Urteil
20 K 6612/09
VG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufforderung zur Rückgabe einer Erlaubnisurkunde nach § 46 Abs. 1 WaffG ist rechtmäßig, wenn die Erlaubnis nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen ist, weil der Inhaber die erlaubte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen hat.
• Eine förmliche Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann durch eindeutige vorherige schriftliche Hinweise an den Betroffenen ersetzt werden, wenn diese unter den Gesamtumständen hinreichend sind.
• Die tatsächliche Ausübung des Waffenhandels durch eine GmbH und nicht durch die natürliche Person begründet das Erlöschen einer personengebundenen Waffenhandelserlaubnis; wirtschaftliche Beteiligung oder Entnahmen als Gesellschafter sind hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Rückgabepflicht persönlicher Waffenhandelserlaubnis bei Nichtaufnahme des Handels • Die Aufforderung zur Rückgabe einer Erlaubnisurkunde nach § 46 Abs. 1 WaffG ist rechtmäßig, wenn die Erlaubnis nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen ist, weil der Inhaber die erlaubte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen hat. • Eine förmliche Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann durch eindeutige vorherige schriftliche Hinweise an den Betroffenen ersetzt werden, wenn diese unter den Gesamtumständen hinreichend sind. • Die tatsächliche Ausübung des Waffenhandels durch eine GmbH und nicht durch die natürliche Person begründet das Erlöschen einer personengebundenen Waffenhandelserlaubnis; wirtschaftliche Beteiligung oder Entnahmen als Gesellschafter sind hierfür nicht ausreichend. Der Kläger erhielt 2001 eine persönliche Waffenhandelserlaubnis. Kurz danach wurde er neben seinen Eltern Gesellschafter und später alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. T. P. GmbH; diese Gewerbeanmeldung enthält seit 2001 ausdrücklich den Handel mit Schusswaffen. Der Beklagte stellte fest, dass der Waffenhandel tatsächlich von der GmbH betrieben wurde und nicht vom Kläger persönlich, und wies mehrfach darauf hin, dass für die GmbH eine eigene Erlaubnis erforderlich sei. 2009 erklärte der Beklagte die Erlaubnis des Klägers nach § 21 Abs. 5 WaffG für erloschen und forderte die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs. 1 WaffG; er drohte ein Zwangsgeld an. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und machte geltend, er habe den Handel persönlich ausgeübt und es liege eine Duldung seitens der Behörde vor; strafrechtliche Ermittlungen wurden eingestellt. Das Gericht hat Belege (Handelsregister, Geschäftsunterlagen, Waffenhandelsbücher) geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass der Waffenhandel von der GmbH betrieben wurde und die persönliche Erlaubnis deshalb erloschen ist. • Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Rückgabe ist § 46 Abs. 1 WaffG; eine Erlaubnis ist nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen, wenn der Inhaber die erlaubte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen hat. • Die vorherigen Schreiben des Beklagten vom 29.07.2009 und 10.08.2009 stellten eine hinreichende Anhörung dar, weil sie den Kläger ausdrücklich auf das Erlöschen der Erlaubnis und die Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG hinwiesen; ein gesondertes Anhörungsverfahren nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW war daher nicht erforderlich. • Sachliche Prüfungen ergaben, dass die GmbH als Handelsunternehmer im Handelsregister eingetragen ist und die Geschäftsabwicklung, Rechnungstellung und Zahlungseingänge überwiegend der GmbH zuzuordnen sind; der Kläger hat kein eigenes Gewerbe angemeldet und keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegt, dass er den Waffenhandel persönlich und eigenständig ausgeübt hat. • Für die Qualifikation als persönlich betriebener Waffenhandel nach Abschnitt 2 Nr. 9 Anlage 1 WaffG fehlt es an Nachweisen, dass der Kläger eigenständig und gewerbsmäßig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gehandelt hat; alleinige wirtschaftliche Beteiligung als Gesellschafter genügt nicht. • Die Androhung eines Zwangsgeldes beruhte rechtmäßig auf den Polizeigesetzesanordnungen (§§ 50,51,53,56 PolG NRW) und war verhältnismäßig; die Höhe des Zwangsgeldes (500 EUR) ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 für rechtmäßig: Die persönliche Waffenhandelserlaubnis des Klägers ist gemäß § 21 Abs. 5 WaffG erloschen, weil er die erlaubte Tätigkeit nicht persönlich innerhalb eines Jahres aufgenommen hat und der Waffenhandel von der B. T. P. GmbH ausgeübt wurde. Die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden stützt sich auf § 46 Abs. 1 WaffG und ist rechtskonform; die vorherigen Schreiben des Beklagten genügten als Anhörung. Das angedrohte Zwangsgeld ist rechtmäßig und verhältnismäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.