Urteil
1 K 4559/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0226.1K4559.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1936 geborene Kläger ist seit 1971 in die Liste der Architektinnen und Architekten bei der Beklagten eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 07. März 2006 (43 IN 108/06) wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. 3 Mit Beschluss vom 14. September 2006 entschied der Eintragungsausschuss II der Beklagten, die Eintragung des Klägers in die Architektenliste zu löschen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergebe, dass der Kläger nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben seiner Fachrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe die Vermutung, dass die berufsnotwendige Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könne. 4 Der Kläger hat am 13. Oktober 2006 gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, er arbeite ausschließlich in China. Er sei auf die dortigen Einkünfte angewiesen. 5 Der Rechtsmittelausschuss hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 15. November 2006 vorläufig auf. Der Insolvenzverwalter teilte im März 2007 mit, dass gegen den Kläger Forderungen in Höhe von rund 3,5 Mio. EUR angemeldet seien, deren Berechtigung und Höhe aber zweifelhaft sei. Im September 2007 wurde eine Tabelle nach § 175 der Insolvenzordnung vorgelegt, aus der sich ein entsprechender Forderungsbetrag ergibt. Der Rechtsmittelausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 23. April 2008 als unbegründet zurück und bestätigte die Einschätzung des Eintragungsausschusses, dass der Kläger infolge seiner Insolvenz nicht mehr die berufsnotwendige Zuverlässigkeit aufweise. 6 Der Kläger hat am 08. Juli 2008 Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht er unter anderem geltend, er habe sich im Lauf seines langen Berufslebens nichts zuschulden kommen lassen. Entsprechend stütze die Beklagte ihre Entscheidung allein auf das Insolvenzverfahren, in das er letztlich schuldlos hineingeraten sei. Er habe sich vor dem Insolvenzverfahren zwei Bevollmächtigten anvertraut, die einen sechsstelligen Geldbetrag veruntreut hätten. Infolge dieser Situation seien Verträge mit einem Honorarvolumen von über 3,5 Millionen EUR verloren gegangen. Da er seit Jahren nur noch angestellt und ohne Außenhaftung in China arbeite, werde durch das Insolvenzverfahren oder seine wirtschaftliche Situation keiner gefährdet. Insbesondere könne er nicht über Mittel des Bauherrn oder des Arbeitgebers verfügen, sodass keine Gefahr einer Veruntreuung bestehe. Eine konkrete Gefährdung könne die Beklagte auch nicht darlegen. Vielmehr gerieten nunmehr auch die Projekte seines chinesischen Arbeitgebers in Gefahr, wenn er sich nicht mehr als Architekt bezeichnen dürfe. Er sei bereit, auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu verzichten, wenn er weiterhin für seinen Arbeitgeber in China tätig sein könne. Ferner hätten seine früheren Bevollmächtigten Fristen verstreichen lassen und Gelegenheiten zur Stellungnahme versäumt, sodass er sich nunmehr unverschuldet in einer schlechteren wirtschaftlichen und rechtlichen Lage befinde, als dies zu erwarten gewesen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beschluss der Beklagten vom 04. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsmittelausschusses der Beklagten vom 23. April 2008 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt die ergangene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. 16 Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 04. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsmittelausschusses der Beklagten vom 23. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - vom 16. Dezember 2003, GV. NRW. S. 786, aus der bei ihr geführten Liste der Architekten gelöscht, weil der Kläger infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht (mehr) die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 18 Gemäß § 6 Satz 1 lit. d) BauKaG NRW ist die Eintragung in die Liste der Architekten und Architektinnen - Architektenliste - zwingend zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil in Bezug auf den Kläger Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 5 Abs. 1 BauKaG NRW. 19 Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Grundgesetz) zu messen. 20 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 20 L 2042/06 -, NRWE-Dokumentation; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, juris-Dokumentation und GewArch. 2006, 77. 21 Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, und er rechtfertigt damit in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können. Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber dem Bauherrn und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und Verpflichtungen kann indes ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt nicht genügen. Dabei lässt der durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegte Vermögensverfall nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. 22 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 -, VGH Hessen, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 11 TP 1440/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05 -, jeweils juris-Dokumentation. 23 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indiziert, dass der betroffene Architekt nicht mehr die für die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Denn bei einem überschuldeten Architekten, also auch während des Insolvenzverfahrens, besteht die Gefahr, dass er - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 4 E 633/07 -. 25 Mit der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentierten Vermögenslosigkeit des Architekten entfällt damit zugleich die wirtschaftliche Grundlage für die berufliche Unabhängigkeit, die wesentliches Merkmal der Zuverlässigkeit ist. 26 Diese negativen Umstände sind in der Person des Klägers erfüllt. Am 07. März 2006 wurde über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (43 IN 108/06) das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren dauert an, und sein Abschluss erfordert weitere Verfahrensschritte, die derzeit noch nicht ergriffen worden sind und nicht ergriffen werden können. Wie der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 übereinstimmend vorgetragen haben, ist der Insolvenzverwalter derzeit mit gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen befasst, um unter anderem die Berechtigung der angemeldeten Forderungen zu klären und etwaige Ansprüche des Klägers durchzusetzen. Das Volumen der angemeldeten Forderungen soll etwa 3,5 Mio. EUR betragen. Gelder, die der Kläger durch Fehler oder vorsätzliche Schädigungen seitens früherer Verfahrensbevollmächtigter verloren haben soll, sind bislang nicht an den Insolvenzverwalter zurückgeflossen. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Vor diesem Hintergrund gilt der Kläger derzeit und für unabsehbare weitere Zeit als vermögenslos und damit nicht mehr als zuverlässig. 27 Sein Hauptvorbringen gegen diesen Befund, dass er nämlich nur noch in China tätig sei und schon aus diesem Grunde sowie aufgrund seiner Stellung als Angestellter Vermögenswerte inländischer oder ausländischer Bauherren und sonstiger Auftraggeber nicht gefährden werde, verfängt nicht. Seine Argumentation zielt im Grunde darauf ab, dass er seine hiesige Berufszulassung benötigt, um in China tätig zu sein. Ob die Zulassung eine nach dortigem Recht erforderliche Voraussetzung der Berufstätigkeit oder lediglich in den Augen der dortigen Vertragspartner nötige Grundlage für seine Wertschätzung ist, bedarf keiner Klärung. Denn die Regelungen des Baukammerngesetzes zielen darauf ab, dass in Nordrhein-Westfalen tätige, wohnhafte und/oder niedergelassene sowie auswärtige Architekten (§ 7 BauKaG NRW) die Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Da der Kläger zu diesem Personenkreis gehört, ist der Ort seiner aktuellen Berufstätigkeit unerheblich. Die Unzuverlässigkeitsprüfung ist nicht beschränkt, etwa auf den Schutz inländischer oder nordrhein-westfälischer Rechtsgüter. Der Kläger kann seiner Berufstätigkeit derzeit in Nordrhein-Westfalen und im sonstigen Inland sowie im Rahmen der Freizügigkeit in der Europäischen Union im wesentlichen uneingeschränkt nachgehen, ferner im sonstigen Ausland nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann daher auch durch die ernsthafte Zusage des Klägers, nur noch in China tätig zu werden, tatbestandlich nicht beschränkt werden. Darüber hinaus sieht § 5 BauKaG NRW - ebenso wie vergleichbare berufs- und gewerberechtliche Vorschriften - im Falle der Unzuverlässigkeit ein Ermessen der Behörde nicht vor. 28 Auf ein Verschulden des Betroffenen an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A 1968/07 -. 30 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Schulden des Klägers möglicherweise im Kern allein aufgrund der unberechtigten Forderungen aus einem einzigen Bauvorhaben stammen, wie er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat. 31 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Schriftsatz vom 25. Januar 2010 angesprochenen Gesichtspunkte sind entsprechend den obigen Ausführungen bereits Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen, sodass kein rechtlicher Klärungsbedarf besteht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.