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Urteil

14 K 1336/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist auf die tatsächlich abflusswirksame Fläche abzustellen; Flächen ohne leitungsgebundenen Abfluss, die kein Gefälle zur Kanalisation haben, sind nicht gebührenpflichtig. • Befestigte Flächen sind grundsätzlich gebührenrelevant, können aber ausnahmsweise dann nicht berücksichtigt werden, wenn tatsächlich kein Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. • Eine Satzungsregelung, die befestigte Flächen "in aller Regel" von der Gebührenbemessung ausnimmt, ist verfassungskonform auslegbar dahin, dass solche Flächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn faktisch kein Abfluss in die Kanalisation erfolgt.
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühr: Gebührenpflicht nur bei tatsächlicher Abflusswirksamkeit (kein Gebührentatbestand ohne Anschluss/Gefälle) • Bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist auf die tatsächlich abflusswirksame Fläche abzustellen; Flächen ohne leitungsgebundenen Abfluss, die kein Gefälle zur Kanalisation haben, sind nicht gebührenpflichtig. • Befestigte Flächen sind grundsätzlich gebührenrelevant, können aber ausnahmsweise dann nicht berücksichtigt werden, wenn tatsächlich kein Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. • Eine Satzungsregelung, die befestigte Flächen "in aller Regel" von der Gebührenbemessung ausnimmt, ist verfassungskonform auslegbar dahin, dass solche Flächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn faktisch kein Abfluss in die Kanalisation erfolgt. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit Mischwasseranschluss; Teile des Dachwassers werden in den Garten geleitet. Der Beklagte setzte für 2010 Niederschlagswassergebühren unter Zugrundelegung von 224 m2 befestigter/ bebauter Fläche fest. Die Kläger rügen die Höhe der Gebühr und machen geltend, nur 72 m2 seien gebührenrelevant; insbesondere sei die 95 m2 Dachfläche nicht an die Kanalisation angeschlossen. Das Verwaltungsgericht prüfte die Anwendung der kommunalen Gebührensatzung (GebS) der Gemeinde F. und die tatsächlichen Abflussverhältnisse. Parallelverfahren und frühere Vorbringen wurden berücksichtigt; streitig war insbesondere, welche Flächen als abflusswirksam zu zählen sind. • Rechtsgrundlage sind §§ 1–3, 5–9 der GebS der Gemeinde F.; die Satzung ist im Kern zulässig. § 5 Abs. 1 GebS bemisst die Gebühr nach der Größe der bebauten/ befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die Abwasseranlage gelangen kann; dies entspricht dem anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. • Befestigte Flächen sind grundsätzlich abflusswirksam, weil sie Niederschlagswasser sammeln; daher ist etwa die 58 m2 Garagenzufahrt als gebührenrelevant zu berücksichtigen. Abwasserbegriff des LWG NRW umfasst Niederschlagswasser von befestigten Flächen. • Für Flächen ohne leitungsgebundenen Abfluss gilt: Fehlt aufgrund der örtlichen Verhältnisse (kein Gefälle) die tatsächliche Möglichkeit, dass Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, fehlt die Grundlage für eine Gebührenpflicht. Die GebS verlangt Abflusswirksamkeit; eine fiktive Heranziehung ohne tatsächlichen Anschluss oder Gefälle ist nicht gedeckt. • § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS ("in aller Regel nicht abflusswirksam") ist so auszulegen, dass Ausnahmen möglich sind, wenn tatsächlicher Abfluss in die Kanalisation vorliegt; § 5 Abs. 3 und 5 GebS stützen die Auslegung, wonach nur abflusswirksame Flächen zu berücksichtigen sind. Eine Satzungsregelung, die Beiträge ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage verlangte, würde gegen § 4 Abs. 2 KAG NRW verstoßen und ist nicht gegeben. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid vom 01.02.2010 ist insoweit aufzuheben, als Gebühren für mehr als 129 m2 bebauter bzw. befestigter Fläche festgesetzt wurden; danach dürfen die Kläger nur für 129 m2 zur Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen werden. Die 95 m2 Dachfläche des Anbaus ist nicht gebührenrelevant, weil kein leitungsgebundener Anschluss und kein tatsächlicher Gefälleabfluss in die städtische Abwasseranlage besteht. Die übrige Klage wird abgewiesen; die Gebührensatzung ist insoweit anwendbar und zulässig. Kostenentscheidung: Kläger tragen 1/3, Beklagter 2/3; vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenregelung.