Beschluss
12 L 602/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0723.12L602.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil zum einen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzulänglich ausgefallen ist und zum anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen den Anforderungen von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussichten bietet. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids vom 28. April 2010 verfügte und auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Meldepflicht am Tag seiner Haftentlassung wendet. Denn gegen diese Meldepflicht entfaltet bereits die Klage des Antragstellers (12 K 2685/10) aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zudem hat sich der Bescheid nach der Haftentlassung des Antragstellers am 8. Mai 2010 insoweit erledigt, was das Eilrechtsschutzbegehren ebenfalls unstatthaft macht. Im Übrigen und ganz überwiegend ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner erlassenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn die Ordnungsverfügung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig und wird im Verfahren der Hauptsache Bestand haben. Von dem Kläger geht überdies eine erhebliche konkrete Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter aus. 1. Die Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Bereich des Stadtbezirks Nippes, deren sofortige Vollziehung vom Antragsgegner angeordnet und den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet wurde (Nrn. 1 und 6 der Ordnungsverfügung), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 54a Abs. 2 AufenthG. Die Regelung unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift keine Höchstgrenze für die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung vorsieht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Als solche hängt sie in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich vom Fortbestand der Gefahr ab, der sich abstrakt nicht bestimmen lässt. Die Norm ermöglicht es, Besonderheiten des Einzelfalls, die zu einer unverhältnismäßig langen Dauer führen könnten, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Einer generellen zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen nach § 54a Abs. 2 AufenthG durch den Gesetzgeber bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 10 C 09.962 -, juris, Rn. 12. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellers liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54a Abs. 2 AufenthG vor. Die Vorschrift knüpft an § 54a Abs. 1 AufenthG an und bestimmt, "sein Aufenthalt" - und damit der Aufenthalt eines von § 54a Abs. 1 AufenthG erfassten Ausländers - sei auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, sofern die Ausländerbehörde - wie hier geschehen - keine abweichenden Festlegungen treffe. § 54a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst Ausländer, die aus anderen als den in § 54a Abs. 1 Satz 1 genannten Ausweisungsgründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Ob zudem erforderlich ist, dass gegen den Ausländer eine zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderliche Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet worden ist, - so wohl Schäfer, in: GK-AufenthG, Loseblattsammlung, § 54a, Rn. 23 (Stand Oktober 2009); Beichel-Benedetti, in: Huber (Hg.), Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 54a, Rn. 3 - ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da gegen den Antragsteller eine solche Meldepflicht angeordnet wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. a) Der Antragsteller ist aufgrund des in § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht genannten Ausweisungsgrundes des § 53 Nr. 1 AufenthG ausgewiesen worden, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf ihn mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 26. Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen verurteilt hatte (III-VI 13/03). Damit liegt bei ihm zugleich ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Entgegen seiner Ansicht ist der Antragsteller aufgrund der Ausweisung auch vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. So liegt es hier. Die unter dem 30. August 2007 verfügte Ausweisung des Antragstellers (Ziff. 1 der Verfügung) ist vollziehbar. Der Antragsgegner hat nämlich die sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Kammer hat die Ausweisungsverfügung mit Urteil vom 31. August 2009 in dem Verfahren 12 K 2454/08 bestätigt. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, ändert auch der bloße Umstand, dass gegen dieses Urteil ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig ist und dort inzwischen ferner auch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, nichts an der Wirksamkeit der Vollziehungsanordnung. Damit geht der Einwand des Prozessbevollmächtigten, der Antragsgegner erwähne in der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht einmal, von vornherein ins Leere. b) Auch der Umstand, dass beim Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegt, führt entgegen seiner Ansicht zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zulässig, eine Ausweisungsverfügung allein deswegen für sofort vollziehbar zu erklären, um Melde- und Aufenthaltsgebote nach § 54a AufenthG zu verfügen. Denn ein Ausländer, der aus schwerwiegendem Anlass ausgewiesen wird, aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann, muss