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Beschluss

19 L 1996/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0528.19L1996.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 3.608,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 3.608,25 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 8933/09 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 26. November 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Begründung der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt eindeutig erkennen, auf welche, dem konkreten Fall Rechnung tragenden Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt werden soll. Ob diese Gründe durchgreifen, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das individuelle Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme begegnet bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden Bedenken und ihre sofortige Vollziehung erscheint im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit aus den vom Antragsgegner zur Begründung der Vollziehungsanordnung genannten Gründen geboten. Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 26. November 2009 ist formell nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung Köln konnte gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von der vorherigen Anhörung absehen, weil diese nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war. Die Bezirksregierung hatte eine bereits am 14. Mai 2009 erlassene Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 16. Juli 2009 wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und zugleich darauf hingewiesen, dass bei fehlender gesundheitlicher Eignung für die Ausbildung an einem Berufskolleg das Verfahren zur Entlassung erneut eingeleitet werden müsse. Nachdem die Bezirksregierung mit Schreiben vom 02. Oktober 2009 dem Antragsteller als letztes Angebot zur Vermeidung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf eine stufenweise Wiedereingliederung angeboten hatte und der Antragsteller dieses Angebot mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 unter Angabe von Gründen abgelehnt hatte, musste der Antragsteller mit dem erneuten Erlass einer Entlassungsverfügung rechnen. Dies hatte er auch, denn er hatte in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2009 seinen Rechtsstandpunkt dargelegt- also gewissermaßen die Anhörung vorweg genommen - und ausdrücklich darum gebeten, die "zweite Entlassungsverfügung sachlich und fair zu formulieren". Sowohl der Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung haben der Entlassung am 29. bzw. 27. Oktober 2009 zugestimmt. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Dieses Ermessen ist jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift insoweit eingeschränkt, als ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Eine Entlassung ist danach nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Im Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, muss auch weniger qualifizierten Beamten auf Widerruf grundsätzlich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch Ablegung der Prüfung ermöglicht werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2195/06 -, NRWE, Rdnr. 6-12 mit weiteren Nachweisen, und vom 06. Mai 2009 - 6 B 320/09 -, NRWE, Rdnr. 8, jeweils zur inhaltsgleichen "Vorgängervorschrift" des § 35 LBG NRW a. F.). Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn für den Beamten das Ziel des Vorbereitungsdienstes - also die erfolgreiche Ablegung der Prüfung - trotz einer etwaigen Verlängerung nicht erreichbar scheint. Gründe für eine derartige Prognose, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, können beispielsweise unzureichende fachliche Leistungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 9). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antragsteller ist nach Einschätzung der Bezirksregierung Köln dauernd dienstunfähig mit der Folge, dass er trotz erfolgter Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes diesen nicht in absehbarer Zeit wird erfolgreich durch Absolvierung der erforderlichen Ausbildung und Bestehen der Großen Agrarwissenschaftlichen Staatsprüfung (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwissenschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein Westfalen (VAPhagrD) vom 18. März 1986 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. August 2007 (SGV. NRW. 203013)) beenden können. Diese Einschätzung der Bezirksregierung Köln ist nicht zu beanstanden. Der zum 01. Oktober 2006 begonnene Vorbereitungsdienst wurde seit 27. Februar 2007 durch krankheitsbedingte Fehlzeiten unterbrochen, darunter durch zusammenhängende Zeiträume vom 20. November 2007 bis zum 15. März 2008 und ab 21. April 2008 durchgängig bis zu der zum 30. November 2009 verfügten Entlassung. Der Antragsteller leidet ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2008 und des im Verwaltungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Attests des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 06. Oktober 2009 an Angst- und Depressionssymptomen, die ihn daran hindern, seine Referendarstätigkeit in der Berufsschule ordnungsgemäß zu absolvieren. Deshalb war bereits der Ausbildungsabschnitt II (Schulpraktische Ausbildung), der sich an die Ausbildungsabschnitte III (Recht und Verwaltung) [der bei Ausbildungsbeginn zum 01. Oktober gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VaPhagrD