Urteil
6 K 3689/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1028.6K3689.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger trat zum 01.02.2007 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik ein. Im Jahr 2008 unterzog er sich der Zweiten Staatsprüfung. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Fach Biologie und in der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten legte er am 23.10.2008 vor dem Prüfungsausschuss ab. Die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Biologie wurde mit „mangelhaft“ (5,0) und die unterrichtspraktische Prüfung in der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten mit „ausreichend“ (4,0) bewertet. Daraufhin brach der Prüfungsausschuss die Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums als „nicht bestanden“ ab. 3 Mit Bescheid vom 28.10.2008 erklärte das beklagte Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden, da die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nur „mangelhaft“ (4,5) sei. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 25.11.2008 Widerspruch, mit dem er zahlreiche inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung der Hausarbeit sowie die Abschlussbeurteilungen in den Fachseminaren und im Hauptseminar geltend machte. 5 Darüber hinaus rügte er Verstöße gegen das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. In der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie sei die Prüferin I. aufgesprungen, als der Kläger eine Tierlunge im Kreis der Schüler aufgeblasen, habe über die Schultern der deutlich irritierten Schüler hinweg auf die Lunge geschaut, dabei angeekelt das Gesicht verzogen und sich mit deutlich wahrnehmbaren Äußerungen des Ekels abgewandt. Die Prüfungskommission sei während der gesamten Arbeitsphase im Raum umher gelaufen, wobei die Prüferin I. ihren angewiderten Gesichtsausdruck beibehalten habe. Die Prüferin D. habe zudem während der gesamten Stunde ständig das Gesicht verzogen und sich zeitweise eine Hand vor den Mund gehalten. Dies habe die Schüler deutlich verunsichert. 6 In der unterrichtspraktischen Prüfung in der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten habe sich die Prüfungskommission ununterbrochen zwischen den in Kleingruppen arbeitenden Schülern umher bewegt. Im Laufe der Lehrprobe, bei der die Schüler u. a. Filmkameras selbst bedienten, habe die Prüferin L. einen Schüler, was dieser dem Kläger später mitgeteilt habe, mit den Worten angesprochen: „Dies sieht ja alles sehr professionell aus ... Das habt ihr doch eingeprobt, oder?“. In dieser „Fangfrage“ sei ein deutlicher Verstoß gegen das Fairnessgebot zu sehen. 7 Durch das ständige Umhergehen der Prüfer in beiden Lehrproben hätten die Schüler sich in erheblichem Maße kontrolliert und beobachtet gefühlt, wodurch der Unterrichtsablauf erheblich verzerrt und blockiert worden sei. 8 Es fehle zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der in den unterrichtspraktischen Prüfungen vergebenen Noten. Die auf Bl. 64 und 66 der Prüfungsakte enthaltenen handschriftlichen Anmerkungen der Protokollführerinnen beinhalteten weitgehend allgemeine Formulierungen ohne Aussagewert und seien zudem wohl vertauscht worden. Die auf Bl. 64 der Prüfungsakte gegebene Begründung rechtfertige nicht die Benotung mit „mangelhaft“. Der Obersatz der Bewertung „In der vorliegenden Stunde belegte Herr T. die Fähigkeit zur Unterrichtsplanung und -durchführung fachlich, didaktisch und pädagogisch-psychologisch in ausreichendem Maße zu begründen“ ziele eigentlich auf eine Benotung mit mindestens „ausreichend“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Widerspruchsbegründung (BA 1, Bl. 3-11, 27-34) Bezug genommen. 9 Nach Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 zurück. Die inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung der Hausarbeit seien unberechtigt. Die Seminarbeurteilungen seien nicht entscheidungserheblich. Die unterrichtspraktische Prüfung sei ordnungsgemäß abgelaufen. Die behaupteten Verfahrensverstöße lägen nicht vor. Die behaupteten Äußerungen des Ekels seien nicht gefallen, auch sei die Prüferin I. nicht aufgesprungen, sondern aufgestanden, da das Präparat und die damit verbundene Demonstration aus ihrer Perspektive nicht gut einsehbar gewesen sei. Sollte die Prüferin I. aufgrund des unangenehmen Geruchs des Präparats tatsächlich kurz das Gesicht verzogen haben, so liege hierin keine gegen den Prüfling gerichtete Äußerung, sondern die spontane unvermeidbare Kompensation einer unangenehmen Sinneseinwirkung. Die persönliche Einsichtnahme in den Arbeitsprozess der Schüler durch die Kommissionsmitglieder sei erfolgt, weil eine Überprüfung von