelle Transport ins Krankenhaus sei sinnvoller gewesen. Daraus ist abzuleiten, dass er die Vorgehensweise des Rettungsdienstpersonals zumindest gebilligt hat. 172 Es ist auch nicht fernliegend, dass dieses Verhalten durch die Erwartung von wirtschaftlichen Vorteilen motiviert sein kann. Aus dem im Verfahren 7 L 1573/08, Bl. 360 ff. d. A. zitierten Betriebshandbuch ergibt sich nämlich, dass die Hinzuziehung des Notarztes gelegentlich dazu führt, dass dieser den Transport oder sogar die Umbettung des Patienten in einen RTW des öffentlichen Rettungsdienstes wünscht. In diesem Fall kann vom Kläger lediglich ein Einsatz ohne Transport mit der Krankenkasse abgerechnet werden, nicht aber ein Rettungseinsatz mit Beförderung zum Krankenhaus. 173 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Kläger auch im Zeitraum 2006/2007 durch zahlreiche fortgesetzte Verstöße gegen die erteilte Duldung, gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes und seine Pflichten als Unternehmer im Bereich des Krankentransports bzw. der Notfallrettung gezeigt hat, dass er nach wie vor wirtschaftlichen Interessen den Vorrang vor dem Wohl der transportierten Patienten einräumt und damit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Der Kläger hat sich somit offenbar durch die gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren 9 K 3809/97, mit denen bereits für den Zeitraum bis 2001 zahlreiche Verfehlungen und Anhaltspunkte für fehlende Zuverlässigkeit festgestellt wurden, nicht beeindrucken lassen, so dass auch für die Zukunft keine Änderung seines Verhaltens zu erwarten ist. 174 Die Kammer lässt dabei offen, ob die einzelnen Vorwürfe jeweils allein hinreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit begründen würden. Sie verdeutlichen aber in ihrem Zusammenwirken und der Häufung der Vorfälle sowie ihrer Bewertung durch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine Neigung des Klägers zur Bagatellisierung seines Verhaltens, zur Verschleierung der tatsächlichen Vorgänge, zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften und gerichtlicher Anordnungen. Darüberhinaus ist der Kläger nach wie vor zu der erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes nicht bereit. 175 Die gerügten Verstöße können auf der Grundlage der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Klägers mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsermittlung bedarf. Einer Verwertung der Unterlagen, insbesondere der Einsatzprotokolle, die u. a. auch sensible Gesundheitsdaten der beförderten Patienten enthalten, stehen Vorschriften des Datenschutzes nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 c) DSG NW ist die Nutzung personenbezogener Daten über die Gesundheit u. a. dann zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz vergleichbarer Rechtsgüter erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Die Verwertung der Patientendaten war zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers notwendig und diente damit der Prüfung einer Genehmigungsvoraussetzung, die ihrerseits zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der transportierten Patienten bestimmt ist. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Bonn in den Verfahren 32 Qs 121/07 und 22 Qs 3/08, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand gehalten haben, konnte die Kammer auch davon ausgehen, dass die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen des Klägers rechtmäßig war und diese daher im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise als Beweismittel Verwendung finden konnten. 176 Der Umstand, dass sich - nach der Behauptung des Klägers - die aus den Gesetzesverletzungen resultierenden Gefahren bisher noch nicht realisiert haben sollen, ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerheblich. Die Risiken, die sich beispielsweise aus dem Einsatz ungeeigneten Personals oder der Versäumung einer Hilfsfrist infolge der Überschreitung des Einsatzbereichs ergeben, können jederzeit in Gefahr für Leib oder Leben der transportierten Patienten umschlagen. Allerdings wird sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einer hierdurch eingetretenen Gesundheitsschädigung nur mit großen Schwierigkeiten feststellen lassen. Daher knüpft die Feststellung der Zuverlässigkeit im Vorfeld an die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an, § 19 RettG, und nicht an eine strafrechtliche Verurteilung. 177 Die Untersagung des Betriebs ist auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Insbesondere ist ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der Gesundheitsgefahren, die sich aus fortdauernden Verstößen gegen das Rettungsgesetz ergeben, nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeregte Übertragung der Geschäftsführung an bisherige Angestellte in leitenden Funktionen ist kein gleich geeignetes Mittel. Denn es ist zu befürchten, dass die Personen, die bisher an entscheidenden Stellen im Betrieb mitgewirkt haben, dazu neigen, das bisherige Verhalten fortzusetzen. Ferner kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Kläger weiterhin seinen Einfluss als Unternehmer und Geschäftsinhaber geltend macht und daher eine Änderung der Geschäftspraktiken ausbleibt. 178 Auch eine zukünftige Beschränkung der Genehmigung nach § 18 RettG auf den Bereich des Krankentransports ist nicht geeignet, die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gefahren mit der gleichen Effektivität zu bekämpfen wie die ausgesprochene Betriebsuntersagung. Denn die festgestellten Verstöße gegen die erteilte Duldung und Vorschriften des Rettungsgesetzes lassen nicht den Schluss zu, dass die Mängel der Zuverlässigkeit nur im Bereich der Notfallrettung bestehen, nicht aber im Bereich des Krankentransports. Zum einen ist festzuhalten, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit Infektionstransporten auch den Bereich des Krankentransports betreffen. Zum anderen ist die Zuverlässigkeit eine Eigenschaft des Unternehmers, die jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht teilbar ist. Es geht nämlich um das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Bereitschaft im Bereich des Krankentransports vorhanden ist, im Bereich der Notfallrettung dagegen nicht. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer, dessen Zuverlässigkeit auf dem gefahrintensiven Gebiet der Notfallrettung zweifelhaft ist, es erst recht auf dem weniger gefahrträchtigen Gebiet des Krankentransports an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lässt." 179 Der im Hinblick auf eine teilweise Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG für vier Krankentransportwagen (KTW), Klageantrag zu 2., ist ebenfalls unbegründet. 180 Der Kläger hat aus den oben genannten Gründen auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nur für den Krankentransport. Diesem Anspruch steht ebenfalls der Einwand der fehlenden Zuverlässigkeit entgegen. Hierzu hat die Kammer bereits ausgeführt, dass es sich bei diesem Merkmal um eine Eigenschaft des Unternehmers handelt, die nicht teilbar ist und daher für Krankentransport und Notfallrettung nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. 181 Soweit der Kläger beantragt hat, das Verfahren teilweise (Klageantrag zu 2.) oder vollständig nach § 94 VwGO auszusetzen (Klageantrag zu 3.), hat die Kammer diesen An-trag, wie bereits ausgeführt, wegen fehlender Sachdienlichkeit im Rahmen des zustehenden Ermessens abgelehnt. 182 Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 183 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines Obergerichts ab.