Beschluss
6 B 583/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.6B583.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden im Streit befindlichen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 gD BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden im Streit befindlichen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 gD BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig. Ihr liegt die unter dem 17. September 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu Grunde, die ihrerseits wegen eines Plausibilitätsdefizits fehlerhaft ist. Die Beurteilung ist insoweit nicht plausibel, als sich die darin enthaltenen Werturteile auch auf die Tätigkeit des Antragsstellers als Dozent beziehen. Die Dozententätigkeit bei dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen machte einen ganz wesentlichen, wenn nicht den überwiegenden Teil der im Beurteilungszeitraum erbrachten Dienstleistung des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass für Dozenten am Institut bei einer Regelarbeitszeit von 41 Wochenstunden regelmäßig eine reine Unterrichtszeit von 18 Zeitstunden pro Woche vorgesehen sei. Die übrige Dienstzeit diene den Dozenten zur Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichts sowie zur sonstigen Dezernatsarbeit. Die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile zu Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsgüte, Arbeitserfolg, sozialer Kompetenz sowie zu den im Einzelnen aufgeführten Befähigungsmerkmalen unterscheiden nicht zwischen den im Zusammenhang mit der Dozententätigkeit gezeigten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers und denen, die mit Blick auf die ihm zugewiesene - völlig anders geartete - Verwaltungstätigkeit im Dezernat 22 "Technische Lehre/Technisches Kompetenzzentrum" festzustellen waren. Der Antragsteller hat der Beurteilung in Form einer Gegendarstellung widersprochen und substanziiert ausgeführt, aus welchen Gründen er sich die auch auf seine Dozententätigkeit bezogenen Werturteile nicht erklären könne. Insbesondere hat er insoweit die Erläuterung der Erkenntnisgrundlagen angemahnt und bemängelt, dass weder Unterrichtsbesuche noch Unterredungen im Hinblick auf seine Dozententätigkeit stattgefunden hätten. Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen hat darauf inhaltlich nicht reagiert. Der Dienstherr ist zwar nicht gehalten, für ein Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und von der Arbeitsweise des Beamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und in einem Streitfall offenzulegen, doch muss er auf begründete Einwände allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Auch das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung beziehungsweise einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl 2002, 111. Der Antragsgegner ist seiner Plausibilisierungspflicht, die ihn auf Grund der begründeten Einwände des Antragstellers gegen die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile trifft, auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Er hat zwar mit den im Klageverfahren und im vorliegenden Eilverfahren übersandten Schriftsätzen vom 12. Februar, 12. März, 19. März und 1. April 2009 seine Erkenntnisgrundlagen im Hinblick auf die Dozententätigkeit des Antragstellers näher erläutert, doch ergibt sich aus diesen Erläuterungen nicht, dass sich die Beurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit - namentlich der Unterrichtstätigkeit - des Antragstellers verschafft und ihren Werturteilen dementsprechend einen vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt haben. Ob die Bewertungsbögen der von einem Dozenten unterrichteten Seminarteilnehmer zur Beurteilung seiner Unterrichtstätigkeit prinzipiell herangezogen werden dürfen und ob sie im Einzelfall überhaupt zu einer solchen Beurteilung taugen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Zur Plausibilisierung der hier in Rede stehenden Werturteile trägt der Hinweis auf die Auswertung derartiger Bewertungsbögen schon deshalb nicht bei, weil der Antragsgegner sich zu einer möglichen Auswertung von Bewertungsbögen widersprüchlich äußert. Während es in den Schriftsätzen vom 12. Februar und 12. März 2009 heißt, der Erstbeurteiler habe aus den Bewertungsbögen von Lehrgangs- und Seminarteilnehmern Erkenntnisse über die Unterrichtsleistungen des Antragstellers gewonnen, wird im Schriftsatz vom 1. April 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung nicht auf der Basis der Bewertungsbögen erstellt worden sei. Vereinzelte mündliche Rückmeldungen von Lehrgangs- und Seminarteilnehmern, auf die sich der Antragsgegner beruft, kommen nicht als zulässige Erkenntnisquelle in Betracht, weil sich der Erstbeurteiler nach 12.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001) aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten bilden muss. Eine in keiner Weise repräsentative Einschätzung außenstehender Dritter vermag jedenfalls die eigene Anschauung des Erstbeurteilers nicht zu ersetzen. Soweit der Antragsgegner die Beurteilung der Dozententätigkeit des Antragstellers auf Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Klausurthemen für den Ausbildungsbereich des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und der Korrektur der Klausuren stützt, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise Vorgesetzte des Antragstellers die Klausurthemen und die Korrekturen üblicherweise einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen oder im Einzelfall unterzogen haben. Abgesehen davon, ließen die insoweit gezeigten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers keinen Rückschluss auf die Qualität seiner eigentlichen Unterrichtstätigkeit zu. Was die mit Blick auf die Erstellung von Präsentationen und Seminarunterlagen angesprochenen Erkenntnisse angeht, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Kontrolle der erarbeiteten Klausurthemen und der Korrekturen sowie zur Aussagekraft der dabei jeweils gezeigten Leistungen und Befähigungen für die Unterrichtstätigkeit entsprechend. Nach den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Antragstellers haben Gespräche zum Zwecke der Qualitätssteigerung der Präsentationen und Seminarunterlagen nicht stattgefunden. Die Eindrücke, die die Beurteiler von der von dem Antragsteller geleisteten Verwaltungstätigkeit im Dezernat 22 "Technische Lehre/Technisches Kompetenzzentrum" gewonnen haben, lassen sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf die Dozententätigkeit des Antragstellers übertragen. Die fraglichen Tätigkeitsfelder sind ihrer Natur nach derart verschieden, dass sie hinsichtlich vieler Beurteilungskriterien wesentlich unterschiedliche Anforderungen stellen. So ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im Bereich seiner Dozententätigkeit - insbesondere bei der Unterrichtung - bessere Leistungen erbringen und Befähigungen ausgeprägter zeigen kann als im Rahmen der übrigen Dezernatsarbeit. Dass die Beurteilung des Antragstellers noch weitere Fehler aufweist, ergibt sich aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).