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Urteil

1 S 202/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bewachungsunternehmer können ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft machen, wenn sie darlegen, dass Personenschutzaufträge anstehen, die den Einsatz von Schusswaffen erfordern (§ 28 Abs.1 WaffG). • Die bloße Mitgliedschaft in einer gefährdeten Berufsgruppe oder allgemeine Auftragsabsichten genügen nicht; künftige Aufträge müssen in einer Phase der Konkretisierung stehen, die ihre voraussichtliche Durchführung mit Waffen hinreichend wahrscheinlich macht (§ 8 Abs.1, § 28 Abs.1 WaffG). • Bei Alarmaufschaltung/Objektschutz und typischen Tageseinnahmentransporten ist regelmäßig kein waffenrechtliches Bedürfnis gegeben, weil andere Maßnahmen (Polizei, Organisationsschutz) vorrangig sind und der Einsatz von Schusswaffen weder geeignet noch erforderlich erscheint. • Vorliegend war das Bedürfnis nur für Personenschutzaufträge glaubhaft gemacht; für Objektschutz und Geld-/Werttransporte fehlten konkrete, die öffentlichen Sicherheitsbelange überwindende Gefährdungs- und Eignungsnachweise.
Entscheidungsgründe
Teilgewährung eines Waffenscheins für Personenschutz bei glaubhaft gemachten Aufträgen • Bewachungsunternehmer können ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft machen, wenn sie darlegen, dass Personenschutzaufträge anstehen, die den Einsatz von Schusswaffen erfordern (§ 28 Abs.1 WaffG). • Die bloße Mitgliedschaft in einer gefährdeten Berufsgruppe oder allgemeine Auftragsabsichten genügen nicht; künftige Aufträge müssen in einer Phase der Konkretisierung stehen, die ihre voraussichtliche Durchführung mit Waffen hinreichend wahrscheinlich macht (§ 8 Abs.1, § 28 Abs.1 WaffG). • Bei Alarmaufschaltung/Objektschutz und typischen Tageseinnahmentransporten ist regelmäßig kein waffenrechtliches Bedürfnis gegeben, weil andere Maßnahmen (Polizei, Organisationsschutz) vorrangig sind und der Einsatz von Schusswaffen weder geeignet noch erforderlich erscheint. • Vorliegend war das Bedürfnis nur für Personenschutzaufträge glaubhaft gemacht; für Objektschutz und Geld-/Werttransporte fehlten konkrete, die öffentlichen Sicherheitsbelange überwindende Gefährdungs- und Eignungsnachweise. Der Kläger betreibt seit 1988 ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO und beantragte die Erteilung/Verlängerung eines Waffenscheins zum Führen eingetragener Kurzwaffen für Bewachungsaufträge. Die Behörde versagte den umfassenden Waffenschein mit der Begründung, ein waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht; insbesondere lägen für Objektbewachung, Alarmauf- schaltung und Tageseinnahmentransporte keine überdurchschnittlichen Gefährdungen vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nur teilweise statt und erteilte einen befristeten Waffenschein für Schutz und Sicherung gefährdeter Personen und Objekte. Der Senat änderte das Urteil insoweit ab, dass der Waffenschein nur für den Personenschutz zu erteilen sei; die Behörde hat insoweit das Bedürfnis nicht in allen beantragten Bereichen festgestellt. • Rechtsgrundlagen sind § 10 Abs.4, § 4 Abs.1, § 8 Abs.1 und § 28 Abs.1 WaffG; streitig ist das Bedürfnis nach § 4 Nr.4 i.V.m. § 8 WaffG. • Frühere Waffenscheine begründen keinen Bestandsschutz; bei Neuerteilung oder Verlängerung ist das Bedürfnis stets neu und objektiv zu prüfen. • § 28 Abs.1 WaffG erkennt für Bewachungsunternehmer ein Bedürfnis an, wenn Bewachungsaufträge vorliegen oder zu erwarten sind, die wegen der Sicherheit einer nach § 19 WaffG gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern; die Gefährdungsbeurteilung hat objektiv zu erfolgen. • Für künftige Aufträge genügt nicht die bloße Geschäftsidee; die Auftragsanbahnung muss so konkretisiert sein, dass die Durchführung mit Waffen hinreichend wahrscheinlich ist; übliche Nachweismittel sind Auftragsschreiben, Vorverträge oder bei branchentypischer Praxis nachvollziehbare mündliche Anbahnungen. • Im Einzelfall stellten die vorgelegten Unterlagen nur für mögliche Personenschutzaufträge genügende Anhaltspunkte dar; schriftliche Belege fehlten, doch können nach Sachvortrag und marktüblicher Gepflogenheit auch mündliche Anfragen als glaubhaft gelten, verbunden mit Auflagen zur Nachweisführung (§ 9 Abs.2 WaffG). • Für Alarmaufschaltung/Objektschutz und typische Tageseinnahmen-Transporte wurde das Bedürfnis verneint, weil der Bewachungsdienst primär die Polizei zu alarmieren hat, der Einsatz von Schusswaffen in diesen Szenarien nicht geeignet oder erforderlich ist und der Kläger keine konkreten Gefährdungs- oder Eignungsnachweise vorlegte. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf § 155 Abs.1 VwGO bzw. § 132 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zum Führen der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Pistolen und Revolver beim Personenschutz zu erteilen; insoweit ist die Klage stattgegeben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil für Objektschutz, Alarmaufschaltung und Geld-/Werttransporte kein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht wurde. Die Entscheidung stützt sich auf die enge Zweckbindung und den restriktiven Bedürfnismaßstab des WaffG sowie auf die fehlende Eignung und Erforderlichkeit des Waffeneinsatzes in den übrigen beantragten Tätigkeitsfeldern. Kosten wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.