OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 1107/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0907.17K1107.09.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit eine Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag von mehr als 1.270,03 Euro festgesetzt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit eine Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag von mehr als 1.270,03 Euro festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin eines in L. -C. gelegenen Grundstücks Gemarkung U. , Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung „ H. 00“. Das 387 qm große Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus und einer Garage bebaut. Das Flurstück grenzt mit seiner Ost-Seite an die Straße „ H. “ und mit seiner Süd-Seite an die im städtischen Eigentum stehenden Parzellen 00, 00, 000 und 00 an. Die abzurechnende Erschließungsanlage „ X. “ mündet in die Straße „ H. “ ein, wobei u.a. die Flurstücke 000, 00 und 00 nach dem Bauprogramm der Stadt L. Bestandteil des ausgebauten Gehweges ist. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Lage des Grundstücks wird auf den Lageplan in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte 1, Blatt 1 und 7) verwiesen. Im Jahr 2009 begann die Beklagte mit Straßenbauarbeiten in den Bereichen Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und Beleuchtung, nachdem sie zuvor bereits mit der Neuverlegung eines Kanals in der Straße „ X. “ begonnen hatte. Die Beklagte stufte die Straße „ X. “ als Anliegerstraße ein. Mit Beitragsbescheid vom 30. Januar 2009 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.300,69 Euro für die Erneuerung der Straße „ X. “ heran. Grundlage für die Berechnung des Vorausleistungsbeitrages war in etwa ein Viertel des voraussichtlich endgültigen Beitrages. Die Klägerin hat am 27. Februar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, das streitbefangene Grundstück werde von der ausgebauten Erschließungsanlage „ X. “ schon nicht erschlossen. Es liege nicht unmittelbar an dieser Straße an, sondern werde durch die städtischen Grundstücke Parzellen 00, 00 und 000 von dieser getrennt. Das Flurstück 199 sei nach dem Bauprogramm nicht Straßenbestandteil und damit auch nicht Gegenstand des Einmündungsbereiches der Straße „ X. “ in die Straße „ H. “. Aus dem Bauprogramm ergebe sich zudem, dass der Ausbau dieses Einmündungsbereiches nicht vollständig umfasst sei. Zudem befinde sich auf der zur abzurechnenden Erschließungsanlage hin gelegenen Seite ihres Grundstücks eine ca. 0,5 m hohe Mauer. Es bestehe daher keine Möglichkeit, von ihrem Grundstück aus die ausgebaute Straße „ X. “ in Anspruch zu nehmen. Weiter sei die Aufwandsermittlung nicht zutreffend von der Beklagten vorgenommen worden. Die Berechnung der Kanalbaukosten sei fälschlicherweise in Anwendung der Zwei-Kanäle-Methode berechnet worden. Stattdessen hätte eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Kanal- und Straßenbaumaßnahme in Bezug auf die (fiktiven) Kosten bei getrennter Ausführung der Arbeiten erfolgen müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte die abzurechnende Erschließungsanlage zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Es handele sich vielmehr bei der Straße „ X. “ um eine Haupterschließungsstraße nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt L. – Straßenbaubeitragssatzung – (SBS) vom 20. Dezember 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2007. Bereits aus dem Ausbauzustand der Straße „ X. “, der demjenigen der Straßen „ H. “ und „Gassenfeldweg“ entspreche, ergebe sich ihre Funktion als Haupterschließungsstraße. Sie habe eine Verbindungsfunktion im gemeindlichen Verkehrsnetz und erschließe sowohl die Anliegergrundstücke als auch diene sie in gleichem Maße dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Schließlich begegne auch die Aufwandsverteilung Bedenken, da bei den Flurstücken 000, 000 und 000 Abzüge wegen Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung fehlerhaft vorgenommen worden seien. So führe bei der Parzelle 000 die Bebauung im hinteren Bereich des Grundstücks dazu, dass die gesamte Grundstücksfläche ohne Abzüge in Ansatz zu bringen sei. Außerdem sei bei dem Flurstück 000, welches aus der früheren Parzelle 00 hervorgegangen sei, die Grundstücksfläche von 513 qm fehlerhaft bei der Ermittlung der Gesamtfläche angesetzt worden. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 17 K 1134/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit eine Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag von mehr als 1.270,03 Euro festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist er rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „ X. “ in L. -C. ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt L. – Straßenbaubeitragssatzung – (SBS) vom 20. Dezember 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2007. Nach § 1 der SBS erhebt die Stadt L. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme u.a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der SBS. Gemäß § 10 SBS kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wird. Die Beitragserhebung ist dem Grunde nach gerechtfertigt und unterliegt insoweit nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG und der Vorschriften der SBS vorliegen. Lediglich der Höhe nach ist die Beitragserhebung wegen fehlerhafter Aufwandsverteilung zu beanstanden. Im Einzelnen: Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das streitbefangene Grundstück Parzelle 000 für den Ausbau der Straße „ X. “ beitragspflichtig, weil es von dieser Straße erschlossen wird. Ein (Wohn-) Grundstück ist von der abzurechnenden Erschließungsanlage erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten, vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 171 m.w.N.. Dabei muss allerdings mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück – insbesondere aus Gründen des Brandschutzes – in angemessener Breite an die Straße grenzt. Eine Breite von weniger als 1 m wird nicht mehr als „angemessen“ angesehen, da unter diesen Voraussetzungen der Zugang insbesondere für Feuerwehrleute nicht bzw. nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 172 m.w.N.. Vorliegend grenzt das klägerische Grundstück Parzelle 000 im Einmündungsbereich der Straße „ X. “ in die Straße „ H. “ auf einer Länge von ca. 5 Metern unmittelbar an das städtische Flurstück 000 an. Nach dem Ausbaubeschluss des Bau- und Feuerschutzausschusses der Stadt L. vom 24. September 2008, wonach das Bauprogramm für die Straßenbaumaßnahme „ X. “ u.a. im Einmündungsbereich der beiden zuvor genannten Straßen betreffend die Gehwege den Ausbau der kompletten Radien und die Erneuerung des dazwischen liegenden Fahrbahnbereichs (sog. „Trompete“) umfasst, ist die städtische Parzelle 000, neben den städtischen Flurstücken 00 und 00, Teil des auszubauenden Gehweges im Rahmen der Straßenbaumaßnahme „ X. “. Darüber hinaus bestätigen sowohl die Katasterpläne als auch die in das Klageverfahren eingeführten Lichtbilder, dass das klägerische Grundstück jedenfalls in ausreichender Breite unmittelbar an die nach dem Bauprogramm auszubauende Verkehrsfläche angrenzt. Dabei ist es unerheblich, dass sich auf der zur Straße „ X. “ hin gelegen Seite des klägerischen Grundstücks eine ca. 0,5 m hohe Mauer befindet. Denn ein Hindernis auf dem Grundstück selbst schließt dessen Erschlossensein nur aus, wenn das Hindernis nicht mit für den Grundstückeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln beseitigt werden kann, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 177 m.w.N.. Die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten haben auch zu einer beitragsfähigen Verbesserung der Straße „ X. “ geführt. Eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Aufteilung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 – 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150 ff. (152); vgl. im übrigen Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 78 ff. m.w.N.. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine verbesserte technische Ausstattung vor, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt und wenn die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt wird, weil eine Pflasterdecke oder eine einfache Teerdecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton ersetzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 106 m.w.N.. Eine Verbesserung der Gehwege liegt (auch) vor, wenn bereits (zum Teil) eine Plattierung vorhanden war, aber eine Frostschutzschicht erstmalig in ausreichendem Maße eingebaut wird. Denn eine neuzeitlichen Anforderungen genügende Frostschutzschicht gewährleistet eine geringere Frostanfälligkeit und eine höhere Belastbarkeit, die eine bessere Benutzung zulassen, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 107 m.w.N.. Nach den von der Firma ABAG im Auftrag der Beklagten vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführten Bohrkernuntersuchungen besaß die Straße „ X. “ nur einen unzureichend dimensionierten Oberbau, der nicht die erforderliche Tragfähigkeit und Frostsicherheit aufwies und aufgrund dessen immer wieder Fahrbahn- und Gehwegschäden auftraten. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass diese Ausführungen zur beitragsfähigen Verbesserung der Straße „ X. “ ebenso auch für den Bereich der Straße „ X. “ , an welchem das Grundstück der Klägerin liegt, gelten. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen der Beklagten zu zweifeln. Ebenso beitragsfähig ist der Aufwand für die Oberflächenentwässerung. Eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist anzunehmen, wenn das auf der Straße anfallende Regenwaser durch entsprechende Einrichtungen schneller als bisher abgeleitet wird, da dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. Das ist u.a. der Fall, wenn die Zahl der Straßeneinläufe erhöht wird, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 118 m.w.N.. In der Straße „ X. “ sind statt vormals vier nunmehr sechs Straßeneinläufe in der Rinne eingebaut worden, die die Ableitung der Straßenniederschlagswassers in die Kanalisation beschleunigt haben. Schließlich ist auch der Aufwand für die Straßenbeleuchtung beitragsfähig. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann u.a. durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist dabei, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß war, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 114 m.w.N.. Anstelle der vier vorhandenen Leuchten sind in der Straße „ X. “ nunmehr fünf Leuchten aufgestellt worden, die zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Anlage führen. Die Bedenken der Klägerin gegen die Aufwandsermittlung für die Herstellung der Straßenentwässerung greifen nicht durch. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Kosten der Straßenentwässerung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme „ X. “ ermittelt. Zum einen hat die Beklagte bei der Abrechnung in korrekter Weise die Kosten der für die Grundstücksentwässerung dienenden Grundstücksanschlüsse aus dem beitragsfähigen Aufwand heraus gerechnet. Zum anderen hat sie die Mehrkosten für einen Kanal der Größe DN 500 bzw. DN 600, der jedoch nach den Angaben der Beklagten für die Straßenentwässerung überdimensioniert gewesen wäre, auf ein Kanalrohr der Größe DN 300 herunter gerechnet und nur diese (reduzierten) Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch, dass der Beklagte die beitragsfähigen Kosten der Straßenoberflächenentwässerung weiter nach der sog. Zweikanalmethode ermittelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind für die Ermittlung des Kostenanteils für die Straßenentwässerung die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die Schmutzwasserbeseitigung und die Regenwasserbeseitigung der Grundstücke und einem fiktiven Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung gegenüberzustellen und daraus das entsprechende Aufteilungsverhältnis zu bilden (sog. Zweikanalmethode), vgl. OVG NRW, Urteil vom2. September 1989 – 15 A 7653/95 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 321 m.w.N.. Die Beklagte hat, da nach ihrem unwidersprochenen Vortrag sowohl für die Straßenoberflächenentwässerung als auch für die Grundstücksentwässerung getrennt ein Kanal der Größe DN 300 ausreichend gewesen wäre, diese anrechenbaren Kosten halbiert und lediglich die Kosten für die Vorrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, wie Rinnen, Einläufe und Zuleitungen, voll in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt. Schließlich hat die Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch die ersparten Kosten für die zeitgleiche Durchführung der Kanal- und Straßenbaumaßnahme bei der Berechnung des Aufwandes korrekt in Abzug gebracht. Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Straße „ X. “ um eine Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 1 SBS und nicht um eine Haupterschließungsstraße handelt. Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 1 SBS gelten als Anliegerstraßen Straßen, die der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, während nach Nr. 2 der Vorschrift Haupterschließungsstraßen solche Straßen sind, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Ob eine Straße der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist, beurteilt sich nach ihrer Funktion im Verkehrsnetz der Gemeinde. Maßgebend sind insoweit die Verkehrsplanung, der Ausbauzustand der Straße, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Der Straße „ X. “ kommt über die Erschließung der Anliegergrundstücke hinaus keine Funktion im innerörtlichen Verkehrsnetz der Stadt L. zu. Es zweigt lediglich die Coloniastraße von der Straße „ X. “ ab, dessen Anlieger ihre Grundstücke jedoch genauso gut über die von der I.---straße abzweigende Straße „M. “ erreichen können. Dass die Straße „ X. “ in die Kreuzung der Straßen „ H. “ und „H1.---------weg “ einmündet, die beide wiederum in ihrer gesamten Länge eine Verbindung von der I.---straße zur C1. Straße bilden, verleiht der Straße „ X. “ jedoch keine prägende Funktion für die Verteilung des Verkehrs innerhalb des Ortsteils L. -C. . Die untergeordnete Bedeutung der Straße „ X. “ wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass (teilweise) Anlieger aus den Straßen „ H. “ und „H1.---------weg “ die Straße „ X. “ zeitlich begrenzt (morgens und mittags) dazu nutzen, um zu der jenseits der I.---straße gelegenen, die Verlängerung der Straße „ X. “ bildenden Straße „L1.----weg “ und den daran liegenden Einrichtungen Schule, Altenheim und Kirche zu gelangen. Eine Verteilerfunktion im Ortsteil kommt insoweit insbesondere der I.---straße und der von ihr abzweigenden, im weiteren parallel dazu verlaufenden Straße „H1.---------weg “ und in Verlängerung dazu die Straße „ H. “ zu, wobei die beiden letztgenannten Straßen eine Verbindung zur klassifizierten C1. Straße im Norden des Ortsteiles L. -C. darstellen. Der Ausbauzustand der Straße „ X. “ entspricht der ihm zugedachten untergeordneten Verkehrsbedeutung. Die Fahrbahn weist eine Breite von lediglich 4,75 m auf. Bezogen auf seine Breite liegt die Straße „ X. “ damit noch unter der in der Satzung der Stadt L. vorgesehenen anrechenbaren Höchstbreite von 5,50 m für die Fahrbahn von Anliegerstraßen in Wohngebieten. Hinzu kommt, dass die beidseitigen Gehwege lediglich eine Breite von je ca. 1,75 m aufweisen (anrechenbare Höchstbreite in Wohngebieten je 5,00 m) und Parkstreifen oder – taschen gänzlich fehlen. Diesem Bauzustand entspricht auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung. Denn gegenüber der I.