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Urteil

13 K 8791/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1028.13K8791.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2000 in 00000 L. , I.-----------ring 00, im Einmündungsbereich von N. und G. Straße eine Gaststätte ("C. H. ") mit Außengastronomie. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Lage wird auf Bl. 52 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die Gaststätte hat 140 Innensitzplätze. Die durch den Gehweg von der eigentlichen Gaststätte getrennte, für die Außengastronomie genutzte Fläche betrug zunächst 38 m2; sie sollte im Jahr 2000 auf 280 m2 (14 m x 20 m)/120 Sitzplätze erweitert werden. Mit ordnungsbehördlichem Bescheid vom 23. April 2001 wurde eine Erweiterung der Freifläche für die Außengastronomie auf 93,75 m2 gestattet; die Sperrzeit für die Außengastronomie wurde auf 23.00 Uhr festgesetzt. Mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis vom 14. März 2003 wurde die Erweiterung der Freifläche für die Außengastronomie auf 102,75 m2 gestattet; die Sperrzeit für die Außengastronomie wurde wiederum auf 23.00 Uhr festgesetzt. Daneben erhielt der Kläger jeweils jährlich die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Tischen und Stühlen zur gewerblichen Nutzung auf öffentlichem Straßenland, wobei das Aufstellen von Biertischen, Bierbänken und Stehtischen nicht gestattet wurde. Seit 2006 gilt für die Außengastronomie die gesetzliche Sperrzeit des Landes-Immissionsschutzgesetzes von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Wiederholt verstieß der Kläger gegen die Sperrzeitfestsetzung; Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden gegen ihn eingeleitet. In dem fraglichen Bereich der Ringe sind zahlreiche weitere Gaststättenbetriebe angesiedelt, die gleichfalls über eine Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie im Rahmen des nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz gesetzlich Zulässigen verfügen. Die Gaststätte des Klägers liegt in einem auch durch Wohnnutzung gekennzeichneten Gebiet; bauplanungsrechtlich ist der Bereich als Kerngebiet ausgewiesen, an den ein besonderes Wohngebiet angrenzt. 3 Unter dem 16. September 2009 beantragte der Kläger eine Verkürzung der Sperrzeit, unter anderem für die Außengastronomie, weil ein öffentliches Bedürfnis dafür bestehe: Die Konsum- wie Lebensgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung hätten sich wegen des spürbaren Klimawandels geändert. Seine Gaststätte werde daher zunehmend erst später in der Nacht aufgesucht. Sowohl das öffentliche Interesse der Kunden als auch das private Interesse des Klägers an einem wirtschaftlichen Betrieb seiner Gaststätte rechtfertigten daher eine Verkürzung der Sperrzeit. Nach einem Hinweis des Beklagten stellte der Kläger unter dem 4. November 2009 den Antrag, den Betrieb der Außengastronomie an Freitags und Samstags, nach Möglichkeit auch vor Feiertagen sowie bei besonderen Anlässen wie dem Christopher-Street-Day (CSD) bis jeweils 02.00 Uhr des Folgetages nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen. Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers und dem Interesse der Nachbarn auf Gewährleistung der Nachtruhe müsse zugunsten des Klägers ausgehen. Bei dem Ort, wo sich die Außengastronomie befinde, handele es sich um den nachtaktivsten Abschnitt der Ringe; die beantragten zwei Stunden der Verlängerung führten daher nicht zu einer wahrnehmbaren Mehrbelastung der Anwohner durch Geräusche. Zudem bestehe eine erhebliches Interesse der Stadt L. an der Erhaltung und Verbesserung der Attraktivität der Ringe. 4 Mit Bescheid vom 23. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an, die tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor. Darunter seien nur Betätigungen zu verstehen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam seien, dass die generell einzuhaltende Nachtruhe dahinter zurückstehen müsse. Dabei müssten angesichts des hohen Rangs der Nachtruhe, die dem Gesundheitsschutz diene, gewichtige Gründe gegeben sein. Dies sei nicht der Fall, weil die vom Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung allein seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene. Der Gesetzgeber habe im Übrigen den veränderten Lebensgewohnheit schon durch die Neuregelung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rechnung getragen, indem er für die Außengastronomie die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festgesetzt habe. Weitere Ausnahmen von der Grundregel seien nur bei besonderen Bedürfnissen anzuerkennen; dazu zähle der gewöhnliche Betrieb einer Außengastronomie an Wochenenden etc. nicht. Eine weitere Einschränkung der Nachtruhe der Bewohner an den Ringen durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an den Kläger und - wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - zwangsläufig auch weitere Gaststättenbetriebe sei nicht hinnehmbar. Überdies biete das bisherige Verhalten des Klägers auch nicht die Gewähr dafür, dass er die erweiterten Öffnungszeiten einhalten werde. Der Bescheid wurde am 26. November 2009 als einfacher Brief zur Post gegeben. 