Lernzuwächsen, Methodensicherheit und Arbeitsverständnis nur aus der Distanz nicht möglich sei. Den Schülern sei dieses Verhalten aus vielen Unterrichtsbesuchen auch hinlänglich bekannt und führe nicht zur Verunsicherung. Auch die zweite unterrichtspraktische Prüfung sei verfahrensfehlerfrei abgelaufen. Die Kommission habe sich mitnichten ständig zwischen den Kleingruppen hin und her bewegt. Nach der Einführungsphase im Klassenraum, in der die Kommission auf den ihr zugewiesenen Plätzen verblieben sei, hätten die Schüler den Auftrag erhalten, sich an einem frei gewählten Ort auf dem Schulgelände zu filmen. Dementsprechend sei z. B. die Prüferin L. einer Schülergruppe in eine entfernte Ecke des Schulhofs gefolgt und habe ihr Vorgehen beobachtet. Sie habe dabei anerkennend zum Ausdruck gebracht, dass die Schüler sehr sicher mit den technischen Gerätschaften umgegangen seien. Aus dieser Gesprächssequenz stamme vermutlich der bezüglich der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung erhobene Vorwurf der Einflussnahme, der aber unsubstantiiert sei. Die Begründung der Prüfungsbewertung sei ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid ( BA 1, Bl. 70-85) verwiesen. 10 Der Kläger hat am 09.06.2009 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfungen wiederholt und vertieft. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 zu verpflichten, den Kläger erneut zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Biologie und der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten zuzulassen und sodann das Prüfungsverfahren fortzusetzen. 13 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. 16 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X. und D. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 28.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Prüfungszulassung. 21 Rechtsgrundlage für die Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Antragsteller abgelegte Prüfung für nicht bestanden zu erklären, ist § 37 Abs. 3 und Abs. 2 Buchstabe c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11.11.2003 – OVP – (GV. NRW. S. 699). Danach ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat nach der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 OVP durchzuführenden Berechnung nur die Gesamtnote „mangelhaft“ (4,5) erreicht. 22 Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 23.10.2008 sind im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Die vom Kläger erhobenen formellen und inhaltlichen Einwände greifen nicht durch. 23 Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 24 vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419.81 und 213.83 –, NJW 1991, 2005 ff., sowie – 1 BvR 1529.84 und 138.87 –, NJW 1991, 2008 f., 25 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 26 Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 – 22 A 1071/93 – m. w. N. 28 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 29 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, 30 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 31 vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, Seite 20 des Umdrucks, 32 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 33 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 23.10.2008 rechtlich nicht zu beanstanden. 34 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie. 35 Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen das Fairnessgebot liegen nicht vor. 36 Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Ein rechtserheblicher Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. 37 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 184 ff., insb. Rn. 187, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 – VII C 50.75 – und vom 20.09.1984 – 7 C 57.83 –, jeweils juris. 38 Hierfür kommt es allerdings nicht darauf an, wie der konkret betroffene Prüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten, insbesondere aufgrund seiner psychischen Konstitution, die Situation empfindet. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d. h. nicht übermäßig empfindlicher Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings durch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu einer Leistungsverfälschung geführt hat. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 – VII C 50.75 –, juris. 40 Gemessen hieran lässt sich im vorliegenden Zusammenhang eine auf dem Verhalten der Prüfer beruhende und prüfungsrechtlich beachtliche Verunsicherung des Klägers nicht feststellen. 