Urteil
19 K 3850/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0628.19K3850.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1973 geborene Kläger steht im Amt eines Forstoberinspektors im Dienste des beklagten Landes. Er ist bei dem Regionalforstamt S. -T. -F. tätig und als Revierleiter im Forstbetriebsbezirk G. eingesetzt. Nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde der Kläger - im Amt eines Forstinspektors - unter dem 13.12.2006 für den Zeitraum 16.08.2003 bis 15.08.2006 dienstlich beurteilt; diese Beurteilung endet mit dem Gesamturteil "3 Punkte" (entspricht voll den Anforderungen). Nach seiner Beförderung zum Forstoberinspektor am 30.05.2008 wurde der Kläger unter dem 16.12.2009 für den Zeitraum 16.08.2006 bis 15.08.2009 dienstlich (regel-) beurteilt. Diese Beurteilung endet im Gesamturteil mit "2 Punkten" (entspricht im allgemeinen den Anforderungen). Die einzelnen Merkmale der "Leistungsbeurteilung", die mit "2 Punkten" bewertet ist, haben folgende Punktwerte: Arbeitsweise: 2 Punkte Arbeitsorganisation: 1 Punkt Arbeitseinsatz: 4 Punkte Arbeitsgüte: 2 Punkte Arbeitserfolg: 1 Punkt soziale Kompetenz: 3 Punkte/2 Punkte. In der "Befähigungsbeurteilung" findet sich sechs Mal das Merkmal "A" (weniger ausgeprägt), sechs Mal das Merkmal "B" (erkennbar ausgeprägt) und zwei Mal das Merkmal "C" (deutlich ausgeprägt). Gegen diese, ihm am 05.01.2010 bekannt gegebene dienstliche Beurteilung legte der Kläger unter dem 28.01.2010 Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass die Beurteilung seinen tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten nicht gerecht werde und erhebliche, für ihn ohne nähere substantielle Begründung nicht nachvollziehbare Abweichungen von der zum Stichtag 15.08.2006 erstellten vorangegangenen Beurteilung aufweise. Zudem rügte er, dass ihm die Beurteilung erst im Januar 2010 eröffnet und eine - nach dem Vordruck vorgesehene - Stellungnahme des höheren Vorgesetzten nicht eingeholt worden sei. Nach Erläuterung durch den unmittelbaren Vorgesetzten - Forstdirektor T1. - vom 05.02.2010, in dem dargelegt wurde, dass dem Kläger die Begründung für die Abweichung von der vorangegangenen Beurteilung sowie die späte Eröffnung erläutert worden seien und dass eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten bei Revierleitern in der Beurteilungsrunde zum 15.08.2009 nicht vorgesehen sei, wies der Landesbetrieb Wald und Holz NRW den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 als unbegründet zurück: Die dienstliche Beurteilung sei unter Beachtung der maßgebenden Bewertungsmaßstäbe sowie aufgrund eines Quervergleichs innerhalb der maßgebenden Vergleichsgruppe erstellt worden. Sie leide auch nicht an einem Plausibilitätsmangel, weil die in der Beurteilung aufgezeigten Leistungsmängel sich aus einer Vielzahl von einzelnen Vorkommnissen innerhalb des Beurteilungszeitraums ergäben: Aufgrund der festgestellten Unzufriedenheit mit der forstlichen Betreuung durch den Kläger sei im Jahre 2007 durch die R. G. eine Kündigung der Mit-gliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft W. erfolgt; aus dem gleichen Grunde sei durch zwei Betriebe die Kündigung angekündigt worden. Es sei ihm als Revierleiter vorgehalten worden, er arbeite kompliziert und ineffektiv. Zudem habe es nach den Stürmen Kyrill und Emma massive Beschwerden im Bereich des zentralen Holzverkaufs gegeben. Darüber hinaus habe es Unzufriedenheit bei der Stadt G. und dem S. -F. -Kreis gegeben, weil u.a. Erstaufforstungsmaßnahmen trotz Planung nicht durchgeführt worden seien. Unternehmer und Holzkäufer hätten über mangelnde Kommunikation geklagt und einen nicht organisierten Unternehmereinsatz gerügt. Auch sei die Zusammenarbeit mit dem Holzverkauf im Forstamt unzureichend und die Arbeiten seien nur schleppend und zeitverzögert erfolgt. Darüber hinaus habe es kritische Äußerungen aus der Bevölkerung wegen des Auftretens des Klägers und der von ihm vorgenommenen Durchsetzung von Verboten im L. Wald gegeben. Wirtschaftspläne für Waldbesitzer seien trotz mehrfacher Aufforderungen nicht erstellt worden. Bei Kritikgesprächen habe sich der Kläger wenig einsichtig gezeigt, sich über Vorgaben hinweggesetzt und nicht die vorgesehenen Vordrucke verwandt. