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Beschluss

20 L 2042/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Betroffenen die sofortige Vollziehung überwiegt. • Bei der Wiederherstellung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten und eine Interessenabwägung vorzunehmen; offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts rechtfertigt regelmäßig Wiederherstellung. • Bei der Löschung aus der Architektenliste ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Eintragung wegen fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen (BauKaG NRW). • Bei der Zuverlässigkeitsprüfung sind sowohl frühere strafrechtliche Verurteilungen als auch die seitherige berufliche Tätigkeit und deren beanstandungsfreier Verlauf zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Löschung aus der Architektenliste • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Betroffenen die sofortige Vollziehung überwiegt. • Bei der Wiederherstellung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten und eine Interessenabwägung vorzunehmen; offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts rechtfertigt regelmäßig Wiederherstellung. • Bei der Löschung aus der Architektenliste ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Eintragung wegen fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen (BauKaG NRW). • Bei der Zuverlässigkeitsprüfung sind sowohl frühere strafrechtliche Verurteilungen als auch die seitherige berufliche Tätigkeit und deren beanstandungsfreier Verlauf zu berücksichtigen. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen einen Löschungsbescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2006 ein. Die Behörde setzte die sofortige Vollziehung der Löschung an. Der Antragsteller ist wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Gründungsschwindel rechtskräftig verurteilt worden; die Taten liegen zeitlich in den Jahren 1997–1999. Seitdem hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafurteils als freier Architekt gearbeitet und nach eigener Darstellung keine weiteren Verfehlungen begangen. Die Antragsgegnerin stützte die Löschung auf § 6 Buchst. d) BauKaG NRW, wonach die Eintragung zu löschen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Eintragung führen würden (fehlende Zuverlässigkeit). Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Löschung. • Rechtsgrundlage für Wiederherstellung: § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Summarische Prüfung: Der angegriffene Löschungsbeschluss ist weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig; daher ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. • Rechtsmaßstab für Löschung: § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKaG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW; maßgeblich sind Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit. • Berücksichtigung strafrechtlicher Vergangenheit und Folgewirkungen: Frühere verurteilte Straftaten sprechen für Zweifel an der Zuverlässigkeit, müssen aber anhand des weiteren Verhaltens und der seitherigen beruflichen Tätigkeit bewertet werden. • Besondere Umstände des Falls: Die strafbaren Handlungen liegen lange zurück (1997–1999), der Antragsteller war seitdem offenbar beruflich tätig ohne neue Vorfälle, und das lange Verstreichen der Zeit zwischen Verurteilung und Löschungsverfügung schwächt das öffentliche Sofortvollzugsinteresse. • Interessenabwägung: Die Löschung greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein und kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Antragsteller und seine Familie haben; dem steht bislang kein konkreter, erheblicher Gefährdungshinweis gegenüber, sodass das private Interesse überwiegt. • Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen: Die Behörde muss im Widerspruchsverfahren noch nachprüfen, in welchem Umfang der Antragsteller nach den Taten beruflich tätig war und ob diese Tätigkeit beanstandungsfrei geblieben ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Löschungsverfügung vom 05.07.2006 wurde wiederhergestellt. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung und Interessenabwägung das überwiegende private Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufs und dem Schutz seiner wirtschaftlichen und familiären Existenz gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung bejaht. Die Löschungsverfügung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig, aber auch nicht als offensichtlich rechtmäßig; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; es wurde ein Streitwert von 7.500,00 Euro festgesetzt.