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Urteil

6 K 1446/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0602.6K1446.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger trat zum 01.02.2006 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ein. Im Jahre 2008 unterzog er sich im Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Chemie und Physik legte er am 17.10.2008 vor dem Prüfungsausschuss ab. Die unterrichtpraktische Prüfung im Fach Chemie wurde mit "ausreichend" (4,0) und die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Physik mit "mangelhaft" (5,0) bewertet. Daraufhin brach der Prüfungsausschuss die Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums als nicht bestanden ab. Mit Bescheid vom 20.10.2008 erklärte das beklagte Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden, da die Gesamtnote für die beiden im Wiederholungsversuch unternommenen unterrichtspraktischen Prüfungen nur mangelhaft (4,5) sei. Hiergegen erhob der Kläger am 06.11.2008 Widerspruch, mit dem er zahlreiche inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen geltend machte. Darüber hinaus rügte er Verstöße gegen das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Zum einen habe ihn der Prüfer H. in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik "wie ein Schatten auf Schritt und Tritt verfolgt", was ihn während der Unterrichtsstunde sehr verunsichert habe. Zum anderen habe der Prüfer H. während der Unterrichtsstunde laut in den Klassenraum gerufen "Ja verstehen Sie ihn überhaupt". Diese Äußerung sei ebenfalls geeignet, einen Prüfling zu irritieren. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Widerspruchsbegründung (Beiakte 2, Blatt 11 ff.) Bezug genommen. Nach Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 zurück. Die inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen seien unberechtigt. Die behaupteten Verfahrensverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Die "Begleitung" des Klägers während der insgesamt 30 Minuten andauernden Gruppenarbeitsphase sei unumgänglich gewesen, da sich die Prüfer dem Kläger auf Hörweite hätten nähern müssen, um seine Prüfungsleistung hinreichend sicher beurteilen zu können. Die gerügte Äußerung sei im Übrigen nicht gefallen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Beiakte 2, Blatt 36 ff.) verwiesen. Der Kläger hat am 11.03.2009 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 zu verpflichten, den Kläger erneut zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Chemie und Physik (in der Wiederholung) zuzulassen. Das beklagte Prüfungsamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 20.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Prüfungszulassung. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Antragsteller abgelegte Prüfung für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist § 41 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 und Abs. 2 Buchstabe c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11.11.2003 - OVP - (GV. NRW. S. 699). Nach diesen Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden im Wiederholungsversuch unternommenen unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat nach der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 OVP durchzuführenden Berechnung nur die Gesamtnote "mangelhaft" (4,5) erreicht. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 17.10.2008 sind im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Die vom Kläger erhobenen formellen und inhaltlichen Einwände greifen nicht durch. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 17.10.2008 rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik. a) Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen das Fairnessgebot liegen nicht vor. aa) Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Ein rechtserheblicher Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 184 ff., insb. Rn. 187, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - VII C 50.75 - und vom 20.09.1984 - 7 C 57.83 -, jeweils juris. Hierfür kommt es allerdings nicht darauf an, wie der konkret betroffene Prüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten, insbesondere aufgrund seiner psychischen Konstitution, die Situation empfindet. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d. h. nicht übermäßig empfindlicher Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings durch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu einer Leistungsverfälschung geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, juris. Gemessen hieran lässt sich im vorliegenden Zusammenhang eine auf dem Verhalten der Prüfer beruhende und prüfungsrechtlich beachtliche Verunsicherung des Klägers nicht feststellen. bb) Dies gilt zunächst, soweit dem Prüfer H. vorgeworfen wird, er habe den Kläger während der Gruppenarbeitsphase in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik "wie ein Schatten auf Schritt und Tritt verfolgt". Im Ansatz zutreffend geht der Kläger allerdings davon aus, dass ein "Begleiten" des Prüflings durch einen Prüfer in geringer räumlicher Distanz während einer unterrichtspraktischen Prüfung zu einer erheblichen psychischen Belastung des Kandidaten führen kann. Richtig ist auch, dass ein solches Verhalten in der klassischen Situation des sog. Frontalunterrichts aus dem vorgenannten Grund nicht hingenommen werden könnte. Daraus kann der Kläger für ihn Günstiges jedoch nicht herleiten, weil das gerügte Prüferverhalten unvermeidliche Folge der besonderen Form der vom Kläger geplanten und durchgeführten Unterrichtstunde war. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bestand die Physikstunde zu etwa 30 Minuten aus einer sog. Gruppenarbeitsphase. In einer solchen Situation wird sich der Prüfling mit den Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gruppen - anders als beim sog. Frontalunterricht - lediglich in gemäßigter Lautstärke unterhalten, um die Arbeit der übrigen Schülergruppen und deren Konzentration nicht zu stören. Das wiederum macht es erforderlich, dass sich die Prüfer sowohl dem Prüfling als auch der von ihm konkret betreuten Gruppe auf Hörweite nähern, um die Prüfungsleistung des Lehramtskandidaten hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Insbesondere das Lehrerverhalten, das mit Blick auf die zu fordernden Lernimpulse besonders prüfungsrelevant ist, kann in dieser Phase nur dann sinnvoll beurteilt werden, wenn sich die Prüfer dem Kandidaten auch räumlich nähern und ihm gleichsam "über die Schulter" schauen. Das galt namentlich für den Prüfer H. als an der Prüfung beteiligter Fachlehrer. Dabei mag es angesichts der bereits angesprochenen akustischen Gegebenheiten und der räumlichen Enge in einem Klassenraum dazu kommen, dass sich Prüfer und Prüfling auch einmal in sehr kurzem Abstand begegnen und unfreiwillig berühren. Auch mag in diesem Zusammenhang situationsbedingt der erhebliche Größenunterschied zwischen dem Kläger und dem Prüfer eine Rolle gespielt haben. Diese Umstände sind jedoch allein der hier gegebenen besonderen Unterrichtssituation geschuldet und vom Kläger hinzunehmen. cc) Unberechtigt ist auch die weitere Verfahrensrüge, der Prüfer H. habe laut in den Raum hineingerufen "Ja verstehen Sie ihn überhaupt". Eine solche Äußerung kann zwar im Einzelfall - abhängig von der Tonlage und dem Kontext, in dem die Aussage gefallen ist - zu einer rechtserheblichen Verunsicherung des Prüflings und damit zu einem Verstoß gegen das Fairnessgebot führen. Einer deshalb gegebenenfalls gebotenen Aufklärung der näheren Umstände bedarf es jedoch nur dann, wenn der Prüfling die fragliche Äußerung während der Prüfung überhaupt akustisch wahrgenommen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den fraglichen Satz in der Unterrichtsstunde nicht vernommen habe, sondern hierüber erst nach der Prüfung durch seine Fachlehrerein informiert worden sei. Die - angebliche - Bekundung des Prüfers H. konnte demnach nicht ursächlich für eine etwaige Verunsicherung des Klägers sein. Die in Rede stehende Äußerung begründet im Übrigen, selbst wenn sie gefallen sein sollte, auch noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein solcher Verfahrensfehler kann zwar - anders als ein Verstoß gegen das Fairnessgebot - auch dann in Betracht kommen, wenn der Prüfling die gerügte Bemerkung während des Unterrichts nicht gehört hatte. Aufgrund einer vom Kläger als herabsetzend empfundenen Formulierung allein kann jedoch noch nicht auf die Voreingenommenheit des Prüfers geschlossen werden. b) Die inhaltliche Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik begegnet unter Berücksichtigung des den Prüfern zustehenden Einschätzungsspielraums ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses ist - anders als der Kläger meint - in sich stimmig und nachvollziehbar; insbesondere die Mängel und Vorzüge sind so gewichtet, dass die Endnote davon getragen wird. Die dagegen erhobenen Rügen sind unberechtigt. Fehl geht zunächst der Einwand des Klägers, seine ausführliche Stellungnahme sei nicht in die Bewertung eingeflossen. Hierzu hat das beklagte Amt sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt, dass nicht die Stellungnahme des Prüflings nach § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP, sondern allein seine Leistung in der unterrichtspraktischen Prüfung zu bewerten sei. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, sein schriftliches Unterrichtskonzept sei "tadelfrei" gewesen. Insoweit hat der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren ausführlich wie detailliert erläutert, dass die schriftliche Planung in Bezug auf die Konkretisierung des Unterrichtsgegenstandes, seine Adaption an die Lerngruppe und die Antizipation des Schülerverhaltens gravierende Mängel aufweise. Dem ist der Kläger nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine Leistung anders und besser zu bewerten als es die Prüfer getan haben, ohne einen belastbaren und damit auch für das Gericht überprüfbaren Anhaltspunkt für eine unzulässige Überschreitung des Bewertungsspielraums anzuführen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Prüferkritik, in der Gruppenarbeitsphase sei das Lehrerverhalten so mangelhaft, dass das Stundenziel nicht erreicht worden sei. Der hiergegen erhobene Einwand, das Lehrerverhalten beruhe auf dem rechtswidrigen Verstoß gegen das Fairnessgebot, geht ins Leere, weil ein solcher Verstoß nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegt. 2. Auch die schlüssig und widerspruchsfrei begründete Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Chemie begegnet unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüfer keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind ebenfalls unsubstantiiert. Unberechtigt ist zunächst der Einwand des Klägers, der gute Wechsel zwischen den einzelnen Phasen entsprechend dem Verlaufsplan sei nicht positiv gewürdigt worden. Dazu haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme plausibel ausgeführt, dass sie den zweiten Wechsel insofern als wenig gelungen angesehen hätten, als er unter recht großem Druck der Lehrkraft erfolgt sei. Dieser Einschätzung, die dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegt, ist der Kläger nicht wirkungsvoll entgegengetreten, so dass keine Rede davon sein kann, dass - wie der Kläger meint - der Unterrichtsverlauf dem Stundenkonzept und der Verlaufsplanung entsprochen habe. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen der unmittelbar im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung verfassten Bewertung des Prüfungsausschusses und der Stellungnahme der Prüfer im Überdenkungsverfahren liegt im Übrigen ersichtlich nicht vor. Dazu hat bereits das beklagte Prüfungsamt das Erforderliche gesagt. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht die Kammer nicht. Unsubstantiiert ist auch die Rüge des Klägers gegen die Prüferkritik, "eine vertiefte Reflexion der Messfehler und des fachmethodischen Verfahrens" sei nicht erfolgt. Zu dem Einwand des Klägers, Ursachen für aufgetretene Messfehler seien sehr wohl mündlich diskutiert und analysiert worden, haben die Prüfer im Widerspruchsverfahren unwidersprochen vorgebracht, dass im Unterricht als mögliche Messfehler zwar "Ablesefehler" und "Übertitrieren", nicht aber die wesentlichen Fehler "falsche Verwendung der Messpipette" und "falsche Ermittlung des Umschlagpunkts" behandelt worden seien. Tragfä- hige Anhaltspunkte dafür, dass diese Prüfereinschätzung fehlerhaft ist oder sein könnte, sind nicht ersichtlich. Vertretbar ist auch die Prüferbemerkung, die "Leistungsfähigkeit der Lerngruppe hätte eine höhere Lernprogression notwendig gemacht". Die dagegen vom Kläger erhobene Rüge, die Prüferkritik sei "nachweislich nicht berechtigt, da Lernprogression und Binnendifferenzierung entsprechend dem Verlaufsplan berücksichtigt worden seien", ist lediglich pauschal formuliert und damit völlig ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Prüfung in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger die erläuternden Ausführungen des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren, wonach der von den Schülern vorgeschlagene Vergleich der Maßanalysen von Essig und Essigessenz ein wesentlich sinnvolleres Vorgehen in der weiteren Stunde gewesen wäre, ebenso wenig angegriffen hat wie die weitere Prüferkritik, wonach in der Unterrichtsstunde deutlich geworden sei, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Lehrer gegenüber einen Wissensvorsprung gehabt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.