Urteil
17 K 3218/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1207.17K3218.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der an der S. Straße in Königswinter gelegenen Grundstücke Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000. Im Sommer 2008 begann der Beklagte mit dem Ausbau der S. Straße im Abschnitt M. bis I.-----------straße . Neben der Erneuerung der Fahrbahn wurde auch der auf der Westseite der Straße befindliche Gehweg neu errichtet; er wurde durchgehend in einer Breite von 1,20 m bis 1,50 m angelegt und erhielt einen einheitlichen Belag. 3 Mit Bescheiden vom 15.04.2009 zog der Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.761,25 Euro (Parzelle 000) bzw. 5.664,00 Euro (Parzelle 000) heran. Bei der Bemessung des Anliegeranteils legte er die anlässlich des Ausbaus der S. Straße beschlossene Einzelsatzung vom 03.07.2008 zugrunde, nach der die Anlieger 40 % des Aufwands für den Ausbau der Fahrbahn und 60 % des Aufwands für den Ausbau des Gehwegs zu tragen haben. Den Aufwand für den Gehwegausbau kürzte der Beklagte um die Kosten für die Teilstrecke von der Einmündung des U.-----wegs bis zur Einmündung der Straße A. N. , da sich im Zuge der Bauarbeiten herausgestellt hatte, dass es in diesem Bereich bereits eine ausreichende Frostschutzschicht gab, und auch keine nennenswerte Verbreiterung des Gehwegs erfolgte. Rechnerisch ergab sich damit für den Gehwegausbau ein Beitragssatz von 0,63 Euro je qm Maßstabsfläche. 4 Die Klägerin hat am 15.05.2009 Klage erhoben. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Erhebung einer Vorausleistung (auch) für den Ausbau des Gehwegs. Insoweit liege keine beitragsfähige Maßnahme vor. Der Gehweg sei erst 22 Jahre alt gewesen. Er sei seinerzeit programmgemäß hergestellt worden und habe in seiner gesamten Länge keinerlei Verschleißerscheinungen gezeigt. Der Ausbau sei offenbar nur betrieben worden, um den Versorgungsträgern die Erneuerung der im Gehwegbereich liegenden Leitungen auf Kosten der Anlieger zu ermöglichen. Der Anliegeranteil sei mit 60 % zu hoch bemessen. Bei der S. Straße handle es sich um eine stark frequentierte Hauptverkehrsstraße; der anliegerbezogene Vorteil des Gehwegs müsse deshalb niedriger eingeschätzt werden. Schließlich sei die Wirksamkeit der Einzelsatzung vom 03.07.2008 auch aus formalen Gründen zu bezweifeln. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Bescheide des Beklagten vom 15.04.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Vorausleistung für den Ausbau des Gehwegs festgesetzt worden ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 15.04.2009 sind, soweit sie im Streit sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Bescheide sind nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Sie genügen mit ihrer Adressierung an die „GbR, zu Hd. der Geschäftsführer Eheleute D. und X. T. “ (noch) den abgabenrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen. Auch wenn eine genauere Bezeichnung der „GbR“ wünschenswert gewesen wäre, ist doch immerhin im Kontext der Bescheide hinreichend erkennbar, wer als Abgabenpflichtiger in Anspruch genommen werden sollte. Die Klägerin selbst hatte jedenfalls keine Zweifel, dass sich die Bescheide an sie richteten. 15 In materieller Hinsicht kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den künftigen Beitrag für den Ausbau des Gehwegs in der S. Straße ist nicht zu beanstanden. 16 Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Heranziehung insofern fehlerhaft ist, als sie auf die Regelungen des Straßenbaubeitragsrechts und nicht diejenigen des – vorrangigen – Erschließungsbeitragsrechts gestützt ist. Die vom Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumente geben deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei der S. Straße nicht um eine nach § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfreie, sog. vorhandene Erschließungsanlage handelt. Dagegen spricht nicht nur der offenbar niedrige Ausbaustandard zum Stichtag des Jahres 1961, sondern auch das damalige Fehlen einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 17 Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteile vom 09.03.2000 ‑ 3 A 3611/96 ‑, NWVBl. 2000, 458, und vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273. 