aus dringenden Sicherheitsgründen ebenfalls den Maßnahmen des § 54 a Abs. 1 und 2 AufenthG unterworfen werden können. Andernfalls könnte der Zweck des Gesetzes, die Bewegungsfreiheit besonders gefährlicher Ausländer von Anfang an zu beschränken und sie zu überwachen, nicht ausreichend effektiv erreicht werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 10 CS 08.2339 -, juris, Rn. 23; Schäfer, in: GK-AufenthG, Loseblattsammlung, § 54a, Rn. 11 (Stand Oktober 2009). c) Der Antragsteller unterliegt auch einer - täglichen - Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Eine solche hat ihm der Antragsgegner bereits in seiner Ordnungsverfügung vom 20. August 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auferlegt (Ziff. 6 und 7 der Verfügung). Insofern entfaltet die Verfügung Tatbestandswirkung für die vorliegend angegriffenen Beschränkungen. Die Kammer ist, nachdem sie die Verfügung vom 20. August 2007 durch das oben genannte Urteil bestätigt hat und die genannten Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Gewährung von Eilrechtsschutz beim Oberverwaltungsgericht gestellt wurden, zu einer erneuten Prüfung der Meldepflicht als solcher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht befugt. 3. Der Antragsgegner hat das ihm von § 54a Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Die Maßnahme ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall müssen die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Gefahrenprognose in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, juris, Rn. 227. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Ordnungsverfügung gerecht. Zur Begründung nimmt die Kammer in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegner in seinem Bescheid vom 28. April 2010, um Wiederholungen zu vermeiden. Zutreffend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass von dem Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es besteht ein erhebliches, nicht hinnehmbares Risiko, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wieder Anschluss an islamistisch-terroristische Strukturen suchen und versuchen wird, Anschläge, die mit schweren Folgen für Leib und Leben Dritter und die innere Sicherheit der Bundesrepublik verbunden wären, zu unterstützen oder aktiv zu begehen. Dies folgt aus den Taten, die zur Verurteilung des Antragstellers geführt haben, und aus mehreren Gefahrenprognosen, denen sich die Kammer ebenso wie der Antragsteller anschließt und gegen deren Überzeugungskraft der Antragsteller nichts Durchgreifendes vorgebracht hat. a) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem gegen den Antragsteller und weitere Angeklagte gerichteten Strafverfahren festgestellt, dass dieser zusammen mit anderen Personen spätestens ab Ende August/Anfang September 2001 eine inländische Zelle der terroristischen Vereinigung Al Tawhid unter der operativen Führung des inzwischen im Irak getöteten Abu Musab Al Zarqawi bildete. Innerhalb dieser Zelle nahm der Antragsteller eine herausgehobene, nahe an Rädelsführerschaft heranreichende Stellung ein. Im September 2001 reiste er mit einem später ebenfalls rechtkräftig verurteilten ehemaligen Mitangeklagten nach Teheran, wo er mit Al Zarqawi zusammentraf und von diesem den für die deutsche Zelle bestimmten Befehl erhielt, Anschläge auf jüdische beziehungsweise israelische Einrichtungen in Deutschland zu verüben. Nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet bot er Al Zarqawi an, sich selbst als Märtyrer bei einem Selbstmordanschlag zu opfern, was jener jedoch ablehnte, da er den Antragsteller noch brauchte. In der Folgezeit begann die deutsche Zelle mit den Anschlagsvorbereitungen. Zu diesem Zweck wurden in Frage kommende Anschlagsziele, das jüdische Gemeindezentrum in Berlin und eine Diskothek in Düsseldorf, ausgekundschaftet sowie Waffen, Handgranaten und eine Pistole mit Schalldämpfer besorgt. Zudem beschäftigte sich die terroristische Vereinigung mit dem Erwerb von falschen Ausweispapieren für Personen aus dem Umfeld von Al Zarqawi. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts handelte es sich bei den Mitgliedern der deutschen Zelle und damit auch beim Antragsteller um religiös und politisch fanatisierte Personen, die eine besondere Beharrlichkeit und damit einen ausgeprägten kriminellen Willen an den Tag legten. In einem unter dem 18. Oktober 2007 erstellten psychiatrischen Gutachten ist der Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis gekommen, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Antragstellers nicht mehr fortbestehe. Eine kritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Taten, die er vor dem Hintergrund einer anti-israelischen und islamistisch-terroristischen Ideologie begangen habe, sei nicht zu erkennen. Es handele sich bei ihm um einen Überzeugungstäter. Sollte er nach der Haftentlassung erneut in Kontakt mit Anhängern islamistisch-terroristischer Überzeugungen kommen, bestehe eine hohe Gefahr, dass der Antragsteller diese unterstütze oder auch selbst erneut aktiv an terroristischen Handlungen teilnehme. Sein freundliches und unauffälliges Verhalten in der Haft lasse "sicher keinen Rückschluss auf eine Änderung seiner ideologischen Kampfbereitschaft zu". Ferner hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 9. November 2007 (III-VI 08/07) den Antrag, die Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, nach