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Urteil

9 K 32/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0625.9K32.07.00
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Tenor

Ziffer 1) (Sperrzeitfestsetzung) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1) (Sperrzeitfestsetzung) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Beigeladenen sind Betreiber der Gaststätte in N. Seine Gaststättenerlaubnis vom 10. August 2005, die auch die Nutzung einer Freifläche bis 22.30 Uhr beinhaltet, wurde durch eine Sondernutzungsgenehmigung vom 01. August 2006 ergänzt. In der Sondernutzungsgenehmigung wurde darauf hingewiesen, dass die nicht betroffenen Auflagen auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. In der Gaststättenerlaubnis vom 10. August 2005 heißt es, Lärmwerte für ein Wohngebiet seien einzuhalten, und zwar in Höhe von 55 dB (A) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 40 dB (A) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beigeladene beantragte unter dem 07. August 2006, die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung täglich auf 24.00 Uhr festzusetzen. Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 209 der Stadt N als besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt. Eine Aufstellung des Beklagten ergab, dass 5 der 21 Häuser in der Straße ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. In 7 Häusern sind Gaststätten im Erdgeschoss, eines hat auch einen Gastraum im 1. Obergeschoss, in 5 Häusern befinden sich im Erdgeschoss Läden oder Büros und in einem ein Lager. Bis auf ein Haus wird jedes im 1. und - soweit vorhanden - im 2. Oberschoss wohnmäßig genutzt. Die übrigen Gaststättenbetriebe haben Freiflächengenehmigungen, die die Nutzung bis 22.30 Uhr erlauben. Der Beklagte hat Lärmmessungen in der Zeit von Juni 2006 bis November 2006 in der Straße durchgeführt. Diese führten zu dem Ergebnis, dass sowohl vor 22.30 Uhr als auch noch etwa eine Stunde danach die gemessenen Werte bis September 2006 nahezu alle höher als 60 dB (A) lagen und ab September bis November 2006 in der Regel darunter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das entsprechende Protokoll in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 05. September 2006 setzte der Beklagte den Beginn der Sperrzeit am Freitag, Samstag und vor Feiertagen auf 24.00 Uhr und an den übrigen Tagen auf 23.00 Uhr fest. Im Übrigen wurde der Antrag der Beigeladenen abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerinnen wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 zurück. Am 18. September 2006 beantragten die Beigeladenen, beim Beklagten die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 05. September 2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2006 ab, da die Anordnung weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liege. Die Erfolgsaussichten seien in keiner Richtung evident, da schwierige gaststättenrechtliche und immissionsschutzrechtliche Problemstellungen vorlägen. Zwar halte er die getroffene Regelung für einen tragbaren Kompromiss zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und den gesundheitlichen Interessen der Nachbarn. Angesichts der Grundrechtsbeeinträchtigung, die die Nachbarn geltend machen, müssten diese jedoch den Vorrang im einstweiligen Anordnungsverfahren haben. Auch der Antrag der Beigeladenen auf Aufhebung des Bebauungsplanes wurde mit Bescheid des Beklagten vom 22. September 2006 abgelehnt. Das Ziel des Bebauungsplanes, die Wohnfunktion zu sichern und zu stärken, sei erreicht worden durch eine Steigerung der Wohnnutzung seit 1988 bis 2005 um 43 Wohneinheiten. Er sei daher nicht funktionslos geworden und werde nicht aufgehoben. Die Klägerinnen haben am 09. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Klägerin zu 1) sei seit 1989 Eigentümerin des Gebäudes J in N, welches im Erdgeschoss als Atelier und Werkstatt für Bildeinrahmung genutzt wird. Im Ober- und Dachgeschoss wohne sie. Alle Wohn- und Schlafräume hätten Fenster unmittelbar zur Straße. Die Klägerin zu 2) sei Mieterin von Räumen im 1. Obergeschoss des Hauses X. Die Fenster ihres Wohnzimmers lägen zur Straße, die Fenster ihres Schlafzimmers zu einer Hofeinfahrt seitlich der Gastwirtschaft des Beigeladenen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sie in ihren Nachbarrechten unzulässig beeinträchtigt seien. Auch in einem besonderen Wohngebiet sei der Schutz ihrer Gesundheit vor nicht hinnehmbaren Lärmbelästigungen vorrangig. Die Bestuhlung in der Straße, die zur Zeit insgesamt 300 Menschen Platz auf 60 Metern biete, führe dazu, dass eine unerträgliche Lärmbelästigung von der Gaststättenfreiflächenbewirtschaftung ausgehe. Auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LimschG NW - führe nicht zu einer generellen Sperrzeitverkürzung bis 24.00 Uhr. Vielmehr solle danach die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten und Gewerbegebieten bis auf 22.00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten sei. Daraus ergebe sich, dass eine individuelle Betrachtung der konkreten Lärmbeeinträchtigung erforderlich sei. Die Klägerinnen beantragen, die Sperrzeitfestsetzung in Ziffer 1) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gemäß § 18 GastG i. V. m. § 4 Abs. 3 GastV NW habe er rechtmäßig die Sperrzeit verkürzt, da ein öffentliches Bedürfnis dafür bestehe. Es handele sich um eine Bedarfslücke, da wegen geänderter Lebens- und Konsumgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung, insbesondere der speziellen Situation im Viertel mit seiner langen Gaststättentradition, eine Freiflächenbewirtschaftung in der geregelten Form zu gestatten sei. Insbesondere an den Wochenenden im Sommer sei der Besuch des Viertels ein Bestandteil des Nachtlebens. Bei der vorgenommenen Verkürzung nur an den Wochenenden und an den Nächten vor Feiertagen sei dem Nachbarschutz auch hinreichend Rechnung getragen. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. 19 S. 1 GastV NW kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer Verhältnisse befristet und widerruflich die Sperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden. Da die Sperrzeitbestimmungen auch dem Interesse der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, haben diese grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Sperrzeitverkürzungen nicht entgegen diesen Vorschriften erteilt werden. Gemäß § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes LImschG sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Gemäß dessen Abs. 2 Nr. 2 gilt dieses Verbot nicht für die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe aber außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Die Gastwirtschaft der Beigeladenen und die Wohnungen der Klägerinnen befinden sich in einem als besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4 a BauNVO ausgewiesenen Bereich. Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Abs. 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete die neu vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der § 4 a Abs. 2 und 3 BauNVO, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind gem. dessen Abs. 2 u. a. Wohngebäude und Schank- und Speisewirtschaften. Die tatsächliche Nutzung ist auch durch Wohnen geprägt. Es befindet sich nahezu in jedem der Gebäude im ersten und - soweit vorhanden - zweiten Obergeschoss Wohnnutzung. Vorliegend besteht kein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 19 GastV NW. Ein solches ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Bedarf an einer längeren Öffnungszeit der Gaststätte mit Blick auf das Interesse der Gaststättenbesucher besteht. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass der Befriedigung dieses Bedarfs keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Insbesondere darf der mit der Sperrzeitregelung unter anderem bezweckte Schutz der Nachtruhe nicht ausgehöhlt werden. Vgl. BVerwG Urteile von 23. September 1976 - 1 C 7.75 - und Urteil vom 7. Mai 1996 in NVwZ 1997, 276; OVG NRW Beschluss vom 28. Dezember 1995 - 4 B 3220/95. Das Grundstück befindet sich auch nicht in einem der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG bezeichneten Gebiete, so dass grundsätzlich die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe bis auf 22 Uhr vorverlegen soll, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Angesichts der engen Straße und der auf der nur 60 m langen Strecke befindlichen sieben Gaststätten mit Außenbewirtschaftung ist davon auszugehen, dass die Lärmbelästigung für die Nachbarschaft erheblich ist. Gestützt wird dies durch die eigenen Lärmmessungen des Beklagten, die in den Sommermonaten bis September 2006 auch nach 22 Uhr fast alle über 60 dB (A) lagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an den in §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes führen dürfe. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz entspricht diesen nachbarschutzrechtlichen Vorgaben. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Nähe der Wohnungen der Klägerinnen von unter 5 bzw. 20 m zur Gaststätte der Beigeladenen mit einem Platzangebot von über 80 Sitzplätzen geht das Gericht auch ohne weitere Lärmmessungen davon aus, dass die zulässigen Lärmwerte überschritten werden. Zwar sind die Werte der TA-Lärm mit den dort vorgegebenen Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel für Außengastronomie nicht unmittelbar anzuwenden. Gleichwohl lässt sich daraus entnehmen, dass in der Regel für Mischgebiete Tags 60 dB (A) und Nachts 45 dB (A) als hinnehmbar gewertet werden und für allgemeine Wohngebiete Tags 55 und Nachts 40 dB (A). Die Situation des hier gegebenen besonderen Wohngebietes dürfte sich, da es nach den Festlegungen und der tatsächlichen Nutzung überwiegend zum Wohnen genutzt werden soll und wird in dem Zwischenbereich befinden. Da der Beklagte bei eigenen Messungen festgestellt hat, dass die Lärmwerte nach Beginn der Nachtzeit, die ab 22 Uhr beginnt, regelmäßig über 60 dB (A) lagen, kann nicht zweifelhaft sein, dass dies die zulässigen Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft deutlich überschreitet. Gerade Geräusche, die von zum Teil auch betrunkenen Gästen und deren Unterhaltungen verursacht werden, stellen durch ihren impulsartigen Werte und den Informationsgehalt der Rufe oder Gespräche zur Nachtzeit eine besondere Störung dar und beeinträchtigen in besonderer Weise die Nachtruhe, so dass Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind. Der menschliche Organismus kann sich auf ein relativ einheitliches gleichmäßiges Geräusch einstellen, von einem Dauergeräusch unterscheidet sich aber die durch die Gaststätte der Beigeladenen verursachten Geräusche in ihrer Störwirkung erheblich. In diesem Zusammenhang ist es daher unschädlich, dass der Beklagte keine weiteren Lärmmessungen durchgeführt hat. Auch unabhängig von konkreten Schallpegeln und Pegelerhöhungen hält das Gericht jedenfalls über die genehmigte Öffnungszeit bis 22.30 Uhr hinausgehende Öffnungszeiten mit für die Nachbarn erheblichen Lärmauswirkungen für unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der ZPO.