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Beschluss

19 L 1154/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0928.19L1154.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 13. August 2010 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 7 vom 01. April 2010 ausgeschriebenen Stellen für einen Justizamtsinspektor (A 9) - Beamter, der überwiegend Aufgaben außerhalb des Sonderschlüssels wahrnimmt - bei einem Gericht u.a. im Landgerichtsbezirk Köln mit der Beigeladenen zu besetzen, solange der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden hat, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ausweislich seines Besetzungsvorgangs beabsichtigt, die Beigeladene in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die mit der Klage (VG Köln 19 K 5488/10) gegen die Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte des Antragstellers endgültig vereiteln, denn er könnte in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung der Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsgrund für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die Kammer vermag eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festzustellen. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Präsident des OLG Köln ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, S. 1633; zur Prüfungsdichte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, wenn mit diesem vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernommen wird und eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 28. September 2009 - 1 BVR 1702/09 - (juris) in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 , vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung des Präsidenten des OLG Köln zu Gunsten der Beigeladenen als rechtlich bedenkenfrei. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist, weil sie bei den aus Anlass der Bewerbung um die streitige Beförderungsstelle erstellten dienstlichen Beurteilung des Direktors des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 26. April 2010, denen die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln jeweils nicht entgegengetreten sind, im Gegensatz zu dem Antragsteller nach der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 29. April 2010, der der Präsident des Oberlandesgerichts Köln nicht entgegengetreten ist, die bessere Leistungs- und bessere Eignungsbewertung erhalten hat. Die Leistungen und Fähigkeiten der Beigeladenen einerseits und deren Eignung für das Beförderungsamt andererseits sind mit den Prädikaten "gut (obere Grenze)" und "besonders geeignet (obere Grenze)" bewertet worden. Demgegenüber lauten die dem Antragsteller zuerkannten Prädikate auf "gut (untere Grenze)" und "besonders geeignet (untere Grenze)". Mit dieser im Rahmen der Binnendifferenzierung zulässigen Abstufung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, IÖD 2003, 170 ff = DÖD 2003, 202 ff = NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 05. Mai 2006 - 1 B 41/06 - (juris), OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 6 B 75/96 -, m.w.N. (juris), bringt der Antragsgegner einen aus seiner Sicht relevanten Unterschied hinsichtlich des Ergebnisses der Leistungs- und Eignungsbewertung zum Ausdruck. Die gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 29. April 2010 gerichteten Einwände des Antragstellers gehen fehl. Der Antragsteller rügt im Kern, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil seine in den Quervergleich einbezogene aktuelle dienstliche Beurteilung auf einer zu schlechten Bewertung seiner fachlichen Leistungen und seiner fachlichen Eignung beruhe. Diese Rüge hat jedoch keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller rügt, dass der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vom 29. April 2010 ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, da weder sein Engagement zur Einführung und Anwendung des Fachverfahrens "Judica/TSJ Zivil" sowie die Abwicklung der Geschäftsstelle von zwei aufgelösten Kammern im Jahre 2009 berücksichtigt, noch eine Stellungnahme der Vorsitzenden der von ihm betreuten Zivilkammer eingeholt worden sei, kann er mit diesen Einwendungen nicht durchdringen. Ausweislich des Inhalts der Beurteilung vom 29. April 2010 sind die vorgenannten Tätigkeiten erfasst und gewürdigt worden. Zu einer Stellungnahme der Vorsitzenden der vom Antragsteller betreuten Zivilkammer hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solcher "Beurteilungsbeitrag" im Vorfeld der Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Köln eingeholt und sodann auch berücksichtigt worden sei. Soweit der Antragsteller dies bestreitet, ist dies unsubstantiiert und eine nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte Vermutung eines von der Üblichkeit abweichenden Geschehensablaufs. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Anlassbeurteilung vom 29. April 2010 erschöpfen sich im Übrigen im Wesentlichen mit Hinweisen darauf, dass seine - nach seiner Auffassung - gezeigten Fähigkeiten und Leistungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der Antragsteller verkennt insoweit allerdings, dass Maßstab für die dienstliche Beurteilung nicht seine naturgemäß subjektiv geprägte Auffassung von seiner Leistungsfähigkeit ist, sondern dass es auf den vom Beurteiler anzuwendenden (strengen) objektiven Maßstab - orientiert an der maßgebenden Vergleichsgruppe - ankommt. Wie der Beurteiler die einzelnen Leistungen der zu Beurteilenden gewichtet, fällt in seinen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum. Für dessen etwaige fehlerhafte Handhabung sieht die Kammer keine Anhaltspunkte, zumal auch die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen durchaus positiven Formulierungen nicht zwingend die Vergabe einer besseren Note nahe legen. Soweit in der Beurteilung der "Ansatz einer steigenden Tendenz" vermerkt ist, belegt dies gerade die Bemühungen des Beurteilers um eine sachgerechte und den Einzelfall des Antragstellers in den Blick nehmende Entscheidung, ohne dass diese - vom Antragsteller so bezeichnete "Leerformel" - schon eine bessere Bewertung der Leistungen des Antragstellers rechtfertigen würde. Dass der Antragsteller - nach seiner Behauptung anders als die Beigeladene - die Beförderung in das Amt eines Justizhauptsekretärs in einem förmlichen Bewerbungsverfahren und nicht als "Regelbeförderung" erhalten habe, ist im vorliegenden Zusammenhang und insbesondere im Hinblick auf die Bewertung seiner derzeitigen Leistungen ohne Belang. Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass er in seinen dienstlichen Beurteilungen seit 1999 die gleiche Bewertung ("gut [untere Grenze]" bzw. "besonders geeignet [untere Grenze]") erhalte, lässt sich hieraus nicht zwingend ein Beurteilungsfehler herleiten. Je mehr sich Benotungen nämlich dem Spitzenbereich der tatsächlich vergebenen Prädikate nähern, umso geringer wird vielmehr die Wahrscheinlichkeit fortlaufend weiterer Verbesserung des einzelnen Beamten mit zunehmendem Dienstalter. Jedenfalls gibt es keine Automatik etwa dahin, dass letztlich alle Beamten im Justizdienst des Antragsgegners - oder auch nur ein großer Teil davon - einmal eine uneingeschränkte Beurteilung mit "gut" bzw. "gut (obere Grenze)" erreichen werden / müssen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 B 297/10 - (n.v.). Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass er das Prädikat "gut (untere Grenze)" bzw. "besonders geeignet (untere Grenze)" von 1999 bis 2006 im Amt eines Justizobersekretärs erhalten hat, während er sich nunmehr - seit dem 3. November 2006 - im Amt eines Justizhauptsekretärs befindet und sich an den höheren Anforderungen des neuen statusrechtlichen Amtes messen lassen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; HessVGH, Beschluss vom 07. November 2005 - 1 UE 3659/04 -, RiA 2006, 124 = ZBR 2006, 173, und er daher nicht auf eine langjährige gleichförmige Beurteilung im selben Statusamt zurück blickt. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller bei einer Neubeurteilung, die durch etwaige relevante Fehler - solche entgegen den vorstehenden Ausführungen unterstellt - veranlasst wäre, ebenfalls - wie der Beigeladenen - das Gesamturteil "gut (obere Grenze)" und die Eignungsaussage "besonders geeignet (obere Grenze)" zuerkannt werden könnten, so dass von einem Leistungs- und Eignungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen ausgegangen werden könnte. Um einen solchen Leistungs- und Eignungsgleichstand zu erreichen, müsste der Antragsteller nämlich die nächsthöhere Zwischenstufe ("gut" bzw. "besonders geeignet ") überspringen, also um zwei Zwischenstufen besser zu bewerten sein. Da ein solches Überspringen von Zwischenstufen im Justizbereich eher die Ausnahme ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 B 90/05 - und vom 31. Januar 2006 - 1 B 15/06 - müsste schon im Falle des Antragstellers ein deutlicher Leistungssprung in den letzten Beurteilungen in irgendeiner Weise erkennbar gewesen sein, so dass deutlich geworden wäre, dass der Antragsteller schon längere Zeit Leistungen auf einem höheren Niveau erbringt. Daran fehlt es allerdings: Der Antragsteller ist mit der (Anlass-)Beurteilung vom 29. April 2010 erstmals im Amt eines Justizhauptsekretärs bewertet worden. Auch unter Berücksichtigung seiner früheren Beurteilungen im statusniedrigeren Amt eines Justizobersekretärs ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass nunmehr ein Sprung um zwei Zwischenstufen wahrscheinlich wäre. Dem gegenüber weist die Beigeladene eine deutlich günstigere Leistungsentwicklung vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 B 1432/06 - (n.v.) - auf als der Antragsteller, da sie im statusrechtlichen Amt einer Justizhauptsekretärin nach Beurteilungen mit dem Leistungsgrad "gut" und dem Eignungsgrad "besonders geeignet (untere Grenze)" schon in 2007 mit dem Eignungsgrad "besonders geeignet" und seit 2009 mit dem Gesamturteil "gut (obere Grenze") und der Eignungsaussage "besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt wurde; dies hat sich in der Anlassbeurteilung vom 26. April 2010 bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.