Beschluss
6 A 776/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.6A776.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Privatdozenten einer Universität auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen.
Zum Ermessensspielraum der Hochschule bei der Verleihung dieser Bezeichnung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Privatdozenten einer Universität auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen. Zum Ermessensspielraum der Hochschule bei der Verleihung dieser Bezeichnung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage richtet sich – wie im Rubrum berichtigt – gegen die S. -G. -X. -Universität C. , vertreten durch den Rektor (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 HG NRW). Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsmittelführer muss in substantiierter Weise darlegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen festgestellt, die mit Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 durch den Dekan ihrer Medizinischen Fakultät bekanntgegebene Entscheidung des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät der Beklagten (nachfolgend: Fakultätsrat) vom 11. Oktober 2010, mit der die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger abgelehnt worden ist, sei gemäß § 53 Abs. 1 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2006 maßgeblichen Fassung (a.F.) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fakultätsrat sei gemäß § 18 Abs. 5 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät vom 19. August 2003 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsordnung vom 13. Juli 2005 zur abschließenden (Ermessens-)Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung berufen. Die Zuständigkeit des Fachbereichs folge aus der in den §§ 16, 26 HG NRW gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung zwischen Rektorat und Fachbereich. Diese Aufgabe sei durch die geltende Grundordnung der Beklagten vom 24. Mai 2007 auch nicht gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW auf ein zentrales Organ der Hochschule verlagert worden. Der Antrag, dem Kläger die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen, sei nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/10 - rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. In diesem Urteil hatte das Verwaltungsgericht auf die Untätigkeitsklage des Klägers (VG Köln 6 K 106/10) hin entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ auf der Basis des am 16. Mai 2006 getroffenen Fakultätsratsbeschlusses habe, weil eine abschließende Entscheidung über die Verleihung nie ergangen sei. Weiter hatte das Verwaltungsgericht darin festgestellt, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW a.F. vorlägen. Der Kläger erfülle die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors und der Fakultätsrat habe am 16. Mai 2006 festgestellt, dass er hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringe. Bei der noch ausstehenden und auf der Basis der Sach- und Rechtslage aus dem Jahr 2006 zu treffenden Ermessensentscheidung sei die Beklagte berechtigt - eine gleichmäßige Verwaltungspraxis unterstellt - bei naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerbern, wie dem Kläger, das Kriterium der Tätigkeit des Bewerbers in der Krankenversorgung in die Entscheidung einzubeziehen, weil die Medizinischen Fachbereiche nach § 31 Abs. 1 HG NRW auch die Krankenversorgung in den Kliniken sicherzustellen hätten. Der geforderte Umfang dieser Tätigkeit dürfe jedoch nicht pauschal im Vorhinein festgelegt werden, sondern müsse mit den arbeitsvertraglichen Vorgaben für den Bewerber übereinstimmen und dessen konkretem Tätigkeitsfeld angepasst sein. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Urteil hierzu festgestellt, dass die nun angefochtene abschließende (Ermessens-)Entscheidung des Fakultätsrates vom 11. Oktober 2010 diesen Vorgaben entspreche. Bei der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handle es sich um eine Ehrenbezeichnung, auf die es keinen Rechtsanspruch gebe und deren Verleihung im besonders weiten Ermessen der Beklagten liege. Die gerichtliche Kontrolle sei auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Diesen Anforderungen halte die Entscheidung stand. Der Fakultätsrat habe seine ablehnende Entscheidung auf zwei Gründe gestützt, die jeweils keine willkürlichen Gesichtspunkte erkennen ließen. Zunächst sei die Ablehnung ermessenfehlerfrei darauf gestützt worden, dass der Umfang der Tätigkeit des Klägers in der mittelbaren Krankenversorgung im maßgeblichen Zeitraum 2005/2006 mit nur 23-24 % hinter seinem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang von 35 % zurückbleibe. Fehler bei der Zuordnung der Tätigkeiten zur allgemeinen medizinischen Forschung oder zur Diagnostik als mittelbare Krankenversorgung seien nicht zu erkennen. Dem Fakultätsrat sei im Rahmen seines weiten Ermessens ein breiter Wertungsspielraum hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten an der Schnittstelle dieser Bereiche zuzubilligen. Er könne darauf abstellen, dass die Tätigkeiten nicht oder nicht schwerpunktmäßig der konkreten Patientenversorgung im Klinikum der Beklagten dienten. Auch der weitere - selbstständig tragende - Begründungsansatz, der fundierte Forschungsansatz des Klägers diene mittel- und langfristig nicht der Verbesserung der Krankenversorgung und ein mit einer Verleihung