18 Der anders lautende Beschluss des Rates der Stadt Königswinter vom 22.07.1974, der die S. Straße als „vorhandene Straße“ einstufte, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Die beigezogenen Vorgänge legen ferner die Annahme nahe, dass zumindest die Teileinrichtung Gehweg vor dem nunmehr streitigen Ausbau noch nicht programmgemäß endgültig hergestellt war. Damit wäre der jetzige Gehwegausbau erschließungsbeitragspflichtig mit der Folge, dass der Anteil der Anlieger an den Kosten bei 90 % läge. Die Frage bedarf jedoch zumindest im vorliegenden, die Vorausleistungserhebung betreffenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, denn die vom Beklagten angenommene Erschließungsbeitragsfreiheit wirkt sich für die Anlieger günstig aus. 19 Geht man dementsprechend mit dem Beklagten davon aus, dass die an der S. Straße vorgenommenen Bauarbeiten nach Straßenbaubeitragsrecht abzurechnen sind, dann ist Rechtsgrundlage der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag § 8 KAG i. V. m. der KAG- Satzung der Stadt Königswinter vom 24.06.1986 (KAGS) und der Einzelsatzung vom 03.07.2008. Nach § 8 KAG sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Beiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden; der einzelne Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das konkrete Grundstück von der Anlage hat. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können angemessene Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben werden. 20 Diesen Anforderungen wird die streitige Vorausleistungserhebung gerecht. Sie beruht insbesondere auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Die nach § 4 Abs. 1 KAGS notwendige Einzelsatzung vom 03.07.2008 leidet nicht an dem von der Klägerin vermuteten formellen Fehler. Die Satzung lässt zweifelsfrei erkennen, auf welchen Teil der S. Straße („im Abschnitt von M. bis I.-----------straße “) sie sich bezieht. Das genügt den Bestimmtheitserfordernissen. Ob der so bezeichnete Abschnitt vollständig im Ortsteil Königswinter- S1. oder teilweise bereits im Ortsteil Königswinter- T1. liegt, ist unerheblich. 21 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte den Abschnitt der S. Straße von M. bis I.-----------straße als einheitlich abzurechnende Anlage angesehen hat. Das gestattet in der KAG- Satzung der Stadt Königswinter verwendete weite Anlagebegriff. danach determiniert grundsätzlich das Bauprogramm die Ausdehnung der Anlage. Dass die Kosten für einzelne Teileinrichtungen – wie hier für den Gehweg – sodann nicht vollständig in den Aufwand eingestellt worden sind, ändert daran nichts. 22 Der Gehwegausbau ist, jedenfalls soweit er in die Berechnung der Vorausleistungen eingegangen ist, beitragspflichtig. Der Gehweg hat in dem Teilabschnitt der S. Straße vom M. bis zur Einmündung des U.-----wegs unstreitig erstmals eine Frostschutzschicht erhalten. In dem Teilabschnitt von der Einmündung der Straße A. N. bis zum I1. ist der Gehweg nicht nur unerheblich verbreitert worden. Beides sind beitragsfähige Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Erweiterung einer Anlage. Darauf, ob die übliche Nutzungsdauer der Anlage bzw. der verbesserten/erweiterten Teileinrichtung abgelaufen war und ob bereits Schäden oder sonstige Nutzungsbeeinträchtigungen aufgetreten waren, kommt es, anders als bei einer bloßen Erneuerung, nicht an. 23 Vgl. dazu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2010 – 15 A 1189/10 - ; ferner Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl., Rn. 86, 113. 24 Ob und wann die Gemeinde derartige Verbesserungen vornimmt, steht in ihrem Ermessen. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn der Gehwegausbau aus Anlass anderer Arbeiten an der Anlage – etwa der Verlegung oder Erneuerung von Versorgungsleitungen - durchgeführt worden wäre. Die Verbindung solcher Arbeiten berührt die Beitragspflicht nicht. 25 Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2010 – 15 A 1189/10 -. 26 Die Aufwendungen für die Erneuerung der Versorgungsleitungen sind im Übrigen, wie der Beklagte dargelegt hat, nicht in die Berechnung des der Vorausleistungserhebung zugrunde liegenden Aufwands eingeflossen. 27 Schließlich begegnet auch die Bemessung des Anliegeranteils an den Ausbaukosten für den Gehweg mit 60 %, wie er in der Einzelsatzung vom 03.07.2008 festgelegt worden ist, keinen durchgreifenden Bedenken. Ungeachtet der Frage, ob die S. Straße als Haupterschließungsstraße oder als Hauptverkehrsstraße einzustufen wäre (gegen Letzteres sprechen freilich Verkehrsfunktion, Ausbauzustand und straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen), bewegt sich eine Gemeinde im Rahmen des ihr insoweit zustehenden weiten Ermessens, 28 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 -, 29 wenn sie bei Gehwegen den wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gegenüber dem der Allgemeinheit höher einschätzt als bei der Fahrbahn, denn die fußläufige Erreichbarkeit kommt insbesondere den Anliegergrundstücken und weniger dem Durchgangsverkehr zugute. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2004 - 15 B 1773/04 -. 31 Dem Umstand, dass der Gehweg auch von “Nichtanliegern“, etwa den Anwohnern der hinter der S. Straße liegenden Baugebiete, benutzt wird, ist mit der Festlegung des Gemeindeanteils an den Ausbaukosten auf 40 % hinreichend Rechnung getragen. 32 Anderweitige Fehler der Vorausleistungserhebung, die sich zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hätten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.