Beschluss
1 K 1459/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0708.1K1459.10.00
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 05. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die "Abgasleitung der Heizung (Keller)" trifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 05. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die "Abgasleitung der Heizung (Keller)" trifft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P. N.---weg .. in C. H. , in dessen Keller sich eine mit Erdgas betriebene Heizung des Typs Vaillant VKU 11 e befindet. Mit auf §§ 14 Abs. 2 und 17 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gestütztem Feuerstättenbescheid vom 05. März 2010 stellte der Beklagte unter Nr. 1 fest, dass der Kläger beginnend mit dem Jahre 2010 verpflichtet sei, an der "Abgasleitung der Heizung (Keller)" am 01.09. bis spätestens 30.11. die "Reinigung gem. Anlage 1, Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 KÜO" zu veranlassen. Auf Seite 2 des Bescheids ist unter "Hinweise" vermerkt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten im Jahre 2014 durchzuführenden Feuerstättenschau gelte. Der Kläger hat am 24. März 2010 Anfechtungsklage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Reinigung von Schornsteinen sei bei Gasheizungen nicht vorgeschrieben. Der Kläger beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 05. März 2010 insoweit aufzuheben, als er unter Nr. 1 Regelungen über die "Abgasleitung der Heizung (Keller)" trifft. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er macht geltend, der Text des Bescheids sei ihm durch verbandsseitig entwickelte EDV vorgegeben. Wie sich aus dem Erläuterungstext auf Seite 2 des Bescheids ergebe, sei eine Reinigung nicht zwingend, sondern nur "ggf." erforderlich. Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Teil (Nr. 1) des Bescheids des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Es fehlt an einer gültigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids. Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008, BGBl. I 2242, (Neuregelungsgesetz) war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feuerstättenbescheids (05. März 2010) noch nicht in Kraft. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 des Neuregelungsgesetzes, wonach u.a. Art. 1, § 14 am 01. Januar 2013 in Kraft tritt. Damit wurde die noch im Gesetzentwurf enthaltene Jahreszahl "2010" (BR-Drs. 173/08 S. 31) bewusst geändert, um sicherzustellen, dass für die Verbraucher nicht unterschiedliches Recht innerhalb der Übergangsfrist gilt (BT-Drs. 16/9794 S. 18). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, aus § 17 Abs. 1 SchfHwG ergebe sich, dass jeder Kunde bis zum 31. Dezember 2012 einen Feuerstättenbescheid erhalten haben so: Sydow, Gewerbearchiv 2009, 14 (18) und somit auch § 14 Abs. 2 SchfHwG schon in diesem Zeitraum anwendbar sein müsse, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar heißt es in der gemäß Art. 4 Abs. 1 Neuregelungsgesetz bereits am 29. November 2008 in Kraft getreten Vorschrift § 17 Abs. 1 SchfHwG: "Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 Schornsteinfegergesetz mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt." Doch setzt diese Regelung nicht notwendigerweise voraus, dass § 14 Abs. 2 SchfHwG zeitgleich mit § 17 Abs. 1 SchfHwG anzuwenden ist. Unabhängig davon steht auf jeden Fall die eindeutige spezielle Regelung des Art 4 Abs. 3 Neuregelungsgesetz einer Anwendbarkeit dieser Norm vor dem 01. Januar 2013 entgegen, so dass - umgekehrt - der in § 17 Abs. 1 SchfHwG enthaltene Hinweis auf diese Norm bis zum 31. Dezember 2012 leer läuft. 2. Unabhängig davon ist Nr. 1 des Feuerstättenbescheids auch deshalb rechtswidrig, weil darin für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 als durchzuführende Tätigkeit die "Reinigung gem. Anlage 1, Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 KÜO" bestimmt ist. Anlage 1, Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen vom 16. Juni 2009, BGBl. I 1292, (KÜO) enthält nur in der rechten, mit "Anzahl der Überprüfungen" überschriebenen Spalte eine Regelung - nämlich "einmal im Jahr" -, während in der linken, mit "Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr" überschriebene Spalte nichts eingetragen ist. Dass die Verwendung des Begriffs "Reinigung" unter Nr. 1 des Feuerstättenbescheids eher dem Tätigkeitsbereich "Kehrungen" zuzuordnen ist, folgt auch daraus, dass der Bescheid dann, wenn er - wie etwa unter Nr. 2 - nur die davon zu unterscheidende "Überprüfung" meint, auch nur den letzteren Begriff verwendet. Dem steht die Erläuterung auf Seite 2 des Bescheids, wonach die Überprüfung auch die Verpflichtung umfasse, "ggf." reinigen zu lassen, nicht entgegen. Sie ist zu allgemein gefasst, um den jeweiligen Verpflichtungsinhalt hinreichend deutlich zu bestimmen. Zwar erwähnt § 3 Abs. 3 Nr .3, zweiter Spielgelstrich KÜO auch bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe Überprüfungs- "und erforderlichenfalls Kehrarbeiten". Doch ergibt sich aus dem Regelungstext zu Beginn des § 3 Abs. 3 KÜO, dass ein Vorgehen in einem gemeinsamen Arbeitsgang nur in Betracht kommt, soweit nicht der Verpflichtete eine getrennte Durchführung wünscht. Letzteres konnte der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses seines Bescheids nicht ausschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.