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Beschluss

18 L 51/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0226.18L51.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000.- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 und einer eventuell zu erhebenden Anfechtungsklage anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. 6 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr spricht zur Überzeugung des Gerichts vieles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 7 Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 20 VwVfG im Hinblick auf eine mögliche Befassung von T. vermutet, hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass T. nicht dem Referat angehört, das den streitgegenständlichen Bescheid verfasst hat und dass er mit der Angelegenheit auch nicht befasst war. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang. 8 Ferner lässt der veröffentlichte Kurzbeitrag der zuständigen Referatsleiterin, Frau Dr. T, zu der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Landgerichts Berlin weder den Schluss auf eine Befangenheit der zuständigen Referatsleiterin noch auf eine Streithelferschaft der Antragsgegnerin in den Gerichtsverfahren zu, die die Antragstellerin gegen einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen ( EVU ) wegen Stationsentgelten führt bzw. geführt hat. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Korrespondenz der Antragsgegnerin mit Rechtsanwalt Dr. C, der EVU in den genannten zivilrechtlichen Verfahren offenbar vertritt, gibt keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit von Mitarbeitern der Antragsgegnerin. 9 Schließlich ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragstellerin nicht in hinreichender Weise Akteneinsicht gewährt worden wäre. Soweit die Antragsgegnerin bestimmte Schriftstücke deswegen geschwärzt hat, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa von EVU enthielten, begegnet dies im vorliegenden Verfahren deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es in dem Verfahren um die originäre Preisbildung bei der Antragstellerin geht und den Schreiben der EVU oder der Aufgabenträger allenfalls eine Anstoßwirkung für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin zukommt; der konkrete Inhalt der genannten Schreiben ist aber nicht notwendig für eine effektive Verteidigung der Rechtsposition der Antragstellerin. Denn die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den EVU sind erkennbar nicht maßgeblich für die Preisbildung bei der Antragstellerin. Dem gemäß gibt es für das Gericht keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid auf einen entscheidungserheblichen Sachverhalt gestützt wäre, zu dem sich die Antragstellerin nicht äußern konnte. Soweit die Antragstellerin vermutet, dass ihr der Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht vollständig zur Einsicht gegeben worden sei, gibt es jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid unter Verwertung von Tatsachengrundlagen erstellt worden wäre, die der Antragstellerin nicht zur Einsicht gegeben worden wären und zu denen sie sich deshalb nicht äußern konnte. 10 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht spricht nach Auffassung des Gerichts mehr für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 11 Dabei geht das Gericht bei seiner Überprüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 22.2.2010 den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Verfahren allein auf denjenigen Sachverhalt stützt, der der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren in ungeschwärzter Form zugänglich gemacht worden ist. Da auch dem Gericht kein weitergehender Inhalt des Verwaltungsvorgangs bekannt ist, kann bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur auf den dem Gericht und der Antragstellerin bekannten Sachverhalt zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe und unter Beachtung des Gedankens, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von EVU erkennbar nicht maßgeblich sind für die Preisbildung bei der Antragstellerin, sieht sich das Gericht nicht etwa wegen unvollständiger Gewährung von Akteneinsicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. 12 Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 f Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AEG. Dabei war die Antragsgegnerin nicht wegen vorangegangener Entscheidungen in Vorabprüfungsverfahren gehindert, die Entgeltliste nunmehr für ungültig zu erklären. Vielmehr hat die Antragsgegnerin etwa mit Schreiben vom 19.11.2007, vom 17.11.2008 und vom 2.10.2009 deutlich gemacht, dass sie von einer Beanstandung der Entgeltlisten im Hinblick auf die anstehende umfangreiche Überprüfung, die der Antragstellerin bekannt war und an der sie auch mitgewirkt hat, zunächst absehe. Zur Überzeugung des Gerichts hindert auch die Tatsache, dass eine bestimmte Regelung zu einem früheren Zeitpunkt entweder eine Ex-ante-Kontrolle passiert hat oder auch bei einer Ex-post-Kontrolle unbeanstandet geblieben ist, nicht ein Eingreifen der Antragsgegnerin. Denn es kann aus der Sicht beider Beteiligten sinnvoll sein, bestimmte Themenkomplexe gebündelt zu bearbeiten. 