5 Am 28. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass in Ansehung der betroffenen Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sei die Interessenabwägung im Rahmen der Genehmigungserteilung zu seinen Gunsten vorzunehmen sei. Die Gefahr von Präzedenzenfällen bestehe nicht. Die Gastronomie des Klägers sei von ihrer Lage her einzigartig; in der Umgebung befände sich gerade kaum immissionsempfindliche Nutzung. Angesichts der ohnehin auf den Ringen gegebenen Lärmbelästigungen sei die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung sinnlos und unverhältnismäßig. Vielmehr sei ohne die Außengastronomie der Lärmpegel im Bereich des Hohenzollernrings höher. Gerade die unkontrollierte Nutzung der Ringe führe zu einer Störung der Nachtruhe. Auch stelle es den Kläger ohnehin vor große Schwierigkeiten, für eine zeitgerechte Beendigung der Nutzung seiner Außengastronomie zu sorgen. Dies sei nahezu unmöglich. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des ordnungsbehördlichen Bescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, für den Betrieb der Außengastronomie der Gaststätte "C. H. " des Klägers in 00000 L. , I.-----------ring 00, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes dergestalt zu erteilen, dass der Betrieb - an Freitagen und Samstagen im Zeitraum von jeweils 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres, - vor Ostermontag, dem 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und dem 3. Oktober eines jeden Jahres sowie - zu besonderen Anlässen - d.h. dem CSD - und den "Kölner Lichtern" - 9 über 24.00 Uhr hinaus bis jeweils 02.00 Uhr des Folgetages gestattet wird, 10 hilfsweise, 11 den Beklagten unter Aufhebung des ordnungsbehördlichen Bescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 4. November 2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Ausführungen des angegriffenen Bescheides vor, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. In den Blick zu nehmen sei hier nur das private Interesse des Klägers; Gründe für ein anzunehmendes öffentliches Interesse seien ersichtlich nicht gegeben. Es bestehe kein Bedürfnis an den Leistungen gerade des klägerischen Betriebes, dessen Befriedigung im öffentlichen Interesse liege. Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich um ein Restaurant, wie es sie in gleicher oder ähnlicher Weise im Bereich der Ringe gebe. Das private - wirtschaftliche - Interesse könne das öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe nicht überwiegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb des Klägers zwar in einem als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich liege, sich aber dennoch in unmittelbarer Nachbarschaft - so schon im Gebäude der Gaststätte selbst - Wohnungen befänden. Insgesamt seien etwa 54 Anwohner betroffen, deren Nachtruhe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass es bislang keine konkreten Beschwerden gegeben habe. Des Weiteren sei die präjudzierende Bedeutung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Kläger in den Blick zu nehmen. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung entsprechender Anträge von vergleichbaren Gaststättenbetreibern sei nicht möglich, denn der Betrieb des Klägers hebe sich weder von seiner örtlichen Lage noch inhaltlich von anderen Speisegastronomien im Bereich des Hohenzollernrings ab. Die Folge wäre eine weitere massive Belebung und damit zusätzliche Beeinträchtigung der Nachtruhe der Anwohner in dem Bereich. Die organisatorischen Probleme des Klägers bei der zeitgerechten Beendigung der außengastronomischen Nutzung könnten keinesfalls die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat mangels Erfüllung bereits der tatbestandlichen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 18 Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Verbot des Absatzes 1 gilt unter anderem nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 LImSchG nicht für die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. 19 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kann allein § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG sein. Danach kann die zuständige Behörde, hier der Beklagte, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Daneben können die Gemeinden für Volksfeste etc., aber insbesondere auch für Zwecke der Außengastronomie, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 LImSchG allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. 