Urteil
20 K 3900/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0325.20K3900.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger beantragte am 01.10.2008 die Erteilung eines Waffenscheins. Er gab an, er sei Inhaber einer Sicherheitsfirma und habe Aufträge für bewaffnete Geldwerttransporte und bewaffneten Personenschutz. Er legte einen Sachkundenachweis und eine Gewerbeanmeldung sowie verschiedene Auftragserteilungen vor. In einem Schreiben der Oberbayern Gastronomiebetriebe vom 28.08.2008 heißt es, die Gewalt und Aggressivität auf den Straßen nehme täglich zu. Der Firmeninhaber, Herr T. , bewege täglich größere Mengen an Geld zwischen diversen Standorten. Da der Kläger seit Jahren für die Gastronomiebetrieb tätig sei, wolle man ihn gerne mit dem bewaffneten Personenschutz des Firmeninhabers beauftragen. Mit Schreiben vom 15.9.2008 wird der Firma des Klägers seitens der Oberbayern Gastronomiebetriebe der Auftrag erteilt, die wöchentlichen Geldeinnahmen von den jeweiligen Objekten zu ihrem Geldinstitut zu bringen. Die Gastronomiebetriebe B. erteilten ihm am 22.09.08 den Auftrag, deren wöchentliche Geldeinnahmen von den Objekten zu ihrer Bank zu bringen. Am 26.01.2009 teilte der Kläger -laut Gesprächsvermerk des Beklagten- telefonisch mit, er solle Herrn T. auf dem Weg von zu Hause zum Gastronomiebetrieb, vor Ort und auf dem Wege nach Hause beschützen. Zur Zeit lägen keine weiteren Aufträge zum bewaffneten Personenschutz und keine Aufträge zum bewaffneten Objektschutz vor. Er habe aber noch einen neuen Auftrag für Geld- und Werttransporte. Insoweit legte der Kläger einen Auftrag der ..-Tankstelle in Bergisch-Gladbach vom 22.01.2009 vor, wonach er die täglichen Geldeinnahmen bewaffnet zu deren Hausbank bringen solle. Unter dem 18.02.2009 erstellte die Kreispolizeibehörde Wesel eine Gefährdungsanalyse. Darin heißt es, in der Vergangenheit seien Geldtransporte ohne Begleitung erfolgt, da keine Hinweise auf eine Gefährdung vorgelegen hätten. Diese Gefährdungseinschätzung entspreche nach wie vor der dortigen behördlichen Auffassung. Der Auftraggeber führe als Argument für die Erforderlichkeit einer bewaffneten Begleitung an, dass die Geldbeträge sehr hoch seien und die Gewalt und Aggressivität auf den Straßen zugenommen habe. Behördlicherseits lägen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass die Geldboten wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein könnten. In der Vergangenheit sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen, die Transporte seien unauffällig verlaufen. Gründe für eine besondere Gefährdung des Herrn T. seien behördlicherseits nicht ersichtlich. Eine bewaffnete Begleitung bei den konkret angegebenen Aufträgen sei nicht erforderlich, da es andere Möglichkeiten gebe, die behauptete Gefährdung auszuschließen. Die Auftraggeber ließen nicht erkennen, dass sie Transportalternativen geprüft hätten, um das nach ihrer Ansicht bestehende Gefährdungspotential zu reduzieren. Die Erteilung eines Waffenscheines für den Kläger könne daher nicht befürwortet werden. Mit Schreiben vom 26.02.2009 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, den Antrag abzulehnen und gab ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. U.a. wurde darauf hingewiesen, dass nach der vorgelegten Zulassung die Transporte mit einem nicht gepanzerten Personenkraftwagen (Marke Daimler-Chrysler) erfolgen sollten, der nicht direkt als Geld- und Werttransporter auffalle. Es sei auch zu erwägen, durch die Verwendung von sog. Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen eine entsprechende Sicherung herbeizuführen. Daraufhin ließ der Kläger mitteilen, dass eine Schreckschuss- oder Gasschusswaffe zum Schutz der Auftraggeber nicht in Betracht komme. Dies sei in der Literatur zum Bewachungsgewerbe einhellige Meinung. Schon im Vorfeld der Geldtransportfahrten bedürfe der Kläger im Rahmen des Personenschutzes eines Waffenscheins. Regelmäßig anfallende Geldtransportfahrten ließen sich von potentiellen Angreifern ausspionieren. Die Gefährdungslage werde in einem Schreiben der Bevollmächtigten des Herrn T. vom 23.03.2009 dargestellt. Dort wird ausgeführt, das "Oberbayern" sei die umsatzstärkste und größte Gaststätte im gesamten Bundesgebiet und liege in der Düsseldorfer Altstadt. Es bestehe an Wochenenden ein großer Andrang, vielen Gästen müsse der Zutritt verwehrt werden. Dadurch ergäbe sich ein Aggressionspotential gegenüber Herrn T. , zudem hätten die allgemeinen Aggressionen in der Düsseldorfer Altstadt in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Herr T. stehe deshalb unter permanenter Bedrohung durch abgewiesene Gäste, Personen aus dem Lager von Konkurrenten und sonstigen Neidern. Es habe schon oft Aussagen gegeben wie "ich bringe dich um" oder "wir sehen uns auf der Straße, wenn du nicht arbeitest". Herrn T. gehe es aber insbesondere um die von ihm persönlich getätigten Geldtransporte der Wochenendeinnahmen. Dabei