Urteil
14 K 6600/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen eines Wasserversorgungsunternehmens sind nur dann als Kooperationsaufwendungen nach § 8 WasEG NRW anrechenbar, wenn der wesentliche Impuls für die Leistung von einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft ausgeht.
• Aufwendungen sind nur anrechenbar, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sie dem Schutz des Rohwassers dienen; bloße Kenntnisnahme oder nachträgliche Billigung einer Kooperation genügt nicht.
• Der einmalige Erwerb eines Grundstücks ist nur dann in voller Höhe anrechenbar, wenn rechtlich oder tatsächlich dauerhaft die gewässerschützende Nutzung gesichert ist.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit von Kooperationsaufwendungen nach § 8 WasEG NRW bei Grundstückserwerb • Zahlungen eines Wasserversorgungsunternehmens sind nur dann als Kooperationsaufwendungen nach § 8 WasEG NRW anrechenbar, wenn der wesentliche Impuls für die Leistung von einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft ausgeht. • Aufwendungen sind nur anrechenbar, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sie dem Schutz des Rohwassers dienen; bloße Kenntnisnahme oder nachträgliche Billigung einer Kooperation genügt nicht. • Der einmalige Erwerb eines Grundstücks ist nur dann in voller Höhe anrechenbar, wenn rechtlich oder tatsächlich dauerhaft die gewässerschützende Nutzung gesichert ist. Die Klägerin, ein Wasserversorger, erwarb 2008 ein 38.960 m² großes Grundstück im Wasserschutzgebiet, um die Wasserförderung und den Gewässerschutz zu sichern. Im Kaufvertrag wurde der Erwerb als Maßnahme zur Absicherung der Wasserförderung bezeichnet. Die Klägerin gehört einem Verein von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft an und verpachtete das Grundstück später an einen Landwirt mit Auflagen zur gewässerschonenden Nutzung. Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für 2008 kürzte die Beklagte nur einen Teil der als Kooperationsaufwendungen geltend gemachten Kosten an; insbesondere wurde der Kaufpreis nicht anerkannt. Die Klägerin verlangte die Verrechnung des vollen Kaufpreises mit dem Wasserentnahmeentgelt und berief sich auf die Kooperation mit dem Arbeitskreis Ackerbau und Wasser. Das Gericht prüfte, ob die Zahlung "auf Grund" der Kooperation erfolgte und ob die Schutzwirkung dauerhaft gesichert ist. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG NRW (Entgeltpflicht für Grundwasserentnahme) und § 8 WasEG NRW (Anrechnung von Aufwendungen bei vertraglicher Kooperation mit der Landwirtschaft). • Kausalitätserfordernis: Leistungen sind nur anrechenbar, wenn der wesentliche Impuls für die Leistung von der vertraglich vereinbarten Kooperation ausgeht; bloßes Informieren, nachträgliches Billigen oder freiwilliges Handeln eines Mitglieds genügt nicht. • Begründung anhand des Einzelfalls: Aus den Protokollen ergab sich keine Aufforderung oder kausale Beschlusslage des Vereins, die den Ankauf veranlasst hätte; bloße Kenntnisnahme des Vorstands reicht nicht aus, und behauptetes stilles Einverständnis konnte nicht festgestellt werden. • Dauerhaftigkeit der Schutzwirkung: Für die Anrechenbarkeit von Aufwendungen, insbesondere für Grundstückserwerb, ist erforderlich, dass die gewässerschützende Nutzung dauerhaft gesichert ist; hier fehlen rechtlich verbindliche Vorkehrungen. Ein kurzfristig kündbarer Pachtvertrag und die Möglichkeit, das Grundstück zu veräußern oder künftig anders zu bewirtschaften, verhindern die notwendige Dauerhaftigkeit. • Haushaltsrechtlicher Gesichtspunkt: Die Regelung verfolgt Gewässerschutz und führt zu Einnahmeausfällen beim Land; daher ist eine dauerhafte Sicherung der Verwendung zur Rechtfertigung der Anrechnung erforderlich. • Anwendung auf den Streitfall: Das Wasserentnahmeentgelt wurde korrekt festgestellt; nur ein kleinerer Betrag wurde als Kooperationsaufwand anerkannt, der Grundstückserwerb in Höhe von 253.240,00 EUR konnte nicht verrechnet werden. Die Klage wird abgewiesen; der Festsetzungsbescheid der Beklagten bleibt bestehen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Kauf des Grundstücks "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft erfolgte, und es ist nicht dauerhaft gesichert, dass der Erwerb dauerhaft dem Schutz des Rohwassers dient. Ohne kausalen Impuls der Kooperation und ohne rechtlich verbindliche Sicherung der Nutzung ist eine Verrechnung des vollständigen Kaufpreises mit dem Wasserentnahmeentgelt nicht möglich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.