Urteil
16 K 6908/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0416.16K6908.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem 17.11.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer Zuwendung zur Durchführung des dreiphasigen Projektes „M. -P. “ (M1. -P1. –B.......) über bis zu 39 Monaten Dauer im Bewilligungszeitraum 01.04.2011 bis 30.06.2014 auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum ESF-Programm „IdA-Integration durch Austausch“ vom 09.09.2010 zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration und Wiedereingliederung von 100 arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung durch Jobcamps und Praktika in Lettland (Themenfeld 3) nach folgenden Maßgaben: - 1. Phase = Vorbereitungsphase im Kalenderjahr 2011 mit maximal drei Monaten Dauer, bestehend aus: Abschluss einer nationalen und transnationalen Kooperationsvereinbarung Erarbeitung einer Vereinbarung mit den Teilnehmern Ausarbeitung eines Ausgaben- und Finanzierungsplanes Bearbeitung von inhaltlichen Auflagen - 2. Phase = Eigentliche Projektdurchführung in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 mit maximal 33 Monaten Dauer, bestehend aus: 16 wöchige Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt Interkulturelles Training Sprachkurs Lettisch und Englisch Kompetenzfeststellung Vorbereitung auf Lettland Berufspraktische Vorbereitung (Praktika in regionalen Betrieben) 13 wöchiger Auslandsaufenthalt in Lettland 3 Wochen Kennenlernphase 10 Wochen Praktika und Jobcamps in lettischer und englischer Sprache - 3. Phase = Abrechnung und Nachbereitung im Kalenderjahr 2014 mit maximal drei Monaten Dauer. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben bezifferte die Klägerin mit 1.480.465,00 €. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 12.04.2011 „bis zu 1.077.965,00 €“ – mit Änderungsbescheid vom 19.12.2011 reduziert auf „bis zu 1.077.055,00 €“ – als Projektförderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.11 bis 30.06.14. Unter „Allgemeine Nebenbestimmungen“ heißt es in dem Bescheid u.a.: „Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und damit verbindlich.“. Ziff. 2.1, 2.1.2 der ANBest-P lauten wie folgt: „Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ..., so ermäßigt sich die Zuwendung ... bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.“ Nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises mit Schreiben vom 30.04.2012 wandte sich die Klägerin unter dem 16.11.2012, ergänzt durch förmlichen Änderungs-antrag vom 15.02.2013, an die Beklagte mit der Mitteilung, sie beabsichtigte nunmehr – in enger Zusammenarbeit mit Lehrern – die Durchführung eines Projektes mit der Zielgruppe behinderte junge Menschen aus Berufseinstiegsklassen der berufsbildenden Schulen und dem Ziel von sechswöchigen Aufenthalten auch in Malta und Polen. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 28.11.2012 mit, sie „genehmige ... von Seiten des Bundesverwaltungsamtes ... schriftlich, dass Sie im Rahmen der geplanten Erweiterung ... bereits ab sofort anfallende Kosten abrechnen können. ... . Anfang Dezember wird es möglich sein einen Änderungsantrag einzureichen. ... . Herr T. wird dann prüfen, ob die geplanten Erweiterungen und Änderungen realistisch erscheinen.“ Nachdem der Beklagten Anfang des Jahres 2013 Unregelmäßigkeiten im Projektverlauf bekannt geworden waren und nach am 17. und 18.04.2013 erfolgter Vorortprüfung forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung mit Schreiben vom 06.05.2013 mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 17.07.2013 zur Rückzahlung von insgesamt 394.636,72 € auf: Dem Zuwendungszweck entsprechende Auslandsaufenthalte von Projektteilnehmern seien bis heute nicht durchgeführt worden. Das Projekt sei damit für das Kalenderjahr 2012 nicht förderfähig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 17.08.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 als unbegründet zurück. Am 07.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe das Projekt gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt. Zudem habe die Beklagte über den Änderungsantrag bisher nicht entschieden. Dies mache ein Erreichen des Projektzieles unmöglich. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ab 2012 sei nicht ersichtlich, dass das Projekt entsprechend der Bewilligung umgesetzt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Klägerin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs.2 VwGO. Das Klagebegehren der Klägerin versteht die Kammer trotz des Inhaltes der Klagebegründung, die auch den Schluss zulassen könnte, dass mit der Klage (auch) eine Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Fördermittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erstrebt wird, dahingehend, dass mit der Klage allein der verfügten Rückzahlung entgegengetreten werden soll, und hat sich dabei maßgebend an dem mit der Klageschrift angekündigten (Anfechtungs-)Antrag orientiert. Hiervon ausgehend erweist sich die Klage als unbegründet; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu einer (abschließenden) Festsetzung der Zuwendung entsprechend dem Inhalt des Zuwendungsbescheides vom 12.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.12.2011 oder auf den mit (Zwischen-)Verwendungsnachweis vom 30.04.2012 geltend gemachten Betrag zu verpflichten. Ausweislich von Betreff („Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ...“), Tenor („... wird ... die ... Zuwendung ... widerrufen.“) und Begründung („ ... Daher wird der Zuwendungsbescheid ... widerrufen.“) des Bescheides vom 17.07.2013 hat die Beklagte hier keinen Abrechnungsbescheid mit endgültiger Festsetzung der Zuwendung erlassen, vgl. zur Abgrenzung Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 –, juris, sondern einen Bescheid, mit dem eine (Teil-)Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 12.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.12.2011 verfügt wird. Dies wird bestätigt durch den Tenor des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 („gegen meinen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ...“). Dieser Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 erweist sich hinsichtlich der verfügten Aufhebung bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig, weil es sich hierbei um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung handelt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.12.2011 ist hier zwar angesichts der eingetretenen (Teil-)Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides in der geänderten Fassung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung weder möglich noch notwendig, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, ein solcher fehlerhafter Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 –, juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. Danach kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Beklagten bei der Abfassung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 überhaupt der ihr obliegende Prüfungsumfang im Rahmen der von ihr zitierten Regelung des § 49 VwVfG bewusst war und ob ihre Ausführungen rechtlich tragfähig sein könnten. So ist dem Inhalt der Bescheide weder eine juristisch fundierte Subsumtion der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zu entnehmen noch eine dem Charakter des § 49 VwVfG als Ermessensvorschrift entsprechende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff; eine Rechtsgrundlage für die verfügte Rückforderung wird nicht benannt und entsprechend auch nicht geprüft. Dass der Zuwendungsbescheid vom 12.04.2011 in der Änderungsfassung hier wegen des Eintritts einer auflösender Bedingung teilweise in Höhe des Rückforderungsbetrages von insgesamt 394.636,72 € unwirksam geworden ist, ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Kammerrechtsprechung aus nachstehenden, sich an den einzelfallbezogenen Regelungen des konkreten Zuwendungsbescheides orientierenden Überlegungen: Gegenstand des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 12.04.2011 sind u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P –, (vgl. Seite 5 des Bescheides), in deren Regelung unter Ziff. 2.1, 2.1.2 es heißt: „Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ..., so ermäßigt sich die Zuwendung ... bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.“, die als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu qualifizieren ist. In Verbindung mit der sich aus Absatz 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung („... bewillige ich ... in Höhe von bis zu ...“) wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der nachgewiesenen Gesamtausgaben der Fördermaßnahmen erweist. Der Klägerin ist danach die beantragte Zuwendung nicht etwa im Wege eines lediglich vorläufigen Bescheides (Vorbehaltsbescheid), der später durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und damit seine Wirkung verlieren sollte, gewährt worden, sondern durch einen insbesondere die Förderart (nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung) und den Förderhöchstbetrag (zunächst 1.077.965,00 €) abschließend regelnden Verwaltungsakt, mit dem darüber hinaus aber gerade auch festgeschrieben worden ist, dass im Fall einer nachträglichen Ermäßigung der Gesamtausgaben kein Schluss- oder Aufhebungsbescheid zu erlassen war, sondern eine automatische (Teil-)Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides eintreten sollte. Vgl. zu alledem Urteil der Kammer vom 02.12.2010 – 16 K 185/08 –, juris, sowie in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 05.07.2012 – 4 A 326/11 –, 21.04.2004 – 4 A 1951/03 – 28.01.2002 – 4 A 4927/99 – und 15. 