20 1. Die vom Kläger begehrte allgemeine Ausnahme vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG lässt sich schon im Ansatz nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG stützen, weil sich insbesondere aus der Systematik des § 9 LImSchG ergibt, dass die Ausnahmebefugnis nur vereinzelte Befreiungen ermöglichen soll, nicht aber ein mit dem Begehren des Klägers einhergehendes allgemeines Zurücktreten der Interessen der in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Nachbarn. Allgemeine Ausnahmen sind durch den Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 LImSchG geregelt, nämlich in Nr. 1 für Ernte- und Feldbestellungsarbeiten, in Nr. 3 für emittierende, aber einer besonderen und damit die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrenden Genehmigungspflicht unterliegenden Anlagen - und gerade auch in Nr. 2 für die Außengastronomie. In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber ein allgemeines Überwiegen der privaten Interessen über die Nachtruhe anerkannt. Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG deutlich macht, können Ausnahmen "darüber hinaus" auf Antrag zugelassen werden. Dafür ist aber, wie die Vorschrift durch die Wendung "darüber hinaus" und im Weiteren deutlich macht, jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers diejenigen der durch das Gebot der Nachtruhe geschützten überwiegen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis systematisch durch § 9 Abs. 3 LImSchG. Denn danach können - jedenfalls für öffentliche Bedürfnisse - die Gemeinden unter anderem "für Zwecke der Außengastronomie" durch Rechtsverordnung "allgemeine Ausnahmen" vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG zulassen. Daraus folgt in der Zusammenschau, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG nur Ausnahmen im Einzelfall möglich sind, nicht aber die vom Kläger begehrte alljährliche Freistellung in dem im Hauptantrag beschriebenen Umfang. 21 2. Unabhängig davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine über die allgemeinen Ausnahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 LImSchG hinausgehende Ausnahmegenehmigung in dem vom Kläger begehrten Umfang nicht erfüllt; unberührt davon bleibt die Verpflichtung des Beklagten, auf entsprechenden Antrag des Klägers hin im Einzelfall über Ausnahmegenehmigungen für besondere Anlässe zu befinden. 22 Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG kann der Beklagte auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Dabei ist im Ausgangspunkt in den Blick zu nehmen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung in Nr. 2 für Außengastronomien ein öffentliches Interesse bis 24 Uhr angenommen werden kann. Mit der Schaffung der neuen Regelung im Jahre 2006 ist der Gesetzgeber dem - vom Kläger als öffentliches Bedürfnis reklamierten - geänderten Freizeitverhalten durch längere Ladenöffnungszeiten und den Auswirkungen des Klimawandels bereits nachgekommen und hat die Öffnung bis 24 Uhr als im Interessenausgleich von Gastronomen, Kunden und Anwohnern hinnehmbar angesehen, 23 vgl. LTDrucks 14/1033, S. 1 f., 7. 24 Deswegen kann der Kläger in diesem Zusammenhang für die von ihm begehrte allgemeine Ausnahme nicht erneut das geänderte Freizeitverhalten oder auch das - zudem kaum von ihm in Art einer Prozessstandschaft - geltend gemachte Interesse von (ausländischen) Nutzern seiner Gastronomie an längeren Öffnungszeiten als öffentliches Interesse geltend machen. So stellt auch im Gaststättenrecht allein das Bedürfnis der Gäste an einem verlängerten Gaststättenbesuch kein öffentliches Bedürfnis dar, 25 vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 K 32/07 -, juris Rn. 23. 26 Bei einer anderen Betrachtungsweise liefe die grundsätzlich im Interesse der Nachtruhe und damit des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) konstatierte Regelung des § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG, wonach in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr Tätigkeiten wie die Außengastronomie verboten sind, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, ersichtlich leer. 27 Auch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten, mithin des Klägers, für die allgemeine Ausnahmeerteilung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung des Klägers und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend zu würdigen. Hier sind vom Kläger rein wirtschaftliche Interessen bzw. der Umstand geltend gemacht worden, dass es ihm schwer fällt, die Nutzung der Außengastronomie rechtzeitig zu beenden. Beide Umstände können das Interesse der betroffenen Nachbarn an der Nachtruhe ersichtlich nicht überwiegen. 