Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1. aus L2. wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erlassene Ausweisung richtet. Es wird festgestellt, dass die Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung behördlich statuierte Aufenthaltsbeschränkung richtet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen das unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung erlassene Kontakt- und Kommunikationsverbot richtet und dieses Personen und Institutionen, die Nebenorganisationen der PKK/KONGRA-GEL angehören, sowie die Untersagung der Nutzung von Kommunikationsmitteln, die durch diese Nebenorganisationen zur Verfügung gestellt werden, betrifft. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 5. Satz 1 der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes im Falle der Zuwiderhandlungen gegen das unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung erlassene Kontakt- und Kommunikationsverbot in Bezug auf Personen und Institutionen, die Nebenorganisationen der PKK/KONGRA-GEL angehören, und auf von diesen Nebenorganisationen organisationsintern zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel bezieht. Darüber hinaus wird die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 angeordnet, soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 5. Satz 2 der Ordnungsverfügung verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs im Falle der Missachtung der unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung statuierten Aufenthaltsbeschränkung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/7 und die Antragsgegnerin zu 3/7. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1. aus L2. hat keinen Erfolg. Eine entsprechende Bewilligung zugunsten des Antragstellers kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil er zu dem für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27. Juli 2017 – 15 C 14.2047 –, juris, Rn. 12; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 132; Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 114 Rn. 40, nicht – wie erforderlich – dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich eine Partei bzw. ein Beteiligter ihrer bedienen (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – PKHFV –). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Antragstellern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. Nachw. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller in der im vorliegenden Verfahren, vgl. zur Maßgeblichkeit der verfahrensbezogen vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen: Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Beschluss vom 23. September 2015 – 12 Ta 220/15 –, juris, Rn. 26, formularmäßig überreichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentliche Punkte, die für die Prüfung seiner etwaigen wirtschaftlichen Bedürftigkeit notwendig sind, nur unvollständig beantwortet hat. So erschließt sich beispielsweise allein aus der Angabe, dass er ein Konto bei der Sparkasse Siegen führt, nicht – was nach der Formblatterklärung jedoch anzugeben gewesen wäre –, welchen Kontostand dieses Konto ausweist. Darüber hinaus ist – mangels hinreichender Angaben des Antragstellers auch in diesem Bereich – ebenfalls nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja, in welcher Höhe dem Antragsteller Mietkosten entstehen. Die Formblatterklärung ist – ohne dass es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen noch entscheidungserheblich ankäme – überdies insgesamt unschlüssig, da aus ihr in keiner Weise hervorgeht, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Soweit er allgemein darauf verweist einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt zu haben, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn abgesehen davon, dass er diese Angabe nicht ansatzweise substantiiert hat, ist mangels Aktualisierung der insoweit abgegebenen Erklärung im vorliegenden Verfahren nichts für eine entsprechende Bewilligungsentscheidung zu seinen Gunsten ersichtlich. B. Die Kammer legt den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, unter Berücksichtigung der Antragsbegründung in dessen wohlverstandenem Interesse gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller hiermit der Sache nach beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 hinsichtlich der darin enthaltenen Ausweisung (Ziffer 1.) und der Festsetzung einer zweimaligen wöchentlichen Meldepflicht (Ziffer 2.) wiederherzustellen und – soweit sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung ebenfalls enthaltene Verhängung eines Kontakt- und Kommunikationsverbots (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht sowie das Kontakt- bzw. Kommunikationsverbot und von unmittelbarem Zwang bei einer Missachtung der unter Ziffer 4. enthaltenen Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 5.) richtet – anzuordnen, festzustellen, dass der Klage 3 K 3146/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 hinsichtlich der darin statuierten Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4.) aufschiebende Wirkung zukommt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null zu befristen und ihm einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht bei seiner Entscheidung und der dieser zugrundeliegenden Prüfung an die Fassung der (Rechtsschutz-)Anträge nicht gebunden. Eine Bindungswirkung besteht nur bezogen auf das unter Berücksichtigung des gesamten Klage- bzw. Antragsvorbringens zu ermittelnde tatsächlich verfolgte Rechtsschutzziel. Hierüber darf das Gericht mit seiner Entscheidung weder hinausgehen noch dahinter zurückbleiben. Das tatsächliche Rechtsschutzziel besteht vorliegend – was in der Begründung des Rechtsschutzgesuchs des Antragstellers aufgrund der dortigen Bezugnahme auf die Ziffern 1. bis 7. der angegriffenen Ordnungsverfügung noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt – darin, den Eintritt der durch die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2018 ausgelösten nachteiligen (Vollzugs-)Folgen einstweilen zu verhindern bzw. vorläufig wieder in den Genuss eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu kommen. Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller jedoch nur teilweise auf der Grundlage des von ihm ausdrücklich gestellten Antrags auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 erhobenen Klage erreichen. Denn ein solcher Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO nur statthaft, wenn eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgt ist. Dies ist ausweislich der Ziffer 6. der angegriffenen Ordnungsverfügung vorliegend aber nur bezüglich der gegenüber dem Antragsteller verfügten Ausweisung (Ziffer 1.) und der ihm gegenüber erlassenen zweimaligen wöchentlichen Meldepflicht (Ziffer 2.) der Fall. Vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Falle einer – wie hier erfolgten – behördlichen Modifikation der gesetzlichen Meldeverpflichtung des § 56 Abs. 1 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 15; siehe ferner: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 56 Rn. 25. Im Übrigen, d.h. soweit es um die vorläufige Verhinderung der sonstigen Rechtsfolgen der angegriffenen Ordnungsverfügung bzw. um die vorläufige Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge geht, ist der von dem Antragsteller gestellte Antrag auslegungsbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der Abfassung eines Antrags durch einen Anwalt kommt zwar – gegenüber der Antragstellung durch einen juristischen Laien – eine gesteigerte Bedeutung bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Das Gericht hat aber auch in diesem Fall dem nach dem Gesamtvorbringen erkennbaren Rechtsschutzziel durch eine entsprechende Antragsauslegung Rechnung zu tragen, sofern dieses Ziel – wie hier – eindeutig von der Antragsfassung abweicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 8. Ausgehend hiervon ist der vom Antragsteller ausdrücklich gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung des tatsächlichen verfolgten Rechtsschutzziels sowohl hinsichtlich des erlassenen Kontakt- und Kommunikationsverbots als auch bezogen auf die Androhung eines Zwangsgeldes und die Androhung unmittelbaren Zwangs als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO umzudeuten. Denn nur auf diese Weise vermag der Antragsteller in prozessordnungsgemäßer Weise das insoweit von ihm verfolgte Rechtsschutzziel zu erreichen, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit dieser behördlichen Anordnungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG NRW – andererseits) ausgesetzt wird. Soweit der Antragsteller sich gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 4. enthaltene Aufenthaltsbeschränkung wendet, ist der von ihm ausdrücklich gestellte Aussetzungsantrag dahingehend zu interpretieren, dass er hiermit nicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm in der Hauptsache erhobenen Klage, sondern stattdessen in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung begehrt, dass seiner Klage insoweit bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Nur eine solche Auslegung wird nämlich dem erkennbaren Ziel des Antragstellers, von der Durchsetzung der behördlichen Aufenthaltsbeschränkung im Wege des Verwaltungszwangs einstweilen verschont zu bleiben, gerecht. Denn mit dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin – was nicht zuletzt aus der Aufnahme der Anordnung in den Bescheidtenor sowie der für den Erlass der behördlichen Aufenthaltsbeschränkung gegebenen eigenständigen Begründung deutlich wird – nicht lediglich einen Hinweis auf die für den unter anderem auf der Grundlage eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesenen Antragsteller bereits kraft Gesetzes gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG bestehende Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet Siegen gegeben, sondern diese Beschränkung mittels des Erlasses eines eigenständigen Verwaltungsaktes (zusätzlich) regelnd konkretisiert. Vgl. insoweit auch: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2336/10 –, juris, Rn. 1; siehe zur Zulässigkeit einer solchen behördlichen Regelung durch Verwaltungsakt auch: Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 5 Rn. 684. Hieran anknüpfend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, ohne jedoch hinreichend zu berücksichtigen, dass die für den Erlass einer derartigen Androhung erforderlichen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, namentlich die Vollstreckbarkeit dieser behördlichen Anordnung nicht gegeben war bzw. – mit Blick auf die in der Hauptsache erfolgte Klageerhebung – nach wie vor nicht gegeben ist (siehe dazu im Einzelnen unter II. 2.). Geht die Behörde indes – wie hier – fälschlich davon aus, die aufschiebende Wirkung einer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage sei ausgeschlossen und nimmt ein Vollziehungsrecht für sich in Anspruch (sog. faktische Vollziehung), kann der Betroffene sich hiergegen nur in der vorgenannten Art und Weise wenden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 –, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 6 S 8.09, OVG 6 M 10.09 –, juris, Rn. 4; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 80 Rn. 156 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2011), Bd. I, § 80 Rn. 352. Unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller verfolgten Rechtsschutzziels, vorläufig eine Verkürzung seiner Rechte durch die angegriffene Ordnungsverfügung zu verhindern, ist der von ihm ausdrücklich gestellte Aussetzungsantrag – soweit er sich auf die von der Antragsgegnerin vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung bezieht – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO mit dem oben genannten Inhalt auszulegen. Denn über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vermag der Antragsteller sein Antragsbegehren – trotz der gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Befristungsentscheidung – nicht zu erreichen. Vielmehr würde die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffene Befristungsentscheidung durch eine hierauf bezogene gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der für den Antragsteller nachteiligen Folge suspendiert, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG einschließlich der hiermit verbundenen Titelerteilungssperre unbefristet gilt. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. April 2018 – 13 ME 86/16 –, juris, Rn. 4. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wäre allenfalls in den Fällen zielführend, in denen die behördlicherseits getroffene Befristungsentscheidung, um den Vorgaben des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu genügen, dahingehend auszulegen ist, dass mit einer getroffene Befristungsentscheidung zugleich der konstitutive behördliche Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots einhergeht. Vgl. zu dieser Auslegung: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 42, und vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 72. Denn in diesen Fällen kommt – was die Rechtsstellung des von einer solchen behördlichen Entscheidung Betroffenen ohne Weiteres verbessert – als Bezugspunkt der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst in Betracht. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. August 2018 – 13 ME 49/18 –, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 Bs 46/18 –, juris, Rn. 10. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da der Anwendungsbereich der genannten europarechtlichen Vorgaben, die der in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG angelegten Konzeption eines durch die Behörde zu befristenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehen und zu einer entsprechenden Auslegung zwingen könnten, nicht eröffnet ist. Hierfür fehlt es an dem Erlass einer insoweit erforderlichen Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG. Die gegenüber dem Antragsteller erlassene Ausweisung stellt keine solche Entscheidung dar, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 11 S 2114/13 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 10. Februar 2012 – 11 S 1361/11 –, juris, Rn. 82 ff.; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG Rn. 18 ff. (Stand: 18. November 2016), und eine Abschiebungsandrohung, bei der es sich um eine entsprechende Rückkehrentscheidung handeln würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 70, ist vorliegend nicht ergangen. Ausgehend hiervon kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung in dem von ihm angestrebten Sinne nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangen. Der von ihm gestellte Aussetzungsantrag ist demnach – nicht zuletzt mit Blick auf die vorstehend dargestellte, im Gesetz nur unvollkommen zum Ausdruck kommende Rechtslage –, vgl. zur Bedeutung einer komplexen, auch für einen Anwalt nicht ohne Weiteres überschaubaren Rechtslage bei der Antragsauslegung auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, juris, Rn. 16, in seinem wohlverstandenen Interesse entsprechend auszulegen. So im Ergebnis auch: Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 10 L 776/17.A –, juris, Rn. 46. Mit Blick auf die darüber hinaus der Sache nach vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist der Aussetzungsantrag ebenfalls als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen, da der Antragsteller insoweit in der Hauptsache ein Verpflichtungsbegehren verfolgt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der solchermaßen verstandene einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig (vgl. dazu unter I.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (vgl. dazu unter II.). I. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist – in der durch das Gericht erfolgten Auslegung – statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere besteht auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Antrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung richtet. Denn durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung wird – ungeachtet des Bestehens eines Abschiebungsverbots zugunsten des Antragstellers (siehe dazu im Einzelnen unter II. 1.) – erstmalig die Vollziehbarkeit seiner ausweisungsbedingt bereits kraft Gesetzes bestehenden Ausreiseverpflichtung begründet (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und damit seine Rechtsstellung verschlechtert. II. Der Aussetzungsantrag hat in der Sache jedoch nur bezogen auf die angegriffene Ausweisungsverfügung (vgl. dazu unter 1.), die behördlicherseits verfügte Aufenthaltsbeschränkung (vgl. dazu unter 2.) und die hierauf bezogene Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. dazu unter 3.) Erfolg; im Übrigen, also hinsichtlich der angegriffenen Meldepflicht (vgl. dazu unter 4.), des Kontakt- und Kommunikationsverbots (vgl. dazu unter 5.) und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen (vgl. dazu unter 6.) ist er hingegen unbegründet (Meldepflicht und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung) oder überwiegend unbegründet (Kontakt- und Kommunikationsverbot sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung). Soweit der Antrag hinsichtlich der Befristungsentscheidung und der Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichtet ist, ist er schließlich ebenfalls unbegründet (vgl. dazu unter 7.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unter Ziffer 1. verfügte Ausweisung ist begründet. Die Kammer kann dabei – ungeachtet des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis des Antragsstellers, vgl. in diesem Zusammenhang: BayVGH – 19 CS 09.934 –, juris, Rn. 4, bei dem im Übrigen auch nichts für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ersichtlich ist – offen lassen, ob die Antragsgegnerin die bezüglich der Ausweisung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat und ob – was andernfalls im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage Bedeutung erlangt hätte – die auf § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG gestützte Ausweisung bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung (offensichtlich) rechtmäßig ist. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, fehlt es – bezogen auf die hier konkret in Rede stehende inlandsbezogene Ausweisung – jedenfalls an einem darüber hinaus für die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlichen besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse, das regelmäßig über jenes Interesse hinausgehen muss, das den (rechtmäßigen) Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris, Rn. 29, und vom 13. Juni 2005 – 2 BvR 485/05 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 – 17 B 1142/09 –, juris, Rn. 5; siehe allgemein auch: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161. Ein solches Interesse folgt – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung – nicht daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr etwaiger mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfender und weiterhin fortbestehender Gefahren erforderlich ist. Ein derartiges Erfordernis besteht vorliegend tatsächlich nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugrunde legt, dass von dem Antragsteller unter anderem mit Blick auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24. Januar 2017 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch weiterhin noch entsprechende Gefahren ausgehen (vgl. dazu im Einzelnen unter 4.). Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im vorliegenden Fall eine effektive Gefahrenabwehr entweder schon nicht erreicht werden kann oder es ihrer hierzu von vornherein nicht bedarf. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen feststellenden statusbestimmenden Verwaltungsakt, der den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet mit dem Ziel für unerwünscht erklärt, diesen Aufenthalt zu beenden, dem Ausländer die Wiedereinreise sowie den (weiteren) Besitz eines Aufenthaltstitels zu verwehren und den Ausländer ggf. bis zur Beendigung des Aufenthalts gefahrenabwehrrechtlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen unterwerfen zu können. Die Ausweisung selbst hat jedoch keinen im eigentlichen Sinne vollziehbaren Inhalt. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtsfolgen im Sinne einer Tatbestandswirkung kraft Gesetzes. Die einschlägigen Bestimmungen knüpfen dabei im Ausgangspunkt an den Umstand an, dass überhaupt eine wirksame – ggf. auf ein bestimmtes Ausweisungsinteresse gestützte – Ausweisung ergangen ist (vgl. beispielhaft: §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 57 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Frage der Vollziehbarkeit der Ausweisung ist insoweit regelmäßig unerheblich, so dass die Rechtsfolgen der jeweiligen Vorschrift – bei Vorliegen etwaiger sonstiger tatbestandlicher Voraussetzungen – unabhängig hiervon eintreten bzw. weitergehende, gegebenenfalls ihrerseits vollzugsfähige behördliche Anordnungen unabhängig hiervon erlassen werden können. Vgl. zum Vorstehenden allgemein auch: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 10 CS 08.2339 –, juris, Rn. 21 f.; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG Rn. 23 (Stand: 18. November 2016). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn gegen die Ausweisung ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben oder auf einen entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung gerichtlich wiederhergestellt worden ist, da die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 AufenthG hiervon nicht berührt wird. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. März 2012 – 8 ME 204/11 –, juris, Rn. 4, sowie BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 19 CS 09.934 –, juris, Rn. 4, beide zugleich auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. November 2018), § 84 AufenthG Rn. 26 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 84 AufenthG Rn. 19 ff. Vor diesem Hintergrund bedarf es insoweit auch keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Herbeiführung der entsprechenden Rechtsfolgen der Ausweisung, so dass in diesen Fällen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung selbst grundsätzlich von vornherein kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Etwas anderes kann allerdings dann anzunehmen sein, wenn die gesetzlichen Bestimmungen den Erlass einer (wirksamen) Ausweisung nicht genügen lassen, sondern der Sache nach zusätzlich an deren Vollziehbarkeit anknüpfen (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 Variante 2, 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). In diesen Fällen, die insbesondere der Ermöglichung einer zeitnahen zwangsweise erfolgenden Durchsetzung der bereits unabhängig von einer Vollziehbarkeitsanordnung bestehenden Ausreisepflicht des von der Ausweisung Betroffenen im Wege der Abschiebung dienen, kommt daher grundsätzlich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung durch die Ausländerbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Betracht, um so den Eintritt der andernfalls mit einer Klageerhebung einhergehenden, einer Vollziehung der Ausreisepflicht entgegenstehenden aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verhindern. Vgl. zu der insoweit eintretenden aufschiebenden Wirkung: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 10 CS 08.2339 –, juris, Rn. 21; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG Rn. 68 (Stand: 18. November 2016). Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass hieran ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im oben genannten Sinne besteht. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers nicht erfüllt, da es an einem hierauf bezogenen entsprechenden Vollzugsinteresse fehlt. Ein solches lässt sich – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – weder damit begründen, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung Voraussetzung für den Erlass der im Übrigen gegenüber dem Antragsteller ergangenen inlandsbezogenen gefahrenabwehrrechtlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist, noch damit, dass die Vollziehungsanordnung eine möglichst zeitnahe Abschiebung des Antragstellers als umfassendste Form der Gefahrenabwehr gewährleisten soll. Dem erstgenannten Gesichtspunkt kommt eine entsprechende Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil der Erlass der hier in Rede stehenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen, namentlich der Meldepflicht, des Kontakt- bzw. Kommunikationsverbots und der Aufenthaltsbeschränkung, nach den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG – abweichend von der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage (vgl. § 54a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG a.F.) –, vgl. zur alten Rechtlage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 – 11 S 2481/10 –, juris, Rn. 5; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 54a Rn. 5, den wirksamen Erlass einer an ein bestimmtes Ausweisungsinteresse anknüpfenden Ausweisung genügen lassen, ohne zugleich deren Vollziehbarkeit zu verlangen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 96; siehe in diesem Zusammenhang auch: BT-Drs. 18/4097, S. 54 („Durch die Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen ein besonderes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt […], die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach dem bisherigen § 54a auch während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung greifen bzw. angeordnet werden können.). Vor diesem Hintergrund ist insoweit kein anerkennenswertes besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung erkennbar. Vgl. demgegenüber ein solches Interesse nach alter Rechtslage zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 54a bejahend: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 10 CS 08.2339 –, juris, Rn. 22 f.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 12 L 602/10 –, juris, Rn. 11; siehe in diesem Zusammenhang ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2010 – 11 S 1978/10 –, juris, Rn. 9. Gegenteiliges folgt – bezogen auf die Meldepflicht – auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin diese abweichend von der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eintretenden wöchentlichen Meldeverpflichtung in der angegriffenen Ordnungsverfügung dahingehend modifiziert hat, dass der Antragsteller sich zweimal wöchentlich bei der Kreispolizeibehörde melden muss. Denn anders als die Antragsgegnerin offenbar annimmt, findet diese Modifikation ihre Rechtsgrundlage nicht in dem an eine vollziehbare Ausreisepflicht bzw. eine vollziehbare Ausweisung anknüpfenden § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern in § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, der anders als die zuerst genannte Bestimmung keine vollziehbare Ausreisepflicht bzw. Ausweisung für den Erlass eines von der gesetzlichen Regelfolge abweichenden Meldeturnus verlangt (vgl. dazu im Einzelnen unter 4.). Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht schließlich auch nicht im Hinblick auf die möglichst zeitnahe Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des ausgewiesenen Antragstellers im Wege des Verwaltungszwangs. Denn eine solche Durchsetzung seiner Ausreisepflicht ist derzeit nicht möglich. Der Abschiebung steht – wovon die Antragsgegnerin im Übrigen selbst ausgeht – bis auf Weiteres seine bestandskräftige Anerkennung als Asylberechtigter und die damit korrespondierende Feststellung eines auf die Türkei bezogenen Abschiebungsverbots gemäß der inhaltlich § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechenden, mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juni 1994 entgegen. Die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbots im vorgenannten Sinne hat das heutige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar mit Bescheid vom 23. Januar 2019 widerrufen. Aber abgesehen davon, dass in Person des Antragstellers zugleich ein seine Rückführung in die Türkei hinderndes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden ist, hat der Antragsteller am 15. Februar 2019 bei dem beschließenden Gericht Klage (8 K 628/19.A) gegen den erfolgten Widerruf erhoben, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. Dementsprechend ist der Antragsteller bis auf Weiteres so zu behandeln, als sei der Widerrufsbescheid vom 23. Januar 2019 nicht erlassen worden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 13 S 1576/06 –, juris, Rn. 4 ff. Ist die Abschiebung des Antragstellers aber – letztlich auch ungeachtet des Ausgangs des gegen den Widerruf geführten Klageverfahrens – nicht möglich, vermag die zwangsweise Durchsetzung der ihm obliegenden Ausreisepflicht kein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung rechtfertigendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. Vgl. insoweit auch: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 10 CS 08.2339 –, juris, Rn. 20; ein entsprechendes Interesse unter Betonung der tatsächlichen Abschiebemöglichkeit prüfend: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 18 B 560/10 –, uv., S. 12 des Beschlussabdrucks. Nichts anderes hätte im Übrigen für die Zeit vor dem nunmehr erfolgten Widerruf gegolten. Denn insoweit war weder absehbar, ob am Ende des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens ein solcher Widerruf überhaupt erfolgt wäre, noch, ob er – unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – Bestand gehabt hätte, noch, wann er gegebenenfalls vollziehbar gewesen wäre. Abgesehen davon war es – was durch die nunmehr erfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestätigt wird – auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass selbst für den Fall des Widerrufs in Person des Antragstellers mit Blick auf dessen strafgerichtlich festgestellte hochrangige Funktion in der PKK ein Abschiebungsverbot hinsichtlich seines Herkunftslandes festgestellt worden wäre (vgl. § 73 Abs. 3 AsylG). Bei einer derart ungesicherten Prognosegrundlage hinsichtlich der Realisierbarkeit der von der Antragsgegnerin ursprünglich für den Fall eines Widerrufs der Asylanerkennung und der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtigten Abschiebung wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung jedoch im Ergebnis auf eine „Vorratsentscheidung“ hinausgelaufen. Für eine solche hätte nach dem Dafürhalten der beschließenden Kammer jedoch kein hinreichendes öffentliches Interesse bestanden. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch begründet, soweit der Antragsteller hiermit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung statuierte Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet Siegen begehrt. Denn die Klage entfaltet in dem vorstehend genannten Umfang gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung und es liegt angesichts der korrespondierenden Zwangsmittelandrohung auch ein Fall einer faktischen Vollziehung der in Rede stehenden behördlichen Anordnung vor. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO, wie der Antragsteller sie in der Hauptsache gegen die behördlicherseits angeordnete Aufenthaltsbeschränkung erhoben hat, im Grundsatz – und so auch hier – aufschiebende Wirkung. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO) oder wenn die Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin bezogen auf die von ihr verfügte Aufenthaltsbeschränkung nicht getroffen. Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesetzlichen Bestimmung, nach der eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Aufenthaltsbeschränkung der vorliegenden Art ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, namentlich wegen einer terrorismusbedingten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, von der Antragsgegnerin ausgewiesen worden ist. Der Antragsteller unterliegt infolgedessen zwar bereits unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG einer – im Falle der (wiederholten) Zuwiderhandlung bußgeld- (vgl. § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG) bzw. strafbewehrten (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG) – Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet T. als Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin. Daraus folgt aber gerade nicht, dass in Fällen, in denen die Ausländerbehörde – wie hier geschehen – die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung (zusätzlich) durch Erlass einer eigenständigen Verfügung regelnd konkretisiert (s.o.), diese Verfügung auch sofort vollziehbar wäre und damit als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen herangezogen werden kann (vgl. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW –). Insoweit fehlt es vielmehr an einer gesetzlichen Vollziehungsanordnung, wie sie etwa in § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthalten ist. In Ermangelung einer kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der behördlicherseits verfügten Aufenthaltsbeschränkung wäre es dementsprechend zur Erreichung von deren sofortiger Vollziehbarkeit erforderlich gewesen, letztere nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich anzuordnen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10 –, juris, Rn. 2; siehe ferner: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 56 Rn. 25. Daran fehlt es hier – wie dargelegt – jedoch gerade. Darüber hinaus liegt auch ein Fall der faktischen Vollziehung vor. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen eingelegten Rechtsmittels behördlich vollzogen wird oder eine solche Vollziehung droht. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 1, § 80 Rn. 352, Loseblattsammlung (Stand: September 2011); Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 80 Rn. 156. Letzteres ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Behörde fälschlicherweise annimmt, die aufschiebende Wirkung sei kraft Gesetzes ausgeschlossen. Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 48 Rn. 1041, m. w. Nachw.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 80 Rn. 156. Entsprechendes ist hier gegeben. Denn die Antragsgegnerin sieht die von ihr angeordnete Aufenthaltsbeschränkung ausweislich der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung – entgegen der oben dargestellten Rechtslage – für kraft Gesetzes sofort vollziehbar an. Zudem hat sie durch den Erlass der korrespondierenden Zwangsmittelandrohung auch bereits hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie die behördliche Aufenthaltsbeschränkung ungeachtet der Erhebung einer Klage zu vollziehen gedenkt. Da die faktische Vollziehung für sich genommen bereits rechtswidrig ist, bedarf es – anders als dies sonst im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO üblich ist – keiner an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs orientierten Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem individuellen Aussetzungsinteresse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2013 – 8 B 829/13 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 6 S 8.09, OVG 6 M 10.09 –, juris, Rn. 4. Eine entscheidungstragende inhaltliche Prüfung wäre allenfalls dann nötig, wenn – was in Fällen der faktischen Vollziehung insoweit trotz des vorliegenden Beschlusses möglich ist und keines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf –, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 175, nachträglich die sofortige Vollziehung auch bezüglich der verfügten Aufenthaltsbeschränkung angeordnet würde. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die bezüglich der behördlichen Aufenthaltsbeschränkung erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen in der Hauptsache erhobenen Klage die Gültigkeit der kraft Gesetzes gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG geltenden Aufenthaltsbeschränkung unberührt lässt. 3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist schließlich auch insoweit begründet, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unter Ziffer 5. für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die behördlicherseits verfügte Aufenthaltsbeschränkung angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Androhung bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und an der sofortigen Vollziehbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Allgemeinen – und so auch hier –kein öffentliches Interesse besteht. Vgl. allgemein hierzu: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 158 m. w. Nachw. Die von der Antragsgegnerin verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW ist bereits deshalb rechtswidrig, weil zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für eine Verwaltungsvollstreckung, zu der auch schon die Androhung eines Zwangsmitteln zählt, nicht vorlagen. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder – wie die hier betroffene behördlicherseits verfügte Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet Siegen, mit der denknotwendig die Verpflichtung einhergeht, diesen Bereich nicht zu verlassen – auf eine Unterlassung gerichtet ist, nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erlassenen Aufenthaltsbeschränkung in diesem Sinne hat hier jedoch nicht bestanden. Die Aufenthaltsbeschränkung war bei Erlass der Zwangsmittelandrohung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar. 4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 3146/18 gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2. enthaltene Verpflichtung des Antragstellers, sich zweimal wöchentlich, jeweils dienstags und samstags zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr bei der Kreispolizeibehörde T.1 unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die betreffende Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu genügt jede schriftliche Begründung, aus der hinreichend nachvollziehbar hervorgeht, dass und aufgrund welcher besonderen Umstände die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es ausnahmsweise für gerechtfertigt oder für geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtschutz des Betroffenen (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) einstweilen zurückzustellen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigen. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 84 ff. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend entsprochen. Sie hat insoweit – unter anderem bezogen auf die in Rede stehende Meldeverpflichtung – ausgeführt, dass entsprechende Überwachungsmaßnahmen unter Abwägung mit den Interessen des Antragstellers notwendig seien, um den von diesem nach wie vor ausgehenden Gefahren, die angesichts des bis auf Weiteres zu seinen Gunsten bestehenden Abschiebungsverbots nicht durch eine Rückführung des Antragstellers in sein Herkunftsland abgewehrt werden könnten, schon bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wirkungsvoll begegnen zu können. Der Antragsteller habe sich weder während des gegen ihn geführten Strafverfahrens noch im Zuge des zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung führenden Verwaltungsverfahrens von der PKK distanziert bzw. Einsicht gezeigt. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Organisation auch in Zukunft aktiv unterstützen und hierdurch fortgesetzt die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland verletzen werde. Dem gelte es bereits jetzt und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wirkungsvoll entgegenzutreten. Mit diesen Ausführungen ist der notwendige Einzelfallbezug gewahrt. Ob die dargelegten Umstände für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffen, ist für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vollziehungsanordnung mit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen unerheblich. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 5. Die im Weiteren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller statuierten Meldepflicht zu seinen Ungunsten aus. Denn bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Meldepflicht – bezogen auf den insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung –, vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 12, als offensichtlich rechtmäßig und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Meldepflicht ist auch im Übrigen Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der zweimal wöchentlichen Meldepflicht ist § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung, deren Anwendbarkeit auch die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt bejaht hat, unterliegt ein Ausländer, gegen den – wie hier gegenüber dem Antragsteller – eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG ergangen ist, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid beurteilt sich eine entsprechende behördliche Modifikation der gesetzlichen Meldepflicht im vorgenannten Sinne indes nicht (zusätzlich auch) nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die letztgenannte Vorschrift ermöglicht vielmehr die Anordnung einer § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechenden – allerdings bereits im Ausgangspunkt ausschließlich kraft behördlicher Anordnung geltenden – Meldepflicht in im Einzelnen benannten Fällen, die – anders als hier –gerade nicht schon durch die letztgenannte Vorschrift erfasst sind. Vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 56 Rn. 6 f.; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG Rn. 79 (Stand: 18. November 2016); missverständlich insoweit: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 33, wonach die Rechtsgrundlage für die in dem dort zu entscheidenden Fall angegriffene Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG statt – wie es tatsächlich nach dem Kontext der Ausführungen gemeint ist (siehe insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 59) – § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG sei; siehe ferner: BT-Drs. 18/4097, S. 54. Die (ergänzende) Heranziehung des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten zweimaligen Meldepflicht pro Woche. Denn für die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist grundsätzlich nicht das von der Behörde herangezogene Recht, sondern das Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu tragen, maßgeblich. Erweist die behördlicherseits getroffene Regelung sich also nach Maßgabe anderer als der im Bescheid angegebenen Gründe als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der in Rede stehende Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2015 – 20 ZB 15.106 –, juris, Rn. 4. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Meldepflicht bleibt unverändert, wenn diese statt auf § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG gestützt wird. Der Austausch beider Normen lässt den Tenor der Meldepflicht unberührt. Er erfordert darüber hinaus – was nicht zuletzt durch die in § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehene Anordnungsmöglichkeit „[e]ine[r] Satz 1 entsprechende[n] Meldepflicht“ verdeutlicht wird – auch keine wesentlich anderen Ermessenserwägungen. In der Sache selbst ist die durch die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller angeordnete Meldepflicht auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Diese Norm begründet – soweit die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind – eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende einmal wöchentliche Meldepflicht, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch die Ausländerbehörde steht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG kommt es für den Eintritt der kraft Gesetzes entstehenden wöchentlichen Meldepflicht nicht auf das Vorliegen einer auch in Abwägung mit etwaigen Bleibeinteressen rechtmäßigen Ausweisungsverfügung, sondern nur darauf an, dass eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausweisungsverfügung von der Ausländerbehörde – jedenfalls auch – auf ein dementsprechendes Ausweisungsinteresse gestützt worden ist. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 Rn. 6, Loseblattsammlung (Stand: November 2017). Dagegen soll nicht maßgeblich sein, ob das von der Ausländerbehörde zur Begründung der Ausweisung angeführte Ausweisungsinteresse tatsächlich vorliegt. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 Rn. 9, Loseblattsammlung (Stand: November 2017) Dieses durch den Gesetzeswortlaut nahegelegte Normverständnis wird durch den Vergleich mit der Vorläuferregelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. bestätigt. Nach dieser Vorschrift traf die Meldepflicht – soweit hier im vorliegenden Zusammenhang von Interesse – nur Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b AufenthG a.F. ergangen war. Dabei entfaltete die insoweit noch erforderliche sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass deren Rechtmäßigkeit hinsichtlich der daran anknüpfenden Überwachungsfolgen nicht gesondert zu prüfen war. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 – 11 S 2481/10 –, juris, Rn. 5. Diese inhaltlich eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit wurde in einer Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) genügenden Weise dadurch ausgeglichen, dass der Betroffene im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung erreichen konnte, dass deren durch die Ausländerbehörde angeordnete sofortige Vollziehbarkeit und damit auch die Voraussetzungen u.a. für die gesetzliche Meldepflicht entfielen. Durch die Neuregelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die Tatbestandswirkung der Ausweisungsverfügung nunmehr dahingehend modifiziert, dass diese die Vollziehbarkeit der genannten Maßnahme nicht mehr voraussetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass in den erfassten Fällen einer Ausweisung die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG a.F. auch während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung greifen bzw. angeordnet werden können. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 54. Die nunmehr unmittelbar, d.h. unabhängig von deren sofortiger Vollziehbarkeit, mit der Ausweisung verbundenen Folgen für die Überwachung des Ausländers sind angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung und der vom Terrorismus ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter gerechtfertigt. Das Abstellen allein auf das von der Ausländerbehörde zur Begründung herangezogene Ausweisungsinteresse ist im Rahmen der qua Gesetzes eintretenden Meldepflicht auch aus Gründen der Rechtsklarheit geboten. Der Betroffene bleibt insoweit auch nicht rechtsschutzlos, wenn das von der Ausländerbehörde in Anspruch genommene Ausweisungsinteresse tatsächlich nicht besteht und/oder die von dem Ausländer ausgehende Gefahr eine wöchentliche Meldung nicht rechtfertigt. Zwar führt nach der Konzeption des § 56 Abs. 1 und 2 AufenthG eine etwaige aufschiebende Wirkung von gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfen – anders als noch unter Geltung von § 54a AufenthG a. F. – nicht mehr zum Wegfall der Überwachungsmaßnahmen. Der Betroffene kann aber – auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – einen Antrag auf abweichende Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG stellen und diese Begehren gegebenenfalls gerichtlich weiterverfolgen. Dadurch wird dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers genügt. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 54. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz auch für den Fall zur Verfügung steht, dass das von der Behörde in Anspruch genommene Ausweisungsinteresse tatsächlich nicht besteht. Es wäre nämlich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Ausländer sich aufgrund der in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angelegten Tatbestandswirkung auch der nicht vollziehbaren Ausweisungsverfügung ein Ausweisungsinteresse solange entgegenhalten lassen müsste, bis die Ausweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Kritisch insoweit auch: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 56 Rn. 22 ff. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert deshalb eine Beschränkung der Tatbestandswirkung auf die unmittelbar kraft Gesetzes eintretende wöchentliche Meldepflicht. Begehrt der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG eine abweichende Bestimmung durch die Ausländerbehörde – insbesondere eine Aufhebung der Meldepflicht – oder setzt diese – was vorliegend Bedeutung erlangt – von sich aus einen engmaschigeren Melderhythmus fest, ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Norm maßgeblich, ob das Ausweisungsinteresse tatsächlich besteht. Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung selbst kommt es insoweit jedoch nicht an. Vgl. hierzu insgesamt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 22 ff. und 41. Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend unterliegt der Antragsteller zunächst der gesetzlichen wöchentlichen Meldepflicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat die ihm gegenüber erlassene Ausweisung unter anderem auf ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG gestützt, so dass die damit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG verbundene Meldepflicht vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch die Ausländerbehörde entstanden ist. Die Ausländerbehörde hat damit die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme je nach dem Gewicht der von dem von der Ausweisung betroffenen Ausländer ausgehenden Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit der Meldepflicht verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und – insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung – unter Kontrolle zu halten. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 –, juris, Rn. 29. Eine abweichende Bestimmung der Ausländerbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG im Sinne einer Verschärfung der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen wöchentlichen Meldepflicht setzt deshalb voraus, dass das von der Ausländerbehörde geltend gemachte Ausweisungsinteresse besteht und die vom Ausländer ausgehende Gefahr den Melderhythmus rechtfertigt. Entsprechendes ist hier anzunehmen. Hinsichtlich des Antragstellers liegen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung (jedenfalls) in sonstiger Form unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine entsprechende (fortdauernde) Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Antragsteller infolge einer von ihm erfolgten Unterstützung der PKK anzunehmen. Vgl. zum Erfordernis des Fortbestehens der Gefahr: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 32. Bei der PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) handelte bzw. handelt es sich um eine terroristische Vereinigung. Dies ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 24, und vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2018 – 10 ZB 18.437 –, juris, Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 19. Januar 2017 – 3 A 77/16 –, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 34 ff., und vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris, Rn. 73 ff.; siehe ferner aus der strafgerichtlichen Rechtsprechung: Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 17. Januar 2019 – AK 58/18 –, juris, Rn. 19, und vom 15. November 2018 – AK 46/18 –, juris, Rn. 12. Die Qualifizierung der PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) als terroristische Vereinigung unterliegt auch vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2018 – T-316/14 –, nach der die PKK in den Jahren 2014 bis 2017 zu Unrecht auf der vom Rat der Europäischen Union angenommen Liste der Terrororganisationen geführt worden ist, keinen durchgreifenden Zweifeln. Zum einen hat der in jenem Verfahren beklagte Rat der Europäischen Union Rechtsmittel (C-49/19 P) gegen die genannte Entscheidung eingelegt, vgl. unter: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=T-316/14, so dass diese bislang nicht in Rechtskraft erwachsen und daher noch keine (abschließenden) Wirkungen zeitigt. Zum anderen hat der EuGH die Aufnahme der PKK auf die sog. EU-Terrorliste – soweit ersichtlich – lediglich aus formalen Gründen gerügt, ohne die – insbesondere wegen einer Vielzahl von Anschlägen zur Durchsetzung politischer Ziele mit gemeingefährlichen Mitteln naheliegende –, vgl. insoweit beispielsweise: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – III-7 StS 4/15 –, S. 25 ff. des Urteilsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris, Rn. 76 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Situation im Südosten (Stand: August 2016), S. 4 ff. und 22 ff., Einordnung als terroristische Vereinigung selbst zu hinterfragen. Vgl. zu dem letztgenannten Gedanken auch: VG Hannover, Urteil vom 20. November 2018 – 13 A 6596/17 –, juris, Rn. 72. Im Übrigen wird die PKK nach wie vor, d.h. über den durch den EuGH gerügten Zeitraum hinaus, auf der in Rede stehenden Liste geführt (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2002/340/GASP – Abl. L 116 S. 75), zuletzt aktualisiert mit Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 – ABl. L 6 S. 6), was ebenfalls für die (fortdauernde) terroristische Ausrichtung dieser Organisation spricht. Vgl. zur indiziellen Bedeutung der Aufnahme einer Vereinigung auf die vom Rat der Europäischen Union angenommenen Liste terroristischer Organisationen für die entsprechende Qualifizierung als solche Vereinigung: EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, juris, Rn. 83; BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 20, und vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 30). Es liegen auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die PKK unterstützt hat. Eine derartige Unterstützung umfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist dabei grundsätzlich weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es hingegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 21 f., und vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 31 ff. Ausgehend hiervon besteht vorliegend eine hinreichende tatsächliche Basis für die Annahme, dass der Antragsteller die PKK in relevanter Weise unterstützt hat. Entsprechendes ergibt sich ohne Weiteres aus den Feststellungen, die dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2017 zugrunde liegen, mit dem der Antragsteller wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, namentlich der PKK, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BayVGH, Beschluss vom 11. September 2018 – 10 ZB 18.437 –, juris, Rn. 8, wonach eine derartige Schlussfolgerung in Anknüpfung an ein entsprechendes (französisches) Strafurteil keinen Bedenken begegnet; siehe allgemein zur Berücksichtigungsfähigkeit rechtskräftiger strafgerichtlicher Feststellungen durch das Verwaltungsgericht: BayVGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 10 ZB 18.1121 –, juris, Rn. 6. Nach diesen, den Beteiligten bekannten Feststellungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, steht für die beschließende Kammer fest, dass der Antragsteller zwischen Anfang Juni 2013 und Anfang Juli 2014 als hauptamtlicher Kader der PKK bzw. ihrer unselbstständigen Teilstrukturen in Europa den – neben weiteren Sektoren – unterhalb der europäischen Führungsebene angesiedelten Sektor „Mitte“ in Deutschland mit den ihm nachgeordneten Gebieten (Bonn, Duisburg, Köln, Düsseldorf, Essen/Bochum, Dortmund, Bielefeld) leitete und in dieser Funktion – in Kenntnis der terroristischen Aktivitäten der PKK und von einem entsprechenden Vorsatz getragen – unter Verwendung eines Decknamens typische, im Ergebnis auf eine Förderung der PKK von innen heraus gerichtete Führungsaufgaben eines Sektorleiters wahrnahm. Hiervon umfasst waren insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs nach Maßgabe ihn bindender Vorgaben und Anweisungen der Beschlussgremien der PKK bzw. der Europaführung der PKK und das Berichtswesen gegenüber Letzterer. Die notwendige Kommunikation erfolgte dabei über verschiedene (auch organisationsseitig zur Verfügung gestellte) Mobilfunktelefone, ein entsprechendes speziell dem Nachrichtenaustausch dienendes E-Mail-Postfach sowie aus Anlass von in Deutschland und im europäischen Ausland abgehaltenen persönlichen Treffen. Die solchermaßen festgestellte Einbindung des Antragstellers in und seine Betätigung für die PKK sowie ihre unselbstständigen Teilstrukturen in Europa an herausgehobener Stellung rechtfertigen unzweifelhaft den Schluss darauf, dass er die PKK als terroristische Vereinigung im oben genannten Sinne unterstützt hat. Aus dieser Unterstützung folgt – entsprechend der gesetzlichen Vermutung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und ungeachtet der in der Vergangenheit liegenden Unterstützungshandlungen – zugleich eine fortdauernde Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. insoweit auch: Tanneberger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Mai 2018), § 54 AufenthG Rn. 37. Diese gesetzliche Vermutung, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 60, hat der Antragsteller nicht widerlegt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich – anders als von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt – nicht feststellen, dass der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller, vgl. zu der insoweit bestehenden Darlegungspflicht: Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG/zu Abs. 1 Nr. 2 Rn. 143 (Stand: 18. November 2018); Tanneberger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Mai 2018), § 54 AufenthG Rn. 40, erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Erforderlich ist insoweit, dass sich der Betroffene eindeutig – nach außen hin erkennbar – von der durch ihn unterstützten Vereinigung distanziert hat. Insoweit bedarf es unzweifelhafter Erklärungen und Verhaltensweisen, die eine solche von innerer Überzeugung getragene Distanzierung glaubhaft zum Ausdruck bringen. Ein rein passives Verhalten genügt insoweit – auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums – ohne Hinzutreten weiterer Umstände ebenso wenig, wie die bloße Aufgabe eines bislang innegehabten Funktionärsamtes. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 62; Tanneberger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Mai 2018), § 54 AufenthG Rn. 40. Ausgehend hiervon kann eine hinreichende Exkulpation des Antragstellers im oben genannten Sinne nicht angenommen werden. Es sind keine Erklärungen oder Verhaltensweisen seinerseits ersichtlich, die einen solchen Schluss zuließen. Die Aufgabe seiner Funktion als Sektorleiter „Mitte“ im Jahr 2014 ist nach dem Vorgesagten für sich genommen unerheblich. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Tätigkeit turnusgemäß erfolgte und auch vor diesem Hintergrund nicht als innere Abkehr von den Zielen und dem Handeln der PKK aufgefasst werden kann. Irrelevant ist schließlich auch, dass der Antragsteller seit dem Ausscheiden aus seinem Funktionsamt – soweit aktuell ersichtlich – keine Tätigkeiten mehr für die PKK versehen hat. Denn abgesehen davon, dass eine rein passive Verhaltensweise grundsätzlich ohnehin nicht geeignet ist, die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgelöste Vermutungswirkung zu widerlegen, waren die Möglichkeiten des Antragstellers, derartige Tätigkeiten zu entfalten, auch durch die vom 18. Juli 2015 bis zum 17. Juli 2018 andauernde Untersuchungs- bzw. Strafhaft weitgehend ausgeschlossen und im Anschluss hieran insbesondere durch die im vorliegenden Verfahren angegriffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen erschwert. Sonstige belastbare Tatsachen, die gegen eine auch weiterhin vom Antragsteller ausgehende Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen bei Gesamtwürdigung der der beschließenden Kammer bekannten Umstände umgekehrt sogar zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die bereits seit über 30 Jahren bestehende (ideologische) Verbundenheit des Antragstellers zur PKK ungebrochen und auch unabhängig von der Vermutungswirkung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer fortdauernden Gefährdung durch den Antragsteller bzw. einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist. Zur Begründung nimmt die beschließende Kammer, zur Vermeidung von Wiederholungen, zunächst auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss über den Eintritt der (fünfjährigen) Führungsaufsicht bezüglich des Antragstellers vom 25. Juni 2018 sowie die Einschätzung in dem Führungsbericht und der Sozialprognose des Leiters der Justizvollzugsanstalt Attendorn vom 8. Juni 2018 Bezug. An die insoweit vorgenommenen Bewertungen ist die Kammer zwar nicht im strengen Sinne gebunden. Die Kammer hat jedoch nach eigener Würdigung der insoweit bekannten Tatsachen keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglich erfolgten Bewertungen einer Wiederholungsgefahr. In dieser Annahme sieht sie sich im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass es dem Antragsteller ausweislich der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren unter anderem darum geht, die – bislang infolge des ihm gegenüber angeordneten Kontaktverbots rechtlich beschnittene – Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL wieder unbeschränkt wahrnehmen zu können. Überdies hat der Antragsteller – worauf schon das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem oben genannten Beschluss hingewiesen hat – bereits gezeigt, dass er auch ungeachtet etwaiger (verbüßter) strafrechtlicher Verurteilungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK bereit ist, diese erneut – notwendigenfalls sogar in strafbarer Weise – zu unterstützen. So hat er die Tätigkeit als hauptamtlicher PKK-Kader, wegen derer er nunmehr strafrechtlich belangt worden ist, trotz des Umstandes aufgenommen, dass er bereits im Jahr 2007 rechtskräftig durch das Landgericht Stuttgart mit Blick auf seine damalige Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher der PKK und teilweise als Leiter des PKK-Sektors „Süd“ wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbots zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. An der Annahme einer von dem Antragsteller fortdauernd ausgehenden Gefährdung im vorgenannten Sinne sieht sich die Kammer schließlich auch nicht durch die gegenteilige Bewertung der 14. Kammer des beschließenden Gerichts in dem vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichten Urteil vom 17. Dezember 2009 (14 K 1705/09.A) gehindert. Die 8. Kammer hat in diesem Urteil, mit dem der durch Bescheid des damaligen Bundesamtes vom 25. Mai 2009 erfolgte (erstmalige) Widerruf der Asylanerkennung des Antragstellers rechtskräftig aufgehoben worden ist, zwar eine von dem Antragsteller als damaligem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr verneint und keine zureichenden Anhaltspunkte für die Begehung vergleichbarer Straftaten gesehen, wie sie der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart zugrunde lagen. Diese Prognose, die naturgemäß nur an den damaligen Kenntnisstand anknüpfen konnte, hat sich jedoch unter Berücksichtigung der nunmehr bekannten Umstände nachträglich als falsch erwiesen, so dass sie einer abweichenden Bewertung der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht. Im Übrigen können die der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart zugrunde liegenden Umstände dem Antragsteller – jedenfalls angesichts seines fortgesetzten Verhaltens – auch zum jetzigen Zeitpunkt noch entgegengehalten werden. Sie unterliegen darüber hinaus auch keinem Verwertungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG), da die Eintragung über die Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart noch nicht nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 46 und 47 Abs. 1 BZRG getilgt ist. Die tiefe Verwurzelung des Antragstellers in der PKK bzw. ihren europäischen Strukturen und sein fortwährendes Streben nach der Übernahme von Führungsverantwortung innerhalb dieser Organisation wird schließlich auch noch durch Folgendes veranschaulicht: So hat das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 festgestellt, dass der Antragsteller vor der zur Verurteilung in jener Sache führenden Tätigkeit für die PKK bereits in Hannover und Frankfurt Leistungsfunktionen für diese wahrgenommen hatte. Aus den durch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 getroffenen Feststellungen geht darüber hinaus hervor, dass der Antragsteller in der Zeit vom 28. Mai 2008 – also noch nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart – bis zum 29. April 2011 als (gewählter) Vorsitzender der YEK-KOM im Vereinsregister eingetragen war, was bei summarischer Prüfung den Schluss zulässt, dass er – ebenfalls in herausgehobener Funktion – Angehöriger einer Vereinigung war, die ihrerseits die PKK als terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt hat. Vgl. zur Unterstützung der PKK durch die YEK-KOM und deren Führungspersonal: VGH Baden-Württemberg: Urteil vom 7. Dezember 2011 – 11 S 897/11 –, juris, Rn. 47, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 –, juris, Rn. 12 ff.; siehe ferner zur Unterstützung der PKK durch die YEK-KOM bzw. deren Nachfolgeorganisation NAV-DEM: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris, Rn. 107 ff., unbeanstandet durch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 41. Neben dem vorgenannten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht ein solches in Bezug auf den Antragsteller auch noch nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein entsprechendes Interesse dann zu bejahen, wenn der Ausländer zu den Leitern eines (Ausländer-)Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Vgl. zur Geltung des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch für Leiter von auf der Grundlage des § 14 des Vereinsgesetzes (VereinsG) verbotenen Ausländervereinen: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 43; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 24. Das solchermaßen bezeichnete Ausweisungsinteresse beruht dabei auf der strukturellen Gefährlichkeit derartiger Vereine bzw. der Gefährlichkeit ihrer Leiter. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 51; siehe ferner: Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 5 Rn. 599. Bei der PKK handelt es sich um einen (Ausländer-)Verein im vorgenannten Sinne, der – auch soweit er unter entsprechenden Aliasbezeichnungen auftritt – mit seit dem 26. März 1994 unanfechtbarer Verfügung des Bundesinnenministers vom 22. November 1993 in der Bundesrepublik Deutschland wegen der von ihm entfalteten – sowohl gegen Strafgesetze verstoßenden als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten als auch die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden – Tätigkeit verboten ist. Vgl. hierzu: BAnz. 1993, S. 10313 f., BAnz. 1994, S. 6629 f. sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiter Partei Kurdistans (PKK), S. 35 Fn. 14. Überdies gehörte der Antragsteller nach Eintritt der Bestandskraft des Verbots zu den Leitern dieses Vereins. Als Leiter sind insoweit sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie diejenigen Mitglieder aller Vereinsorgane, die nach der Satzung oder tatsächlicher Übung des Vereins bestimmenden Einfluss auf dessen Betätigung haben, anzusehen. Ferner können aber auch solche Personen zu den Leitern eines Vereins zählen, die ohne formell Mitglied eines Vereinsorgans zu sein, das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen oder im und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben. Vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 42. Ausgehend hiervon hatte der Antragsteller jedenfalls in der Zeit zwischen dem 8. August 2006 und dem 10. Januar 2007 und im Zeitraum von Anfang Juni 2013 bis Anfang Juli 2014 mindestens unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt die Stellung eines Vereinsleiters im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG inne. Denn als Leiter des Sektors „Süd“ bzw. des Sektors „Mitte“, der nur noch der Europaführung der PKK in Belgien unterstand, nahm er seinerzeit auf nationaler Ebene – neben den anderen Sektorleitern – das höchste Funktionsamt wahr und hatte damit – gerade im Verhältnis zu den seinem Zuständigkeitsbereich nachgeordneten Gebieten – zugleich bestimmenden Einfluss unter anderem auf das Wirken der PKK in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Tätigkeit ist insoweit auch deshalb als besonders gewichtig einzuordnen, weil die Bundesrepublik Deutschland in Europa aufgrund des – im Verhältnis zu anderen europäischen Ländern – hohen Anteils hier lebender Kurden für die PKK einen Sonderstatus einnehmen dürfte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017 (Stand: Juli 2018), S. 233 vorletzter Absatz. Angesichts der wiederholt erfolgten Übernahme entsprechender Leitungspositionen spricht bei summarischer Prüfung im Übrigen – auch wenn dies für die Frage des Vorliegens des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unerheblich ist –, vgl. Tanneberger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Mai 2018), § 54 AufenthG Rn. 44, Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller künftig wiederum bestrebt sein wird, in entsprechender Weise für die PKK tätig zu sein, um sie auch auf diese Weise zu unterstützen. Die nach alledem weiterhin von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt auch den von der Antragsgegnerin – gegenüber der kraft Gesetzes bestehenden wöchentlichen Meldepflicht – enger gesetzten zweimaligen wöchentlichen Melderhythmus. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die solchermaßen ausgestaltete Meldepflicht ist insbesondere verhältnismäßig. Im Ergebnis ebenso bezüglich der Statuierung einer zweimaligen wöchentlichen Meldepflicht in Fällen festgestellter Unterstützertätigkeit für die PKK bei drohender Wiederholungsgefahr: BVerwG, 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris, Rn. 91. Sie ist geeignet, zur Erreichung des von der Antragsgegnerin – entsprechend der normativen Zielsetzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – verfolgten Zwecks, vgl. zum Normzweck des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 46 ff., namentlich der Eindämmung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr einer deutschland- bzw. europaweiten Fortführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus in herausgehobener Funktion und der Einhaltung der diesem Ziel ebenfalls dienenden (gesetzlichen) Aufenthaltsbeschränkung des Antragstellers auf das Stadtgebiet Siegen, beizutragen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Fortführung etwaiger Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK in der bisher praktizierten Form auf diese Weise zumindest erschwert bzw. leichter festzustellen seien. Die Festlegung eines zweimaligen wöchentlichen Melderhythmus ist zur Erreichung des angeführten Zwecks zudem erforderlich. Mildere Mittel gleicher Eignung sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit des behördlicherseits erhöhten Meldeintervalls ist insbesondere nicht mit Blick darauf zu verneinen, dass der Antragsteller – wie sich aus dem Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2018 ergibt – kraft Gesetzes unter Führungsaufsicht steht und im Rahmen der ihm erteilten Weisungen bereits einer monatlichen Meldepflicht bei seinem Bewährungshelfer unterliegt. Das Instrument der Führungsaufsicht hat zwar als Maßregel der Besserung und Sicherung – neben der Unterstützung des von ihm Betroffenen bei der Gestaltung seines Lebens in Freiheit – den Schutz der Allgemeinheit vor weiterhin als gefährlich eingestuften Straftätern zum Ziel und entfaltet damit auch präventiven Charakter. Aber abgesehen davon, dass – was gerade auch bezüglich der Meldepflicht bei einem Bewährungshelfer naheliegt – mitunter der erstgenannte, in Bezug auf die aufenthaltsrechtliche Meldepflicht letztlich irrelevante Gesichtspunkt im Vordergrund stehen kann, liegt es auf der Hand, dass eine – neben die gesetzlich vorgesehene wöchentliche Meldepflicht tretende – monatliche Meldeverpflichtung bei einem Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht schon in quantitativer Hinsicht nicht die gleichen Kontroll- bzw. Überwachungswirkungen zeitigt, wie die vorliegend angeordnete ausländerrechtliche Meldeverpflichtung mit einem zweimaligen wöchentlichen Melderhythmus. Eine abweichende Bewertung ist schließlich auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller aufgrund der Führungsaufsicht noch weiteren Weisungen (z.B. erstmalige persönliche Vorstellung bei der Führungsaufsichtsstelle nach Bestellung eines Bewährungshelfers, Anzeige von Anschriftenwechseln, Arbeitsaufnahme und Arbeitsplatzwechseln, Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit im Falle von Arbeitslosigkeit sowie Anzeige des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland länger als drei Tage) unterliegt. Denn auch sie entfalten – selbst in Summe – ersichtlich keine