13 Vgl. Urteil vom 21.8.2009 -18 K 2722/07-. 14 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Regelung zunächst unbeanstandet zu lassen, entfaltet keine Bestandkraft des Inhalts, dass die Regelung dauerhaft unbeanstandet bleiben wird. Für die Entstehung eines diesbezüglichen schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin fehlt es bereits unter Beachtung der vorgenannten Schreiben der Antragsgegnerin an einem entsprechenden Tatbestand, der ein solches Vertrauen hätte begründen können. 15 Maßstab für die Anordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 AEG i. V. m. § 14 Abs. 5 AEG in der bis zum 28.5.2009 geltenden Fassung ( im Folgenden a. F.), die gemäß § 40 Abs. 1 AEG bis zum 31.12.2009 anzuwenden war. Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei Abfassung des angefochtenen Bescheides jedoch auch die Neufassung des § 14 Abs. 5 AEG in den Blick genommen. Denn jedenfalls gegen eine Ungültigerklärung mit Wirkung zum 1.5.2010 bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, wenn diese zwar aufgrund der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage zulässig gewesen wäre, danach jedoch ersichtlich nicht mehr. 16 Im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann unentschieden bleiben, inwieweit § 14 Abs. 5 AEG gegenüber § 14 Abs. 1 AEG als lex specialis Vorrang zukommt. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 14 Abs. 5 AEG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - um eine entgeltbezogene konkrete Ausprägung des Grundsatzes, dass Eisenbahninfrastrukturunternehmen ( EIU ) EVU diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur gewähren müssen. 17 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 AEG a. F. sind zur Überzeugung des Gerichts nach summarischer Überprüfung erfüllt. Danach haben EIU ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen insbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlicher Grund vorliegt. 18 Dabei geht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass der Missbrauchsbegriff des § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG a. F. nicht etwa zur Gänze die kartellrechtliche Begriffsbestimmung aufnimmt. Da die Kammer § 14 Abs. 5 AEG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - als konkrete entgeltbezogene Ausprägung des Grundsatzes der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG ansieht, sind auch bei der Auslegung des Missbrauchsbegriffes die bei der Auslegung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. 19 Wie aus den Gesetzesmaterialien zu der Neufassung des § 14 Abs. 5 AEG wie auch aus dessen konkreter Formulierung erhellt, 20 vgl. BT-Drs. 16/12111, S. 4, 21 kann ein Missbrauch grundsätzlich in zwei Fallgestaltungen vorliegen, nämlich entweder dann, wenn gegenüber allen ein unangemessen hoher - d. h. in unangemessener Weise von den Kosten abweichender - Preis verlangt wird ( Preishöhenmissbrauch ) oder aber wenn ein EVU gegenüber einem anderen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt oder benachteiligt wird. Ohne dass dies im Wortlaut des § 14 Abs. 5 AEG a.F. unmissverständlich deutlich geworden wäre, hat dieses Begriffsverständnis auch bereits § 14 Abs. 5 AEG a. F. zugrunde gelegen. 22 Deshalb ist hier maßgeblich zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorgefunden wird, bei dem die Preisbildung entweder in unangemessener Weise von den bei der Antragstellerin entstehenden Kosten abweicht oder ob die Preisbildung so gestaltet ist, dass sie einzelne EVU gegenüber anderen EVU in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt. 23 Nach summarischer Überprüfung liegt hier zur Überzeugung der Kammer ein Fall des § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. vor. 24 Die im vorliegenden Verfahren alles entscheidende Frage ist diejenige, wie die für die Prüfung einer möglichen Ungleichbehandlung maßgeblichen Vergleichspaare zu bilden sind. Nach Auffassung der Antragstellerin ist nur in den Blick zu nehmen, ob sie an der selben Station von allen EVU dieselben Preise verlangt. Demgegenüber stellt die Antragsgegnerin im Ansatz auf alle Personenbahnhöfe der Antragstellerin ab. 25 Zur Überzeugung des Gerichts könnten Ziele von Art 4 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG sowie des § 1 Abs. 1 AEG und § 14 Abs. 1 AEG bei einem nicht einzelstationskostenbezogenen Preismodell nicht wirksam erreicht werden, wenn etwa nur die Preisbildung an einer