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Urteil

16 K 185/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuwendungsbescheid, der einen Förderbetrag nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt und die endgültige Höhe auf die nachträgliche Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben stellt, steht unter einer auflösenden Bedingung; tritt diese ein, können bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs.1 VwVfG zurückgefordert werden. • Die auflösende Bedingung kann auch nicht zuwendungsfähige Ausgaben erfassen, wenn der Bescheid dies durch Bezug auf die "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" zum Ausdruck bringt. • Eine formale Weiterreichung der Mittel durch den Zuwendungsempfänger an einen Dritten (gestreckte Zuwendung) liegt nicht vor, wenn der Bescheid und die Nebenbestimmungen entweder die spätere Entscheidung über Einsetzung des Dritten als Zuwendungsempfänger vorsehen oder die Einbeziehung des Dritten als Auftragnehmer regeln; der formale Zuwendungsempfänger bleibt in diesem Fall verantwortlich. • Bei der Auslegungsfrage ist auf das Verständnis des sachkundigen Adressaten abzustellen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. • Ein Anspruch auf Absehen von Zinsen nach § 49a Abs.3 VwVfG kann nur bejaht werden, wenn besondere Gründe vorliegen; liegen Pflichtenverstöße des Zuwendungsempfängers vor, ist das Absehen nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Fördermitteln bei auflösender Bedingung des Zuwendungsbescheids • Ein Zuwendungsbescheid, der einen Förderbetrag nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt und die endgültige Höhe auf die nachträgliche Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben stellt, steht unter einer auflösenden Bedingung; tritt diese ein, können bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs.1 VwVfG zurückgefordert werden. • Die auflösende Bedingung kann auch nicht zuwendungsfähige Ausgaben erfassen, wenn der Bescheid dies durch Bezug auf die "Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck" zum Ausdruck bringt. • Eine formale Weiterreichung der Mittel durch den Zuwendungsempfänger an einen Dritten (gestreckte Zuwendung) liegt nicht vor, wenn der Bescheid und die Nebenbestimmungen entweder die spätere Entscheidung über Einsetzung des Dritten als Zuwendungsempfänger vorsehen oder die Einbeziehung des Dritten als Auftragnehmer regeln; der formale Zuwendungsempfänger bleibt in diesem Fall verantwortlich. • Bei der Auslegungsfrage ist auf das Verständnis des sachkundigen Adressaten abzustellen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. • Ein Anspruch auf Absehen von Zinsen nach § 49a Abs.3 VwVfG kann nur bejaht werden, wenn besondere Gründe vorliegen; liegen Pflichtenverstöße des Zuwendungsempfängers vor, ist das Absehen nicht geboten. Die Klägerin erhielt einen Bundeszuwendungsbescheid über Fördermittel bis zu einem Höchstbetrag, der endgültig nach Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben festgestellt werden sollte. Ziel war die Bildung einer Forschungsstruktur und die spätere Einbindung der noch zu gründenden D. GmbH; die Klägerin blieb Bewilligungsempfängerin, die D. GmbH wurde später Auftragnehmerin. Die Klägerin zahlte Mittel an die D. GmbH und reichte Verwendungsnachweise ein; der Projektträger beanstandete später zahlreiche Ausgabenpositionen. Die Beklagte stellte per Feststellungs- und Leistungsbescheid die zuwendungsfähigen Ausgaben fest und forderte Erstattung überzahlter Bundesmittel zuzüglich Zinsen. Die Klägerin rügte u. a. fehlende Rechtsgrundlage der Rückforderung, Entreicherung und Verletzung des Gebots von Treu und Glauben; im Termin wurden kleinere Betragsanpassungen vorgenommen und ein Teil des Verfahrens für erledigt erklärt. • Rechtsnatur des Bescheids: Der Bewilligungsbescheid war als Höchstbetragsförderung ausgestaltet und enthielt in Ziffer 2.1 ANBest-P die Regelung, dass sich die Zuwendung bei Reduktion der Gesamtausgaben automatisch vermindert; dies stellt eine auflösende Bedingung dar. • Daher ist die Beklagte gem. § 49a Abs.1 VwVfG berechtigt, bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern, soweit sich die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Prüfung geringer darstellen als der bewilligte Höchstbetrag. • Auslegung: Maßgeblich ist, wie die Klägerin den Bescheid objektiv verstehen musste; Antragsunterlagen, das Angebotsformular der D. GmbH und der vom Projektträger gezeichnete Vertragsnachtrag sind insoweit Teil des Bescheidsinhalts und beeinflussen die Zuwendungsfähigkeit einzelner Positionen. • Keine gestreckte Zuwendung: Die Nebenbestimmungen sahen ausdrücklich vor, dass die D. GmbH erst nach ihrer Gründung und gegebenenfalls durch Entscheidung des Zuwendungsgebers eingesetzt werden könne; ein einseitiges Vorabgleichmachen der Klägerin zur bloßen Zahlstelle war damit ausgeschlossen. • Prüfung der Einzelpositionen: Viele beanstandete Ausgaben (außertarifliche Vorweggewährungen, Sonderzahlungen, pauschale Überstundenvergütungen, Fortbildungskosten ohne erkennbaren Zuwendungszweck, Gründungskosten, bestimmte Rückstellungen, anteilige Abschreibungen) sind nach Auslegung des Bescheids und der zugrundeliegenden Unterlagen nicht zuwendungsfähig. • Entreicherung und Treu und Glauben: Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung gem. § 49a Abs.2 VwVfG oder auf Treu und Glauben berufen, weil sie als Zuwendungsempfängerin ihre Kontrollpflichten verletzt und der D. GmbH faktisch freie Hand bei der Mittelverwendung gelassen hat; dies ist als grob fahrlässig zu bewerten. • Zinsen: Die Zinsberechnung entspricht der dynamischen Verweisung der ANBest-P auf § 49a Abs.3 VwVfG; der angesetzte Zinssatz ist daher sachgerecht und ein Absehen ist angesichts des Verschuldens der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Klage war im Wesentlichen unbegründet; der Feststellungs- und Leistungsbescheid in der durch die mündliche Verhandlung erfolgten Abänderung ist rechtmäßig. Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich des in der Verhandlung bereinigten Betrags eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die Erstattung überzahlter Fördermittel in Höhe des festgestellten Erstattungsbetrags nebst Zinsen verlangen, weil die Bewilligung unter einer auflösenden Bedingung stand und die geprüften Ausgaben nicht zuwendungsfähig waren. Eine Entreicherung der Klägerin und ein Anspruch aus Treu und Glauben liegen nicht vor, weil die Klägerin ihre Pflichten als formeller Zuwendungsempfänger verletzt und die Mittel ohne hinreichende Kontrolle an die Auftragnehmerin ausgekehrt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.