vergleichbaren Wirkungen. Die Meldepflicht erweist sich unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zutreffenderweise angenommenen (Wiederholungs-)Gefahr bezüglich weiterer Unterstützungsleistungen des Antragstellers zugunsten der PKK als terroristischer Vereinigung bzw. der erneuten Übernahme von Führungsverantwortung durch den Antragsteller in den europäischen Teilstrukturen dieser Organisation auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Antragsgegnerin hat die Meldepflicht im Vergleich mit der bereits kraft Gesetzes bestehenden wöchentlichen Pflicht zur Meldung nur in geringem Umfang erhöht und hierdurch den von der Maßnahme ausgehenden Eingriff in die Rechte des Antragstellers auf ein – angesichts des Gewichts der von ihm ausgehenden Gefährdungen – vertretbares Minimum begrenzt. Anerkennenswerte private Interessen des in seinem Aufenthaltsradius ohnehin kraft Gesetzes beschränkten Antragstellers an einem nicht in der genannten Weise erhöhten Meldeintervall sind für die Kammer demgegenüber – auch auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers – nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Unverhältnismäßigkeit nicht daraus, dass er sich im Rahmen der Führungsaufsicht zusätzlich einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer melden muss. Die angeordnete Meldepflicht steht darüber hinaus auch im Einklang mit sonstigen verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Der Antragsteller verkennt insoweit, dass es sich bei der Meldepflicht um eine präventivpolizeiliche Maßnahme zur Abwehr drohender Gefahren handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 46, die anders als eine strafrechtliche Verurteilung keine repressive Sanktion für begangenes Unrecht darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass strafrechtlich geahndete Sachverhalte im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlich anzustellenden Gefahrenprognose als Anknüpfungstatsachen für die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind. Vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 3 M 575/08 –, juris, Rn. 32. Die in Rede stehende Meldeverpflichtung durfte gegenüber dem Antragsteller – wovon die Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend ausgegangen ist – schließlich auch trotz dessen (bis auf Weiteres fortbestehender) Rechtsstellung als anerkannter Asylbewerber bzw. der damit zugleich verbundenen Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. § 2 Abs. 1 AsylG) ergehen. Dadurch wird sein Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht verletzt. Denn derartige Maßnahmen dürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit – wie sie hier in Rede stehen – auch gegenüber sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländern angeordnet werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 18 B 895/16 –, juris, Rn. 56; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 56 Rn. 13. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der Meldepflicht auch das private Interesse des Antragstellers, bis auf Weiteres von einer derartigen Verpflichtung verschont zu bleiben. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die hier erfolgte Statuierung der Meldepflicht sich – wie aufgezeigt – bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten. Ein solches besteht hier jedoch darin, eine – nach Aktenlage zu erwartende – weitere Unterstützungstätigkeit des Antragstellers für die als terroristische Vereinigung einzustufende PKK und ihren europäischen Teilstrukturen auch bereits während des Laufs des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu erschweren bzw. zu unterbinden. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Antragsgegnerin bis auf Weiteres keine Möglichkeit hat, dieser Gefahr durch eine Abschiebung des Antragstellers zu begegnen. 5. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt auch bezüglich des ihm gegenüber ergangenen Kontaktverbots, von dem alle Personen und Institutionen, die der PKK/KONGRA-GEL und deren Nebenorganisationen sowie der NAV-DEM angehören, und überdies die Nutzung organisationsinterner Kommunikationsmittel umfasst sind, überwiegend zu seinem Nachteil aus. Das Kontaktverbot unterliegt bei summarischer Prüfung – jedenfalls soweit hiermit der Kontakt zu Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL sowie des NAV-DEM und die Nutzung organisationsinterner Kommunikationsmittel untersagt wird – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertung in § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist daher insoweit von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen (vgl. dazu nachfolgend unter a). Entsprechendes kann aktuell hingegen nicht angenommen werden, soweit das Kontaktverbot sich auf Personen und organisationsinterne Kommunikationsmittel bezieht, die Nebenorganisationen der PKK/KONGRA-GEL zuzuordnen sind. Diesbezüglich erweist sich das Kontaktverbot bei summarischer Prüfung vielmehr mit der Folge als rechtswidrig, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse gebührt (vgl. dazu nachfolgend unter b). a) Das Kontakt- und Kommunikationsverbot findet – soweit es sich auf Angehörige der PKK/KONGRA-GEL und der NAV-DEM sowie von diesen Organisationen genutzte Kommunikationsmittel bezieht – seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 4 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG, geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, einen Ausländer unter anderem verpflichten, zu Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib oder Leben Dritter abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die vorgenannten Anordnungen erfüllt. Die gegenüber dem Antragsteller angeordneten Maßnahmen dienen dazu, ihm die Fortführung von Bestrebungen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, namentlich die Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL als terroristischer Vereinigung – ggf. vermittelt über den NAV-DEM – (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und die Übernahme von Leitungsfunktionen innerhalb der als (Ausländer-)Verein verbotenen PKK (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren. Dass der Antragsteller bemüht sein wird, entsprechende Bestrebungen erneut zu entfalten, ist – wie bereits dargelegt – in hohem Maße wahrscheinlich. Mit Blick auf sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten ist zu erwarten, dass er neuerlich die Einbindung in das Netzwerk von Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL und des NAV-DEM suchen und zudem – ungeachtet etwaiger hiermit verbundener strafrechtlicher Konsequenzen – die Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben zur Förderung der Ziele dieser Organisationen anstreben wird. Für die entsprechende Aufgabenwahrnehmung ist es – wie die Vergangenheit gezeigt hat – unabdingbar, dass der Antragsteller zu den benannten Personen persönlich oder durch entsprechende – auch organisationsintern zur Verfügung gestellte, dem Antragsteller von außen nicht ohne Weiteres zuzuordnende – Kommunikationsmittel in Kontakt tritt. Dies wird durch das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kontakt- bzw. Kommunikationsmittelnutzungsverbot mindestens erschwert. Die getroffenen Maßnahmen sind auch notwendig, um erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass die PKK wegen ihrer fortwährenden Bereitschaft zu aktionsorientiertem und – gerade in Abhängigkeit zu den jeweiligen Entwicklungen des türkisch-kurdischen Konflikts in der Türkei und in Nordsyrien sowie staatlichen Maßnahmen gegenüber der PKK hierzulande – zu gewaltbereitem Verhalten auch aktuell noch sowohl eine Bedrohung für das der inneren Sicherheit zuzurechnende friedliche Zusammenleben der Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland als auch für die körperliche Unversehrtheit Dritter darstellt. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2017 (Stand: August 2018), S. 145 f. und 148; Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration, Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (Stand: April 2018), S. 81; siehe ferner: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017 (Stand: Juli 2018), S. 236 f.; Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Stand: Februar 2019 –, S. 25 ff.; Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 237 und 246. Diese Bedrohung, die sich ausweislich der vorzitierten Quellen auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder vereinzelt realisiert hat, ist mit Blick auf das drohende Schadensausmaß auch als erheblich einzustufen. Vgl. zur Relevanz des Schadensausmaßes für die Beurteilung der Erheblichkeit der Gefahr: Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 5 Rn. 703. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die PKK – mittels ihrer in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Organisationsstrukturen – über ein erhebliches Mobilisierungspotential verfügt, das es ihr ohne Weiteres erlaubt, binnen kürzester Zeit eine Vielzahl von Personen innerhalb und außerhalb ihrer Anhängerschaft zu erreichen und für ihre Zwecke einzubinden. Vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration, Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (Stand: April 2018), S. 83 f.; Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Stand: Februar 2019 –, S. 25 ff. und 32; Zum anderen kann sich die im Grundsatz vorhandene Gewaltbereitschaft vor allem mit Blick auf die extrem volatile Lage des türkisch-kurdischen Konflikts jederzeit aktualisieren, insbesondere gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland lebenden nationalistisch eingestellten Türken bzw. gegenüber hier befindlichen (halb-)staat-lichen türkischen Einrichtungen. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Stand: Februar 2019 –, S. 33; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen – Bericht 2017 (Stand: Juni 2018), S. 163; siehe in diesem Zusammenhang auch: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2017 (Stand: Juli 2018), S. 236 f.; Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 246. An dieser von der PKK ausgehenden erheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit bzw. der körperlichen Unversehrtheit Dritter hätte der Antragsteller bei einer zu erwartenden Fortführung seiner bisher entfalteten Tätigkeiten auch in zurechenbarer Weise Anteil. Denn eine entsprechende von ideologischer Überzeugung getragene Unterstützungstätigkeit an herausgehobener Stelle sichert bzw. stärkt die auf Befehl und Gehorsam ausgelegte Organisationsstruktur der PKK in Deutschland und trägt damit in entscheidendem Maße zu der genannten Gefährdungslage bei. Mildere Mittel zur Abwehr der nach alledem fortbestehenden Gefährdung durch den Antragsteller sind – was nach § 56 Abs. 4 AufenthG bereits auf tatbestandlicher Ebene zu prüfen ist – nicht ersichtlich. Insbesondere reichen die sonstigen gegenüber dem Antragsteller bereits ergriffenen Maßnahmen für sich genommen insoweit nicht schon aus. Hierdurch werden in erster Linie Unterstützungstätigkeiten erschwert, die der Antragsteller durch die Anwesenheit außerhalb des Stadtbereichs T. vornehmen könnte. Unterstützungshandlungen innerhalb dieses Gebiets werden hierdurch jedoch nur in begrenztem Umfang erschwert; insbesondere blieben dem Antragsteller vielfältige Möglichkeiten, dort vorhandene Netzwerkstrukturen für sich fruchtbar zu machen bzw. seine Unterstützungshandlungen – wie in der Vergangenheit auch – unter anderem mittels organisationsintern zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten über den Bereich der geltenden Aufenthaltsbeschränkung hinaus zu erstrecken. Bezogen auf das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Kommunikationsverbot ist zudem durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beschränkung des Verbots auf organisationsintern durch die PKK bzw. den NAV-DEM zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel gewährleistet, dass dem Antragsteller im Übrigen hinreichende Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung von Kontakten – außerhalb der genannten Strukturen – und zur Informationsbeschaffung verbleiben. Das Kontakt- und das Kommunikationsverbot sind in dem genannten Umfang auch hinreichend bestimmt. Die inhaltliche Bestimmtheit setzt insoweit einerseits voraus, dass der Adressat auf der Grundlage der ihm gegenüber durch Verwaltungsakt ergangenen Regelung zu erkennen vermag, was von ihm gefordert wird. Anderseits muss der Verwaltungsakt einer Vollstreckung zugänglich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 –, juris, Rn. 11. Der behördliche Regelungswille muss sich für den Adressaten zweifelsfrei ergeben. Insoweit genügt die Bestimmbarkeit, also dass sich der Regelungsgehalt für den Betroffenen durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsakt beigegebenen Begründung sowie der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände zweifelsfrei ermitteln lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris, Rn. 14; Niesler, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, D Rn. 130. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Tenor eines Verwaltungsakts ist daher regelmäßig unschädlich, wenn der Begriff nach Maßgabe der vorstehend beschriebenen Grundsätze inhaltlich vom Bescheidadressaten konkretisiert werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 11 S 1581/12 –, juris, Rn. 25; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6. Wie weit die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen reichen, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris, Rn. 13; Niesler, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, D Rn. 130. Unter Berücksichtigung der mit einem Kontakt- und Kommunikationsverbot im Sinne des § 56 Abs. 4 AufenthG einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen und der Strafbewehrung etwaiger Verstöße gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG sind an die Bestimmtheit entsprechender Verbote dabei grundsätzlich erhöhte Anforderungen zu stellen. Ebenso bezüglich eines auf § 47 AufenthG gestützten politischen Betätigungsverbots: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 11 S 1581/12 –, juris, Rn. 25. Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen in dem hier in Rede stehenden Umfang. Das gilt zunächst mit Blick auf das verfügte Kontaktverbot zu Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL bzw. des NAV-DEM. Denn für den Antragsteller ist nach den ihm aus seiner bisherigen Tätigkeit bekannten Umständen erkennbar, wer zu dem benannten Personen zählt bzw. an welchen Orten dieser Personenkreis üblicherweise zusammenkommt. Mit Blick darauf ist es dem Antragsteller unzweifelhaft möglich, entsprechende Kontakte zu vermeiden. Darüber hinaus erweist sich auch das Verbot zur Nutzung aller Kommunikationsmitteln, die durch eine der vorgenannten Organisationen organisationsintern zur Verfügung gestellt werden, noch als hinreichend bestimmt. Der Begriff des Kommunikationsmittels ist zwar auslegungsbedürftig. Eine solche Auslegung, die es dem Antragsteller ermöglicht, zu erkennen, was hiervon konkret umfasst wird, ist jedoch unter Berücksichtigung der der angegriffenen Ordnungsverfügung beigefügten Begründung mit hinreichender Eindeutigkeit möglich. Denn der Begriff des Kommunikationsmittels wird darin beispielhaft durch die Nennung organisationsintern zur Verfügung gestellter Mobilfunkanschlüsse und Mailprogramme konkretisiert. Aus dieser exemplarischen Aufzählung wird deutlich, dass die Antragsgegnerin hierunter technische Möglichkeiten zum wechselseitigen aktiven Informationsaustausch verstanden wissen will. Vgl. insoweit allgemein auch: Tanneberger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Mai 2018), § 56 AufenthG Rn. 23. Dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche dieser Mittel im Einzelnen in der Verfügung benannt hat, ist trotz der im vorliegenden Zusammenhang erhöhten Bestimmtheitsanforderungen unschädlich. Denn für den Antragsteller ist die Art der von der Anordnung betroffenen Kommunikationsmittel nach den in der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen hinreichend sicher erkennbar und auch im Übrigen wirft die Anordnung keine Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite auf. Denn dem Antragsteller wird die Nutzung ausnahmslos aller Kommunikationsmittel dieser Art untersagt, soweit sie organisationsintern zur Verfügung gestellt werden. Dies ermöglicht es ihm ohne Weiteres, sein Verhalten entsprechend der von der Antragsgegnerin getroffenen Verfügung auszurichten. Überdies ist auch eine Vollstreckung auf der Grundlage der solchermaßen auszulegenden Verfügung möglich. Die Antragsgegnerin hat das ihr hinsichtlich der Anordnung und Ausgestaltung des Kontakt- und Kommunikationsverbots eingeräumte Ermessen schließlich in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die getroffenen Anordnungen sind insbesondere verhältnismäßig. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen zur Erreichung des mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 AufenthG verfolgten Zwecks des Aufbruchs von Netzwerkstrukturen ist – wie bereits im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausgeführt – im Hinblick auf die hiermit für den Antragsteller verbundenen Erschwernisse bei der persönlichen Kontaktaufnahme zu Angehörigen der vormals von ihm unterstützten Organisationen bzw. bei der Nutzung organisationsinterner Kommunikationsmittel zu bejahen. Die getroffenen Maßnahmen erweisen sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das öffentliche Interesse an einer Unterbindung sicherheitsrelevanter Unterstützungshandlungen überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an der Kontaktaufnahme zu Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL und des NAV-DEM und der Nutzung organisationsintern zur Verfügung gestellter Kommunikationsmittel. Soweit diese Kontakte bzw. Kommunikationsmittel der Weiterführung von Unterstützungshandlungen für die genannten Organisationen dienen sollten, ist der Antragsteller angesichts der in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden strafrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Missbilligung derartiger Tätigkeiten nicht schutzwürdig. Im Übrigen, d.h. soweit beispielsweise die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern der PKK/KONGRA-GEL bzw. des NAV-DEM zu privaten Zwecken in Rede steht, treten die Interessen des Antragstellers angesichts des insoweit – auch ungeachtet des schon bisher vom Antragsteller gezeigten konspirativen Verhaltens bei der Vornahme seiner Unterstützertätigkeit – offenkundig bestehenden Missbrauchspotentials gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird es ihm durch die von der Antragsgegnerin erlassenen Verbote auch nicht unmöglich gemacht, sich für die Belange der Kurden einzusetzen. Ein solcher Einsatz ist ihm nur innerhalb der benannten Organisationsstrukturen verwehrt. Legale Formen des Einsatzes für kurdische Interessen außerhalb dieser Strukturen kann der Antragsteller jedoch nach wie vor entfalten. Das Gewicht eines derartigen Einsatzes mag – aus Sicht des Antragstellers – zwar gemindert sein, unmöglich ist der Einsatz jedoch nicht. Überdies weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass dem Antragsteller – trotz der ihm gegenüber erlassenen Verbote – ein breites Spektrum an Kommunikationsmöglichkeiten verbleibt und insbesondere auch der Kontakt zu seinen Familienangehörigen weiter geführt werden kann. Die Eingriffswirkung ist daher auch insoweit auf ein vertretbares Maß beschränkt. b) Das Kontakt- und Kommunikationsverbot ist hingegen – soweit es sich auf Nebenorganisationen der PKK/KONGRA-GEL bzw. von diesen zur Verfügung gestellte organisationsinterne Kommunikationsmittel bezieht – rechtswidrig. Es fehlt insoweit – jedenfalls bis auf Weiteres –, vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, juris, Rn. 1. an der hinreichenden Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen. Denn es ist – auch aus Sicht des Antragstellers – ohne nähere Präzisierung nicht nachvollziehbar, welche Organisationen die Antragsgegnerin als Nebenorganisationen der PKK/KONGRA-GEL einstuft. Ist dies aber unklar, kann der Antragsteller sein Verhalten nicht entsprechend ausrichten. Überdies besteht die Gefahr, dass die Festlegung, welche Vereinigung als Nebenorganisation im oben genannten Sinne anzusehen ist, in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Die beschließende Kammer verkennt dabei nicht, dass es danach zur Gewährleistung einer hinreichend bestimmt abgefassten Benennung der relevanten Nebenorganisationen unter Umständen erforderlich sein kann, eine Vielzahl von entsprechenden Vereinigungen namentlich aufzuführen. Allerdings mag auch insoweit – jedenfalls zum Teil – die Möglichkeit generalisierender Sammelbezeichnungen entlang bestehender (vereinsrechtlicher) Organisationsstrukturen oder im Hinblick auf in der Vergangenheit erfolgte Vereinsverbote eröffnet sein. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Konkretisierung erscheint jedoch nicht zuletzt mit Blick darauf geboten, dass Verstöße gegen das angeordnete Kontakt- und Kommunikationsverbot auch strafrechtliche Relevanz haben können (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG). 6. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt schließlich auch hinsichtlich der in der angegriffenen Ordnungsverfügung – mit Blick auf etwaige Verstöße gegen die dem Antragsteller auferlegte Meldepflicht und das ihm gegenüber ausgesprochene Kontakt- bzw. Kommunikationsverbot – erfolgten Zwangsgeldandrohung überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist – soweit sie sich auf das Kontaktverbot zu Angehörigen der PKK/KONGRA-GEL bzw. des NAV-DEM und das hiermit korrespondierende Kontaktverbot erstreckt – rechtmäßig, so dass eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Zwangsmittelandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage insoweit nicht gerechtfertigt ist. Die in Rede stehende Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und unterliegt insbesondere auch hinsichtlich der Wahl des angedrohten Zwangsmittels und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sich das Kontakt- bzw. Kommunikationsverbot auf Angehörige von Nebenorganisation der PKK/KONGRA-GEL und innerhalb dieser Organisationen zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel bezieht, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung hingegen zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich diesbezüglich als rechtswidrig, da es angesichts der auf den Zeitpunkt des Erlasses des insoweit in Rede stehenden Kontakt- und Kommunikationsverbots zurück wirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (siehe dazu vorstehend unter 5. b) an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt. Vgl. zur grundsätzlich gegebenen Rückwirkung einer derartigen Anordnung: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 –, juris, Rn. 14; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 169. 7. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist unbegründet, soweit er auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet ist, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf null zu setzen und dem Antragsteller einen Reiseausweis für Flüchtlinge zu erteilen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht kommt darüber hinaus zudem zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis in Betracht, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) der durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Da die einstweilige Anordnung damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung dient, darf die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6. Entsprechendes wäre hier bei einer stattgebenden Entscheidung jedoch der Sache nach sowohl mit Blick auf die begehrte Abänderung der Befristungsentscheidung als auch hinsichtlich der angestrebten Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommt. Insbesondere ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller insoweit bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch ein späteres Obsiegen dort nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, mit welchem Anteil die Beteiligten im vorliegenden Verfahren jeweils unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).