05.2003 – 4 A 992/02 –, jeweils juris, sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.02.2012 – 3 B 82/11 –, juris. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides jedenfalls im hier nur streitigen Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2014 des Bewilligungszeitraumes 01.04.2011 bis 30.06.2014 keine tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben für die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Fördermaßnahme nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag insoweit auf Null reduziert hat. Welche Maßnahme im vorliegenden Fall gefördert ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95 –, juris. Danach war Gegenstand der Förderung (allein) die Durchführung des dreiphasigen Projektes „M. -P. “ (M1. -P1. –B......) zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration und Wiedereingliederung von 100 arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung durch Jobcamps und Praktika in Lettland in 3 Phasen (1. Phase: Vorbereitungsphase im Kalenderjahr 2011, 2. Phase: Eigentliche Projektdurchführung in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 mit insbesondere 13 wöchigem Auslandsaufenthalt in Lettland sowie 3. Phase: Abrechnung und Nachbereitung im Kalenderjahr 2014). Der spätere („Änderungs-“)Antrag vom 16.11.2012 (15.02.2013) ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich um einen auf Subventionierung eines neuen Förderprogramms gerichteten (neuen) Antrag, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Klägerin nunmehr – in enger Zusammenarbeit mit Lehrern – ein Projekt mit der (neuen) Zielgruppe behinderte junge Menschen aus Berufseinstiegsklassen der berufsbildenden Schulen mit dem Ziel von sechswöchigen Aufenthalten auch in Malta und Polen durchführen möchte. Zudem ist dieser neue Antrag nach Aktenlage ohnehin nicht beschieden worden. In der E-Mail der Beklagten vom 23.11.2012 mit dem allerdings missverständlichen Inhalt, es werde von Seiten des Bundesverwaltungsamtes schriftlich genehmigt, dass die anfallenden Kosten abgerechnet werden können, kann (allenfalls) die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im Hinblick auf das neue Projekt gesehen werden, wegen des klaren Zusatzes, es werde dann geprüft, „ob die geplanten Erweiterungen und Änderungen realistisch erscheinen“, kann jedoch keineswegs von einer bindenden Zuwendungsentscheidung ausgegangen werden. Auch die Klägerin selbst hat keine eventuellen Änderungsbescheide vorgelegt, aus denen sich Abweichungen vom Inhalt des danach die Klägerin allein bindenden Zuwendungsbescheides vom 12.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.12.2011 – der lediglich die maximale Fördersumme anpasst – ergeben könnten. Nach Aktenlage und bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-bescheides vom 07.10.2013 hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer das so bewilligte Förderprojekt (13 wöchiger Aufenthalt von arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung im Rahmen von Jobcamps und Praktika in Lettland mit Vor- und Nachbereitung) jedenfalls bezogen auf den streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2012 nicht durchgeführt. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus ihren Angaben im Zwischenverwendungsnachweis vom 30.04.2012, ihrem („Änderungs-„)Antrag vom 16.11.2012 (15.02.2013) sowie dem Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung am 17./18.04.2013 ergibt, das (nur so) bewilligte Vorhaben bereits Ende des Jahres 2011, jedenfalls aber mit Beginn des Jahres 2012 aufgegeben. So folgt bereits aus dem Inhalt des Zwischenverwendungsnachweises, dass im Jahr 2011 der subventionierte 13 wöchige Aufenthalt von arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung im Rahmen von Jobcamps und Praktika in Lettland nicht stattgefunden hat, sondern lediglich ein „Schnupperaufenthalt“, an dem vorwiegend Projektmitarbeiter und Repräsentanten des Jobcenters teilgenommen haben. Die zu dieser gravierenden Abweichung vom Projektverlauf