der Bezeichnung verbundener Zugewinn für die Fakultät sei nicht erkennbar, sei frei von Willkür. Der Kläger könne sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Medizinische Fakultät in anderen Fällen Naturwissenschaftler mit der Bezeichnung geehrt habe. Es handle sich bei diesen Fällen jeweils ersichtlich um spezifische Einzelfälle, die nicht vergleichbar seien und im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Ermessensentscheidung der Verleihung einer Ehrenbezeichnung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnten. Dass das vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft ist, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen entsprechend dar. Unter Ziffer II. 1. der Antragsbegründung („Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zum Verhältnis Fachbereich/Rektorat“) macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, weil das Verwaltungsgericht seinen mit der Klage verfolgten Anspruch auf Vollzug des Fakultätsratsbeschlusses vom 16. Mai 2006 übergangen habe. Er könne bereits aufgrund dieses Fakultätsratsbeschlusses die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verlangen. Der Fakultätsrat habe abschließend über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an ihn entschieden. Wenn aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fakultätsrat für die Entscheidung über die Verleihung allein zuständig sei, sei dessen Beschluss nur noch zu vollziehen. Der Kläger übersieht mit diesem Vortrag den Umfang der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 22. Juli 2010 im Verfahren 6 K 106/09. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung für Recht erkannt, dass nach dem Beschluss des Fakultätsrates in dessen Sitzung vom 16. Mai 2006 zwar die Tatbestandvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW a.F. als erfüllt anzusehen seien, dass aber die abschließende Ermessensentscheidung über die Verleihung der Bezeichnung an den Kläger noch ausstehe. Diese Entscheidung hat der Kläger (ebenso wie die beklagte Hochschule) hingenommen mit der Folge, dass auch er daran gebunden ist. Von einem bloßen Vollzug einer bereits in vollem Umfang zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsentscheidung der Beklagten kann deshalb im vorliegenden Rechtsstreit keine Rede sein. Soweit der Kläger unter Ziffer II. 1. der Antragsbegründung sinngemäß weiter behauptet, die Abgrenzung der hochschulinternen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sei klärungsbedürftig, genügt das Vorbringen weder den Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ist eine Grundsatzfrage als solche zu erkennen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine solche Frage hat der Kläger schon nicht formuliert. Im Übrigen ist die hochschulinterne Zuständigkeit des Fachbereichs, namentlich der Medizinischen Fakultät der Beklagten, für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt. Vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 - 6 A 274/12 -, juris, Rn. 6. Auch das Vorbringen des Klägers unter Ziffer II. 2. der Antragsbegründung [„Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)“] kann keinen Erfolg haben, weil eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage weder aufgeworfen noch ausformuliert wird. Angesichts der eindeutigen Wortwahl des anwaltlich vertretenen Klägers ist der Senat daran gehindert, die Ausführungen dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuordnen zu können. Dessen ungeachtet bliebe das Vorbringen des Klägers auch unter der Prämisse dieses Zulassungsgrundes ohne Erfolg. Der Ausgangspunkt des Klägers, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass es „in der Natur … einer derartigen Ehrenbezeichnung (liegt), dass es keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gibt und dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Verleihung ein besonders weiter Ermessensspielraum zusteht“, seien unrichtig, weil es eine gefestigte und geregelte Verwaltungspraxis der Medizinischen Fakultät der Beklagten gebe, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen werde, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hatte ausgehend von seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/09 - keinen Anlass, sich mit den Voraussetzungen für die Verleihung einer außerplanmäßigen Professur erneut zu beschäftigen. Seine Erwägungen sind dementsprechend allein auf die Ermessensausübung gemünzt, derer es bei der Erfüllung dieser Voraussetzungen noch bedarf. Das Zulassungsvorbringen geht hieran mit dem Hinweis auf die Regelungen in § 18 der Fakultätsordnung in der Fassung aus dem Jahre 2003 sowie in der geänderten Fassung aus dem Jahr 2005 vollständig vorbei, denn diese Regelungen sagen über die Ermessensausübung nichts aus. Im Wesentlichen nichts anderes gilt für die vorgelegten Merkblätter, die die Medizinische Fakultät für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung herausgegeben hat. Das Merkblatt „Unterlagen zur Erlangung der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ (Stand: Dezember 2011) und das Merkblatt „Verfahren zur Erlangung der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ (ohne Zeitangabe), enthalten nur Hinweise der Medizinischen Fakultät der Beklagten, welche Anforderungen für die Bewerbung um die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu erfüllen und welche Unterlagen vorzulegen