einzelnen Station in den Blick genommen würde. Da es jedenfalls nicht fernliegend ist, dass ein greifbares Diskriminierungspotential auch darin liegen könnte, dass etwa ohne sachlichen Grund regional unterschiedliche Preise verlangt würden, oder dass bezogen auf bestimmte Marktsegmente ( etwa Nahverkehr oder Fernverkehr ) oder bezogen auf bestimmte Stationskategorien sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Entgelte von Zugangsberechtigten erhoben würden, sind zur Überzeugung der Kammer zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs für die Bildung sachgerechter Vergleichsgruppen alle von der Antragstellerin betriebenen Personenbahnhöfe in einem ersten Schritt bei der Überprüfung eines länderbezogenen Kategoriepreismodells heranzuziehen. Dass auch die Antragstellerin im Ansatz eine Vergleichbarkeit zwischen gleichwertigen Stationen anstrebt und dabei alle von ihr betriebenen Personenbahnhöfe einbezieht, zeigt das im Jahr 2005 eingeführte Kategoriepreismodell. 26 Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht ein Konzept formaler Gleichbehandlung aller Zugangsberechtigten nicht aus, um einen Diskriminierungsverstoß zu verneinen. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2007, - 13 A 108/07 - zu Sondertrassenzuschlägen. 28 Vielmehr ist maßgeblich darauf abstellen, ob im Hinblick auf die Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs ein Diskriminierungspotential darin liegen könnte, dass nach Kriterien differenziert wird, die sachlich diese Differenzierung nicht rechtfertigen. 29 Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. liegt vor, wenn unterschiedlich hohe Preise für den Halt an einzelnen Stationen erhoben werden und deren unterschiedliche Höhe nicht vollständig durch sachliche Gründe erklärt werden kann. 30 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2008 - 13 B 1543/08 -, 32 muss die Regulierungsbehörde in der Lage sein, beurteilen zu können, ob sachwidrige Ungleichbehandlungen strukturell bedingt sind, weil die Entgeltgrundsätze im Regelwerk keine Entscheidungskriterien benennen, an Hand derer die Höhe der jeweiligen Entgelte verlässlich bestimmbar wäre. Derartig weitreichende Entscheidungsspielräume zeichnen eine anschließende sachwidrige Ungleichbehandlung der Nutzer von Serviceeinrichtungen vor. 33 Diese zu Entgeltgrundsätzen ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung eines Kategoriepreismodells zu beachten. Soweit und solange eine konkrete Berechnung eines Kategoriepreises die preisbildenden Faktoren nicht vollständig erkennen lässt, ist nicht feststellbar, ob sachwidrige Ungleichbehandlungen strukturell bedingt sind. 34 Ein sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung außerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs liegt nur dann vor, wenn dieser unmittelbare Auswirkungen auf die beim Anbieter entstehenden Kosten oder auf den beim Nachfrager entstehenden Nutzen hat. 35 Vgl. zur Kostenorientierung Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, § 14 Rdnr. 44. 36 Dem entspricht es auch, dass die in Nr. 7 ABP der Antragstellerin genannten preisbildenden Faktoren sich ausschließlich an dem Ansatz von Kosten und Nutzen orientieren. Ferner können zwingende rechtliche Vorgaben einen sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn gesetzlich geregelt würde, dass nur die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung in Ansatz gebracht werden dürften. Absprachen mit Dritten - wie etwa hier den Bundesländern - stellen sich aus der Sicht der Zugangsberechtigten demgegenüber nur dann als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Preisbildung dar, wenn sie unmittelbare und rechnerisch konkret nachvollziehbare Auswirkungen auf die bei der Antragstellerin entstehenden maßgeblichen Kosten haben. Dabei ist auch beachten, dass etwa Mischkalkulationen, die unter diesem Gesichtspunkt zu unzulässigen Quersubventionierungen führen könnten, besonders kritisch in den Blick zu nehmen sind. Sonstige politische Absprachen stellen sich indes nicht als sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung gegenüber den Zugangsberechtigten dar. 37 Dass nur kosten- und nutzenorientierte Umstände eine sachliche Differenzierung rechtfertigen, ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Sondertrassenzuschlägen vorausgesetzt worden, indem geprüft wurde, ob bei der DB Netz AG bei der Bearbeitung von Sondertrassen ein höherer Aufwand entsteht. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2007 - 13 A 108/07- . 39 Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin hier zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin herangezogene Entgeltliste nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. und auch n.F. genügt. 