Urteil
7 K 5360/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:1011.7K5360.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Wasserentnahmeentgeltzahlungen in Höhe von 31.824,50 Euro für das Veranlagungsjahr 2015. Der Kläger ist ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung. Zwischen dem Kläger und der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle E. , bestehen seit den 1990er Jahren Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel, gemeinsam Lösungen für die steigende Nitratbelastung des Grundwassers zu erarbeiten und umzusetzen. Aktuelle Grundlage der Kooperation ist die schriftliche Kooperationsvereinbarung vom 1. Dezember 2008. Über fünf Flachbrunnen fördert der Kläger Grundwasser aus einer Tiefe von ca. 10 m unter der Geländeoberfläche. Drei im Bereich des Wasserwerks M. liegende Flachbrunnen können aufgrund einer zu hohen Nitratbelastung nicht mehr zu Trinkwasserzwecken genutzt werden. Im Jahre 2014 beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro C. und Partner beratende Ingenieure GmbH (im Folgenden: C. und Partner GmbH) mit der Erstellung eines "Grundwasserströmungsmodells Wasserwerk (WW) M. ". Damit sollte die Strömungsrichtung des Grundwassers in dem oberflächennahen Grundwasserstockwerk ermittelt werden, um die Herkunft, die Verteilung sowie die Konzentration von Nitrateinträgen in das Grundwasser klären zu können. Die C. und Partner GmbH sah eine Durchführung des Auftrags in vier Blöcken vor. Arbeiten der ersten beiden Blöcke wurden im Jahr 2014 beauftragt, durchgeführt und abgerechnet, weitere Arbeiten in den Jahren 2015 und 2016. Das Angebot der C. und Partner GmbH vom 27. November 2014 mit den für die einzelnen Blöcke ermittelten Honoraren wurde dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) durch den Kläger im Februar 2015 zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Festsetzung des für das Jahr 2014 zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelts verrechnete das LANUV den Betrag von 27.156,60 Euro, den der Kläger für den Abrechnungszeitraum 2014 an das beauftragte Ingenieurbüro für erste Arbeiten an dem Grundwasserströmungsmodell entrichtet hatte, als verrechenbare Aufwendung zugunsten des Klägers mit dem Wasserentnahmeentgelt. Im Jahr 2015 zahlte der Kläger für die weiteren Arbeiten an dem Grundwasserströmungsmodell WW M. weitere 14.489,80 Euro an das Ingenieurbüro C. und Partner GmbH. Darüber hinaus erstellte das Ingenieurbüro C. und Partner GmbH im Auftrag des Klägers im Jahre 2015 ein "Konzept landwirtschaftliche Bewässerung", für das der Kläger 17.334,70 Euro an das Ingenieurbüro zahlte. Mithilfe dieses Konzepts beabsichtigt der Kläger, einen Teil des von ihm geförderten Grundwassers, das den zulässigen Nitratgehalt der Trinkwasserverordnung überschreitet, an Landwirte außerhalb des Einzugsgebiets der belasteten Flachbrunnen zu transportieren und dort zur Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen einzusetzen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 (Folgeerklärung) übermittelte der Kläger an das LANUV eine Aufstellung über die Kooperationsausgaben, deren Verrechnung im Rahmen der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2015 begehrt wurde. Insgesamt wurden für das Jahr 2015 Ausgaben der Kooperation Landwirtschaft in Höhe von 89.366,03 Euro geltend gemacht. Hiervon entfielen 17.334,70 Euro auf Zahlungen an das Ingenieurbüro C. und Partner GmbH für das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung und 14.489,80 Euro auf Zahlungen an denselben Empfänger für das Grundwasserströmungsmodell WW M. . Auf Nachfrage des LANUV teilte der Kläger per E-Mail am 7. September 2017 mit, dass für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells WW M. und das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung keine schriftlichen Zustimmungen der Kooperation vorgelegen hätten. Diese könnten jedoch durch den Kooperationsbeirat eingeholt werden. Mit Bescheid vom 21. September 2017 setzte das LANUV für das Veranlagungsjahr 2015 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 49.201,32 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich aus dem errechneten Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 106.742,85 Euro für die Entnahme von insgesamt 2.297.324 Kubikmeter Wasser abzüglich verrechenbarer Aufwendungen in Höhe von 57.541,53 Euro zusammen. Das LANUV führte aus, dass die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die "Beratung Konzept landwirtschaftliche Bewässerung" und das "Grundwasserströmungsmodell WW M. " der C. und Partner GmbH nicht mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechenbar gewesen seien, da es sich nicht um Maßnahmen des vorbeugenden Rohwasserschutzes gehandelt habe. Am 19. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Kosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodell WW M. in Höhe von 14.489,80 Euro und des Konzepts landwirtschaftliche Bewässerung in Höhe von 17.334,70 Euro seien mit dem gemäß § 1 Abs. 1 Wasserentnahmeentgeltgesetz Nordrhein-Westfalen (WasEG NRW) zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelt als Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 WasEG NRW zu verrechnen. Es handle sich hierbei um Aufwendungen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit einer Landwirtschaftskammer für Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers entstanden seien. Das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung diene dem Schutz des Rohwassers. Durch die Implementierung des Konzepts könne das von dem Kläger geförderte Grundwasser, soweit es die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den Nitratgehalt überschreitet, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung eingesetzt werden. Das belastete Wasser werde in Gebiete mit einer geringeren Nitratbelastung umgeleitet, so dass der Nitratgehalt im Einzugsgebiet reduziert und damit das Rohwasser geschützt werde. Die Umsetzung des Konzepts gehe auch nicht zu Lasten der Trinkwassergewinnung in den Zielgebieten, da in diesen eine Wasserentnahme aufgrund der RWE-Tagebauabsenkungen ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich sei. Darüber hinaus solle das Wasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung eingesetzt werden. Aufgrund des hohen Nitratgehalts könne somit der Einsatz zusätzlicher Düngemittel reduziert werden. Bei dem Grundwasserströmungsmodell handle es sich um eine Maßnahme, die der Erkenntnisgewinnung über die Herkunft, die Konzentration und Verteilung von Nitrat im Grundwasser diene und die den allgemeinen Regeln der Technik entspreche. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sei beabsichtigt, im Rahmen der landwirtschaftlichen Kooperation unmittelbar und unverzüglich mit den aufgrund des Grundwasserströmungsmodells ermittelten Störern abhelfende Maßnahmen zu vereinbaren. Dafür spreche auch, dass lediglich das oberflächennahe Grundwasserstockwerk untersucht werde, da hier die landwirtschaftlichen Einflüsse unmittelbar zum Tragen kämen und somit eine Lokalisierung und mögliche Beseitigung der Nitratquelle ermöglicht werde. Es handle sich somit um eine dem Rohwasserschutz dienende Maßnahme. Darüber hinaus handle es sich bei der Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells nicht um eine Maßnahme, zu der der Kläger auf Grundlage des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz, im Folgenden: LWG NRW) oder des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtet gewesen sei. So erfolge die Überwachung der Rohwasserqualität unabhängig von dem Grundwasserströmungsmodell durch den Erftwasserverband. Die Wasserqualität im Bereich des Wasserwerkes M. sei zudem seit den 1950er Jahren gesichert gewesen. Unabhängig davon setze § 8 WasEG NRW bereits nicht voraus, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um "überobligatorische Aufwendungen" handeln müsse. Die Verrechnungsmöglichkeit des § 8 WasEG NRW liefe ins Leere, wenn sie nur überobligatorische Aufwendungen erfassen würde. Die Maßnahmen seien mündlich in den Kooperationssitzungen besprochen und vereinbart worden. Das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kooperation zu Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 WasEG NRW könne der Norm nicht entnommen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung sei das LANUV zu einer Verrechnung der Kosten in Höhe von 14.489,80 Euro für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells verpflichtet, da es entsprechende Aufwendungen des Klägers in Höhe von 27.156,60 Euro im Veranlagungsjahr 2014 als verrechnungsfähig akzeptiert habe. Bereits bei Abfassung des Festsetzungsbescheids für 2014 hätte das LANUV erkennen müssen, dass sich der Gesamtumfang der Leistung "Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells" nicht nur auf das Jahr 2014, sondern auch auf die Folgejahre bezieht. Auch in dem Vorausleistungsbescheid des LANUV vom 7. Juli 2015 für das Veranlagungsjahr 2015 seien die Kosten für das Grundwasserströmungsmodell als verrechenbar angesetzt worden. Hierdurch sei ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen worden, auf Grundlage dessen die Arbeiten an dem Grundwasserströmungsmodell, die 2015 und 2016 durchgeführt wurden, in Auftrag gegeben worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des LANUV vom 21. September 2017 insoweit aufzuheben, als ein über den Betrag in Höhe von 17.376,82 Euro hinausgehender Nachforderungsbetrag festgesetzt wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger keine Maßnahmen zum Gewässerschutz durchgeführt habe. Das Grundwasserströmungsmodell diene der Identifizierung der Quelle von nitratbelastetem Wasser und könne lediglich als vorbereitende Maßnahme zum Gewässerschutz qualifiziert werden. Auch das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung diene nicht dem Gewässerschutz, sondern habe zur Folge, dass nitratbelastetes Wasser weitertransportiert und an anderer Stelle wieder dem Grundwasser zugeführt werde. Darüber hinaus erfülle der Kläger durch die Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells, für welches er eine Verrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG NRW begehrt, eine gesetzliche Verpflichtung, die bereits aus dem LWG und WHG resultiere. Die Verrechnungsmöglichkeit des § 8 Abs. 1 WasEG NRW verfolge nicht den Zweck, die Wasserentnahmeentgeltschuldner für ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen finanziell zu entlasten, sondern stelle ein Belohnung für überobligatorische Aufwendungen dar. Die Maßnahmen seien zudem nicht auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation durchgeführt worden, da es an einer schriftlichen Zustimmung der Kooperation vor Durchführung der Maßnahme gefehlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LANUV und die Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des LANUV vom 21. September 2017, der für das Veranlagungsjahr 2015 ein Wasserentnahmeentgelt