als erster zu durchlaufen war] und den Abschnitt I (pädagogischen Grundlagen) anschloss, bereits um sechs Monate bis einschließlich September 2008 verlängert worden. Zwar hat die Amtsärztin, die den Antragsteller im Zeitpunkt der Begutachtung für nicht in der Lage hielt, uneingeschränkt Dienst zu verrichten, sich prognostisch dahin geäußert, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei und eine schrittweise Wiedereingliederung empfohlen, sodass er nach den Herbstferien seine Unterrichtstätigkeit im Berufskolleg wiederaufnehmen könne. Diese Prognose hat sich jedoch als unzutreffend erwiesen. Denn der Antragsteller ist ab 24. Juli 2008 weiterhin durchgängig wegen seiner psychischen Beschwerden krank geschrieben worden. Die Bezirksregierung durfte daher ohne erneutes amtsärztliches Gutachten unter Verwertung der Angaben des Antragstellers in dessen Schreiben vom 11. Oktober 2009, mit denen er die Ablehnung des Eingliederungsangebots der Bezirksregierung vom 02. Oktober 2009 begründet hatte, sowie des Attests des Facharztes Dr. G. vom 06. Oktober 2009 zu der Prognose gelangen, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Beschwerden auf absehbare Zeit außerstande sei, den begonnenen Ausbildungsabschnitt II fortzusetzen und durch Bestehen der pädagogischen Fachprüfung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 VAPhagrD) abzuschließen. Da das Bestehen der pädagogischen Fachprüfung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 VAPhagrD Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und die Zulassung zur agrarwirtschaftlichen Fachprüfung ist, kann der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes - das Bestehen der Großen Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung, die die Laufbahnbefähigung für den höheren agrarwirtschaftlichen Dienst und das Lehramt an Berufskollegs vermittelt (vgl. §§ 16 III, 20, 25 VAPhagrD) - nicht erreicht werden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Bezirksregierung Köln nach Meinung des Antragstellers durch Veränderung der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes und damit zur Vermeidung seiner Entlassung hätte beitragen können. Das vom Antragsteller gewünschte und von seinem behandelnden Facharzt Dr. G. befürwortete Durchlaufen des Ausbildungsabschnitts IV (Wahlbereich) vor dem Ausbildungsabschnitt II ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VAPhagrD sind die Ausbildungsabschnitte in der vorgeschriebenen Reihenfolge I, II, III und IV zu durchlaufen. Als einzige Ausnahme ist die Reihenfolge der Abschnitte III, I, II und IV für die Referendare zugelassen, die ihre Ausbildung jeweils im Oktober beginnen (§ 8 Abs. 3 VAPhagrD). Vor dem Ende des Ausbildungsabschnitts II muss die pädagogische Fachprüfung abgeschlossen sein, ohne deren Bestehen der Referendar den nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt nicht ableisten darf (vgl. §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 3 VAPhagrD). Diese zwingende Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie das sachgerechte Ziel verfolgt, nicht zum Erfolg führende Ausbildungszeiten zu vermeiden, die freiwerdenden Ausbildungskapazitäten für andere geeignete Bewerber freizuhalten und damit dem Gebot der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel Rechnung zu tragen. Die Einhaltung des vorgeschriebenen Ausbildungsablaufs dient zugleich dem vom Dienstherrn der Referendare zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine rechtlich unzulässige Ausnahmeregelung begehrt, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei Absolvierung des Ausbildungsabschnitts IV (Wahlbereich) vor erneutem Durchlaufen des Ausbildungsabschnitts II (Schulpraktische Ausbildung) letzeren wird erfolgreich abschließen können. Immerhin hat der Antragsteller die ihm angebotene Eingliederung, um Selbstsicherheit für die auszuübende Unterrichtstätigkeit am Berufskolleg zu finden, nicht genutzt, sondern sich weiter krankschreiben lassen. Angesichts der langen Dauer der psychischen Störung lässt sich keine hinreichend sichere Prognose dazu abgeben, dass die Tätigkeit im Ausbildungsabschnitt Wahlbereich dem Antragsteller soviel Selbstvertrauen gebracht hätte, dass ihn nicht (weiterhin) Depressions- und Angstsymptome am erfolgreichen Durchlaufen des Ausbildungsabschnitts II und dem Bestehen der pädagogischen Fachprüfung gehindert hätten. Selbst das Attest des Facharztes Dr. G. vom 06. Oktober 2009 beinhaltet keine derartige Prognose. Die Bezirksregierung Köln hat auch frei von Ermessensfehlern dargelegt, aus welchen Gründen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gegeben ist. So liegt es im berechtigten öffentlichen Interesse, dass die für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellten Planstellen mit geeigneten, einsatz- und leistungsfähigen Beamten besetzt werden, die u. a. auch den Unterrichtsbedarf an Berufskollegs/Berufsschulen sicherstellen. Für das Verbleiben eines dienstunfähigen Widerrufsbeamten im Dienst unter Fortzahlung der Bezüge ist grundsätzlich kein Raum (vgl. § 7 Abs. 6 VAPhagrD). Auch die weiteren angeführten fiskalischen Gründe sind so gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers am Verbleiben im Beamtenverhältnis auf Widerruf und am weiteren Erhalt von Anwärterbezügen zurücktreten muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nur der hälftige Wert zugrunde gelegt worden ist.