Gerichtsbescheid
1 K 2198/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0901.1K2198.10.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 19. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die Ausführungstermine für die Reinigung des Schornsteins der Feuerstätte (Wohnzimmer, Erdgeschoss) trifft sowie den Turnus der Feuerstättenschau regelt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 19. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die Ausführungstermine für die Reinigung des Schornsteins der Feuerstätte (Wohnzimmer, Erdgeschoss) trifft sowie den Turnus der Feuerstättenschau regelt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft P. Weg .. in Bornheim-S. , in der sich ein Kaminofen befindet. Mit auf §§ 14 Abs. 2 und 17 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gestütztem Feuerstättenbescheid vom 19. März 2010 stellte der Beklagte unter Nr. 1 fest, dass der Kläger beginnend mit dem Jahre 2010 verpflichtet sei, am Schornstein der Feuerstätte (Wohnzimmer, Erdgeschoss) jährlich jeweils im Zeitraum vom 01. Januar bis spätestens 28. Februar sowie vom 01. Oktober bis spätestens 30. November die "Reinigung gem. Anlage 1, Nr. 1.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO" zu veranlassen. Die nächste Feuerstättenschau sei 2013 durchzuführen. Der Kläger hat am 14. April 2010 Anfechtungsklage erhoben, mit der er sinngemäß beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 19. März 2010 insoweit aufzuheben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die Ausführungstermine für die Reinigung des Schornsteins der Feuerstätte (Wohnzimmer, Erdgeschoss) trifft sowie den Turnus der Feuerstättenschau regelt. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Teil des Bescheids des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt an einer gültigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids. Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008, BGBl. I 2242, (Neuregelungsgesetz) war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feuerstättenbescheids (19. März 2010) noch nicht in Kraft. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 des Neuregelungsgesetzes, wonach u.a. Art. 1, § 14 am 01. Januar 2013 in Kraft tritt. Damit wurde die noch im Gesetzentwurf enthaltene Jahreszahl "2010" (BR-Drs. 173/08 S. 31) bewusst geändert, um sicherzustellen, dass für die Verbraucher nicht unterschiedliches Recht innerhalb der Übergangsfrist gilt (BT-Drs. 16/9794 S. 18). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, aus § 17 Abs. 1 SchfHwG ergebe sich, dass jeder Kunde bis zum 31. Dezember 2012 einen Feuerstättenbescheid erhalten haben so: Sydow, Gewerbearchiv 2009, 14 (18) und somit auch § 14 Abs. 2 SchfHwG schon in diesem Zeitraum anwendbar sein müsse, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar heißt es in der gemäß Art. 4 Abs. 1 Neuregelungsgesetz bereits am 29. November 2008 in Kraft getreten Vorschrift des § 17 Abs. 1 SchfHwG: "Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 Schornsteinfegergesetz mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt." Doch setzt diese Regelung nicht notwendigerweise voraus, dass § 14 Abs. 2 SchfHwG zeitgleich mit § 17 Abs. 1 SchfHwG anzuwenden ist. Unabhängig davon steht auf jeden Fall die eindeutige spezielle Regelung des Art 4 Abs. 3 Neuregelungsgesetz einer Anwendbarkeit dieser Norm vor dem 01. Januar 2013 entgegen, sodass - umgekehrt - der in § 17 Abs. 1 SchfHwG enthaltene Hinweis auf diese Norm bis zum 31. Dezember 2012 leer läuft, vgl. zu alledem: rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 08. Juli 2010 - 1 K 1459/10 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.