von 49.201,32 Euro festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des von dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2015 zu zahlenden Wasserentnahmeentgelts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern in der - für die vorliegende Veranlagung maßgeblichen - Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Verlagerung der Vollzugsaufgaben Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelt vom 9. Dezember 2014 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG NRW). Der Kläger ist nach den genannten Bestimmungen wasserentnahmeentgeltpflichtig und hat im Veranlagungsjahr 2015 die der Berechnung zugrunde gelegte Wassermenge entnommen. Nach Abzug von 162.467 m³ Wasser, welches dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 WasEG NRW unterfällt und damit entgeltfrei ist, ergibt sich bei einem Entgeltsatz von 0,05 Euro/m³ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW) eine Entgeltsumme in Höhe von 106.742,85 Euro. Von dieser sind Aufwendungen des Klägers in Höhe von 57.541,53 Euro abzuziehen, so dass sich folgerichtig ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 49.201,32 Euro ergibt. Die für die Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells WW M. und das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung von dem Kläger an die C. und Partner GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von 31.824,50 Euro sind nicht gemäß § 8 Abs. 1 WasEG NRW mit dem durch das LANUV ermittelten Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 106.742,85 Euro zu verrechnen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG NRW können die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen, die ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers erbracht hat, mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. I. Grundwasserströmungsmodell WW M. Zwar handelt es sich bei dem Grundwasserströmungsmodell WW M. um eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers, diese wurde jedoch nicht "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft durchgeführt und diente zudem der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Klägers. 1. Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers Einer Verrechnung der für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells entstandenen Kosten steht nicht entgegen, dass es sich nicht um eine unmittelbar gewässerschützende Maßnahme handelt. Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WasEG NRW umfasst auch Tätigkeiten im Vorfeld konkret gewässerschützender Tätigkeiten. Der einschränkenden Auslegung des LANUV, wonach eine Maßnahme nur dann gegeben sei, wenn eine Handlung vorliege, die etwas Bestimmtes bewirken soll, folgt die Kammer nicht. Das hiermit implizit geforderte Kriterium der Unmittelbarkeit findet in § 8 WasEG NRW keinen Niederschlag. Weder der Wortlaut des § 8 Abs. 1 WasEG NRW noch die Gesetzesbegründung des WasEG stützen eine solch restriktive Interpretation. Dass der Begriff der "Maßnahme" vielmehr auch vorbereitende und beratende Tätigkeiten im Vorfeld der Implementierung konkreter Schutzmechanismen einschließt, lässt sich der Genese des WasEG und der Gesetzesbegründung zu § 8 WasEG NRW entnehmen. Die erste Fassung des § 8 Abs. 1 WasEG bestand aus lediglich zwei Sätzen, wobei der erste Satz im Wesentlichen der aktuellen Fassung des Satzes 1 entsprach und die Möglichkeit der Verrechnung von Kosten für Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers mit dem Wasserentnahmeentgelt vorsah. Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die sich auf Seiten der Wasserversorger ergebenden finanziellen Belastungen zum weitaus überwiegenden Teil die Finanzierung der bei den Landwirtschaftskammern angesiedelten Wasserschutzberater umfassen würden, vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT-Drucksache 13/4528, Seite 31. Es entsprach somit dem gesetzgeberischen Willen, eine Verrechenbarkeit von Aufwendungen bereits zeitlich vor der Implementierung konkreter Maßnahmen zu ermöglichen und beratende Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 WasEG einzubeziehen. Verdeutlicht wird dies durch die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Einfügung des § 8 Abs. 1 Satz 2 WasEG NRW, der klarstellt, dass Beratungskosten verrechenbar sein sollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hiermit eine Abkehr von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers oder eine Beschränkung des Begriffs der Maßnahme in Satz 1 beabsichtigt war. Entsprechend vermag auch die Einschätzung des LANUV dahingehend, dass die Beobachtungen und Untersuchungen im Rahmen des Grundwasserströmungsmodells keine Handlungen seien, die etwas Bestimmtes bewirken sollen und demnach auch keine Maßnahmen darstellen könnten, nicht zu überzeugen. So wird die Messung der chemischen Zusammensetzung von Wasser in Artikel 6 der sog. Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) ausdrücklich als Maßnahme qualifiziert. Messungen und die Auswertung gewonnener Ergebnisse im Rahmen eines Grundwasserströmungsmodells erfüllen keinen Selbstzweck ohne darüber hinausgehende Wirkung. Sie sind vielmehr eine wichtige Grundlage eines effektiven und effizienten Gewässerschutzes. Das Grundwasserströmungsmodell dient auch dem Schutz des entnommenen Rohwassers. An die von § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG NRW geforderte Finalität zwischen der Maßnahme und dem Gewässerschutz dürfen angesichts des mit dem WasEG NRW verfolgten Zwecks nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Das WasEG NRW erfüllt eine Lenkungsfunktion, indem es auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinwirken soll. Es soll ein Anreiz zu einem sparsamen Ge- bzw. Verbrauch von Umweltgütern durch die Inrechnungstellung von Umwelt- und Ressourcenkosten geschaffen werden sowie die Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers durch landwirtschaftliche Düngemaßnahmen verhindert werden. Das Wasserentnahmeentgelt stellt insoweit einen ökologischen Kostenfaktor dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris; Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT Drucksache 13/4528, Seite 29. Während angesichts dieses Lenkungszwecks des WasEG NRW, mit der Ressource "Wasser" sparsam umzugehen, eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände für die Entgeltpflicht geboten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris Rn. 36, könnte eine zu enge Auslegung der Regelungen über die Verrechnung von Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 WasEG NRW dem Gewässerschutz abträglich sein. Der Gesetzgeber wollte mit der Verrechnungsmöglichkeit des § 8 WasEG NRW das in Nordrhein-Westfalen erfolgreich praktizierte Kooperationsmodell zwischen Wasserversorgern und der Landwirtschaft, in dessen Rahmen Maßnahmen zum Gewässerschutz erarbeitet und umgesetzt wurden, honorieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 36; Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT Drucksache 13/4528, Seite 31. Während auf der einen Seite der Gedanke der Wasserersparnis steht, ging es dem Gesetzgeber zudem darum, Anreize zur Vornahme gewässerschützender und qualitätserhaltender Maßnahmen zu schaffen. Um jedoch zu verhindern, dass die in § 8 Abs. 1 WasEG NRW vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit dazu führt, dass der durch die Einführung des Wasserentnahmeentgelts geschaffene Anreiz, mit Wasser sparsam umzugehen, entfällt, sind nur solche Maßnahmen mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechenbar, die zumindest eine klare und rechtlich verbindliche Verknüpfung mit dem Zweck des Schutzes des entnommenen Rohwassers aufweisen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris Rn. 41. Es kommt somit entscheidend auf die Zweckrichtung und Zweckbindung der Maßnahme an. Eine Zweckgerichtetheit im Sinne einer klaren und rechtlich verbindlichen Verknüpfung kann auch dann angenommen werden, wenn eine Maßnahme der Vorbereitung konkret und unmittelbar gewässerschützender Maßnahmen dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ergebnisse vorbereitender Untersuchungs- oder Erkundungsmaßnahmen die Grundlage für konkrete Schutzmaßnahmen bilden sollen. Nur so wird das ebenfalls durch § 8 WasEG NRW verfolgte Ziel, Anreize für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen für Rohwasser zu schaffen, nicht gefährdet. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Maßnahmen zum Schutz des Rohwassers deshalb nicht ergriffen werden, weil diesen aufwendige und gegebenenfalls kostenintensive Voruntersuchungen vorausgehen, die ihrerseits nicht verrechnet werden können. In Bezug auf die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells WW M. liegt die geforderte klare und rechtlich verbindliche Verknüpfung zwischen der Maßnahme und dem Schutz des Rohwassers vor. Das Grundwasserströmungsmodell dient der Erkenntnisgewinnung über die Herkunft, die Konzentration und Verteilung von Nitrat im Grundwasser und damit als Grundlage für das Ergreifen gegebenenfalls notwendiger Schutz- und Gegenmaßnahmen, um eine Absenkung der Nitratkonzentration zu erreichen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für die Identifizierung der Nitrateintragsquelle und damit der Verantwortlichen für Nitrateinträge. Auf Grundlage dessen können in der Folge konkrete und zielgerichtete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. 2. Auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft Es lässt sich nicht feststellen, dass die Maßnahme "Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells WW M. " "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer durchgeführt wurde. Mit der Einführung des § 8 Abs. 1 WasEG NRW verfolgte der Gesetzgeber unter anderem auch das Ziel, das in Nordrhein-Westfalen praktizierte Kooperationsmodell zwischen Wasserversorgern und Landwirtschaft nicht durch die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts zu belasten oder zu gefährden. Denn ohne die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG NRW träfe die entgeltpflichtigen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung eine finanzielle Doppelbelastung mit der Zahlung des Wasserentnahmeentgelts einerseits und den Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und an die Kooperation aufgrund der Mitgliedschaft in der Kooperation andererseits, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 36. § 8 Abs. 1 WasEG NRW trägt diesem Ziel Rechnung, indem er die Möglichkeit der Verrechnung für solche Maßnahmen vorsieht, die auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation getätigt wurden. Es bedarf somit eines substantiellen Kausalzusammenhangs zwischen der vertraglich vereinbarten Kooperation und der durchgeführten Maßnahme. Letztere muss durch die Kooperation veranlasst worden sein. Eine Leistung "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation liegt daher nur vor, wenn der wesentliche Impuls für die Leistung von der Kooperation mit der Landwirtschaft ausgeht. Diese muss vor Beginn der Maßnahme ihre Zustimmung erklärt haben. Eine bloße Thematisierung oder Kenntnisnahme durch die Kooperation reicht für die Annahme einer Zustimmung nicht aus. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Billigung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 48 ff.; VG Köln, Urteil vom 23. November 2010 - 14 K 6600/09 -, juris Rn. 16. Es muss eindeutig und unmissverständlich feststehen, dass die Kooperation sich mit den konkreten Maßnahmen auseinandergesetzt und diesen zugestimmt hat. Dies gilt umso mehr, wenn die Durchführung kostenintensiver Maßnahmen vereinbart werden soll, die die Beauftragung externer Berater, also Personal außerhalb der Kooperationspartner, umfasst. Eine solche Zustimmung muss gemäß den in dem jeweiligen Kooperationsabkommen aufgestellten Regelungen herbeigeführt werden. Es darf zumindest erwartet werden, dass das Ergebnis der Beschlussfassung über die Durchführung konkreter Maßnahmen in Form eines Protokolls festgehalten wird, um die notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Eine Zustimmung der Kooperation zur Vornahme der streitgegenständlichen Maßnahme vor deren Beginn kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zwischen dem Kläger und der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in E. besteht eine vertraglich vereinbarte Kooperation. Diese übt ihre Aufgaben gemäß der am 1. Dezember 2008 geschlossenen Kooperationsvereinbarung aus. Gemäß § 6 der Kooperationsvereinbarung wird ein Kooperationsbeirat eingerichtet, der Maßnahmen, welche die Wasserversorgungsunternehmen finanziell belasten, zustimmen muss. Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die Maßnahme in den Vorstands- und Beiratssitzungen thematisiert wurde. Soweit der Kläger vorträgt, die Maßnahme sei mündlich in den Kooperationssitzungen besprochen und vereinbart worden, substantiiert er diesen Vortrag nicht weiter. Entsprechende Protokolle über die Beschlussfassung wurden nicht vorgelegt. Auch weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperation der wesentliche Impulsgeber für die Durchführung der Maßnahmen war, sind nicht ersichtlich. Die von dem Kläger in Aussicht gestellte nachträgliche Billigung vermag das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht zu heilen. 3. Überobligatorische Maßnahme Einer Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahme "Grundwasserströmungsmodell WW M. " mit dem zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelt steht darüber hinaus entgegen, dass es sich hierbei nicht um eine überobligatorische Maßnahme des Klägers handelt. Die Lenkungsfunktion des WasEG NRW kann nur dann wirksam erfüllt werden, wenn nur Aufwendungen für solche Maßnahmen mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden, zu denen der Entgeltpflichtige nicht bereits gesetzlich verpflichtet ist. Führten sämtliche Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers zu einer Verrechnungsmöglichkeit, so könnte der eigentliche, effizienzorientierte Lenkungsanreiz, der in der Minderung der Nutzungsmenge besteht, entfallen. Bei der Verrechnung solcher Aufwendungen, die aufgrund der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht entstehen, könnte der Wasserentgeltpflichtige die ihm ohnehin entstehenden Kosten mit der Wasserentnahme aufrechnen, ohne einen Anreiz zu haben, Wasser sparsam zu entnehmen, da sich hierdurch die Kostenlast nicht verringern würde. Durch die Möglichkeit der Verrechnung von Aufwendungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers sollen somit finanzielle Anreize zu freiwilligen Leistungen zugunsten des Gewässerschutzes gesetzt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris Rn.40. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 8 Abs.1 WasEG NRW, den Entgeltpflichtigen finanzielle Belastungen abzunehmen, die diesen auf Grund gesetzlicher Pflichten entstehen. Die Pflicht des Klägers zur Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells ergibt sich entgegen dem Vortrag des LANUV nicht aus § 42 Abs. 1 LWG NRW. Die in § 42 Abs. 1 LWG NRW statuierte Pflicht zur Untersuchung der Beschaffenheit des Rohwassers schließt die Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells nicht ein. Die Vorschrift statuiert bereits ihrem Wortlaut nach eine reine Untersuchungspflicht in Bezug auf die Beschaffenheit des Rohwassers. Gegenstand dieser Untersuchungen ist die Feststellung der chemischen Zusammensetzung des Wassers und die Einhaltung der in der Trinkwasserverordnung festgeschriebenen Grenzwerte für chemische und mikrobiologische Parameter (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und § 6 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 TrinkwasserVO). Dieser Untersuchungspflicht kommt der Kläger nach. Er ist Mitglied im Erftwasserverband, der für den Kläger mehrmals pro Jahr Rohwasseruntersuchungen vornimmt. Dem Gesetzeswortlaut des § 42 Abs. 1 LWG NRW ist keine über die Beschaffenheitsprüfung hinausgehende Verpflichtung dergestalt zu entnehmen, dass das Unternehmen die Ursache für gegebenenfalls festgestellte Grenzwertüberschreitungen zu lokalisieren hat. Das Grundwasserströmungsmodell geht über die bloße Untersuchung der Beschaffenheit des Rohwassers hinaus, indem es dazu dienen soll, die Quelle schädlicher Nitrateinträge zu identifizieren. Die Untersuchungen der Beschaffenheit gemäß § 42 Abs. 1 LWG NRW bilden allenfalls Anlass und Grundlage weiterer Ursachenforschung. Auch aus § 40 Abs. 1 LWG ergibt sich keine Pflicht des Klägers zur Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells. Danach sind Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für die Wasseraufbereitung. Ein Zusammenhang des Grundwasserströmungsmodells mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Wasser ist nicht ersichtlich. Das Grundwasserströmungsmodell zielt nicht darauf ab zu ermitteln, ob eine Wasseraufbereitungsanlage anders errichtet oder betrieben werden müsste. Es dient vielmehr der Ursachenermittlung an der Quelle der Verschmutzung. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells ergibt sich ebenfalls nicht aus § 37 Abs. 3 LWG NRW. Danach sind Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können. Diese Vorschrift statuiert eine Pflicht zur Untersuchung der Effizienz und Effektivität bestehender Schutzmaßnahmen im Wassereinzugsgebiet im Hinblick auf die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Auch hier fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der mit der Norm statuierten Verpflichtung und dem Grundwasserströmungsmodell. Der Kläger war jedoch aufgrund von § 38 Abs. 2 LWG NRW zur Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells verpflichtet. Danach haben Gemeinden zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwasserversorgung durchzuführen, also Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, aus denen die Trinkwasserversorgung stattfindet oder die für die Trinkwassergewinnung vorgehalten werden sollen, um das zur Rohwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln oder des Standes der Technik der Trinkwasserversorgung. Diese den Gemeinden obliegende Verpflichtung wurde auf den Kläger übertragen. Die Gemeinde kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) die Erfüllung oder Durchführung ihr obliegender Aufgaben auf einen Zweckverband übertragen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dann auf den Zweckverband über, soweit dieser Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen hat. Der Kläger hat die Aufgaben der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung übernommen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes der O. vom 19. Dezember 2001 betreibt der Zweckverband "unter anderem ein Wasserwerk zu dem Zweck, den Einwohnern Wasser und Betrieben Trink- und Brauchwasser sowie Wasser für öffentliche Zwecke zu liefern". Aus der Verwendung der Worte "unter anderem" ergibt sich, dass der Zweckverband nicht nur das Wasserwerk betreibt, sondern auch weitere im Zusammenhang mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Verbandssatzung genannten Zweck stehende Aufgaben erfüllt. Hierzu gehört auch die Gewinnung von Rohwasser zur Trinkwasseraufbereitung durch die ebenfalls von dem Kläger betriebenen Flachbrunnen. In § 38 Abs. 2 LWG NRW manifestiert sich das Vorsorgeprinzip, ein zentraler Leitgedanke des Gewässerschutzes in Deutschland. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und des Trinkwassers stellen eine wesentliche Aufgabe der Wasserversorger dar. Dass die Vorschrift des § 38 Abs. 2 LWG NRW die zu ergreifenden Maßnahmen nicht konkretisiert, steht der Annahme einer Verpflichtung zu einer konkreten Maßnahme wie hier der Erstellung eines Grundwasserströmungsmodells nicht entgegen. Eine konkrete Vorgabe der zu ergreifenden Maßnahmen liefe dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 2 LWG NRW, den vorbeugenden Schutz des Rohwassers zu gewährleisten, zuwider. Vielmehr müssen Maßnahmen, um wirksam und effizient zu sein, den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zum vorbeugenden Schutz des Rohwassers in dem konkreten Wassereinzugsgebiet geeignet ist. Es obliegt dem Wasserversorger zu entscheiden, welche Maßnahmen er für einen konkreten Einzugsbereich für erforderlich und geeignet erachtet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Gesundheit haben einen "Katalog vorsorgender Leistungen der Wasserversorger für den Gewässer- und Gesundheitsschutz" erarbeitet, der den öffentlichen Wasserversorgern als Orientierung dienen soll, welche vorbeugenden Maßnahmen von ihnen als Bestandteil der Daseinsfürsorge erwartet werden können. Danach dienen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gewässer, die von den Versorgungsunternehmen vorrangig in den Einzugsgebieten der Wassergewinnungsanlagen und zur Funktionserhaltung der gesamten Infrastruktur der Wasserversorgung übernommen werden, der gesetzlich geforderten Gefahren- und Schadensabwehr bzw. der Minimierung von Gefahren- und Schadensrisiken. Als eine solche Vorsorgemaßnahme zur aufgabenspezifischen Gewässerüberwachung zur Früherkennung von Risiken oder Schadstoffeinträgen nennt der Katalog das Erstellen und Betreiben von Strömungs- und Stofftransportmodellen für Einzugsgebiete, vgl. Katalog vorsorgender Leistungen der Wasserversorger für den Gewässer- und Gesundheitsschutz, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger vom 28. August 2014 - BAnz AT 28.08.2014 B2- . Der klägerische Vortrag, wonach die Qualität des Trinkwassers im Bereich der Flachbrunnen in M. seit den 1950er Jahren keinen Anlass dazu gegeben habe, Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vorzunehmen, aus denen die Trinkwasserversorgung stattfindet, vermag nicht zu überzeugen. Dem Angebot der C. und Partner GmbH vom 27. November 2014 lässt sich entnehmen, dass in mindestens zwei der vom Kläger betriebenen Flachbrunnen die zulässige Nitratkonzentration in einem Maße überschritten wird, dass eine Trinkwassergewinnung nicht mehr möglich ist. Aus einem weiteren Flachbrunnen wird ebenfalls Grundwasser nur zu Beregnungszwecken gewonnen. Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, dass die Kooperation mit der Landwirtschaftskammer unter anderem das Ziel hatte, dem stetigen Anstieg der Nitratkonzentration und der damit einhergehenden sinkenden Wasserqualität im Einzugsgebiet der von dem Kläger betriebenen Flachbrunnen entgegenzuwirken. 4. Vertrauensschutz Der Kläger genießt auch keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung oder gemäß dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche kann er nur einen beschränkten Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht. Die Träger öffentlicher Verwaltung sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen. Dies gilt auch für kommunale Selbstverwaltungskörperschaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 4. 2006 - 3 C 23/05 -, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. 3. 2013 – 8 LA 22/13 -. Entsprechendes gilt für von diesen getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Verwaltung, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. 3. 2013 – 8 LA 22/13 -. Selbst wenn aber dem Kläger die Berufung auf Vertrauensschutz nicht von vorneherein versagt wäre, könnte er ein schutzwürdiges Vertrauen nicht geltend machen. Schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Ob allein die Tatsache, dass das LANUV erstmals und einmalig für das Veranlagungsjahr 2014 die Kosten für die ersten Teilarbeiten an dem Grundwasserströmungsmodell mit dem zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelt verrechnet hat, bereits zu einer Selbstbindung der Verwaltung dergestalt, dass das LANUV auch die im Jahr 2015 angefallenen Kosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells hätte verrechnen müssen, geführt hat, kann dahinstehen, da eine Voraussetzung für einen Anspruch aus Art. 3 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Kosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells lagen jedoch bereits für das Veranlagungsjahr 2014 nicht vor. Auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich keine abweichende Bewertung. Für die Beantwortung der Frage, wann Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes oder auch in künftiges Verwaltungshandeln schutzwürdig ist, bedarf es einer Abwägung des Bestandsinteresses des Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln das Interesse des Klägers an einer erneuten Verrechnung der Aufwendungen für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells. Bei der Verrechnung der Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz des Rohwassers auf das zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt gemäß § 8 Abs. 1 WasEG NRW handelt es sich um einen Verzicht der öffentlichen Hand auf die Erhebung einer Abgabe, die ihr gesetzlich zustünde. Insoweit handelt es sich um eine finanzielle Begünstigung in der Form der Reduzierung der Abgabenlast, die mit der Gewährung einer Geldleistung vergleichbar ist. Insoweit kann daher auf die in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG enthaltene gesetzliche Wertung zurückgegriffen werden, wonach Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt, in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelvermutung ist, dass die finanziellen Dispositionen aufgrund des Vertrauens in die Bestandskraft des begünstigenden Verwaltungsaktes getroffen wurden. Es bedarf somit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensdisposition des Begünstigten und dem behördlichen vertrauensbildenden Handeln. Der Kläger trägt vor, durch den Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2014 sowie den Vorausleistungsbescheid vom 7. Juli 2015, in dem die Kosten für das Grundwasserströmungsmodell noch als verrechnungsfähig ausgewiesen worden seien, habe das LANUV einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Kläger mit einer Verrechnung für das Veranlagungsjahr 2015 rechnen durfte. Dieses Vertrauen war jedoch nicht schutzwürdig. Das Angebot der C. und Partner GmbH datiert vom 27. November 2014, die Beauftragung der ersten beiden Blöcke fand gemäß dem klägerischen Vortrag ebenfalls noch im Jahr 2014 statt. Die beiden letzten Blöcke wurden nach Aussage des Klägers erst nach Erhalt des Vorausleistungsbescheids des LANUV vom 7. Juli 2015 in Auftrag gegeben. Den Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2014, mit dem das LANUV die in 2014 entstandenen Kosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells verrechnet hat, stammt aus dem Jahr 2016. Der Zugang des Festsetzungsbescheids für das Veranlagungsjahr 2014 ist der früheste Zeitpunkt, in dem auf Seiten der Kläger schutzwürdiges Vertrauen in die Verrechenbarkeit dieser Aufwendungen hätte entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vermögensdispositionen jedoch schon lange getroffen. Die Auftragsvergabe und die daraus resultierende Zahlungspflicht fielen in die Jahre 2014 und 2015. Die finanziellen Verpflichtungen wurden somit nicht in dem Vertrauen auf die Bestandskraft des Festlegungsbescheids für 2014 eingegangen, sondern zuvor. Der Umstand, dass dem LANUV das Angebot der C. und Partner GmbH und damit auch die Gesamtkosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells bereits bei Erstellung des Festsetzungsbescheids für das