Beschluss
20 L 1542/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0222.20L1542.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6612/09 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.09.2009 wird hinsichtlich der dortigen Ziffer 2. angeordnet und hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 6077/09) des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30.09.2009 und vom 10.08.2009 wiederherzustellen, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Bezüglich des Bescheides des Antragsgegners vom 10.08.2009 ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag unzulässig. Dieser Bescheid bzw. dieses Schreiben weist nämlich - anders als Ziff. 1 des Bescheides vom 30.09.2009 - keine Maßnahme mit Regelungsgehalt auf, sondern es handelt sich insoweit um einen bloßen Hinweis auf die nach § 46 Abs. 1 WaffG bestehende gesetzliche Verpflichtung. Im Übrigen käme einer Anfechtungsklage insoweit nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Dies hat der Antragsgegner in Ziff. 3 seines Bescheides vom 30.09.2009 bezüglich der in Ziff. 1 ausgesprochenen Maßnahme getan. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO NRW hat eine Klage gegen die Androhung von Zwangsgeldern (Ziff. 2 des Bescheides) ebenfalls keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann insoweit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. 7 Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 8 Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen. Die auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützte Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde für den am 23.05.2001 erlaubten Waffenhandel setzt voraus, dass die Erlaubnis nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen ist, weil der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Vorliegend macht der Antragsgegner geltend, dass die erste Alternative der Vorschrift erfüllt sei, weil der Antragsteller die Waffenhandelserlaubnis - unbeschadet der von ihm unter dem 05.09.2001 angezeigten Aufnahme des Waffenhandels zum 01.09.2001 - überhaupt nicht, mithin zu keinem Zeitpunkt begonnen habe, weil der Waffenhandel durchgängig von der Firma B. T. P. GmbH, somit einer juristischen Person ausgeübt worden sei, die wiederum zu keinem Zeitpunkt Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis gewesen sei. Die letztere Feststellung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bestritten wird vom Antragsteller allerdings die Annahme des Antragsgegners, dass er den Waffenhandel als Erlaubnisinhaber nicht selbst als natürliche Person ausgeübt habe. Er sei zwar alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. T. P. GmbH, im waffenrechtlichen Sinne werde das Handelsgeschäft aber nicht durch die GmbH ausgeübt. Vielmehr übe er den Besitz über die Waffen persönlich aus, führe die Verkaufsgespräche und zeichne gegenüber den Beteiligten im waffenrechtlichen Sinne als Verantwortlicher. Über die GmbH sei lediglich sei lediglich der Zahlungs- und Rechnungsverkehr abgewickelt worden, d. h. die Zahlungen seien auf das Konto der GmbH zu leisten gewesen, als Überlasser der Waffen sei jedoch er persönlich mit Verweis auf die erteilte Waffenhandelserlaubnis vom 23.05.2001 ausgewiesen gewesen. 9 Eine endgültige Aufklärung dieses komplexen Sachverhaltes - vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in dem Zeitraum von 2001 bis 2009 tatsächlich Waffenhandel betrieben worden ist, und zwar unter der Adresse des im Eigentum der Familie B. stehenden Wohn- und Geschäftshauses G. Straße in L. - würde den Rahmen eines Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprengen und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In dem Hauptsacheverfahren wird auch abschließend zu klären sein, inwieweit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Anfechtung einer verfügten Aufforderung zur Rückgabe einer Urkunde endgültige Feststellungen zum Erlöschen der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnis zu treffen sind. Hierfür spricht allerdings, dass es eines feststellenden Verwaltungsaktes seitens der Waffenbehörde zur Frage des Erlöschens wohl nicht bedarf. 10 Vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 21 WaffG Rn. 23. 