28 Anders als der Kläger vorträgt, sind auch im unmittelbaren Einwirkungsbereich seines Gastronomiebetriebes Nachbarn betroffen. Zwar ist insofern im Tatsächlichen den Blick zu nehmen, dass der Betrieb des Klägers bauplanungsrechtlich in einem Kerngebiet angesiedelt ist. In einem Kerngebiet sind nach § 7 Abs. 1 BauNVO in der Regel vor allem Gewerbetriebe ohne wesentliches Störungspotential sowie betriebsbezogene Wohnungen zulässig. Aber auch in einem Kerngebiet sind sonstige Wohnungen nach der Festsetzung eines Bebauungsplans (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 BauNVO) als Regelbebauung sowie sonstige Wohnnutzungen im Wege der Ausnahme (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig. Überdies grenzt der Bereich unmittelbar an ein besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, das der Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung dienen soll. Diese rechtlichen Vorgaben konkretisierend hat der Beklagte vorgetragen, dass bereits im Haus, in dem sich der Gaststättenbetrieb des Klägers befindet, auch (reine) Wohnnutzung vorhanden ist und insgesamt ca. 54 Personen von dem Lärm der Außengastronomie konkret betroffen sind (vgl. im Einzelnen Bl. 36 der Gerichtsakte). Dies hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Es sind mithin Inhaber der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Nachtruhe vorhanden, deren Schutzbedürfnis das Interesse des Klägers überwiegen muss, das Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG läuft im betroffenen Bereich nicht "ins Leere". 29 Dieses Interesse überwiegende Interessen des Klägers sind nicht gegeben. Neben dem rein wirtschaftlichen Interesse ist dafür nichts Tragfähiges geltend gemacht, schon gar nicht für die begehrte generelle Ausnahme. Es ist nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Kläger ohne die Ausnahmegenehmigung seinen Betrieb schließen müsste. Im Übrigen würde dies auch die begehrte generelle Ausnahmegenehmigung nicht tragen können, denn die Frage der Rentabilität eines Betriebs fällt in die Risikosphäre des Betreibers und kann nicht durch das Zurücktreten wichtiger Gemeinwohlgüter, hier des Gesundheitsschutzes der Anwohner, erkauft werden. Das alleinige Begehren, einen höheren Umsatz zu erreichen, ist zwar im Grundsatz durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, kann aber das hohe Gut des Schutzes der Nachtruhe (Art. 2 Abs. 2 GG) nicht generell an jedem Wochenende zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eines jeden Jahres überwiegen. 30 Der weiter als überwiegendes Interesse, auch in der mündlichen Verhandlung erneut betonte Umstand, dass der Kläger Schwierigkeiten habe, seine Gäste rechtzeitig (bis 24 Uhr) zum Verlassen des Bereichs der Außengastronomie zu bewegen, ist sicherlich kein überwiegendes Interesse im Sinne der Norm. Die Einhaltung der Sperrzeiten fällt in den Verantwortungsbereich des Gastronomen und gehört zu seinen Grundpflichten, die die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ausmachen. 31 3. Fehlt es daher bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, kommt es auf die Ermessensbetätigung des Beklagten kommt schon nicht mehr an. Unabhängig davon gilt folgendes: Eine Ermessensreduzierung ist angesichts des auf der Gegenseite betroffenen Schutzguts des Art. 2 Abs. 2 GG nicht anzunehmen. Aber auch ein Ermessensfehler ist nicht gegeben, so dass dem Hilfsantrag auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleibt. Eine in den Blick zu nehmende Ermessensüberschreitung liegt nicht vor. Die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar tangiert, aber nur auf der Stufe der Berufsausübung. Für eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit reicht jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls aus - was hier mit der durch § 9 Abs. 1 LImSchG geschützten Nachtruhe und damit letztlich dem Gesundheitsschutz gegeben ist. Der vom Kläger gleichfalls ins Feld geführte Art. 14 Abs. 1 GG ist bereits nicht einschlägig. Dieses Grundrecht schützt das Erworbene, nicht den Erwerb. Eine Erweiterung der Öffnungszeiten durch Verkürzung der Sperrzeit für die Außengastronomie ist nur eine zusätzliche Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Keinen Bedenken begegnet, dass der Beklagte sich auch auf die Folgewirkungen einer Genehmigungserteilung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bezogen hat. 32 Dass die Versagung unverhältnismäßig sein soll, wie der Kläger meint, ist schon im Hinblick auf die Schutzgüter des § 9 Abs. 1 LImSchG nicht ersichtlich. Die Argumentation des Klägers, ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung sei es noch lauter, geht am Schutzzweck der Norm vorbei und ist daher von vornherein bei der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen. 33 4. Aus den vorstehenden Erwägungen kam es auf die Anregung des Klägers, zur Frage der Lärmbelästigung ein Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht mehr an. Zudem stellt § 9 Abs. 1 LImSchG nicht auf die konkrete Störung der Nachtruhe ab, sondern auf Betätigungen die dazu abstrakt betrachtet geeignet sind. Im Übrigen liegt das konkrete Störungspotential bei einem sich bis 2 Uhr in den Morgen des Folgetages erstreckenden Gastronomiebetrieb auf der Hand. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 36 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.