40 Die danach vorgesehenen einzelnen Stationspreise divergieren erheblich, nämlich zwischen 42,93 Euro am Berliner Hauptbahnhof und 1,11 Euro bei einem Halt an einer Berliner Station der Kategorie 4. Das Preismodell ist dabei keineswegs selbst erklärend, denn es leuchtet nicht unmittelbar ein, weshalb in allen Bundesländern alle Stationspreise der - relativ besseren - Kategorie 4 niedriger sind als Stationspreise der - relativ schlechteren - Kategorie 5. Auch versteht sich nicht von selbst, weshalb ein Halt am Stuttgarter Hauptbahnhof 18,33 Euro und am Berliner Hauptbahnhof 42,93 Euro kostet. 41 Die von der Antragstellerin zur Erläuterung ihrer Preisliste genannten Differenzierungskriterien sind zwar teilweise durchaus sachlich begründet. So ist es unmittelbar nachvollziehbar, dass eine komfortablere Ausstattung der Stationen höhere Kosten bei der Antragstellerin und einen höheren Nutzen bei den Zugangsberechtigten erzeugt und damit auch einen höheren Preis rechtfertigt. Allerdings hat es die Antragstellerin nicht vermocht, die konkrete Preisberechnung, die für jede Stationskategorie bis auf zwei Stellen hinter dem Komma differenziert wurde, vollständig durch sachliche Unterscheidungskriterien zu begründen. Allein die Vorlage eines lückenlosen Berechnungsmodells ist geeignet, die Prüfung einer Preisbildung auf Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen. Dazu wäre es nach Einschätzung des Gerichts erforderlich gewesen, dass für eine Anzahl von Bahnhöfen - etwa die zuletzt von der Antragsgegnerin ausgewählten 10 Bahnhöfe - mittels eines klar beschriebenen Rechenmodells nachvollziehbar gemacht worden wäre, wie die Preise errechnet wurden. Dabei hätte der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, hinsichtlich jedes Schrittes zu überprüfen, ob die Einstellung einer bestimmten Größe in die Berechnung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang hätte etwa nachgewiesen werden müssen, in welchem Umfang sich Regionalisierungsmittel und Investitionskostenzuschüsse der Bundesländer konkret kostenmindernd auf die Kalkulation der Antragstellerin auswirken und in welchem Umfang diese Kostenvorteile bei der Berechnung der Stationspreise an die Zugangsberechtigten weitergegeben werden. 42 Eine diesbezügliche umfassende Erklärung des Preismodells ist die Antragstellerin schuldig geblieben. Wegen der näheren Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und auch in der Antragserwiderung Bezug genommen. Auch im vorliegenden Verfahren hat es die Antragstellerin nicht vermocht, eine Berechnungsmethode für mehrere Bahnhöfe schlüssig und vollständig darzulegen. Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass sich viele der von der Antragstellerin angesprochenen preisbildenden Faktoren als sachliche Gründe i. S. d. § 14 Abs. 5 AEG a.F. und n. F. darstellen werden. Den konkreten Nachweis, inwieweit sich die Regionalisierungsmittel und die Investitionskostenzuschüsse der Bundesländer als kostenmindernd und damit als sachliche Gründe für eine Kostendifferenzierung darstellen, hat die Antragstellerin allerdings nicht erbracht. Vor allem hinsichtlich der Regionalisierungsmittel gibt es diesbezüglich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht von vornherein eine Plausibilität. Denn die Regionalisierungsmittel nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs ( RegG ) werden den Ländern vom Bund zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt ( vgl. § 1 RegG ). Die den Ländern nach § 5 RegG zugewiesenen Quoten orientieren sich an der Bevölkerungszahl und dem Verkehrsaufkommen im Nahverkehr. Dies zeigt etwa auch ein Vergleich mit den Quoten aus dem Königsteiner Schlüssel, der sich demgegenüber an der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft der Bundesländer orientiert. Dass sich durch die Einbeziehung dieser Mittel - soweit sie zweckentsprechend verwendet werden - eine aus der Sicht der Zugangsberechtigten sachlich gerechtfertigte Veränderung der Stationspreise je nach Bundesland ergibt, erscheint zunächst nicht unmittelbar plausibel. 43 In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die für den Nahverkehr bestimmten Regionalisierungsmittel sich ggf. auch auf die im Fernverkehr zu entrichtenden Entgelte entgeltmindernd auswirken können und wie sich dies sachlich rechtfertigen ließe. 44 Im Rahmen der summarischen Prüfung kann diesen Fragen jedoch nicht näher nachgegangen werden. 45 Entscheidend ist aber, dass die Antragstellerin das erforderliche vollständige Berechnungsmodell für die Ermittlung ihrer Stationspreise nicht vorlegen konnte. 46 Dass die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die sachliche Rechtfertigung der Preisbildung und auch gegen das Einhalten eines einheitlichen Berechnungsmodus seitens der Antragstellerin nicht nur theoretischer Natur sind, zeigt etwa der Einwand der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, dass die Berücksichtigung der extrem hohen Investitionskosten in Berlin im Falle einer Harmonisierung der Preise zu Stationspreisen führen würde, die für keinen Zugangsberechtigten mehr akzeptabel wären. 