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 16.12.2009 rechtswidrig sei. Dies ergebe sich bereits aus formalen Gründen: Während des Beurteilungsverfahrens sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen: Unter dem 21.04.2009 sei ihm die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bekannt gegeben worden; eine Disziplinarverfügung vom 31.08.2009 sei allerdings mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009 aufgehoben worden. Unter diesen Umständen habe eine Beurteilung erst nach dem förmlichen Abschluss des Disziplinarverfahrens erstellt werden dürfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse und Bewertungen aus den Disziplinarverfahren in die Beurteilung eingeflossen seien. Darüber hinaus sei entgegen den zwingenden Vorschriften der Beurteilungsrichtlinien eine Bekanntgabe der Beurteilung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgt. Die Beurteilung sei zudem unplausibel, weil der Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen unvollständigen und fehlerhaften Sachverhalt zugrundegelegt habe. Dies folge schon daraus, dass die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum deutlich besser gewesen seien, als in der Beurteilung beschrieben. Die Abweichung von der vorangegangenen Beurteilung sei nicht plausibel; insoweit ergebe sich eine Rechtswidrigkeit der nunmehr streitigen Beurteilung, weil Beurteilungen aus der Vergangenheit den Beweis des ersten Anscheins der Vermutung ihrer Richtigkeit auch für die Zukunft in sich trügen. Zudem fehle es an substantiierten Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, wie sie im Widerspruchsbescheid dargestellt worden seien. Zur Kündigung bzw. angekündigten Kündigung in der Forstbetriebsgemeinschaft W. sei ihm nie ein Fehlverhalten vorgehalten worden und er bestreite mit Nichtwissen, dass eine Kündigung bzw. Ankündigung einer Kündigung auf sein Fehlverhalten zurückzuführen sei. An Gesprächen hierüber habe er nie teilgenommen. Auch treffe es nicht zu, dass er als Revierleiter ineffektiv und kompliziert arbeite. Soweit es um eine verzögerte Holzverbuchung gehe, habe dies darauf beruht, dass einige Waldbesitzer nicht mehr im Buchungssystem aufgeführt gewesen seien und er zudem arbeitsmäßig überlastet gewesen sei. Beschwerden wegen des zentralen Holzverkaufs sei entgegenzutreten, weil das Holz minderwertig gewesen sei. Auch die Beschwerden der Stadt G. und des S. -F. -Kreises seien nicht substantiiert. Er habe Erstaufforstungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt; soweit dies nicht geschehen sei, sei ihm dies nicht zuzurechnen, sondern von der Stadt G. und dem S. -F. -Kreis zu verantworten. Im Übrigen habe er die Arbeiten zwischenzeitlich erfüllt und stehe in regelmäßigem Kontakt mit der Stadt G. . Es könne darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall bei Aufmessungsarbeiten nicht den Wünschen einzelner Waldbesitzer entsprochen worden sei. Soweit ihm vorgehalten werde, er habe den Holzbestand in einer selbst gefertigten Tabelle erfasst, sei er der Auffassung gewesen, dass eine neue Tabelle nicht erforderlich und unverhältnismäßig und man ihm bedeutet habe, dass eine solche neue Tabelle nur für ältere Kollegen bestimmt sei. Insgesamt halte er die Zustände im Forstamt für desolat; das Auftreten in der Öffentlichkeit sei nachlässig und kontraproduktiv. Soweit ihm Beschwerden von Bürgern vorgehalten würden, sei zu berücksichtigen, dass er als "Waldpolizei" hoheitlich handele und es durchaus im Einzelfall zu Unzufriedenheit bei Waldnutzern kommen könne. Zu einem Vorfall mit einer Bürgerin habe es keine - von ihm verlangte - Aufklärung in einem Sechs-Augen-Gespräch gegeben. Wirtschaftspläne für Waldbesitzer habe er ordnungsgemäß erstellt. Es seien die erforderlichen Vordrucke verwandt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es durch mehrere Schreiben bestätigte Belobigungen seitens der Waldnutzer gegeben habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesbetriebs Wald und Holz vom 20.05.2010 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 16.12.2009 aufzuheben und ihn erneut für den Zeitraum 16.08.2006 bis 15.08.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen und hält die dienstliche Beurteilung vom 16.12.2009 für rechtmäßig. Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass der Abschluss des Disziplinarverfahrens vor Erstellung der Beurteilung hätte abgewartet werden müssen, bestreitet es den Zusammenhang mit der Disziplinarverfügung und weist auf seinen insoweit bestehenden Ermessensspielraum zur Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung hin. Auch wenn die Beurteilung entgegen den Beurteilungsrichtlinien dem Kläger verspätet bekannt gegeben worden sei, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, weil sich die späte Bekanntgabe nicht ausgewirkt habe. Zu den Leistungen des Klägers werden die Angaben aus dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 ergänzt und vertieft. Es habe zur Kündigung bzw. Ankündigung einer Kündigung durch Betriebe in der Forstbetriebsgemeinschaft W. Gespräche und entsprechende Schreiben gegeben, die die erhebliche Unzufriedenheit mit der forstfachlichen Betreuung durch den Kläger dokumentierten. Gleiches gelte für die Unzufriedenheit durch die Stadt G. und durch den S. -F. -Kreis. Nach den Ausführungen des Vorgesetzten - Forstdirektor T1. - sei von Unternehmern mangelnde Kommunikation, Kontrolle und schleppendes Aufmessen beklagt und dem Kläger ins-gesamt ein fehlender organisierter Unternehmereinsatz vorgeworfen worden. Es habe eine Vielzahl von Bürgerbeschwerden über das Verhalten des Klägers gegeben; kon-kret sei eine Beschwerde einer Frau Q. aus Mai 2009 Anlass zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten gewesen. Soweit der Kläger auf verschiedene Belobigungsschreiben hinweise, sei zu berücksichtigen, dass der Vorgesetzte des Klägers - Forstdirektor T1. - in einem Gespräch mit dem Leiter der Forstbetriebsgemeinschaft W. darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger diesen gebeten habe, seine Betreuungsarbeit gegenüber dem Regionalforstamt positiv darzustellen. Insoweit dränge sich der Verdacht auf, dass es sich um "bestellte" Belobigungsschreiben handele. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebs Wald und Holz NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (im Folgenden: Landesbetrieb) vom 20.05.2010 erneut für den Zeitraum 16.08.2006 bis 15.08.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Landesbetriebs vom 16.12.2009 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 - GV. NRW. S. 570 -]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des Landesbetriebs vom 16.12.2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht unter anderem auf den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen" (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 - 2.17 - vom 27.03.2003 - SMBl.NRW. 203034 -), im Folgenden: BRL, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten. Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Ziff. 14 BRL vorgesehenen Verfahrens vom Landesbetrieb abgegeben worden. Sie enthält die sog. Erstbeurteilung (im Sinne eines Vorschlags) des unmittelbaren Vorgesetzten - Forstdirektor T1. - und die dem zustimmende Endbeurteilung des Leiters des Landesbetriebs vom 16.12.2009. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet der Umstand, dass entgegen Ziff. 14.5.2 BRL kein "höherer Vorgesetzter" - nach Forstdirektor T1. als Erstbeurteiler gemäß Ziff. 14.2 / 14.5 BRL - einen Vorschlag zum Gesamturteil gemacht hat, nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Im Widerspruchsbescheid des Landesbetriebs vom 20.05.2010 ist insoweit ausgeführt, dass solche Stellungnahmen bei der Beurteilung der Revierbeamten nicht vorgesehen seien; Forstdirektor T1. hatte in seiner Erläuterung gegenüber dem Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass in der Beurteilungsrunde (zum Stichtag 15.08.2009) bei sämtlichen Revierleitern keine Stellungnahme der höheren Vorgesetzten eingeholt worden sei. Zwar ergibt sich aus Ziff. 14.5.2 BRL nicht der vom Landesbetrieb beschriebene Ansatz, von der Einholung der Stellungnahme der höheren Vorgesetzten auch bei der Beurteilung von Revierbeamten / Revierleitern abzusehen. Die vom Landesbetrieb gegebene Erläuterung und die Stellungnahme des Forstdirektors T1. belegen jedoch, dass es sich um eine von den Beurteilungsrichtlinien abweichende Verwaltungspraxis handelte, jedenfalls in der Beurteilung zum Stichtag 15.08.2008 bei den Revierleitern von einer Beteiligung der höheren Vorgesetzten abzusehen. Eine solche Abweichung ist nicht