sind. Angaben zur Entscheidungspraxis selbst enthalten die Merkblätter nicht. Erst recht kann ihnen nicht entnommen werden, dass Bewerbern die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen wird, sobald die dort genannten Anforderungen erfüllt und dementsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Der vielmehr danach verbleibende, in der Tat sehr weit gefasste Spielraum des zur Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung berufenen Organs der Universität ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 53 HG NRW a.F. bzw. des § 41 HG NRW n.F. selbst. Unter Ziffer II. 3. der Antragsbegründung [„Umfang der Krankenversorgungstätigkeit (Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO)“] macht der Kläger „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung geltend, dass bei dem Umfang der mittelbaren Krankenversorgung die Entscheidung des Fakultätsrates nicht zu beanstanden sei, wenn dieser darauf abstellt, dass der Anteil hinter dem arbeitsvertraglich Geschuldeten zurückbleibt.“ Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen. Der Kläger verkennt auch hier, dass das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Juli 2010 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Medizinische Fakultät der Beklagten - eine gleichmäßige Verwaltungspraxis unterstellt - entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt ist, für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an einen naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerber wie den Kläger in einem gewissen Umfang eine Tätigkeit in der Krankenversorgung zu verlangen, sofern sich der geforderte Umfang an der arbeitsvertraglichen Verpflichtung und dem konkreten Tätigkeitsfeld des Bewerbers orientiert. In dem hier angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass die nunmehr getroffene Ermessensentscheidung diesen Maßgaben gerecht werde, insbesondere dem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang der mittelbaren Krankenversorgung (35 %) Rechnung trage. Diese näher begründeten Erwägungen greift der Kläger nicht substantiiert an; das gilt auch unter Berücksichtigung seines - insoweit an sich zusammenhanglosen - Hinweises am Ende von Ziffer II. 2. der Antragsbegründung, dass für den Umfang der Krankenversorgung auf die Verhältnisse im Jahr 2005/2006 abzustellen sei. Sein Vorbringen hierzu, dass er seit vielen Jahren darum „kämpfe“ und vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen versuche, entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu 35 % in der mittelbaren Krankenversorgung eingesetzt zu werden und „nach wie vor bereit und willens (sei,) 60 % seiner Arbeitszeit in der Krankenversorgung zu verbringen“, geht an der Sache vorbei. Der Kläger hat in seinem vorerwähnten Hinweis selbst ausgeführt, dass für die Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auf die Jahre 2005/2006 abzustellen sei. Zudem hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Entscheidung einen Arbeitsanteil in der mittelbaren Krankenversorgung in einem Umfang von 60 % nicht verlangt. An diesem zuletzt genannten Aspekt gehen auch die unter Ziffer II. 5. der Antragsbegründung [„Notwendigkeit der Integrierung in die Krankenversorgung (grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)“] enthaltenen Ausführungen vorbei. Der Kläger sieht einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in der Frage, „ob in zulässiger Weise eine Medizinische Fakultät die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor an einen Naturwissenschaftler davon abhängig machen kann, dass dieser zu 60 % seiner Jahresarbeitszeit in der Krankenversorgung tätig ist, obwohl bei der Berufung eines Professors auf eine W 3-Stelle an einer Medizinischen Fakultät im Bereich der Klinisch-theoretischen Medizin niemand eine derartige Qualifikationsvoraussetzung stellt.“ Diese Frage ist erkennbar nicht entscheidungserheblich. Eine Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung in einem Umfang von 60 % hat die Beklagte - wie ausgeführt - entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 - 6 K 106/09 - nicht verlangt. Die weiteren Ausführungen des Klägers unter Ziffer II. 4. seiner Antragsbegründung [„Der “Forschungsansatz“ des Klägers (§124 Abs. 2 Nr. [ ] VwGO)“] und unter Ziffer II. 6. der Antragsbegründung [„Der Zugewinn für die Fakultät (Zweifel gem. §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)“] beziehen sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem zweiten Begründungsansatz der Medizinischen Fakultät der Beklagten für ihre abschlägige Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass dieser Begründungsansatz für die Ermessensentscheidung „selbstständig tragend“ sei. Das wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers hierzu ist deshalb für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung. Bei mehreren selbstständig tragenden Gründen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jeweils nicht zu beanstanden sind, muss der Kläger, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu jedem dieser Gründe erfolgreich in Zweifel ziehen. Ist aber - wie hier - einer der selbstständig tragenden Gründe nicht erfolgreich angegriffen worden, reicht es nicht aus, wenn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den weiteren Grund erfolgreich in Zweifel gezogen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).