---straße , einer klassifizierten (Hauptverkehrs-) Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, in welche die Straße „ X. “ einmündet, handelt es sich bei der Straße „ X. “ selbst um eine Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h, wobei dadurch der überwiegenden Wohnnutzung in der Straße „ X. “ Rechnung getragen wird. Der Einordnung der Straße „ X. “ als Anliegerstraße steht ferner nicht entgegen, dass sich an der I.---straße in der Nähe der Einmündung zur Straße „ X. “ ein Cafe befindet und gelegentlicher „Parksuchverkehr“ der Besucher des Cafe´s in der Straße „ X. “ stattfindet. Denn selbst bei – ohnehin eher als gering und zeitlich befristet einzustufendem – gelegentlichem „Schleichverkehr“ durch die Straße „ X. “ würde dies die Straße „ X. “ nicht zu einer Haupterschließungsstraße „erstarken“ lassen. Schließlich lässt auch die Tatsache, dass die benachbarten Straßen „ H. “ und „H1.---------weg “ einen ähnlichen Ausbauzustand und eine vergleichbare straßenverkehrsrechtliche Einordnung wie die abzurechnende Straße „ X. “ aufweisen, diese beiden Straßen jedoch von der Beklagten – nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Einlassung - u.a. aufgrund ihrer Verbindungs- und Verteilungsfunktion als Haupterschließungsstraßen eingestuft werden, die Einordnung der Straße „ X. “ als Anliegerstraße unberührt. Jede Straße ist für sich gesondert zu betrachten und nach ihrer jeweiligen Funktion im Verkehrsnetz der Gemeinde gesondert einzustufen. Letztlich können auch die fehlende straßenverkehrsrechtliche Kennzeichnung der Straße „ X. “ als „Anliegerstraße“ und die Tatsache, dass es sich nicht um eine Sackgasse handelt, nicht dazu führen, die Straße „ X. “ als eine Haupterschließungsstraße einzustufen. Beides lässt nicht zwangsläufig den Umkehrschluss zu, dass solche Straßen sozusagen „automatisch“ auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu dienen bestimmt sind. Vielmehr sind die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen; dies führt, wie dargestellt, zur Einstufung als Anliegerstraße. Die Aufwandsverteilung ist jedoch fehlerhaft erfolgt. Zwar begegnet die Berücksichtigung des Flurstücks 000 mit einer Fläche von 513 qm bei der Aufwandsverteilung keinen Bedenken. Der von der Klägerin dagegen allein vorgebrachte Einwand der fehlerhaften Ermittlung der Grundstücksfläche ist unsubstantiiert geblieben. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ist die Parzelle 000 aus einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 00 hervorgegangen, welches ursprünglich eine Gesamtgröße von 944 qm hatte. An den Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Größe der Flurstücke zu zweifeln hat das Gericht keinen Anlass. Jedoch trifft die Annahme der Beklagten, dass bei Flurstück 000 - ebenso wie bei den Flurstücken 000 und 000 - Abzüge wegen der Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 SBS vorgenommen werden müssten, nicht zu. Das Flurstück 000, welches nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten an der hinteren Grundstücksgrenze mit einem Gartenhäuschen geringer Größe bebaut ist, ist mit seiner vollen Grundstücksfläche von 686 qm statt 513,20 qm bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SBS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht jedoch die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SBS die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, dass die bauliche Nutzung unter Umständen nicht genehmigungspflichtig ist. Denn allein entscheidend ist die bauliche Nutzung des Grundstücks als solche über die Tiefenbegrenzung von (hier) 40 Metern hinaus. Die Tiefenbegrenzung hat lediglich die Funktion, generalisierend die Grenze der räumlichen Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage festzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001, - 15 A 5608/98 -, Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 218. Diese Annahme kann im Einzelfall durch eine die Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche Nutzung des Grundstücks widerlegt werden, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 224 m.w.N.. Damit erhöht sich nicht nur die beitragspflichtige Fläche im Abrechnungsgebiet von 7.159,61 qm auf insgesamt 7.332,41 qm, sondern gleichzeitig verringert sich der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag pro Quadratmeter Grundstücksfläche von 13,4438 Euro auf 13,126967 Euro. Hieraus resultiert, dass die Klägerin mit einem geringfügig niedrigeren Anteil an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnimmt und damit nur eine Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.270,03 Euro (25 % von: 387 qm x 13,126967 Euro/qm = 5.080,14 Euro) anstelle von 1.300,69 Euro (Differenz: 30,66 Euro = ca. 2,5 %) gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.