handele es sich um höhere fünfstellige Beträge, die in der Gaststätte sortiert und für den Transport vorbereitet würden. Herr T. verbringe diese dann persönlich zu einer Bank in einem ca. 40 km entfernten Ort. Daraus resultiere Lebensgefahr für ihn. Der Personenschutz solle für die Vorbereitung der Transporte in der Gaststätte und den Transport selbst erfolgen. Zudem wolle Herr T. expandieren (Eröffnung eines ähnlichen Betriebes in Nordrhein-Westfalen). Dort fielen dann ebenfalls Geldtransporte mit erheblichem Volumen an. Durch eine Expansion steige auch das Bedrohungspotential. Er sei schon mehrfach Opfer von Nachstellungen geworden, die sowohl seine Person als auch die Geldtransporte betroffen hätten. In einer Gefährdungsanalyse des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 21.04.2009 wird aufgeführt, im IGVP sei Herr T. mit 57 Vorgängen verzeichnet, wobei er überwiegend als Geschädigter, Mitteiler, Anzeigenerstatter und Zeuge erfasst sei. Es handele sich überwiegend um Diebstahls-, Körperverletzungsdelikte, Zechbetrug, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und BtM-Delikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Oberbayern. Dies seien Delikte der einfachen Kriminalität, mit der insbesondere Gaststättenbetriebe tagtäglich konfrontiert seien, insbesondere in der Düsseldorfer Altstadt, wo es am Wochenende zu einer signifikanten Häufung dieser Delikte komme. Raubüberfälle auf Gaststättenbetriebe zur Erbeutung der Einnahmen seien bisher nicht bekannt geworden. Die Gefahr für Herrn T. , Opfer eines Überfalls zu werden, sei nicht größer als für jeden anderen Gaststättenbetreiber auch. Unter dem 22.04.2009 erstellte die Kreispolizeibehörde Wesel nochmals eine Gefährdungsanalyse, die die bisherige Einschätzung bestätigte. Unter dem 25.05.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger gem. § 10 Abs. 4 WaffG einen Waffenschein (für eine Pistole Walther P 99) für seine Tätigkeit im Bereich Geld- und Werttransporte. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins zur Durchführung des bewaffneten Personenschutzes für Herrn T. abgelehnt. Es fehle an einem entsprechenden waffenrechtlichen Bedürfnis. Nach den Gefährdungsanalysen der Kreispolizeibehörde Wesel und des Polizeipräsidiums Düsseldorf liege bei Herrn T. keine erhöhte Gefährdung im Sinne von § 19 WaffG vor. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Im Rahmen des § 28 WaffG dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt und kein Nachweis einer bestimmten Zahl von Aufträgen verlangt werden. Es stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, wenn der Kläger Auftraggeber an Drittunternehmen verweisen müsse. Es liege ein Ermessensfehler vor, da wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden seien. Der Beklagte habe sich nur auf die Gefahrenanalyse der Kreispolizeibehörde Wesel bezogen, ohne die konkreten Gegebenheiten im Falle des Herrn T. zu beachten. Die bei der Behörde im IGVP gespeicherten Erkenntnisse gestatteten keine Aussage über das tatsächliche Maß der Gefährdung. Es sei nicht gewürdigt worden, dass das Oberbayern u.a. durch die TV-Berichterstattung in der gesamten Bundesrepublik bekannt sei. Auch Herr T. sei überregional bekannt und habe daher eine exponierte Stellung inne. Bezüglich des Aggressionspotentials werde auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2009 verwiesen. Dass Herr T. noch nie massive Bedrohungen angezeigt habe, sei allein vor dem Hintergrund des Schutzes seiner Person und Lokalität sowie der Vermeidung weiterer Aggressionspotentiale zu sehen. In der Lokalität gebe es eine große Besucherzahl, Herr T. sei stets persönlich anwesend. Am Anfang des Jahres habe es in einer Etage des Objektes einen Cs-Gasangriff gegeben, der zu einer polizeilichen Räumung geführt habe. Herr T. habe daraufhin besonders genaue Kontrollen angeordnet (Abtasten durch Mitarbeiter des Klägers nach Waffen, Drogen und Gas). Dies ziehe unwillige Reaktionen bestimmter Besucherkreise nach sich. Herr T. stehe insoweit im Focus. Würde jede strafrechtlich relevante Bedrohung zur Anzeige gebracht, hätte die Polizei einen täglichen Dauereinsatz. Die Gefährdung bei Vergnügungslokalen sei auch höher als bei "gutbürgerlichen Speisegaststätten". Außerdem sei die Größe des Betriebes ein weiteres Unterscheidungsmerkmal. Alle diese Gesichtspunkte seien in der Gefährdungsanalyse nicht berücksichtigt worden. Trotz des während des Verfahrens erfolgten Umzugs des Klägers befinde sich der Betriebssitz weiterhin in M. , so dass der Beklagte weiterhin zuständig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.05.2009 zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten Personenschutzes des Herrn T. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und weist darauf hin, dass ein rechtswidriger Eingriff in Art. 12 GG nicht vorliege. Der Kläger könne seinen Bewachungsbetrieb zur Sicherung von Geld und Werttransporten mit Schusswaffen führen. Bisher habe er den Schutz von Herrn T. auch ohne Waffe gewährleisten können. Für andere Unternehmer ergebe sich kein Wettbewerbsvorteil, da bei diesen die gleichen Anforderungen gestellt würden. Der im Urteil des VG Berlin vom 04.07.2007 behandelte Fall sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da dort eine besondere Krisensituation vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines. Die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 28 Abs.1 i.V.m. § 19 WaffG liegen nicht vor, weil der Kläger das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis im Sinne dieser Vorschriften nicht nachgewiesen hat. Das waffenrechtliche Bedürfnis ist nicht allein aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis nach § 34 a GewO und der Betätigung als Bewachungsunternehmer gegeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 - 1 B 175/97 - (Juris). Nach der die Grundnorm des § 8 Abs. 1 WaffG konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer ein Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die u.a. aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person i.S.d. § 19 WaffG Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen, wobei die Einschätzung der Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage allein nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 202/09 - (Juris). Ob in Bezug auf den vom Kläger zu schützenden Herrn T. im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht ist, dass dieser wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist, erscheint nicht zweifelsfrei, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist jedenfalls nicht in ausreichender Weise dargelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Schutz des Herrn T. Schusswaffen erfordert. Die Kammer geht insoweit aufgrund der Angaben des Klägers im Antragsverfahren und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass dieser Herrn T. auf dem Weg von seiner Wohnung zur Gaststätte Oberbayern, bei seiner dortigen Tätigkeit - ggfls. auch außerhalb des Lokales -, beim Geldtransport sowie auf dem Rückweg nach Hause schützen soll. Soweit es den Weg von zu Hause zum Betrieb und zurück betrifft, ist schon nicht ersichtlich, dass insoweit eine besondere Gefahrensituation für Herrn T. bestehen würde, da diesbezüglich konkrete Gefährdungen nicht beschrieben worden sind. Zumindest ist nicht ersichtlich, dass insoweit nicht eine unbewaffnete Begleitung ausreichen würde. Was die Tätigkeit des Herrn T. in Räumlichkeiten des Gaststättengebäudes betrifft, ist den der Polizei gemeldeten Delikten gemäß Gefährdungsanalyse des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 21.04.2009 schon keine besondere Gefährdungssituation zu entnehmen. Soweit der Kläger auf einen CS-Gasangriff Anfang des Jahres 2009 verweist, hat Herr T. darauf bereits in der Weise reagiert, dass Personen, die ihn aufsuchen wollen, zuvor von Mitarbeitern des Klägers nach Waffen, Drogen und Gas untersucht werden. Dass diese Maßnahme nicht ausreicht, um Gefahren für Herrn T. abzuwehren, ist seitens des Klägers nicht dargetan worden. Soweit der Kläger auf massive Bedrohungen des Herrn T. verweist, die nicht immer der Polizei angezeigt würden, lässt sich aus dieser pauschalen Beschreibung jedenfalls kein Gefahrenpotential ableiten, dessen Abwehr das Führen von Schusswaffen erfordern würde. Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfall, dass Herr T. außerhalb des Lokals von einer Person ins Gesicht geschlagen worden ist. Denn dass eine derartige Situation durch unbewaffneten Personenschutz nicht hinreichend zu beherrschen wäre, ist nicht ersichtlich. Was schließlich die Begleitung des Herrn T. bei Gängen durch das Lokal während der Öffnungszeiten betrifft, erscheint aus Sicht der Kammer offenkundig, dass in einer derartigen Situation der Einsatz von Schusswaffen im Hinblick auf die daraus resultierende akute Gefährdung zahlreicher Gaststättenbesucher nicht ernsthaft in Betracht kommt. Davon abgesehen ist diesbezüglich nicht vorgetragen worden, dass es schon einmal zu einem bewaffneten Angriff auf Herrn T. oder die ihn beschützenden Personen gekommen ist. Soweit der bewaffnete Personenschutz dazu dienen soll, Herrn T. zu begleiten, wenn dieser größere Einnahmen aus dem Lokal zu einer Bank bringt, ist nicht ersichtlich, dass dieses Anliegen die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zwecke des Personenschutzes erfordert. Denn im Hinblick darauf, dass der Kläger über einen Waffenschein für seine Tätigkeit im Bereich Geld- und Werttransporte verfügt, ist er damit befugt, einen entsprechenden Transport bewaffnet durchzuführen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Kläger bereits über einen Waffenschein für die genannten Zwecke verfügt, nicht dazu führt, dass er für den Bereich des Personenschutzes eine derartige Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.