Anhörung des Prof. M. als Sachverständigen abgelehnt mit der Begründung, im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung bestehe das Risiko einer erheblichen und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht sind und ein wesentliches Indiz für die zu treffende Gefahrenprognose darstellen. So für die Gefahrenprognose bei Ausweisungen BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 - , juris, Rn. 17; Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 18. Weil die Entscheidungen der Strafgerichte einerseits und der Ausländerbehörden andererseits unterschiedliche zeitliche Prognosehorizonte betreffen und die Ausländerbehörden auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände heranzuziehen haben, können beide zu abweichenden Prognoseentscheidungen gelangen. Eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB durch das Strafgericht steht einer negativen Prognoseentscheidung im ausländerrechtlichen Verfahren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegen und begründen nicht einmal eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O., juris, Rn. 17; Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 18. Umgekehrt kommt danach der Ablehnung einer Aussetzung des Strafrestes durch das Strafgericht, so wie sie hier ergangen ist, erhebliches Gewicht zu. Zuletzt hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2010, mit dem es das Entfallen der gesetzlich vorgesehenen Führungsaufsicht abgelehnt und für diese eine Dauer von fünf Jahren bestimmt hat, ausgeführt, eine günstige Sozialprognose für den Antragsteller könne nicht gestellt werden. Nach wie vor lasse er eine klare Distanzierung zu seinen Taten vermissen. Dass es sich bei dem Antragsteller um einen - auch international - als gefährlich eingestuften Terroristen handelt, zeigt auch seine Listung in der zuletzt am 12. Juli 2010 aktualisierten Sanktionsliste der Vereinten Nationen (vgl. http://www.un.org/sc/committees/1267/consolidatedlist.htm#talibanind) und der Sanktionsliste der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1724/2003 der Kommission vom 29. September 2003 zur dreiundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247, S. 18, 19). b) Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was Zweifel daran wecken könnte, dass seine in den vorgenannten Prognosen übereinstimmend festgestellte erhebliche Gefährlichkeit inzwischen nicht mehr besteht. Die Kammer kann dafür auch von sich aus nichts erkennen. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, nicht mehr gefährlich zu sein. Er bemängelt lediglich, es lägen "keinerlei aktuelle Erkenntnisse irgendeines deutschen oder internationalen Geheimdienstes oder einer ähnlichen Institution vor", die seine Gefährlichkeit belegten. Dieses Vorbringen ist jedoch schon im Ansatz verfehlt. Es gibt, wie gesehen, zahlreiche Erkenntnisse über seine Gefährlichkeit. Dass sie nicht von Geheimdiensten stammen, mindert ihre Bedeutung nicht. Im Übrigen ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, laufend neue Erkenntnisse über den Antragsteller zum Zwecke der Gefahrenprognose einzuholen. Vielmehr wäre es am Antragsteller, aufzuzeigen, warum seine über Jahre hinweg mehrfach bestätigte Gefährlichkeit nun nicht mehr fortbestehen soll. Den Ausländer trifft für solche Umstände eine Darlegungslast. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 10 C 09.962 -, juris, Rn. 12 m.w.N. c) Angesichts der dargelegten erheblichen Gefährlichkeit für hochrangige Rechts-güter ist der Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Er kann sich nicht auf die nur für Deutsche gewährleistete Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG berufen, sondern lediglich auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, die gegenüber Art. 11 Abs. 1 GG nur einen eingeschränkten Schutz vermittelt. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist erforderlich, um eine Überwachung des Antragstellers durch den Beklagten und die Sicherheitsbehörden zu erleichtern und die Möglichkeiten des Antragstellers zu beschränken, erneut mit Personen aus der islamistisch-terroristischen Szene in Kontakt zu treten und in diesem Umfeld aktiv zu werden. Zudem ist Köln-Nippes ein Stadtbezirk mit etwa 110.000 Einwohnern. Er übersteigt damit die Größe zahlreicher nordrhein-westfälischer Gemeinden und verfügt, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, über eine gute Infrastruktur. Der Bezirk bietet dem Antragsteller ausreichend Einkaufsmöglichkeiten; es sind große Lebensmittel-Discounter vorhanden, die die an den Antragsteller ausgegebenen Warengutscheine einlösen und die Kosten mit dem Beklagten abrechnen. Dies hat eine telefonische Anfrage der Kammer bei der Firma Aldi Süd ergeben. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG sieht ausdrücklich vor, dass der notwendige Bedarf an Ernährung über Wertgutscheine gedeckt werden kann. Eine ausgewogene Ernährung des Antragstellers ist danach gesichert. Die vom Antragsteller hilfsweise geforderte Ausweitung des zulässigen Aufenthaltsbereichs auf das Gebiet der Stadt Köln wäre schon aufgrund der Größe und schwereren Überschaubarkeit des gesamten Stadtgebiets nicht in gleicher Weise geeignet, die im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit erforderliche Überwachung des Antragstellers zu gewährleisten. Einem dringenden Bedürfnis des Antragstellers, den Bereich des Stadtbezirks Nippes in Einzelfällen zu verlassen, kann mit der in der Ordnungsverfügung ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung begegnet werden. Für die Angemessenheit der Aufenthaltsbeschränkung spricht auch, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und also verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem kommt den Individualrechten des Antragstellers nicht grundsätzlich ein höheres Gewicht als staatlichen Sicherheitsinteressen zu. Es handelt sich bei der Sicherheit des Staates und der von ihm zu gewährleistenden Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit um Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen. Den Staat trifft eine Verpflichtung, diese Verfassungswerte zu schützen. Diese Pflicht findet ihre Grundlage sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, juris, Rn. 202; siehe ferner Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris, Rn. 127. Die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft hat das Grundgesetz insofern im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, als der Einzelne Einschränkungen seiner Grundrechte zur Sicherung von Gemeinschaftsgütern hinnehmen muss. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 67. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners verstößt auch nicht gegen Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach wird jeder vertragschließende Staat "den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden". Der Antragsteller befindet sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, sondern ist vollziehbar ausreispflichtig. 4. Die vom Antragsgegner verfügte Verpflichtung des Antragstellers, im Hotel "T. W. " seinen Wohnsitz zu nehmen (Ziff. 3 der Ordnungsverfügung vom 28. April 2010), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit nimmt die Kammer in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegner in der Ordnungsverfügung. Die Maßnahme findet ihre Grundlage in § 54a Abs. 3 AufenthG. Angesichts des oben näher dargelegten hohen Risikos, dass der Antragsteller erneut in islamistisch-terroristischen Kreisen aktiv wird, ist die Wohnsitzauflage - wie von der Ermächtigungsgrundlage gefordert - geboten, um die Fortführung dieser Bestrebungen zu erschweren und die Einhaltung der aufenthaltsbeschränkenden Auflage besser überwachen zu können. Zusammen mit der täglichen Meldepflicht bei der Polizei gestalten sich hierdurch eine engmaschige Überwachung der Aufenthaltspflichten des Antragstellers und die Unterbindung mehrtägiger Abwesenheiten leichter als in einer Privatwohnung. Angesichts der erheblichen vom Antragsteller ausgehenden Gefahren ist die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur von eingeschränktem Gewicht ist. Der Antragsteller muss in einem Hotel wohnen. Da er, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, nach eigenen Angaben nicht über finanzielle Mittel zur Anmietung einer auf dem freien Markt angebotenen Wohnung verfügt, wäre er ohnehin unterzubringen gewesen. Einen Anspruch darauf, in einer eigenen Wohnung untergebracht zu werden, hat der Antragsteller nicht. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. Juli 2010 zu den näheren Umständen der Unterbringung führen ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage. Unter erhöhten Innentemperaturen haben derzeit zahlreiche Personen zu leiden. Der Antragsteller teilt insofern ein allgemeines - und im Übrigen vorübergehendes - Schicksal. Es ist ihm unbenommen, das Hotelzimmer zu verlassen. Auch ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller ein Fernsehgerät mit Empfangsmöglichkeit für arabisch-sprachige Sender zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsgegner ist es erlaubt, solche Sender zu sehen. Dass ihm dazu die technischen Voraussetzungen fehlen mögen und er nicht über Mittel verfügt, sich diese zu verschaffen, führt nicht zu einem bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage zu berücksichtigenden Anspruch gegen den Antragsgegner. Auch hat der Antragsteller die Möglichkeit, Lebensmittel über den Hotelbetrieb zu kühlen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, warum der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bemängelt, dem Antragsteller fehle eine Kochgelegenheit. Dem Antragsteller ist, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, jedenfalls mehrfach ein Zwei-Platten-Kocher angeboten worden. 5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Untersagung der Nutzung von Telekommunikationsmitteln (Ziff. 4 der Ordnungsverfügung). Die Maßnahme ist gestützt auf § 54a Abs. 4 AufenthG. Gegen die nähere Begründung dieses Teils der Ordnungsverfügung, auf die die Kammer in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, ist nichts zu erinnern. Die Verhältnismäßigkeit der an der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und an Art. 2 Abs. 1 GG zu messenden Maßnahme wird durch die vom Antragsgegner eingeräumte Möglichkeit, ein Mobiltelefon zu nutzen, sowie dadurch gewahrt, dass dem Antragsteller der Zugang zu Informationen über andere Wege als sonstige Mobiltelefone und öffentliche Fernsprecher, Internet, E-Mail und Newsgroups nicht verwehrt ist. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden, vgl. § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 62, 63, 69 VwVG NRW. 6. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.