11 Was den Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorganges anbetrifft, so vermag dieser einen hinreichenden Aufschluss bzw. eine bei summarischer Prüfung mögliche abschließende Beurteilung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, wem konkret die Ausübung des - tatsächlich ja unstreitig durchgeführten - Waffenhandels jedenfalls im ersten Jahr nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis vom 23.05.2001 zuzurechnen ist, nicht zu geben. So befinden sich dort zahlreiche, vom Antragsgegner nach § 9a Abs. 1 der 1. WaffV erteilte Erlaubnisse zum Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland, die als Waffenhändler den Antragsteller persönlich bezeichnen; die weiteren Angaben unter der Rubrik "Firma" sind voneinander abweichend. Entsprechende Gebührenbescheide sind vom Antragsgegner sowohl an den Antragsteller persönlich als auch an die Firma B. T. P. GmbH erlassen worden. Bei Meldungen anderer Waffenbehörden über Waffenbesitzwechsel ist als Erwerber/Überlasser nur teilweise der Antragsteller persönlich bezeichnet worden, so beispielsweise in den Mitteilungsschreiben des Landrats als Kreispolizeibehörde Bergheim vom 11.02.2004 (Bl. 151), des Landrats des Rhein-Kreises Neuss vom 21.03.2007 (Bl. 179) und des Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises vom 15.11.2007 (Bl. 183). Hingegen ist in den Mitteilungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 19.09.208 (Bl. 207) und des Polizeipräsidiums Bochum vom 05.12.2008 (Bl. 208) über einen Waffenbesitzwechsel als Überlasser die Firma B. T. P. GmbH angegeben. Des Weiteren liegen auch Schreiben unter dem Briefkopf der B. T. P. GmbH an den Antragsgegner vor (etwa auf Blatt 259 ein Anschreiben unter Übersendung einer Waffenbesitzkarte zur Löschung eines Revolvers, in dem am Ende des Schreibens angegeben ist: "Übernehmer: U. B. " (unter Bezeichnung der dem Antragsteller erteilten Waffenhandelserlaubnis). Ein einheitliches Bild ergibt sich nach alledem aus dem Vorgang für die Kammer nicht. Dem Antragsgegner ist jedoch einzuräumen, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt als natürliche Person einen Handel mit Waffen und Munition bei der Stadt L. gewerberechtlich angemeldet hat. Sofern gewerberechtliche Verstöße des Klägers vorliegen, ist dies aber nicht Gegenstand des vorliegenden waffenrechtlichen Verfahrens, wenn dies auch möglicherweise Indizwirkungen zu entfalten vermag. Der Antragsgegner hat des Weiteren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem von ihm eingeholten Handelsregisterauszug vom 15.05.2009 (Bl. 230 ff.) betreffend die B. T. P. GmbH als Gegenstand des Unternehmens seit dem 06.02.2002 unter anderem auch "der Handel mit Schusswaffen und Munition sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten" eingetragen ist. 12 Erscheinen nach alledem die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, so fällt die vom Gericht vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zugunsten des Antragstellers aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Waffenhandelsgewerbe - wem genau auch immer zuzurechnen - in und unter der Adresse des Wohn- und Geschäftshauses der Familie B. in der G. Straße 000 immerhin über den erheblichen Zeitraum von 8 Jahren ausgeübt worden ist, und zwar ohne dass insoweit vom Antragsgegner Beanstandungen - mit Ausnahme der bereits seit dem Jahre 2001 ausgetragenen Differenzen zur Person des Gewerbetreibenden - vorgetragen worden sind. Letztlich ist der Antragsteller auch jedenfalls seit dem Tod seines Vaters am 23.12.2001 die nach außen hin auftretende Person, wobei er nach eigenen Angaben nicht nur alleiniger Geschäftsführer der T. P. GmbH ist, sondern auch deren alleiniger Gesellschafter. Auch hat er den Waffenhandel nach eigenen Angaben bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 30.09.2009 vorsorglich eingestellt. Des Weiteren hat der Antragsteller mittlerweile auch einen Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für die GmbH gestellt, der - soweit ersichtlich - vom Antragsgegner noch nicht beschieden ist. Dennoch überwiegende öffentliche Interessen daran, dass die Erlaubnisurkunde des Antragstellers aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung möglichst kurzfristig an den Antragsgegner zurückgelangt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung einer Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 WaffG anders als bei einem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 WaffG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen soll. 13 Daraus folgt zugleich, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziff. 2 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung anzuordnen ist. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den unzulässigen Teils des Antrages hat die Kammer kostenmäßig unberücksichtigt gelassen, da die Rückgabe der Erlaubnisurkunde jedenfalls zu den im Bescheid vom 30.09.2009 verfügten Maßnahmen gehört und somit in zulässiger Weise zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.