zu beanstanden, weil es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie, die keine (Außen-)Rechtsnorm ist, ankommt; diese soll nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Der Dienstherr muss allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte, auch vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können; insoweit können auch Beurteilungsrichtlinien durch eine ständige, vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden; vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, ZBR 1982, 172, vom 17.04.1986 - 2 C 21.83 -, DVBl. 1986, 951, und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621, sowie Beschluss vom 07.04.2000 - 2 B 21.00 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58, vom 27.12.2007 - 6 A 1603/05 -, DÖD 2008, 208 und vom 05.10.2010 - 6 A 210/10 -, juris . So liegt der Fall hier, weil bei sämtlichen Revierleitern anlässlich der Beurteilungsrunde zum 15.08.2009 eine Stellungnahme der höheren Vorgesetzten nicht eingeholt wurde. Dass dies davon abweichend in Einzelfällen doch geschehen ist, trägt der Kläger nicht vor; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass dem Kläger entgegen Ziff. 14.7.2 BRL die Beurteilung erst am 05.01.2010 und damit mehr als vier Monate nach dem Beurteilungsstichtag (also bis zum 15.12.2009) bekannt gegeben wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es kann offen bleiben, ob es sich mit Ziff. 14.7.2 BRL um eine Ordnungsvorschrift handelt, bei der ein Verstoß ohnehin sanktionslos bleibt; das beklagte Land weist zutreffend darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Fristsetzung jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW ohne Folgen bleibt. Schließlich führt es nicht schon aus formalen Gründen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Landesbetriebs, dass dieser nicht den Abschluss des gegen den Kläger während des Beurteilungszeitraums eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgewartet hat, bevor eine Beurteilung erstellt wurde. Nach Ziff. 3.4 BRL können Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren) zurückgestellt werden; auf Antrag des Beamten sollen sie zurückgestellt werden. Da der Kläger keinen Antrag auf Zurückstellung der Beurteilung gestellt hat, war das Ermessen des Landesbetriebs eröffnet, die Beurteilung zum Stichtag 15.08.2009 auch für den Kläger trotz des zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu erstellen. Dass mit der Durchführung des Beurteilungsverfahrens zu diesem Stichtag das Ermessen willkürlich zu Lasten des Klägers ausgeübt wurde, ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht substantiiert behauptet. Zwar kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Beurteilung zurückzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Vorwurf des Disziplinarverfahrens auf die Beurteilung auswirkt; vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.05.2008 - 15 ZB 07.1558 -, juris . Hierzu hat das beklagte Land aber im Einzelnen dargelegt, dass das zum Beurteilungsstichtag noch schwebende Disziplinarverfahren auf die dienstliche Beurteilung keinen Einfluss gehabt habe; dies sei schon daraus erkennbar, dass ein zunächst vom Erstbeurteiler - Forstdirektor T1. - erstellter Beurteilungsvorschlag - ggf. unter dem Eindruck des noch laufenden Disziplinarverfahrens - mit dem Vorschlag im Gesamturteil "1 Punkt" (entspricht nicht den Anforderungen) vom Endbeurteiler nicht mitgetragen und der Vorschlag sodann - was aus der zeitlichen Verzögerung der Bekanntgabe ersichtlich sei - auf "2 Punkte" zugunsten des Klägers heraufgesetzt worden sei. Dass auch unter diesen Umständen der Vorwurf des Disziplinarverfahrens Auswirkungen auf die Beurteilung gehabt hätte, so dass der Landesbetrieb die Beurteilung als einzige ihm mögliche Entscheidung hätte zurückstellen müssen (Ermessensreduktion auf Null), erschließt sich nicht und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern und ist insbesondere nicht unplausibel. Soweit der Kläger vorträgt, dass die fehlende Plausibilität der streitigen dienstlichen Beurteilung bereits aus einer nicht nachvollziehbaren Abweichung zu der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 13.12.2006 folge, verkennt er, dass diese vorhergehende Beurteilung einen anderen Beurteilungszeitraum