OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 7008/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0526.10K7008.08.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 in Kaduna, Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Vom September 1998 bis zum 01.07.2005 hielt er sich im Bundesgebiet auf. Seitdem hält er sich in London, Vereinigtes Königreich auf. Er war in erster Ehe von 1998 bis 2002 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; in London heiratete er 2004 seine jetzige Ehefrau, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Seine zwei minderjährige Kinder besitzen nach ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie beabsichtigt nach Deutschland zurückzukehren. Er beantragte im August 2006 über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London seine Einbürgerung nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in den deutschen Staatsverband. Der Kläger trug vor, er sei im Bundesgebiet zum Kraftfahrer ausgebildet worden und arbeite in London als Busfahrer. Er bekenne sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik und sei bereit, seine nigerianische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die Botschaft führte aus, dass der Kläger über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die Familiensprache sei deutsch. Er halte auch in London Kontakte zum deutschen Umfeld. Es bestünden keine außenpolitischen Bedenken seitens des Auswärtigen Amtes, ein öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt könne aber nicht erkannt werden. Mit Schreiben vom 24.01.2007 erläuterte der Kläger, dass er nach Deutschland zurückkehren wolle, sobald sich die Lage am Arbeitsmarkt entspannt habe. Unter dem 29.03.2007 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Sie führte aus, dass der Kläger zwar alle Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllte, so dass das Ermessen der Beklagten zur Einbürgerung gemäß § 14 StAG eröffnet sei. In dieser Ermessensausübung könne die Beklagte jedoch kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers aus dem Ausland erkennen. Der Grundsatz sei die Inlandseinbürgerung von Ausländern. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ließ sich dahin ein, dass der Kläger nicht beabsichtige, dauerhaft in London zu verbleiben. Außerdem verwies er auf den Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie nach Art. 6 GG. Die Beklagte zog die in Schweinfurt geführte Ausländerakte des Klägers bei. Danach hatte der Kläger zunächst unter einem Aliasnamen B. V. als sudanesischer Staatsangehöriger die Gewährung politischen Asyls beantragt, welcher als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ferner hat er unter einem weiteren Aliasnamen unerlaubt im Bundesgebiet eine Arbeit aufgenommen. 1998 heiratete er seine erste Ehefrau in Lagos/Nigeria und reiste nachfolgend mit dieser nach Deutschland ein. Die von der Beklagten beantragte Auskunft aus dem Zentralregister vom Januar 2008 enthielt keine Eintragung. Mit Bescheid vom 21.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach § 14 StAG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Auslandsaufenthalt des Klägers nicht im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik läge. Mit Widerspruch vom 13.02.2008 legte der Kläger Widerspruch ein und wies auf eine Kommentierung zu § 14 StAG im Gemeinschaftskommentar, nach der das Maß der Bindung zur Bundesrepublik Deutschland für die Einbürgerung aus dem Ausland entscheidend sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 07.10.2008, zugestellt am 10.10.2008, wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit den Gründen aus dem Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie des Klägers sei nicht erkennbar wesentlich für den Aufenthalt der Familie in dem Vereinigten Königreich. Am 29.10.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass das Einbürgerungsermessen von der Beklagten unzureichend ausgeübt worden sei. Eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie sei auch in dem Vereinigten Königreich wichtig. Er gehe davon aus, dass er im Inland leichter eine Arbeit finden könnte, wenn er deutscher Staatsangehöriger sei. Im Übrigen beklagt er sich über die langandauernde Verfahrensdauer. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.01.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.10.2008 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.01.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das Bundesverwaltungsamt hat seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 14 StAG - der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 VwGO). Die Einbürgerung eines im Ausland lebenden Ausländers nach § 14 StAG, der die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG erfüllt und über Bindungen an Deutschland verfügt, die eine Einbürgerung rechtfertigen, steht im weiten Ermessen der Beklagten. Der Kläger kann eine Einbürgerung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil durch seinen früheren langjährigen Inlandsaufenthalt und seine deutsche Ehefrau Bindungen an Deutschland bestehen. Denn eine Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG eröffnet der Beklagten überhaupt erst die Ermessensausübung. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. § 14 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten Personen ein staatliches Interesse bestehen kann, ihre Einbürgerung also staatlich erwünscht ist. Das Vorliegen eines staatlichen Interesses an der Auslandseinbürgerung ist der entscheidende Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 14 StAG. Denn für die Ausübung des Ermessens sind die Interessen des Staates maßgeblich, eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit denen der Allgemeinheit findet grundsätzlich nicht statt, vgl. BVerwG Beschluss vom 11.10.1985 -1 B 102/85 - zitiert nach juris . Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falls ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Auch wenn danach im Einzelfall Umstände für eine Einbürgerung sprechen, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. Vgl., BVerwG, Beschluss vom 11.10.1985 - 1 B 102.85 -, a.a.O.mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 und vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, Beschlüsse vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 - und vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. (2005), § 14 StAG Rdnr. 5. Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einbürgerung vom Ausland her die Ausnahme darstellt. Der gesetzliche Regelfall ist eine Einbürgerung vom Inland her. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion des Staatsangehörigkeitsgesetzes, nach der es allein bei Einbürgerungen vom Inland her eine Anspruchseinbürgerung gibt, während Einbürgerungen vom Ausland her lediglich als Ermessenstatbestände geschaffen worden sind. Diesen Bestimmungen über die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestands zu, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -. Das Bundesverwaltungsamt hat bei seiner Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, alle Umstände beachtet, die der Kläger vorgetragen hat und die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes, dass ein staatliches Interesse am Auslandsaufenthalt des Klägers nicht zu erkennen sei, ist ermessensfehlerfrei ergangen. Die Überlegungen der Beklagten sind sachgerecht und entsprechen der bisherigen, restriktiven Praxis der Beklagten hinsichtlich Auslandseinbürgerungen. Sie stehen auch in Einklang mit der Erläuterung eines besonderen öffentlichen Interesses gemäß den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19.10.2007 in Ziffer 8.1.3.5., die gleichlautend sind mit der Vorgängerregelung. Es ist eine rechtlich nicht angreifbare Entscheidung der Beklagten, die Zahl der Auslandseinbürgerungen gering zu halten und das Bestehen eines staatlichen Interesses an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Die Beklagte hält sich im Übrigen weiter an die Ziffern 14.2.2.1 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000, wonach das öffentliche Interesse bei Auslandseinbürgerungen bei bestimmten Personengruppen typisiert vorliegt, zu denen der Kläger aber nicht gehört. Dass in der Familie des Klägers keine einheitliche Staatsangehörigkeit besteht, verpflichtet die Beklagte nicht zur Annahme eines öffentlichen Interesses an der Auslandseinbürgerung. Denn es ist dem mit einem deutschen Staatsangehörigen Verheirateten in der Regel zumutbar, einen Inlandsaufenthalt zu begründen und sich dann nach einem Inlandsaufenthalt gemäß § 9 StAG einbürgern zu lassen. Aus Art. 6 GG, dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, folgt jedenfalls nicht mehr. Der Inlandsaufenthalt verstärkt die Integrationsvermutung, die durch das Führen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Partner entsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.