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Urteil

15 A 687/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.15A687.15.00
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Leitsätze

Unter befestigten Flächen i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind Verdichtungen von Erdoberflächen zu verstehen wie z. B. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegen-über dem natürlichen Zustand einschränken.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG setzt weiter voraus, dass das aus Niederschlägen stammende Wasser von den befestigten Flächen abfließen können muss, um so ein Schutzgut des Wasserwirtschaftsrechts erreichen und - etwa durch Überschwem-mungen - gefährden zu können. Dieses Abfließen muss „gesammelt“ geschehen. Entscheidend ist dafür nicht, ob das Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird. Eine besondere, zumal technische Vorrichtung wie eine Regenrinne oder ein Fallrohr, ist insofern nicht zwingend.

Auf einer Fläche fällt i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG Niederschlagswasser an, wenn diese Fläche wegen ihrer - vollständigen oder teilweisen - Wasserundurchläs-sigkeit abflusswirksam ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter befestigten Flächen i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind Verdichtungen von Erdoberflächen zu verstehen wie z. B. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegen-über dem natürlichen Zustand einschränken. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG setzt weiter voraus, dass das aus Niederschlägen stammende Wasser von den befestigten Flächen abfließen können muss, um so ein Schutzgut des Wasserwirtschaftsrechts erreichen und - etwa durch Überschwem-mungen - gefährden zu können. Dieses Abfließen muss „gesammelt“ geschehen. Entscheidend ist dafür nicht, ob das Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird. Eine besondere, zumal technische Vorrichtung wie eine Regenrinne oder ein Fallrohr, ist insofern nicht zwingend. Auf einer Fläche fällt i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG Niederschlagswasser an, wenn diese Fläche wegen ihrer - vollständigen oder teilweisen - Wasserundurchläs-sigkeit abflusswirksam ist. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.----straße 13 in X. (Gemarkung X. , Flur 30, Flurstücke 926 und 930). Das Flurstück 926 umfasst 1.044 m², das - nördlich von ihm jenseits des Flurstücks 923 (S.----straße 15) gelegene - Flurstück 930 hat eine Größe von 5.669 m². Nördlich des Flurstücks 930 verläuft der G. . Die Grundstücke werden gewerblich genutzt. Das Flurstück 930 ist mit Werk-, Montage- und Lagerhallen sowie Büro- und Sozialräumen eines metallverarbeitenden Betriebs bebaut. Die diese Baulichkeiten umgebenden Freiflächen sind mit Verbundsteinpflaster befestigt. Das Flurstück 926 ist unbebaut. Es ist mit einem Schotterbelag versehen. Es wird von den Nutzern des angrenzenden Bürogebäudes S1. 15, in dem die Firma E. ansässig ist, als Parkplatz genutzt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Anschlussverfügung hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung der Flurstücke 926 und 930 an. Darin führte die Beklagte aus, nach den ihr vorliegenden Unterlagen werde das dort anfallende Niederschlagswasser nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sondern einem Gewässer bzw. versickere es auf dem Grundstück. Dies betreffe die Dachflächen sowie die versiegelten Hofflächen und Zufahrten. Das Grundstück der Klägerin werde seit einigen Jahren im modifizierten Mischverfahren entwässert. Dies bedeute, dass das Schmutz- und das Niederschlagswasser von Hofflächen und Zufahrten etc. dem Mischwasserkanal zuzuführen sei. Das Niederschlagswasser von Dachflächen könne hingegen gemäß der der Klägerin erteilten Entwässerungszustimmungen bzw. Nebenbestimmungen in Baugenehmigungen entsprechend den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 57 („Gewerbe-/Industriegebiet I. Straße/Am C. Q. “) einem Gewässer zugeführt werden. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Aufgrund des beabsichtigten Ausbaus der S.----straße im Sommer/Herbst 2013 seien bereits andere Grundstückseigentümer angeschrieben worden, ihre befestigten Flächen an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer und zum Schutz der gemeindlichen Investitionen könne die derzeitige Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstücks der Klägerin nicht dauerhaft geduldet werden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2013 und vom 20. März 2014 nahm die Klägerin Stellung. Sie trug u. a. vor, das Flurstück 926 sei nicht bebaut oder gepflastert, sondern nur regenversickernd geschottert. Im Hinblick auf das Flurstück 930 habe sich die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Einleitung in den G. bewährt. Am 29. November 2013 fand ein Ortstermin statt, bei dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten das Grundstück S.----straße 13 gemeinsam begingen. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks der Beklagten wurde dabei festgestellt, dass das Grundstück intensiv befahren und zu Lagerzwecken genutzt wird. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die befestigten Grundstücksflächen V1, V2, V3, V4, V5 und V6 auf dem Grundstück S.----straße 13 an die öffentliche Abwasseranlage (Mischwasserkanal) anzuschließen (siehe zur Lage dieser Teilflächen im Einzelnen Blatt 61 der Beiakte I). Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 9 Abs. 1, Abs. 2 ihrer Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29. November 2013 (im Folgenden: EWS) sowie auf § 53 Abs. 1c) LWG NRW in der bis zum 8. Juli 2016 geltenden alten Fassung (abgekürzt: a. F.). Danach sei die Klägerin verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Das Gewerbegrundstück der Klägerin sei in den Jahren von 1984 bis 2007 in mehreren Schritten bebaut und erweitert worden. Inzwischen sei die Kanalisation im Gewerbegebiet erweitert und geändert worden. Zur Zeit werde dort im modifizierten Mischverfahren entwässert. Dies bedeute, Schmutz- und Niederschlagswasser von Hofflächen und Zufahrten sei dem Mischwasserkanal zuzuführen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen könne in den G. eingeleitet werden. Zuvor sei dafür die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Im Zuge des Endausbaus der S.----straße seien sämtliche Grundstücke hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung geprüft worden. Bei Nichteinhaltung der seit 2005 geltenden Niederschlagswasserüberlassungspflicht habe die Beklagte den Anschluss- und Benutzungszwang für die befestigten Oberflächen verfügt. Bei dem Grundstück der Klägerin habe sie keine Besonderheiten erkennen können, die eine Ausnahme rechtfertigten. Die Beklagte habe die Klägerin auch bereits in der Entwässerungszustimmung vom 1. Februar 2007 für die Errichtung einer Montagehalle mit Lager und Personalräumen auf das Erfordernis der Entwässerung im modifizierten Mischverfahren für Hofflächen und Zufahrten aufmerksam gemacht. Die Klägerin hat am 3. Juli 2014 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 3. Juni 2014 im Hinblick auf die Verpflichtung begehrt hat, auch die Teilfläche V6 - die den großen Teil des Flurstücks 926 ausmacht - an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Bei der Fläche V6 handele es sich nicht um eine bebaute oder gepflasterte Fläche, sondern um eine regenversickernde geschotterte Fläche. Auf dieser Fläche sei es nicht möglich, Regenwasser aufzufangen und in Rohre abzuleiten, weil das Wasser zuvor versickere, wie auch auf Grasflächen. Eine Verrohrung der Schotterfläche hätte zur Folge, dass beim Überfahren mit den schweren Fahrzeugen, die die Mieterin der Klägerin nutze, die Wasserleitungsgitter zerstört würden. Die Folge wäre, dass die Regenwasserablaufleitung verstopfe. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig. Das bisherige Regenwasserabflusssystem in den G. habe sich bewährt. Es bestehe seit Mitte der 1980er Jahre. Insofern dürfte sogar Bestandsschutz bestehen. Zudem sei die Herstellung der geforderten Verrohrung übermäßig teuer. Angeboten worden seien die Arbeiten der notwendigen Ausführungen in Höhe von 21.400,- €, wobei für die Baggerarbeiten ein normaler Schotterunterbau vorausgesetzt werde. Im vorliegenden Fall bestehe der Unterbau jedoch sogar aus Abraum, so dass mit höheren Bagger- und Verfüllkosten gerechnet werden müsse. Die zusätzlichen geschäftlichen Nebenkosten seien in diesem Betrag noch nicht enthalten. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 3. Juni 2014 aufzuheben, soweit sie danach verpflichtet wird, auch die Fläche V6 an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, auch auf der Fläche V6 falle Niederschlagswasser an. Bei Schotterflächen handele es sich um sog. eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen nach § 5 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 2009 (im Folgenden: EWSGbS), die der Klasse 2 zugeordnet seien. Dies habe zur Folge, dass lediglich 75 % der Grundstücksfläche bei der Gebührenerhebung in Ansatz gebracht würden (§ 5 Abs. 5 EWSGbS). Dies komme auch der Klägerin zugute. Die Einordnung von Schotterflächen als niederschlagswasserrelevant sei dadurch bedingt, dass sich solche Flächen nach einer bestimmten überschaubaren Zeit verfestigten. Bei einer Schotterfläche komme es nicht zu einer hundertprozentigen Versickerung. Vielmehr führe die Verfestigung des Untergrunds dazu, dass der größte Teil des Niederschlagswassers abfließe und nicht versickere. Dieser Abfluss müsse wie bei gepflasterten Flächen aufgefangen und ordnungsgemäß den Entwässerungsanlagen zugeführt werden. Dies sei auch technisch möglich und werde auf anderen Grundstücken praktiziert. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es im Gebiet der Beklagten nach einem Gutachten grundsätzlich keine versickerungsfähigen Böden gebe. Eine Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. liege nicht vor und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Wegen der intensiven Fahrzeugbewegungen und der vorhandenen Nutzung der Hofflächen sei auch eine Behandlung des Niederschlagswassers geboten. Die Verfügung sei verhältnismäßig. Insbesondere führten die von der Klägerin erwähnten Kosten in Höhe von 21.400,- € für den Anschluss an den Mischwasserkanal nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung. Der von der Klägerseite ins Feld geführte Bestandsschutz könne sich allenfalls auf die nicht streitgegenständlichen Dachflächen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat am 22. Oktober 2014 ein Ortstermin durchgeführt. Mit Urteil vom 9. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig, weil die Niederschläge, die auf der Fläche V6 aufträfen, kein Abwasser im Rechtssinne seien. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, der Begriff des Abwassers sei in § 51 Abs. 1 LWG NRW a. F., § 54 Abs. 1 WHG legaldefiniert. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EWS nehme auf § 54 Abs. 1 WHG Bezug. Die Fläche V6 sei eine befestigte Fläche im Sinne dieser Bestimmungen, auf der Abwasser - Niederschlagswasser - anfalle. Die Fläche sei nach den Angaben der Klägerin um 60 bis 70 cm ausgehoben und anschließend mit Schotter verfüllt worden. Die Fläche sei befestigt worden, um sie mit Fahrzeugen, u. a. auch mit Lkw, befahren zu können. Die Schotterfläche werde nicht nur durch den Schotter selbst, sondern insbesondere auch durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen verdichtet. Sie weise damit andere Eigenschaften auf als etwa Rasenflächen, Grünanlagen oder Blumenbeete, bei denen man von unbefestigten Flächen spreche. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teil des Niederschlagswassers auf der Fläche V6 im Boden versickere. Auch wenn die Schotterfläche durch das Befahren mit Fahrzeugen einer Asphaltdecke nahe kommen könne, bleibe sie teilweise durchlässig. Auf alle Fälle sei sie aber so verdichtet, dass nicht das gesamte Niederschlagswasser aufgefangen werde und versickern könne. Es komme also durch die Verdichtung des Bodens zwangsläufig zu einer horizontalen Verteilung des Wassers. Dies belege die im Ortstermin des Verwaltungsgerichts festgestellte Pfützenbildung. Es sei nämlich erkennbar, dass das Niederschlagswasser nicht in den Boden eindringe, sondern horizontal abfließe und sich u. a. aufgrund von Bodenunebenheiten bzw. Gefälle in einer Pfütze sammle oder in sonstiger Weise in Richtung anderer Grundstücke unkontrolliert abfließe. Dies gelte insbesondere bei Starkregen oder anhaltenden Niederschlägen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Pfützen durch fließendes Wasser entstünden. Das Niederschlagswasser treffe auf den Boden, es versickere aber nicht. Es suche sich aufgrund von Bodenunebenheiten seinen Weg und fließe u. a. zu einer Pfütze zusammen. Auch die Begrifflichkeit eines „gesammelten Abfließens“ liege vor. Sie setze nicht zwingend voraus, dass das Niederschlagswasser etwa in Rinnen und Fallrohren gesammelt werde. Es reiche aus, dass das Wasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen auf irgendeine Art und Weise gesammelt abfließe. Entscheidend sei insofern die Abflusswirksamkeit einer Fläche. Auf ein voluntatives Element komme es nicht an. Andernfalls hätte es der Grundstückseigentümer selbst in der Hand, ob er eine befestigte Fläche der Niederschlagswassergebühr unterwerfen wolle oder nicht. Dies würde mit der gesetzlichen Überlassungspflicht des § 53 Abs. 1c) LWG NRW a. F. nicht übereinstimmen. Des Weiteren würden Schotterflächen befestigt, um sie sachgerecht nutzen zu können. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Niederschlagswasser zumindest teilweise von ihnen weggeführt werde, damit sie zeitnah wieder wasserfrei seien. Dies gelte gerade für eine Fläche wie die streitgegenständliche, die als Parkplatz für Pkw und Lkw genutzt werde. Was unter bebaut bzw. befestigt zu verstehen sei, regle im Übrigen § 5 EWSGbS. Eine tiefergehende Differenzierung bezogen auf teilbefestigte Flächen wie Rasengittersteine, Fugenpflaster, Schotterflächen, Ökopflaster usw. sei nicht erforderlich, weil diese Flächen im Gegensatz zu natürlichen Blumenbeeten und zu natürlichem Rasen alle in irgendeiner Weise befestigt seien. Die Pfützenbildung auf der Fläche V6 bestätigten auch Lichtbilder, die nach einem Regenereignis am 30. Mai 2016 gefertigt worden seien. Ferner ergebe sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik Dr. T. vom 7. Juni 2016, dass sich die Versickerungsfähigkeit von Flächen, die mit Mineralstoffgemischen befestigt seien, mit zunehmender Nutzungsdauer - gerade bei einer Nutzung als Verkehrs- bzw. Parkplatzfläche - verschlechtere. Entsprechend erhöhe sich der Abflussbeiwert. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, es sei nicht richtig, dass die Fläche V6 intensiv befahren und genutzt werde. Sie werde lediglich in unregelmäßigen Abständen, teilweise nur einmal in vier bis sechs Monaten, zum Überfahren durch Lkw genutzt. Es treffe auch nicht zu, dass regelmäßig Gegenstände auf ihr gelagert würden. Ansonsten werde das Grundstück lediglich dazu benutzt, um von Autos befahren zu werden, die hier teilweise auch abgestellt würden. Es handele sich jedoch nicht um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Lediglich die Mitarbeiter des angrenzenden Betriebes stellten morgens ihre Fahrzeuge ab und entfernten diese abends wieder. Dies führe nicht dazu, dass die geschotterte Fläche sich verdichte. Im Gegenteil sei sie immer noch für Niederschlagswasser durchlässig, so dass das Wasser versickern könne. Die Klägerin habe sie fachmännisch ausgehoben und anschließend mit Schotter verfüllt. In der Regel bildeten sich auch bei starkem Regen keine Pfützen. Dies habe der Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 22. Oktober 2014 gezeigt. Obwohl es an diesem Tag lange geregnet habe, hätten sich auf der Fläche V6 nur einige wenige flache Pfützen gebildet. Nachdem die Bauarbeiten auf der angrenzenden Fläche V4 abgeschlossen worden seien, sei die Fläche V6 noch einmal durch einen Fachmann aufbereitet worden. Dies habe dazu geführt, dass sich nunmehr auch bei stärkstem Regen, der den ganzen Tag anhalte - wie etwa bei den drei schweren Gewittern mit Starkregen am 5. Juli 2015 -, auf der Fläche V6 keine nennenswerten, dauerhaften Pfützen bildeten. Überdies könne Niederschlagswasser, das auf die Fläche V6 treffe, weder zur Straße noch sonst wohin abfließen. Das Wasser könne lediglich versickern. Die Fläche V6 liege tiefer als der Übergang zum Bürgersteig der öffentlichen Straße. Hier bestehe ein kleiner Absatz von etwa 10 cm, der überfahren werden müsse, um auf die Straße zu gelangen. Es sei daher schon technisch nicht möglich, dass etwaiges vorhandenes Wasser auf die Straße fließe. Das Gleiche gelte für die übrigen umliegenden Flächen. An der Grenze zum südlichen Nachbargrundstück stehe eine kleine Mauer, die ein Abfließen in diese Richtung verhindere. Das Wasser auf der Fläche V6 sickere durch. Es habe keine Verdichtung ‑ durch Zement o. ä. - stattgefunden. Die natürliche Versickerungsfähigkeit sei nicht verändert worden. Zudem werde das Niederschlagswasser auf der geschotterten Fläche nicht gesammelt. Es gebe keine horizontale Verteilung. Die leichte Pfützenbildung belege gerade, dass das Wasser an diesen Stellen nicht fließe. Die Pfützen bildeten sich an den unterschiedlichsten Stellen der Fläche. Wäre hier ein Gefälle und würde Wasser fließen, so würde das Wasser in die gleiche Richtung fließen, was nicht der Fall sei. Für den Begriff des Abwassers müssten auch besondere technische Vorrichtungen vorliegen. Dies sei jedoch auch nicht der Fall. Das von der Beklagten vorgelegte Fotomaterial über ein Regenereignis am 30. Mai 2016 führe nicht zu einer anderen Bewertung. Die Fotos seien zu einem Zeitpunkt gemacht worden, als der Regen noch in vollem Gange gewesen sei. Es habe sich um ein extremes Regenereignis gehandelt. Gleichwohl habe keine Überflutung stattgefunden. Es sei auch kein abfließendes Wasser ersichtlich. Das Wasser habe sich vielmehr während des Regens auf der Fläche gesammelt, was völlig natürlich sei. Anschließend sei es an Ort und Stelle versickert. Allein durch Verdunstung könne eine Pfütze nach einem extremen Regenguss nicht verschwinden. Eine Schotterfläche, auf der tagelang Wasser stehe, sehe völlig anders aus. In einem solchen Fall komme es zu einer Verschlammung an den Stellen, an denen das Wasser über längere Zeit stehe. Die Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. T. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2016 seien sowohl verspätet als auch nicht aussagekräftig. Das Ingenieurbüro habe keine Ortsbesichtigung durchgeführt. Ferner stütze es sich lediglich auf Informationen der Beklagten. Vor allem mache der Gutachter keine Ausführungen zu dem konkreten Grundstück, sondern zu der Auswirkung von Niederschlägen auf Verkehrsflächen aus Mineralstoffgemischen allgemein. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht aussagekräftig, weil es sich zu einem Abfluss entsprechend der Geländeneigung verhalte. Es gebe vorliegend aber keine Geländeneigung, zu der das Wasser abfließen könne. Da das Gutachten sich nur zu erfahrungsgemäßen Geschehensabläufen äußere, schließe es nicht aus, dass es im konkreten Fall anders sein könne. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8. Juni 2016 in Augenschein genommen. Anlässlich dieses Ortstermins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Nachdem die Beteiligten sich im Ortstermin am 8. Juni 2016 hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat über die Berufung der Beklagten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung. Die Verzichtserklärungen sind nicht aufgrund der nach dem Ortstermin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 20. Juni 2016 und vom 14. Juli 2016 verbraucht. Vgl. zum Verbrauch derartiger Prozesserklärungen BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4, und vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 -, juris Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 30 und Rn. 37 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 101 Rn. 7; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9. Durch diese Schriftsätze ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten. Es werden keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte thematisiert. Sie behandeln im Wesentlichen die im gesamten bisherigen Verfahren inmitten stehende Frage der Abwassereigenschaft des auf der allein noch streitigen Teilfläche V6 auftreffenden Wassers von Niederschlägen. Dabei beziehen sie sich insbesondere auf die Erörterungen im Ortstermin am 8. Juni 2016 und die im Zusammenhang damit von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder über ein Regenereignis am 30. Mai 2016. Ferner verhalten sie sich zum Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Dr. T. vom 7. Juni 2016. Auch der im Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juli 2016 angebotene Sachverständigenbeweis zur Versickerungsfähigkeit der Fläche V6 ändert die Prozesslage nicht wesentlich, weil ihm - wie weiter unten im Einzelnen darzulegen sein wird - nicht nachzugehen ist. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Verfügung der Beklagten vom 3. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Klägerin durch sie aufgefordert wird, auch die Teilfläche V6 - die Schotterfläche des Flurstücks 926 - an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung sind gemäß der Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) nach wie vor die §§ 51 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133; im Folgenden: LWG NRW a. F.), vgl. zu der Übergangsregelung des § 125 Abs. 1 LWG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 10, und vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 10; sowie die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 523, in Verbindung mit den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29. November 2013 (im Folgenden: EWS). Danach ist die streitgegenständliche Anordnung formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ihren Erlass sind gegeben (dazu 1.). Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor (dazu 2.). 1. Die Fläche V6 unterliegt hinsichtlich des auf ihr auftreffenden Wassers von Niederschlägen dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation. Gemäß § 53 Abs. 1c) Satz 1 LWG NRW a. F. ist Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde zu überlassen, soweit nicht der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 1 EWS, dass jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet ist, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c) LWG NRW (a. F.) an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschlussnehmer ist im Weiteren nach § 9 Abs. 2 EWS vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c) LWG NRW (a. F.) zu erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf der Fläche V6, die im Eigentum der Klägerin steht, fällt Abwasser in Gestalt von Niederschlagswasser an (dazu a). Die Klägerin ist insoweit nicht von der Abwasserüberlassungspflicht befreit (dazu b). a) § 2 Abs. 1 Nr. 1 EWS definiert Abwasser als Schmutzwasser und Niederschlagswasser i.S.d. § 54 Abs. 1 WHG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EWS ist Niederschlagswasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Unter - für den zu entscheidenden Fall allein interessierenden - befestigten Flächen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EWS, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind Verdichtungen von Erdoberflächen zu verstehen wie z. B. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegenüber dem natürlichen Zustand einschränken. Die Verdichtung muss künstlich herbeigeführt worden sein. Es kann hierbei um mit Platten versehenen, geteerten, zementierten oder betonierten Boden gehen. Außerdem kommt dafür die maschinell durch Stampfen oder Rütteln herbeigeführte starke Verdichtung des Erdreichs in Betracht. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gilt dagegen nicht für Wasser aus Niederschlägen, das wild von Flächen abfließt, die von Natur aus wasserundurchlässig sind. Solche Flächen können trockene Wiesen, felsige Oberflächen oder auch Ackerflächen sein, die durch Wassersättigung oder durch Frost ganz oder teilweise wasserundurchlässig geworden sind. Unbefestigte Flächen sind weiterhin Rasenflächen, Grünanlagen oder Blumenbeete. „Niederschlagswasser“ meint im Verständnis des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG daher vor allem das von Straßen-, Hof- und Dachflächen zum Abfluss kommende Wasser. Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rn. 6; Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 54 Rn. 17; Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 54 Rn. 8; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 54 Rn. 23. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG setzt weiter voraus, dass das aus Niederschlägen stammende Wasser von den befestigten Flächen abfließen können muss, um so ein Schutzgut des Wasserwirtschaftsrechts erreichen und - etwa durch Überschwemmungen - gefährden zu können. Dieses Abfließen muss - zur Abgrenzung von natürlichen Vorgängen - „gesammelt“ geschehen. Entscheidend ist dafür nicht, ob das Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird. Eine besondere, zumal technische Vorrichtung wie eine Regenrinne oder ein Fallrohr, ist insofern nicht zwingend. Das „gesammelte Abfließen“ i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist von dem „Sammeln und Fortleiten“ nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG zu unterscheiden, das bereits von der Existenz von „gesammelt abfließendem“ Abwasser ausgeht. Das „gesammelte Abfließen“, das die Niederschlagswassereigenschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bedingt, geschieht deshalb regelmäßig schon auf der befestigten Fläche selbst, weil diese durch ihre bauliche Beschaffenheit - ihre künstliche Verdichtung und die daraus resultierende Veränderung der Versickerungsfähigkeit des Bodens - nicht nur das Wasser aus Niederschlägen sammelt, sondern dieses auch abführt. Dachflächen entfalten diese Wirkung in der Regel durch ihre Neigung, andere befestigte Flächen wie Hauszuwegungen, Garageneinfahrten oder Parkplätze typischerweise durch ein Gefälle, das sie wasserfrei halten soll. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 15 A 2174/08 -, juris Rn. 3; Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 54 Rn. 9 f.; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 54 Rn. 23; Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 54 Rn. 18; enger wohl VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2013 - RO 8 K 12.1056 -, juris Rn. 19, das technische Vorkehrungen verlangt, die das Niederschlagswasser sammeln, um es dann gezielt einer weiteren Behandlung oder Versickerung zuzuführen. Zusammengefasst ist von einer Fläche, auf der i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EWS, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG Niederschlagswasser anfällt, zu sprechen, wenn diese Fläche wegen ihrer - vollständigen oder teilweisen - Wasserundurchlässigkeit abflusswirksam ist. Vgl. zum Leitbegriff der Abflusswirksamkeit im Hinblick auf das Gebührenrecht OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 9 A 1290/12 -, juris Rn. 49 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 K 1336/10 -, juris Rn. 12 f.; siehe außerdem OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rn. 12, wo auf die Versickerungsleistungsfähigkeit der Fläche abgestellt wird. Hinsichtlich der Einordnung, ob eine Fläche abflusswirksam ist, darf die Gemeinde, die über den Anschluss- und Benutzungszwang auf der Grundlage ihres Satzungsrechts zu entscheiden hat, typisieren und pauschalieren. Dies ist im Rahmen der Massenverwaltung, zu der auch das Anschluss- und Benutzungsrecht gehört, zulässig. Im Interesse der Verwaltungspraktikabilität darf die Gemeinde hier generalisierende Regelungen treffen, wenn diese - was im Hinblick auf die Kategorisierung von Flächen unterschiedlicher Wasserdurchlässigkeit, d. h. Abflusswirksamkeit grundsätzlich der Fall ist - auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen. Vgl. zu dieser Typisierungsbefugnis im Anschluss- und Benutzungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 16, und vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, juris Rn. 27 f. Für diese Lesart spricht auch die Regel-Ausnahme-Systematik der Abwasserüberlassungspflicht im Regelungsregime der §§ 51 ff. LWG NRW a. F. (nach heute gültiger Rechtslage im Übrigen der §§ 48 f. LWG NRW). Diese ist zugleich für die Verteilung der materiellen Beweislast maßgeblich, wenn die Wasserdurchlässigkeit bzw. Abflusswirksamkeit einer Fläche in Rede steht. Das Gesetz sieht in § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. (heute: § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) einen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten nur vor, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c) LWG NRW freigestellt hat. Ein derartiger Freistellungsanspruch setzt wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Jedenfalls steht das Fehlen des Nachweises einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Der Nachweis kann etwa in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 26, vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 22, vom 30. Juli 2015- 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Die systematische Unterscheidung zwischen einer grundsätzlichen Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten gemäß § 53 Abs. 1c) LWG NRW a. F., wenn diese - wie prinzipiell mit Blick auf die Klassifizierung von Flächen unterschiedlicher Wasserdurchlässigkeit bzw. Abflusswirksamkeit - auf sachgerechten typisierenden Erwägungen der Gemeinde beruht, und einer Freistellungsmöglichkeit nach § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F., für die der Nutzungsberechtigte nachweispflichtig ist, würde unterlaufen, wenn die Gemeinde in jedem - zweifelhaften - Einzelfall erst etwa durch Sachverständigengutachten feststellen müsste, ob eine befestigte Fläche abflusswirksam ist. Der Nachweis eines atypischen Sonderfalls, der bereits der Überlassungspflicht - und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang - entgegensteht, obliegt deshalb dem Nutzungsberechtigten. Die Beklagte hat auch im Einzelnen eine sachgerechte Typisierung von Flächenkategorien unterschiedlicher Wasserdurchlässigkeit, d. h. Abflusswirksamkeit vorgenommen. Diese findet sich in § 5 Abs. 4 EWSGbS. In § 5 Abs. 4 Satz 1 EWSGbS heißt es, dass für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren Grundstücksflächen in drei Klassen eingeteilt werden. Klasse 1 betrifft wasserundurchlässige Flächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer, d. h. Dächer die keine Gründächer sind, usw., Klasse 2 umfasst eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere Schotterflächen, Rasengittersteine, Porenpflaster usw., Klasse 3 beinhaltet Gründächer, d. h. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken. § 5 Abs. 4 Satz 2 EWSGbS erlegt dann - systemgerecht - auch gebührenrechtlich die Nachweispflicht für die eingeschränkte Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltung der Grundstücksflächen nach den Klassen 2 und 3 dem Grundstückseigentümer auf. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in die Klassen 2 oder 3, hat der Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 4 Satz 3 EWSGbS die Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der jeweiligen Fläche auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen. Gemessen an diesen Maßstäben fällt auf der Fläche V6 - dem Flurstück 926 - Abwasser in der Gestalt von Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EWS, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG an. Die dortige Schotterfläche ist eine befestigte Fläche, von der Wasser von Niederschlägen gesammelt abfließt. Sie ist bei typisierender Betrachtung wegen jedenfalls eingeschränkter Wasserdurchlässigkeit abflusswirksam. Ein atypischer Sonderfall liegt nicht vor. Die Eigenschaft einer befestigten Fläche folgt daraus, dass die Klägerin die Fläche V6 als Schotterfläche ausgeführt hat. Die Klägerin hat unter Vorlage einer Baubeschreibung der Q1. Tiefbau GmbH vom 25. Juni 2015 vorgetragen, dass sie das Flurstück 926 in einer Tiefe von 0,60 m abgetragen hat. Dann sei auf dem Boden Vlies ausgelegt und Schotter lagenweise geliefert und planiert worden. Anschließend sei 0,05 m stark Splitt aufgetragen worden. Durch diese Baumaßnahmen hat die Klägerin den Boden künstlich verdichtet und seine Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserdurchlässigkeit eingeschränkt. Dies zeigen auch die von den Beteiligten zum Verfahren eingereichten Lichtbilder, die das Flurstück 926 bei starken Regenereignissen am 5. Juli 2015 und am 30. Mai 2016 abbilden. Bei diesen Ereignissen haben sich zumindest zeitweise über weite Teile der Schotterfläche hinweg Pfützen gebildet. Eine weitere, fortschreitende Verdichtung der Fläche V6 findet dadurch statt, dass sie aktuell - wie auch der Berichterstatter des Senats beim Ortstermin am 8. Juni 2016 wahrnehmen konnte - als Parkplatz für die im benachbarten Bürogebäude S.----straße 15 ansässige Firma E. genutzt wird. Durch das kontinuierliche Befahren mit Pkw wird Druck auf die Schotterfläche ausgeübt. Außerdem wird der Schotter teilweise durch die Autoreifen zerrieben. Dadurch wird die Wasserdurchlässigkeit der Fläche weiter herabgesetzt. Aufgrund dieser baulichen Beschaffenheit der Fläche V6 darf die Beklagte sie bei typisierender Betrachtung als Fläche behandeln, von der Wasser von Niederschlägen gesammelt abfließt, weil sie abflusswirksam ist. Die bauliche Beschaffenheit der Fläche V6 bringt es mit sich, dass das auf ihr aufkommende Wasser von Niederschlägen nicht unmittelbar und vollständig versickert. Vielmehr sammelt sich dieses Wasser - wie die erwähnten Fotos der Regenereignisse am 5. Juli 2015 und am 30. Mai 2016 bestätigen - zunächst in Pfützen, die sich über die Fläche ausdehnen. Die Festigkeit der Bodenoberfläche der Fläche V6 ermöglicht somit eine horizontale Ausdehnung des Wassers von Niederschlägen und damit auch sein Abfließen namentlich auf die öffentliche Straße, die S.----straße . Beim Ortstermin am 8. Juni 2016 ließ sich feststellen, dass der Übergang von der Fläche V6 zum öffentlichen Straßenraum kein Hindernis aufweist, das einem eventuellen Überfließen von Niederschlagswasser auf die Straße in jedem Fall entgegensteht. Die Annahme der Abflusswirksamkeit der Fläche V6 unterstützt die von der Beklagten beigebrachte - mangels Präklusion nicht verspätete und auch als Parteigutachten prinzipiell verwertbare -, vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -, juris Rn. 12, gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. T. vom 7. Juni 2016. Diesem zufolge ist bekannt, dass sich im Verlauf der Nutzung jeglicher Versickerungsanlagen und generell auch anfänglich durchlässiger Flächen, die durch Mineralstoffgemische wie Schotter und Kies befestigt sind, eine Verringerung der Wasserdurchlässigkeit und somit eine Erhöhung des Abflussbeiwerts einstellt. Der Abflussbeiwert bezeichne den Quotienten aus dem Teil eines Niederschlagsereignisses, der direkt zum Abfluss gelangt (effektiver Niederschlag) und dem Gesamtniederschlag. Bereits während des Einbaus - so der Gutachter - komme es zu einer Veränderung des Korngemisches, da die vorzunehmende Verdichtung auf einer anschließend z. B. als Parkfläche