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Urteil

6 K 106/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0722.6K106.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 17.05.2005, dem Kläger die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 17.05.2005, dem Kläger die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der in Ägypten geborene Kläger studierte von 1971 bis 1975 an der Universität Tanta/Ägypten Biologie. Von Oktober 1982 bis August 1983 studierte er Biotechnologie an der Universität Kaiserslautern im Fachbereich Biologie. Im Mai 1988 promovierte er zum Dr. rer. nat. an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn. Seit 1990 ist er als wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Medizinische Mikrobiologie, Immunologie und Parasitologie der Universität C. tätig. Am 14.04.2000 habilitierte sich der Kläger an der Medizinischen Fakultät der Universität C. im Fach "Experimentelle Medizinische Mikrobiologie" und erhielt anschließend die Venia legendi (Lehrberechtigung) für das Lehrgebiet "Medizinische Mikrobiologie". Mit Schreiben vom 17.05.2005 beantragte der damalige Direktor des Institutes für Medizinische Mikrobiologie, Prof. T. , bei dem Dekan der Medizinischen Fakultät die Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger. Am 16.05.2006 stimmte der Erweiterte Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität C. der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger mehrheitlich zu. Unter dem 17.05.2006 legte der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität C. den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger dem Rektorat vor, ohne diesen zu unterschreiben. Auf dem Antrag war ein Klebezettel mit der Aufschrift "Frau K. , bitte mal vorprüfen", angebracht. Nach einer ersten Vorprüfung teilte das Rektorat dem Dekan unter dem 01.06.2006 mit, dass die Ernennung eines Dauerangestellten zum außerplanmäßigen Professor nur im eng begrenzten Ausnahmefall - als solcher gelte eine Tätigkeit in der Krankenversorgung von mindestens 60 % - möglich sei. Dieser Ausnahmefall werde weder von der Fakultät noch von den Gutachtern dargelegt. Zudem solle eine Klarstellung zur Feststellung des Gutachters Dr. F. erfolgen, dass fraglich sei, inwieweit die wissenschaftlichen Leistungen den Durchschnitt überstiegen. Auch sei nur ein auswärtiger Gutachter eingeschaltet worden. Unter dem 06.06.2006 teilte der Dekan den Professoren T. , I. und dem Kläger das Ergebnis der Vorprüfung des Rektorats mit und bat noch um Vorlage von zusätzlich 2-3 wissenschaftlichen Originalpublikationen des Klägers. Diese wurden in der Folgezeit vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.11.2008 bat der Kläger die Beklagte über die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger kurzfristig zu entscheiden. Am 08.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" komme es nicht darauf an, in welchem Umfang er in der Diagnostik tätig gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für das Erfordernis der überwiegenden Krankenversorgungstätigkeit existiere nicht. Er sei kein approbierter Arzt mit unmittelbaren ärztlichen Aufgaben, sondern Biologe und sei daher nur in der mittelbaren Krankenversorgung (Diagnostik) tätig gewesen. Im Übrigen habe Prof. T. ihm mit Schreiben vom 02.07.2007 bestätigt, dass er mehr als die Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit in der mittelbaren Krankenversorgung beschäftigt gewesen sei. Nach seinem Arbeitsvertrag sei er lediglich verpflichtet, Aufgaben in der diagnostischen Krankenversorgung im Umfang von 35 % seiner Arbeitszeit wahrzunehmen. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Naturwissenschaftler in der Medizinischen Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" erhalten, ohne dass diese in der unmittelbaren Krankenversorgung tätig gewesen seien. Der Fakultätsrat habe überdies der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger in der Sitzung vom 16.05.2006 förmlich zugestimmt und beim Rektorat einen Antrag auf die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger gestellt. Über diesen Antrag habe das Rektorat seitdem nicht entschieden. Im Jahr 2006 hätten auch sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung vorgelegen. Der neue Institutsdirektor, Prof. I. , habe später die Verleihung boykottiert und ihn aus der Krankenversorgung ausgeschlossen. Auf Veranlassung von Prof. I. sei er nicht mehr in der Lehre und bei Prüfungen tätig. Auch in seiner Forschungstätigkeit werde er erheblich behindert. Daher könnten die letzten ein bis zwei Jahre nicht mehr entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung vorlägen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 17.05.2005, dem Kläger die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages habe die Universität eine ausreichende Krankenversorgung sicherzustellen; dies sei auch bei der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu berücksichtigen. Der Fakultätsrat habe keine abschließende Entscheidung über die Verleihung treffen können, da die Entscheidung alleine dem Rektor - auf ausdrücklichen Antrag der betreffenden Fakultät - obliege. Die Entscheidung des Fakultätsrats vom 16.05.2006 sei zudem nur auf die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung gerichtet gewesen. Dementsprechend sei das Schreiben des Dekans vom 17.05.2006 auch nur ein Antragsentwurf gewesen, da er nicht unterschrieben gewesen sei und die darzulegenden Kriterien nicht vollständig ausgefüllt gewesen seien. Im Übrigen stehe die Verleihung der Bezeichnung im Ermessen der Hochschule, so dass ein Anspruch auf Verleihung ohnehin nicht bestehe. Mit Schreiben vom 22.04.2009 hat der Kläger die Beklagte gebeten, einen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an das Rektorat zu richten. Daraufhin hat der Erweiterte Fakultätsrat in einer Sitzung vom 03.06.2009 beschlossen, dass ein Gesuch auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger nicht gestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheidung des Antrages auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beklagte die richtige Klagegegnerin. Beim Fachbereich handelt es sich um diejenige Behörde, welche über die Verleihung der streitigen Bezeichnung zu entscheiden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1995 - 25 A 1649/91 - juris; unter Hinweis auf diese Rspr. auch Detmer in: Leuze/Epping, HG NRW Kommentar, § 53 HG NRW a.F., Rn. 11. Dies ergibt sich daraus, dass der Fachbereich als organisatorische Grundeinheit der Hochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt, vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes NRW vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) - HG NRW -. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Rektorat demnach nicht für die Verleihung der streitigen Bezeichnung zuständig. Insoweit widerspricht die Regelung des § 18 Abs. 1 der Fakultätsordnung der Beklagten vom 19.08.2003 in der Fassung der Änderungsordnung vom 13.07.2005, wonach das Rektorat auf Antrag der Fakultät nach Zustimmung des Senates die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen kann, den Vorgaben des Hochschulgesetzes. Zwar können Aufgaben der Fachbereiche durch die Grundordnung auf zentrale Organe der Hochschule verlagert werden, vgl. § 26 Abs. 5 S. 1 HG NRW. Eine derartige Regelung bezogen auf die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor enthält die geltende Grundordnung der Universität C. vom 24.05.2007 aber nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 53 Abs. 1 HG NRW in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 maßgeblichen Fassung vom 14.03.2000 (GV. NRW. S. 189). Danach kann die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung sind nach Auffassung der Kammer erfüllt. Unstreitig erfüllt der Kläger die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors. Darüber hinaus liegt auch die Voraussetzung der hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre in der Person des Klägers vor. Als hervorragend kann dabei nur eine wissenschaftliche Qualifikation angesehen werden, welche den Durchschnitt deutlich übersteigt. Nur dann wird die Verleihung ihrem Charakter als wissenschaftliche Auszeichnung gerecht. Hinsichtlich der Feststellung der hervorragenden Leistungen steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt. Den Hochschulen kommt die Aufgabe zu, in der Praxis Kriterien für die Qualifikation hinsichtlich der akademischen Auszeichnung zu entwickeln und sich davon in künftig zu beurteilenden Fällen leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Bezeichnung sind die Hochschulen allerdings nicht völlig frei, sondern denjenigen Bindungen unterworfen, die sich aus dem Willkürverbot und dem Rechtsstaatprinzip ergeben. Die Entscheidung des zuständigen Fachbereichsrats muss auf einer hinreichend sachkundigen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers beruhen. Dazu muss er sich einen genauen Überblick über die Befähigung des Kandidaten in Forschung und Lehre verschaffen. Der Fachbereichsrat kann sich der Hilfestellung durch Gutachter bedienen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Dementsprechend holte die Beklagte nach der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens vom 17.05.2005 durch Prof. T. über die Leistungen des Klägers in Forschung und Lehre vier Gutachten ein (Prof. T. vom 13.10.2005, Prof. F. vom 31.10.2005, Prof. M. vom 11.04.2006, Prof. H. vom 23.10.2005). Vor dem Hintergrund der vorgelegten Gutachten stellte die Beklagte in der Sitzung des Fakultätsrats vom 16.05.2006 fest, dass der Kläger hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringt, und übte damit den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aus. Denn in dieser Sitzung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Verleihung der Bezeichnung "apl-Professur" an den Kläger abgestimmt und der Erweiterte Fakultätsrat stimmte mehrheitlich zu (vgl. Protokoll Bl. 42 der Beiakte 1). Entgegen der Ansicht der Beklagten betraf diese Entscheidung nicht nur die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Dies ergibt sich zum einen aus dem Sitzungsprotokoll, wo es unter Punkt 6.1 heißt: "Entscheidung über Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung "apl-Professor" Entfällt!" (Bl. 42 der Beiakte 1). Zum anderen erging die Entscheidung zu einem Zeitpunkt, als bereits Gutachten eingeholt worden waren und das Verfahren zur Erlangung der Bezeichnung somit längst eröffnet war. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW danach vor, steht die Verleihung der Bezeichnung im Ermessen der Beklagten. Eine diesbezügliche Ermessensentscheidung hat die Beklagte bislang jedoch nicht getroffen. Das im Jahre 2005 eingeleitete Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an den Kläger wurde nie beendet; eine abschließende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Verleihung der Bezeichnung ist nie ergangen. Auch das nach der Fakultätsordnung vorgesehene weitere Verfahren, das einen Antrag an das Rektorat vorsieht, hat die Beklagte nicht weiter betrieben. Die dem Rektorat ausdrücklich zur Vorprüfung vorgelegte nicht unterschriebene Antragsschrift vom 17.05.2006 (vgl. Bl. 1 der Beiakte 1) stellt, wie die Beklagte selbst vorträgt, lediglich einen Antragsentwurf dar. Der Kläger hat demnach einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als zuständige Behörde über seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" endgültig entscheidet. Da diese Entscheidung im Ermessen der Beklagten steht, kann die Beklagte nur verpflichtet werden, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hiervon ausgehend hat die Beklagte bei der noch ausstehende Ermessensentscheidung folgendes zu berücksichtigen: Da die Beklagte mit dem Beschluss des Erweiterten Fakultätsrats vom 16.05.2006 ihren Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Kriteriums der hervorragenden Leistungen des Klägers in Forschung und Lehre bereits abschließend ausgeübt hat, ist sie nach materiellem Recht verpflichtet, auf der Basis der Sach- und Rechtslage aus dem Jahr 2006 zu entscheiden. Allerdings ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt, das Kriterium der Tätigkeit in der Krankenversorgung - eine gleichmäßige Verwaltungs-praxis unterstellt - in die Entscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Medizinische Fakultät für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an einen naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerber - wie den Kläger - vor dem Hintergrund, dass die Medizinischen Fachbereiche auch die Krankenversorgung in den Kliniken sicherzustellen haben (vgl. § 31 Abs. 1 HG NRW), vgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 1078, mit Augenmaß auch einen gewissen Umfang der Tätigkeit in der Krankenversorgung verlangt. Der Umfang dieser Tätigkeit kann allerdings nicht pauschal im Vorhinein festgelegt werden. Er muss zum einen mit den arbeitsvertraglichen Vorgaben des Bewerbers übereinstimmen - nach dem Vortrag des Klägers ist dieser nach seinem Arbeitsvertrag lediglich verpflichtet, im Umfang von 35 % in der Krankenversorgung tätig zu sein - und muss zum anderen dem konkreten Tätigkeitsfeld des Bewerbers angepasst sein. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am Institut für Mikrobiologie ohnehin nur in der mittelbaren Krankenversorgung (Diagnose) tätig ist. Hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs wird die auf den hier maßgeblichen Zeitraum bezogene Bestätigung von Prof. T. vom 02.07.2007 zu berücksichtigen sein. Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" auf der Basis des im Mai 2006 getroffenen Fakultätsbeschlusses, die das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren zum Abschluss bringt. Somit ist der im Juni 2009 gefasste Beschluss der Beklagten, ein Gesuch auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nicht zu stellen, ohne Bedeutung, da dieser Beschluss die Einleitung eines neuen Verfahrens betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.