abgegebene Erklärung der Klägerin, ein Großteil der Gruppe des Schnupperaufenthaltes falle für einen weiteren Auslandsaufenthalt weg, das Projekt müsse nun geändert werden und ein neues Verfahren sei erforderlich, zeigt deutlich, dass die Klägerin von einer Durchführung des Förderprojektes Abstand genommen hatte. Dies bestätigt sich durch die Erklärungen der Klägerin im Rahmen des („Änderungs“)Antrages vom 16.11.2012 (15.02.2013), ergibt sich doch hieraus, dass sich die Klägerin nunmehr einer völlig anderen Zielgruppe (Schülerinnen und Schüler aus Berufseinstiegsklassen), neuer Projektbegleitung (Lehrer von berufsbildenden Schulen) und neuen Auslandspartnern (auf Malta und in Polen) zuwenden wollte. Diese Annahme wird auch durch das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung am 17./18.04.2013 und der („Änderungs“)Antragsprüfung (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2013, dort Seite 2 oben, 1. Absatz, 4. Satz), dem die Klägerin jedenfalls insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, bestätigt: So ergibt sich auch daraus, dass von ihr in Lettland lediglich ein „Schnupperaufenthalt“ sowie ein „Expertentreffen“ durchgeführt worden ist. Eine Entsendung arbeitsloser Erwachsener mit Behinderung nach Lettland in Jobcamps und Praktika nach den die Klägerin bindenden Vorgaben (13 wöchiger Lettlandaufenthalt nach 16 wöchiger Vorbereitung) ist hingegen nicht erfolgt. Vielmehr wurde von der Klägerin der nach dem zum Antragsinhalt gewordenen Zeitplan (vgl. Anlage „... Überblick über die Grundstruktur ... im Jahresrhythmus“) in den Monaten April, Mai und Juni 2012 vorgesehene Aufenthalt (Jobcamps und Betriebspraktika) in Lettland abgesagt. Dass in dem entsprechenden Zeitraum in den Kalenderjahren 2013 und/oder 2014 Jobcamps und Praktika in Lettland stattgefunden hätten, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ob die danach von der Klägerin in Lettland offenbar (allein) durchgeführten Maßnahmen „Schnupperaufenthalt“ sowie „Expertentreffen“ Gegenstand des Antrags- und Bewilligungsverfahrens (vgl. hierzu Ziff. 2.4.2. der Anlage „Wesentliche Angaben zum IdA – Vorhaben“ zum Förderantrag) und damit förderfähig waren, kann dahinstehen, da diese Maßnahmen bereits im Jahr 2011 und nicht im streitigen Zeitraum stattgefunden haben. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin nicht geltend gemacht und durch lückenlose und belastbare Unterlagen nachgewiesen, dass sich im Bewilligungszeitraum überhaupt arbeitslose Erwachsene mit Behinderung nach den zwingenden Vorgaben des Zuwendungsbescheides in Lettland aufgehalten haben. Die Erstattungsforderung hinsichtlich der aufgrund des teilweise unwirksam gewordenen Zuwendungsbescheides gewährten Zuwendung in Höhe von 394.636,72 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Die Rückforderung ist auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin die gezahlten Mittel möglicherweise tatsächlich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwandt hat. Nach § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Danach kann sich die Klägerin hier nicht auf Vertrauensschutz berufen, konnte sie doch dem auf ihren Förderantrag uneingeschränkt Bezug nehmenden Zuwendungsbescheid entnehmen, welche Maßnahmen nur förderfähig sind. Der Umstand, dass eine den Vorgaben des Zuwendungsbescheides entsprechende Projektdurchführung nach Abgaben der Klägerin deshalb nicht möglich war, weil Teilnehmer die subventionierte Fördermaßnahme abgebrochen und u.a. in den allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind, kann hierbei nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Der Klägerin war bei Beantragung der Zuwendung das Risiko bekannt, dass Teilnehmer aus unterschiedlichen Gründen (private Gründe, aber auch wegen der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) die geförderte Maßnahme nicht abschließen. Wenn sie gleichwohl nicht auf die Zuwendung verzichtet, sondern den Zuwendungsbescheid mit dem sie bindenden Inhalt hat bestandskräftig werden lassen und die Zuwendungsmittel abgerufen und verwendet hat, dann kann sie sich im Nachhinein nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen, dass sich das ihr bekannte und akzeptierte Risiko in der Folgezeit tatsächlich verwirklicht hat. Vielmehr sind die Folgen einer solchen Risikoverwirklichung dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen. Vgl. so für den Fall der Zweckverfehlung OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2008 – 12 A 16/08 –, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.