41 a) Dies gilt zunächst, soweit den Prüfern vorgeworfen wird, sie seien während der gesamten Arbeitsphase im Raum umher gelaufen. Im Ansatz zutreffend geht der Kläger allerdings davon aus, dass ein fortwährendes Umhergehen der Prüfer während einer unterrichtspraktischen Prüfung zu einer erheblichen psychischen Belastung des Prüfungskandidaten und einer Verunsicherung der Schüler führen kann. Richtig ist auch, dass ein solches Verhalten in der klassischen Situation des sog. Frontalunterrichts aus dem vorgenannten Grund nicht hingenommen werden könnte sofern dies nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Daraus kann der Kläger für ihn Günstiges jedoch nicht herleiten, weil das gerügte Prüferverhalten unvermeidliche Folge der besonderen Form der vom Kläger geplanten und durchgeführten Unterrichtstunde war. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bestand die Biologiestunde, nachdem die Schüler zunächst im Halbkreis vor dem Versuchstisch Platz genommen hatten und der Kläger die Lunge aufgeblasen hatte, im Wesentlichen aus einer sog. Gruppenarbeitsphase. In einer solchen Situation wird sich der Prüfling mit den Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gruppen – anders als beim sog. Frontalunterricht – lediglich in gemäßigter Lautstärke unterhalten, um die Arbeit der übrigen Schülergruppen und deren Konzentration nicht zu stören. Das wiederum macht es erforderlich, dass sich die Prüfer, die hier im Rücken der Schüler saßen, sowohl dem Prüfling als auch der von ihm konkret betreuten Gruppe auf Hörweite nähern, um die Prüfungsleistung des Lehramtskandidaten hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Insbesondere das Lehrerverhalten, das mit Blick auf die zu fordernden Lernimpulse besonders prüfungsrelevant ist, kann in dieser Phase nur dann sinnvoll beurteilt werden, wenn sich die Prüfer dem Kandidaten auch räumlich nähern und ihm gleichsam „über die Schulter“ schaut. 42 Vgl. Urteil der Kammer vom 02.06.2010 – 6 K 1446/09 –. 43 Soweit der Kläger meint, das Umhergehen der Prüfer sei im Übermaß erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass eine sachgerechte Prüfung ohne häufige Bewegung der Prüfer zwischen den einzelnen Gruppen nicht vorstellbar ist. Andernfalls ist schon mangels Wahrnehmung des Unterrichtsverlaufs eine Bewertung der Prüfungsleistung unmöglich. 44 b) Soweit der Kläger weiterhin rügt, die Prüferin I. sei plötzlich während des Aufblasens der Lunge aufgesprungen und die Prüferinnen I. und D. hätten angesichts der Lunge eindeutige und anhaltende Bekundungen des Ekels abgegeben, wodurch die Schüler derart verunsichert gewesen seien, dass sie nicht mehr mitgearbeitet und insbesondere die Lunge nicht berührt hätten, ist dieser Vortrag durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. 45 Entsprechendes haben die Aussagen der vom Kläger als Zeugin benannten Mentorin X. und der Prüferin D. bei ihrer Zeugenanhörung nicht ergeben. Beide Zeuginnen haben sich weder an Ekelbekundungen noch an ein Aufspringen eines Prüfers oder eine Störung des Unterrichtsablaufs erinnern können. Die Zeugin X. hat vielmehr ausgesagt, nach ihrer Erinnerung hätten die Schüler gern und motiviert mitgearbeitet und seien zu den gewünschten Ergebnissen gekommen. Diese Aussage wurde auch von der Zeugin D. bestätigt, die äußerte, die Schüler hätten während des Aufblasens der Lunge konzentriert auf das Präparat geschaut und seien sehr gespannt auf das weitere Geschehen gewesen. 46 Nach alledem konnte die Kammer weder feststellen, dass die vom Kläger behaupteten Ekelbekundungen der Prüferinnen I. und D. gefallen sind oder die Prüferin I. plötzlich aufgesprungen ist, noch dass eine Störung des Unterrichtsablaufs oder eine Verunsicherung der Schüler aufgetreten ist. Auf eine Vernehmung der krankheitsbedingt verhinderten Zeugin I. wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten verzichtet, weil aufgrund ihrer schriftlichen Einlassung davon ausgegangen werden kann, dass sie die Behauptung des Klägers ebenfalls nicht bestätigen würde. 47 2. Auch die Durchführung der unterrichtpraktischen Prüfung in der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten begegnet keinen Bedenken. 48 a) Soweit der Kläger auch hier das Umhergehen der Prüfer rügt, ist diese Rüge aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unberechtigt. Auch hier ist die Stunde vom Kläger in Form einer Gruppenarbeitsphase durchgeführt wurden, in der sich die Schüler zudem auf dem Schulgelände verteilten und dem Umhergehen der Prüfer noch weitaus geringere Störungseigenschaft zukam als im (räumlich enger begrenzten) Klassenzimmer. 49 b) Unberechtigt ist auch die weitere Verfahrensrüge, die Prüferin L. habe einen Schüler gefragt: „Dies sieht ja alles sehr professionell aus ... Das habt ihr doch eingeprobt, oder?“. Diese Äußerung stellt weder einen Verstoß gegen das Fairnessgebot dar, noch lässt sie auf die Befangenheit der Prüferin schließen. 50 Eine solche Äußerung kann zwar im Einzelfall – abhängig von der Tonlage und dem Kontext, in dem die Aussage gefallen ist – zu einer rechtserheblichen Verunsicherung des Prüflings und damit zu einem Verstoß gegen das Fairnessgebot führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prüfling die fragliche Äußerung während der Prüfung überhaupt akustisch wahrgenommen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er den fraglichen Satz in der Unterrichtsstunde nicht vernommen habe, sondern hierüber erst nach der Prüfung durch den entsprechenden Schüler informiert worden sei. Die Bekundung der Prüferin L. konnte demnach nicht ursächlich für eine etwaige Verunsicherung des Klägers sein. Auch eine merkliche Verunsicherung der Schüler ist, da nur eine kleine Schülergruppe diese Aussage gehört hatte, ausgeschlossen. 51 Die in Rede stehende Äußerung begründet im Übrigen auch noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein solcher Verfahrensfehler kann zwar – anders als ein Verstoß gegen das Fairnessgebot – auch dann in Betracht kommen, wenn der Prüfling die gerügte Bemerkung während des Unterrichts nicht gehört hatte. Jedoch kommt der vom Kläger monierten Äußerung, wie die Prüferin nachvollziehbar im Überdenkungsverfahren ausgeführt hat, zum einen kein negativer auf Voreingenommenheit schließen lassender Gehalt zu. Vielmehr stellt diese eine positive Anmerkung hinsichtlich des professionellen Umgangs der Schüler mit der Kamera dar, der eine gewisse Übung und Einprobung voraussetzt. Zum anderen kann aufgrund einer vom Kläger als herabsetzend empfundenen Formulierung allein kann noch nicht auf die Voreingenommenheit der Prüferin geschlossen werden. 52 3. Die inhaltliche Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen begegnet unter Berücksichtigung des den Prüfern zustehenden Einschätzungsspielraums ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger meint, der Einführungssatz zu der Bewertung der ersten unterrichtspraktischen Prüfung :„In der vorliegenden Stunde belegte Herr T. die Fähigkeit zur Unterrichtsplanung und -durchführung fachlich, didaktisch und pädagogisch-psychologisch in ausreichendem Maße zu begründen“, ziele auf eine Benotung mit mindestens „ausreichend“ und rechtfertige nicht die Note „mangelhaft“, ist dies angesichts des nachfolgenden eindeutig ein „mangelhaft“ begründenden Textes nicht nachzuvollziehen. Der weitere Vortrag, die Begründung sei unzureichend, geht fehl. Die jeweilige im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung der Bewertung (BA 1 Bl. 64 und 66) durch den Prüfungsausschuss ist – anders als der Kläger meint – in sich stimmig und nachvollziehbar; insbesondere die Mängel und Vorzüge sind so gewichtet, dass die Endnote davon getragen wird. Substantiierte konkrete Rügen gegen die dortigen Ausführungen hat der Kläger nicht erhoben. 53 Soweit der Kläger ferner Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll moniert, ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern diese für das Nichtbestehen der Prüfung kausal gewesen sein sollen. Zum andern sind diese nicht ersichtlich. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass, was der Beklagte auch einräumt, in der abschließenden Niederschrift über die unterrichtspraktischen Prüfungen (BA 1 Bl. 67) und in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.10.2010 (BA 1, Bl. 68) die Fächer insoweit vertauscht worden sind, als diese für die erste unterrichtspraktische Prüfung ein „ausreichend“ und für die zweite unterrichtspraktische Prüfung ein „mangelhaft“ ausweisen. Dies steht im Widerspruch zu den Prüfungsprotokollen, die für die erste unterrichtspraktische Prüfung, die vom Kläger unbestritten im Fach Biologie stattgefunden hat, ein „mangelhaft“ und für die zweite unterrichtspraktische Prüfung, die ebenso unstreitig die Fachrichtung „Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten“ zum Gegenstand hatte, ein „ausreichend“ ausweisen. Insofern hat der Kläger einen Anspruch auf Richtigstellung durch einen diesbezüglich korrigierten Nichtbestehensbescheid. Aus diesem Umstand lassen sich jedoch weder Unregelmäßigkeiten der insoweit korrekten Prüfungsprotokolle herleiten, noch vermag dieses offensichtliche Versehen die Tatsache des Nichtbestehens ändern. Insoweit hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, andere Noten als ein „mangelhaft“ und ein „ausreichend“, die nach § 37 Abs. 3 und Abs. 2 Buchstabe c) OVP aufgrund der nicht ausreichenden Gesamtnote der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen zum Nichtbestehen der Prüfung führen, erlangt zu haben. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.