Veranlagungsjahr 2014 vorlagen, rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Die einmalige Verrechnung eines Teilbetrages führt nicht zwangsläufig zu einer Bindung der Verwaltung dergestalt, dass zwingend auch die restlichen Teilbeträge zu verrechnen sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das LANUV mit dem Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2014 zum Ausdruck bringen wollte, sich bezüglich der Anrechenbarkeit der Kosten für die Erstellung des Grundwasserströmungsmodells auch für die Zukunft binden zu wollen, liegen nicht vor. Auch der Vorauszahlungsbescheid des LANUV vom 7. Juli 2015 vermag schutzwürdiges Vertrauen nicht zu begründen. Auch wenn darin die Kosten für das Grundwasserströmungsmodell als verrechnungsfähig ausgewiesen wurden und dem Kläger daher Anlass zur Annahme gaben, dass eine Verrechnung auch tatsächlich stattfinden würde, so wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Berechnung handele, die unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung steht. Dies steht der Annahme schutzwürdigen Vertrauens entgegen. Der klägerische Vortrag, wonach der Vorleistungsbescheid vom 7. Juli 2015 nur einen klein gedruckten Hinweis auf die Vorläufigkeit des Bescheids enthalten habe, verfängt nicht. Von dem Kläger als Träger der öffentlichen Verwaltung muss erwartet werden, dass er an ihn gerichtete Bescheide in Gänze liest. Darüber hinaus musste der Kläger davon ausgehen, dass der Vorleistungsbescheid unter anderem unter dem Vorbehalt der Feststellung der tatsächlich entnommenen Wassermengen nach Ablauf des Veranlagungsjahres steht und somit keine endgültige Regelung beinhalten konnte. II. Konzept landwirtschaftliche Bewässerung Die Verrechnung der für die Erstellung des Konzepts landwirtschaftliche Bewässerung entstandenen Kosten scheitert ebenfalls daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Maßnahme "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob das Konzept landwirtschaftliche Bewässerung eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers darstellt und ob es gegen das Gebot der ortsnahen Wasserversorgung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG verstößt, wonach der Wasserbedarf der örtlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass vieles dafür spricht, dass es sich auch bei dem Konzept landwirtschaftliche Bewässerung um eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers handelt. Übermäßig nitratbelastetes Rohwasser, das aufgrund der Überschreitung des in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerts für Nitrat nicht mehr für die Herstellung von Trinkwasser geeignet ist, wird aus dem Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Flachbrunnen in Gegenden außerhalb des Einzugsgebiets geleitet und dort zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen genutzt. Das Konzept geht nach Angaben des Klägers von einer Ableitung nitratbelasteten Wassers in dem Maße aus, in dem der Abfluss durch Niederschlagswasser kompensiert wird. Zwar wird das abgeleitete Rohwasser durch die bloße Ableitung in seiner chemischen Zusammensetzung nicht verändert, das verbleibende Rohwasser wird jedoch durch die Ableitung des nitratbelasteten Wassers entlastet. Es wird zudem verhindert, dass nitratbelastetes Wasser in tiefere Schichten versickert und dort das Grundwasser belastet. Eine Verrechenbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG scheitert entgegen dem Vortrag des LANUV nicht daran, dass es sich bei dem Konzept landwirtschaftliche Bewässerung um eine Sanierungsmaßnahme handelt. Dem Wortlaut der Norm kann eine Beschränkung auf vorbeugende Schutzmaßnahmen nicht entnommen werden. Auch Sinn und Zweck des WasEG stehen einer solchen Beschränkung entgegen. Im Falle einer Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf vorbeugende Maßnahmen bestünde die Gefahr der Minimierung der oben genannten Anreize zur Ergreifung gewässerschützender und qualitätserhaltender Maßnahmen. Der Wasserversorger könnte aus Kostengründen auf eine Sanierung verzichten und damit bestenfalls den status quo erhalten, schlimmstenfalls eine weitere Verschlechterung der Wasserqualität in Kauf nehmen. Auch die im Recht der Wasserbewirtschaftung zentralen Grundsätze der Vorbeugung und Vorsorge führen nicht zu einer zwingenden Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 1 WasEG NRW auf vorbeugende Maßnahmen. Grundsätzlich sollen Umweltbeeinträchtigungen gemäß den Prinzipien der Vorbeugung und Vorsorge mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden, vgl. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Es besteht somit ein Vorrang des vorbeugenden Schutzes. Die Vorrangigkeit eines Prinzips schließt aber nicht aus, dass auch andere Maßnahmen dem Gewässerschutz dienen können. Vorrangigkeit bedeutet nicht Exklusivität. Wie aus der Gesetzesbegründung zum WasEG deutlich wird, entspricht es nach der Einschätzung des Gesetzgebers dem Vorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Erhaltung oder auch Wiederherstellung eines guten Wasserzustandes getroffen werden, vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT Drucksache 13/4528, Seite 29 Auch eine Sanierungsmaßnahme kann somit in einem klaren und rechtlich verbindlichen Zusammenhang mit dem Schutz des Rohwassers stehen, wenn sie dazu führt, dass die Wasserqualität in dem betroffenen Einzugsgebiet verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen sind bisher nicht grundsätzlich geklärt.