Beschluss
6 B 320/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0506.6B320.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 11. November 2008. Im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die umstrittene Entlassungsverfügung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Vielmehr spreche vieles dafür, dass die Entlassung der Antragstellerin voreilig und mit nicht ausreichenden Ermessenserwägungen verfügt worden sei. Diese von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründeten Annahmen werden durch das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nicht erschüttert. Er wiederholt mit der Beschwerde im Kern lediglich die Erwägungen, die der Entlassungsverfügung und der Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegen. Die langen Krankheitszeiten der Antragstellerin erforderten eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die weit über die Verlängerungsmöglichkeit hinausgehe, die in § 7 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vorgesehen sei. Eine derartige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei dem Dienstherrn aus Gründen der Schonung der Ausbildungskapazitäten und der Haushaltsmittel nur zumutbar, wenn nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes gebieten würden. Solche Umstände lägen im Falle der Antragstellerin nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Ermessensgerechtigkeit der Entlassungsverfügung sind damit nicht widerlegt. Zwar kann im Allgemeinen ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW jederzeit entlassen werden, doch ist das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen im Falle des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erheblich eingeschränkt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies gilt auch für den weniger qualifizierten Beamten. Insbesondere wenn der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kommt eine Entlassung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn für den Beamten das Ziel des Vorbereitungsdienstes - also die erfolgreiche Ablegung der Prüfung - trotz einer etwaigen Verlängerung nicht erreichbar scheint. Gründe für eine derartige Prognose, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, können beispielsweise unzureichende fachliche Leistungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten sein. Der Antragsgegner behauptet nicht, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch bei einer Verlängerung, die ihre Fehlzeiten wegen Krankheit und Suspendierung ausgleichen würde, aus fachlichen Gründen nicht erreichen könnte. Ebenso wenig hat er die Dienstfähigkeit beziehungsweise Dienstunfähigkeit der Antragstellerin durch einen Amtsarzt feststellen lassen, um auf diese Feststellung dienstrechtliche Maßnahmen in die eine oder andere Richtung zu stützen. Ob ein Ausnahmefall, der die Entlassung eines Beamten aus dem Vorbereitungsdienst zu rechtfertigen vermag, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Dienstherrn allein darin gesehen werden kann, dass die konkreten Umstände eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfordern, die weit über die in § 7 OVP vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten hinausgehen würde, mag offen bleiben. Die Zumutbarkeitserwägungen würden jedenfalls dann an Gewicht verlieren oder gar vollständig zurücktreten müssen, wenn die Gründe für die erforderlich gewordene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn fielen. Das ist hier für den Zeitraum des ungerechtfertigten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte der Fall und auch für die Krankheitszeiten nach Wiederaufnahme des Dienstes nicht auszuschließen. Angesichts der insgesamt eskalierten Ausbildungssituation bestand für den Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - hinreichend Anlass, den Vorwürfen, die die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung gegen die mit ihrer Ausbildung befassten Personen erhoben hat, konkret nachzugehen. Das ist nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Interesse der Antragstellerin an ihrer weiteren Ausbildung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat es in der Hand, zur Schonung der öffentlichen Mittel und der Ausbildungskapazitäten beizutragen, indem er für die Antragstellerin nunmehr eine angemessene Ausbildungssituation schafft, in der sie ihre Ausbildung ohne unzulässige Störungen abschließen kann. Sollte die Erkrankung der Antragstellerin andauern, besteht die Möglichkeit, ihre gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).