47 Vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 20.4.2009, S. 3, III 1. 48 Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin erhobene Forderung, eine sachliche Begründung für die unterschiedlichen Stationspreise zu liefern, verstößt weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz noch kehrt sie die Beweislast in unzulässiger Weise um. 49 Dabei ist von folgender Grundkonstellation auszugehen: Die Stationspreise unterliegen grundsätzlich der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der Antragstellerin. Begrenzt wird diese Gestaltungsfreiheit in eisenbahnrechtlicher Hinsicht allein durch § 14 Abs. 1, 4 und 5 AEG. Findet die Antragstellerin auf einem - einheitlich zu betrachtenden - Markt eine unterschiedliche Preisgestaltung vor, so ist es unter dem Regime des § 14 Abs. 1 AEG i. V. m § 14 Abs. 5 AEG a.F. Sache der Antragstellerin, die unterschiedliche Preisgestaltung vollständig durch sachliche Gründe zu erklären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin kostenbildende Faktoren selbst nur äußerst rudimentär einschätzen könnte. Aber auch davon unabhängig obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen des Rechts auf diskriminierungsfreien Zugang dem EIU, die Gründe zu benennen, die eine unterschiedliche Behandlung der Zugangsberechtigten rechtfertigen. Im Falle einer Berechnung von Stationspreisen gehört dazu auch, eine konkrete Berechnung vorzulegen, die die sachlichen Gründe für eine Preisdifferenzierung vollständig nachvollziehbar macht. 50 Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung kann unentschieden bleiben, ob auch Anhaltspunkte für einen Preishöhenmissbrauch i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG a. F. gegeben sein könnten oder ob ein Verstoß gegen das Gebot der Verbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 6 EIBV vorliegt, weil sich allein das Unvermögen der Antragstellerin, die vorgenommene Preisdifferenzierung vollständig sachlich zu begründen, als Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. darstellt, der es rechtfertigt, die Preisliste für ungültig zu erklären. Diesbezüglich ergibt sich eine ähnliche Konstellation, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelsätzen 51 vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, u.a. -, 52 zugrunde lag. Dort hat es die Bundesregierung ebenfalls nicht vermocht, die konkrete Berechnung der Regelsätze, deren rechnerische Ermittlung sie behauptet hatte, nachvollziehbar darzulegen. Dies hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Beanstandung der Regelsätze gerechtfertigt, ohne dass dabei geprüft wurde, ob im Ergebnis andere Regelsätze von Verfassungswegen hätten festgesetzt werden müssen. 53 Auch gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides bestehen bei summarischer Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 14 c Abs. 1 AEG. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass es für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb notwendig ist, möglichst rasch eine eisenbahnrechtskonforme Stationspreisliste zur Verfügung zu haben, begegnet diese Anordnung keinen durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Auch sie hat ihre rechtliche Grundlage in § 14 c Abs.1 AEG und dient unmittelbar dem Zweck, die Voraussetzungen für die Einführung eisenbahnrechtskonformer Stationspreise zu schaffen. 54 Schließlich begegnet auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides einschließlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 55 Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach § 14 f AEG und in § 14 c AEG zustehenden Ermessen bezüglich aller hier zur Überprüfung stehenden Ziffern des angefochtenen Bescheides in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Auch weisen sie hinsichtlich der einzelnen Ziffern des Bescheides und der darin getroffenen Anordnungen eine hinreichende Detailtiefe auf. 56 Vor allem genügt die Ermessensausübung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ermessensausübung mit dem Argument wehrt, dass eine vollständige Ungültigerklärung der Stationspreisliste nach den Grundsätzen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Totalwiderspruch gegen Schienennetzbenutzungsbedingungen entwickelt worden ist, als unverhältnismäßig anzusehen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Teile der Stationspreisliste unbeanstandet hätten bleiben können oder müssen. Da die Antragstellerin nicht in der Lage war, das gesamte Berechnungsmodell, anhand dessen die Preisliste erstellt worden ist, schlüssig zu erläutern und dessen sachliche Berechtigung darzutun, ist ein derartiger beanstandungsfreier Teil nicht auszumachen. Denn es war der Antragstellerin auch nicht möglich, etwa bezogen auf bestimmte Bundesländer oder bezogen auf bestimmte Stationskategorien ein sachlich begründetes Preismodell darzutun. 