genutzten Fläche zu einem Kornbruch und somit zu einer Erhöhung des Feinkornanteils gegenüber dem Soll-Wert des Liefermaterials führe. Das eingebaute und verdichtete Material entspreche in der Korngrößenzusammensetzung und somit der Wasserdurchlässigkeit nicht mehr dem angelieferte Material. Gleichzeitig komme es während des Einbaus durch Gewichts- und Größenunterschiede der Bodenkörner infolge des Kippvorgangs zu einer teilweisen Entmischung des Korngemisches. Hierdurch weise das Material keine homogenen bodenmechanischen Eigenschaften mehr auf. Es ergäben sich stärker und schwächer feinkörniger Lagen, die durch ihre Stauwirkung zu einer schlechteren vertikalen Durchlässigkeit als jene der Lieferkörnung führten. Im Zuge der Nutzung einer Verkehrs- oder Parkplatzfläche führten die wiederholenden Überfahrten ebenfalls zu einer maßgebenden Veränderung des Korngemisches. Auch hier ergäben sich durch den Kornbruch, der zwangsläufig durch die mechanische Beanspruchung der Überfahrten erfolge, eine Erhöhung des Feinkornanteils mit entsprechend negativen Folgen für die Durchlässigkeit (Verringerung) und die Verschlechterung des Abflussbeiwerts (Vergrößerung). Abschließend müsse von einer Kolmation (Verringerung der Durchlässigkeit durch Reduktion des Porenanteils) des Mineralstoffgemisches durch Eintrag von Fremdmaterial (Feinstaub, Laubeintrag etc.) ausgegangen werden. Diese plausiblen Ausführungen treffen bei typisierender Sicht auch auf die als Schotterfläche ausgeführte Fläche V6 zu. Dass der Gutachter nicht den konkreten Abflussbeiwert dieser Fläche ermittelt hat, ist auf der Prüfungsstufe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EWS, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG unerheblich, weil es hier - wie dargelegt - allein auf eine sachgerechte typisierende Betrachtungsweise ankommt. Damit greifen auch die übrigen Einwände nicht durch, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 gegen die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. T. vom 7. Juni 2016 vorbringt. Der Nachweis eines atypischen Sonderfalls, der durch eine hinreichende Wasserdurchlässigkeit bzw. Versickerungsqualität der Schotterfläche gekennzeichnet ist, etwa durch ein Sachverständigengutachten obliegt nach der oben beschriebenen gesetzlichen Systematik nicht der Beklagten. Diesen Nachweis hätte vielmehr die Klägerin zu führen. Sie hat jedoch weder ein dahingehendes Gutachten vorgelegt noch verfügt sie über eine wasserrechtliche Erlaubnis, die eine gemeinwohlverträgliche Versickerung bescheinigt. Aufgrund fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls sieht der Senat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO weder Anlass noch Verpflichtung zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. b) Die Klägerin ist im Hinblick auf die Fläche V6 nicht von der Abwasserüberlassungspflicht befreit. Wie ausgeführt, ist namentlich eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. nicht gegeben. 2. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere stellt sich die streitbefangene Verfügung als verhältnismäßig dar. a) Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 28, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 16 ff., vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7, vom 4. September 2013 ‑ 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Schon mit Blick darauf ist das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand einer bestimmten Entwässerungssituation nicht geschützt. Abgesehen davon hatte die Beklagte bereits in der Entwässerungszustimmung vom 1. Februar 2007 für die Errichtung einer Montagehalle mit Lager und Personalräumen der Klägerin gegenüber auf das Erfordernis der Entwässerung im modifizierten Mischverfahren für Hofflächen und Zufahrten aufmerksam gemacht. Danach musste sich die Klägerin darauf einstellen, auch auf der Schotterfläche V6 anfallendes Niederschlagswasser dem öffentlichen Mischwasserkanal zuführen zu müssen. b) Die Verfügung ist auch nicht wegen finanzieller Unzumutbarkeit unverhältnismäßig. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 80, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, juris Rn. 14, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, juris Rn. 6, wonach bei einem Wohnhaus Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen werden. Die Klägerin nutzt das Flurstück 926 - wie auch das Flurstück 930 - zu gewerblichen Zwecken. Dass der geforderte Anschluss des Flurstücks 926 sie unbeschadet dessen finanziell unzumutbar treffen könnte, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies sonst zu erkennen. Die Vertreter der Klägerin schätzten die (Anschluss-)Kosten für den Einbau einer Rinne mit zwei Regenwassereinläufen auf der Fläche V6 im Ortstermin am 8. Juni 2016 auf 20.000,- € bis 25.000,- €. Selbst wenn diese Größenordnung zutrifft - die Beklagte hielt demgegenüber einen Betrag von ca. 10.000,- € für realistisch -, ist nicht ersichtlich, dass die Schwelle des Zumutbaren damit zum Nacheil der Klägerin überschritten sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.