erfasste und zudem im statusniedrigeren Amt eines Forstinspektors (A 9 BBesO) erfolgte Die vom Kläger zum Vergleich angeführte vorhergehende dienstliche Beurteilung erfasste den Zeitraum 16.08.2003 bis 15.08.2006 und ist daher für eine Bewertung der tatsächlichen Leistungen im nachfolgenden Beurteilungszeitraum nicht aussagekräftig; insbesondere wird durch eine nunmehr vorgenommene abweichende Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers keine Substantiierungspflicht des Dienstherrn ausgelöst und deutet dies in keiner Weise - im Wege einer vom Kläger behaupteten "Vermutung" - auf die Unrichtigkeit dieser für den Zeitraum 16.08.2006 bis 15.08.2009 abgegebenen Bewertung. Darüber hinaus scheidet eine vergleichende Abhängigkeit der dienstlichen Beurteilungen vom 13.12.2006 und der - vorliegend streitigen - vom 16.12.2009 deshalb aus, weil sie sich auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Während die dienstliche Beurteilung vom 13.12.2006 noch im statusrechtlichen Amt eines Forstinspektors (A 9 BBesO) erfolgte, wurde der Kläger nunmehr unter dem 16.12.2009 nach seiner Beförderung im Mai 2008 im statusrechtlichen Amt eines Forstoberinspektors (A 10 BBesO) beurteilt. Mit dieser Beförderung ist der Kläger aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO herausgefallen und in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten im Amt A 10 BBesO eingetreten. Dies bedingt bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung das Anlegen eines höheren Maßstabes aus dem neuen Amt mit der Folge, dass für den Fall, dass der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr gesteigert hat, dies regelmäßig dazu führt, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind nämlich von vorneherein höhere Erwartungen an Leistung und Befähigung zu stellen; diese rechtfertigen zum einen seine Höherstufung im Statusamt und entsprechen zum anderen dem Standard, den seine Zugehörigkeit zu einer leistungsstärkeren Vergleichsgruppe nunmehr bedingt; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.11.1979 - 6 P 6.79 -, ZBR 1980, 323. Die Leistungsbewertung hat sich nämlich nicht am Aufgabenbereich des Dienstpostens, sondern an den Anforderungen der Laufbahn- und Besoldungsgruppe, mithin des statusrechtlichen Amtes auszurichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; HessVGH, Beschluss vom 07.11.2005 - 1 UE 3659/04 -, RiA 2006, 124 = ZBR 2006, 173 das der betroffene Beamte im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung bekleidet. Die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 16.12.2009 ist darüber hinaus auch insoweit plausibel, als sich die darin enthaltenen Werturteile zu Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsgüte, Arbeitserfolg, sozialer Kompetenz sowie zu den im Einzelnen aufgeführten Befähigungsmerkmalen auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt beziehen. Der Kläger hat zwar der Beurteilung widersprochen und insbesondere die Erläuterung der im Widerspruchsbescheid des Landesbetriebs vom 20.05.2010 angeführten Erkenntnisgrundlagen angemahnt; dem ist das beklagte Land allerdings durch weitere Ausführungen und die Vorlage von Unterlagen nachgekommen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und lässt inhaltlich nicht erkennen, dass der Landesbetrieb bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung und der Bewertung der im Einzelnen genannten Merkmale von einem fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Dienstherr ist nicht gehalten, für ein Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und von der Arbeitsweise des Beamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und in einem Streitfall offenzulegen, doch muss er auf begründete Einwände allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Auch das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung beziehungsweise einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl 2002, 111 und vom 03.09.2009 - 6 B 583/09 -, DÖD 2010, 53. Eine solche Nachprüfung ergibt, dass die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen plausibel und nachvollziehbar sind. Im Einzelnen: Die Rüge einer unzureichenden forstfachlichen Betreuung der R. G. bzw. der Firmen C. und G1. durch den Kläger belegt der Landesbetrieb durch Vorlage von Schriftverkehr und eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Klägers - Forstdirektor T1. - vom 24.09.2008; diese Unterlagen sind eindeutig und belegen die Unzufriedenheit bzw. die Rüge eines mangelhaften Engagements des Klägers im Umgang mit den genannten Dritten. Dass der Kläger nicht in diese Korrespondenz eingebunden war, ist unerheblich; ebenso ist es für die Bewertung des Verhaltens ohne Belang, ob dem Kläger ein Fehlverhalten vorgehalten wurde. Den Vorwurf eines Verkaufs von minderwertigem, mit Borkenkäfern versetzten Holz räumt der Kläger ein, so dass auch insoweit die angegebenen Beschwerden im Bereich des zentralen Holzverkaufs nachvollziehbar sind. Die Beschwerden der Stadt G. und des S. - F. - Kreises über die Durchführung forstlicher Maßnahmen sind vom Landesbetrieb durch die Vorlage des einschlägigen Schriftverkehrs belegt; letztlich wird dies vom Kläger auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Hinweis auf einen möglichen eigenen Verursachungsbeitrag der Stadt G. und des S. - F. - Kreises kann die Begründetheit der Beschwerden über unzureichende Zusammenarbeit und nicht hinreichendes Engagement nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Klage über mangelnden organisierten Unternehmereinsatz ist im Schreiben des Forstdirektors T1. vom 24.09.2008 substantiiert. Der Kläger tritt dem im Wesentlichen - und letztlich unzureichend - mit Ausführungen zu einer von ihm entgegen einer Anweisung verwandten Tabelle sowie mit allgemeinen Darlegungen zu den von ihm behaupteten Zuständen im Regionalforstamt entgegen. Soweit es um ein vom Landesbetrieb gerügtes Auftreten des Klägers im Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern sowie sein "Durchsetzen" von Ge- und Verboten geht, das zu mehreren Beschwerden Anlass gegeben habe, kommt es nicht darauf an, wie im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit einer Frau Q. im Mai 2009, anlässlich dessen der Kläger allerdings ohne Einwilligung von Frau Q. ein Foto von dieser gefertigt hat, verlaufen ist sowie ob und in welcher Weise eine vom Kläger verlangte "Aufarbeitung" des Vorfalls mit Frau Q. hätte erfolgen müssen. Entscheidend ist der vom Landesbetrieb in den Vordergrund gestellte Umstand, dass es mehrere kritische Äußerungen aus der Bevölkerung zum Verhalten des Klägers in Ausübung seines Dienstes gegeben habe, ohne dass dem in jedem Einzelfall nachzugehen wäre. Der Kläger verkennt seine Aufgaben, wenn er einseitig seine hoheitliche Funktion, wie er sie als "Waldpolizei" umschrieben hat, in den Vordergrund stellt. Auch zu der zeitigen Erstellung von Wirtschaftsplänen für Waldbesitzer hat der Vorgesetzte des Klägers, Forstdirektor T1. , in seinem Schreiben vom 24.9.2008 Stellung genommen; der Kläger ist dem für die Zeit des Beurteilungszeitraums nicht weiter entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass er die Wirtschaftspläne für 2010 erstellt habe. Soweit der Kläger schließlich auf Belobigungsschreiben hinweist, bedarf es keiner Vertiefung, ob es sich - wie das beklagte Land meint - möglicherweise um "bestellte" Schreiben handelt. Auch wenn von einzelnen Unternehmen Zufriedenheit mit der forstfachlichen Betreuung durch den Kläger geäußert wurde, kann dies nicht die - maßgebende - Einschätzung des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Vorgesetzten nachhaltig in Frage stellen. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 16.12.2009 enthaltenen Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sind nach alledem durch die Erläuterung zahlreicher Beispielsfälle, die der Kläger letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt hat, in ausreichender Weise plausibilisiert, ohne dass erkennbar geworden ist, dass der Landesbetrieb insoweit zu Lasten des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Dass die Einschätzung der Vorgesetzten zum Leistungsverhalten des Klägers von dessen persönlicher Einschätzung und Bewertung abweicht, liegt in der Natur der Sache; maßgebend ist aber allein die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale durch den Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Vorgesetzten innerhalb des diesem eingeräumten Beurteilungsspielraums. Auf die persönliche Leistungseinschätzung des Beamten kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.