57 Die Antragsgegnerin hat mit der Ungültigerklärung der Stationspreisliste und der Aufforderung, eine neue Stationspreisliste und ein zugehöriges Konzept vorzulegen, das mildeste Mittel ergriffen, das noch geeignet ist, den angestrebten Zweck, nämlich die Schaffung einer diskriminierungsfreien Stationspreisliste, zu erreichen. Indem die Antragsgegnerin nicht selbst ein Preissystem vorgegeben hat, hat sie den unternehmerischen Gestaltungsspielraum der Antragstellerin gewahrt und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. 58 Auch die von der Antragsgegnerin gewählten Fristen, nämlich ca. 2 1/2 Monate bis zur Vorlage eines neuen Konzepts und ca. 4 1/2 Monate bis zur Ungültigerklärung der Stationspreisliste, sind bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente, dass die Erstellung einer Preisliste eine gewisse Vorlaufzeit in Anspruch nehme, durchaus berücksichtigt worden. Die von der Antragstellerin herangezogenen Fristen, die für die Schaffung neuer Entgeltgrundsätze notwendig sein könnten, müssen demgegenüber für die Erstellung einer neuen Stationspreisliste nicht in Ansatz gebracht werden. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin ihrerseits bereits mit der Erstellung eines neuen Stationspreismodells befasst hatte und insoweit von dem angegriffenen Bescheid auch nicht völlig unvorbereitet getroffen wurde. 59 Soweit die Antragstellerin zu der Auffassung gelangen sollte, dass eine Erstellung einer diskriminierungsfreien Stationspreisliste rechtlich nicht möglich oder nicht tunlich sein könnte, ohne zugleich die Entgeltgrundsätze zu ändern, wird diesem Umstand durch Ziffer 4 Satz 1 des angefochtenen Bescheides hinreichend Rechnung getragen. Damit wird die Antragstellerin die Fristen des § 10 Abs. 1 Satz 5 EIBV i. v. m. § 4 Abs. 4 und 5 EIBV einhalten können. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die in Ziffern 1 und 2 gesetzten Fristen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. 60 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Erstellung einer neuen Stationspreisliste setze Absprachen mit den Bundesländern voraus, ist zum einen nicht ersichtlich, dass entsprechende Absprachen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums getroffen werden könnten. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Absprachen jedenfalls dann nicht eine sachliche Grundlage für eine eisenbahnrechtskonforme Preisdifferenzierung darstellen, wenn sie nicht unmittelbar zu einer Minderung der Kosten der Antragstellerin führen. 61 Auch die Interessenabwägung im Übrigen führt nicht dazu, dass hier eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten wäre. Dabei ist zunächst die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 37 AEG zu beachten, der namentlich in der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erhebliches Gewicht beigemessen wurde. 62 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. 8. 2009 - 13 B 922/09 - juris, Rdnr. 33f. 63 Durchgreifende Gründe, die es vorliegend gebieten würden, von dieser Grundentscheidung abzuweichen, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Denn insoweit sind nur solche Nachteile in den Blick zu nehmen, die über diejenigen Belastungen hinausgehen, die mit der nach § 37 AEG vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit regelmäßig verbunden sind. Derartige schwerwiegenden Nachteile für die Antragstellerin konnte die Kammer nicht feststellen. Vor allem die von der Antragstellerin angesprochene und unzweifelhaft eingetretene Verunsicherung des Marktes gebietet es nicht etwa, hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Vielmehr erfordert es diese Verunsicherung gerade, möglichst rasch eine eisenbahnrechtskonforme Stationspreisliste und ggf. auch ein Stationspreismodell einzuführen, auf das sich alle Marktteilnehmer verlassen können. Soweit die Verunsicherung des Marktes auch Auswirkungen auf die Antragstellerin hat und deshalb bei der Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin in den Blick zu nehmen ist, hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, durch die rasche Einführung einer diskriminierungsfreien Preisliste eine valide Basis für künftige Einnahmen zu schaffen. Gerade vor dem Hintergrund befürchteter Einnahmeausfälle muss auch der Antragstellerin daran gelegen sein, möglichst rasch ein eisenbahnrechtskonformes tragfähiges Stationspreismodell einzuführen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte auf 100.000.- Euro für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geschätzt.