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Beschluss

4 L 1263/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1215.4L1263.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Anträge, 3 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das unter lfd. Nr. 00 in der Denkmalliste der Stadt T. eingetragene Gebäude X.------straße 00-00 - mit Ausnahme der straßenseitigen Fassaden - aus der Denkmalliste zu löschen, 4 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Nachtragsbauantrag vom 2.7.2010 positiv zu bescheiden, 5 haben keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen. 7 Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 8 a) Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auszugehen ist. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand vielmehr als offen einzuschätzen. Hinsichtlich des Antrages zu 1. wird die tatsächlich und rechtlich schwierige Frage zu klären sein, ob nach der Eintragung des Objekts X.------straße 00-00 in die Denkmalliste die Denkmaleigenschaft - etwa aufgrund der mit Bescheid vom 7.10.2008 genehmigten und durchgeführten Abbrucharbeiten - (teilweise) entfallen ist und ob - bejahendenfalls - der Antragstellerin ein Anspruch auf (teilweise) Löschung aus der Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW zusteht. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch der Umstand Bedeutung gewinnen, dass sowohl die - bestandskräftige - Teilabbruchgenehmigung vom 7.10.2008 als auch die - bestandskräftige - Baugenehmigung zur Errichtung des Facharztzentrums vom 20.5.2010 die Auflage beinhalteten, das Treppenhaus zu erhalten. Angesichts der Komplexität dieser Fragen, die einer abschließenden Beantwortung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zugänglich sind, kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrages zu 2., in dessen Rahmen ebenfalls von Bedeutung sein wird, ob dem in Rede stehenden Treppenhaus weiterhin die Denkmaleigenschaft zukommt und ob der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Treppenhauses ab dem 1. Obergeschoss die Auflagen zur bestandskräftigen Teilabbruchgenehmigung vom 7.10.2008 sowie zur bestandskräftigen Baugenehmigung vom 20.5.2010 entgegenstehen. 9 b) Daneben fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin beruft sich insoweit ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen und macht geltend, dass sich eine geänderte Bauausführung entsprechend dem Nachtragsbauantrag, d.h. unter Abbruch des Treppenhauses ab dem 1. Obergeschoss, erst nach einem - positiven - Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr realisieren ließe, da die mit den zukünftigen Praxisbetreibern abgeschlossenen Mietverträge eine bezugsfertige Überlassung der Praxisräume spätestens zum 1.3.2011 vorsähen. Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache gebietenden Anordnungsgrund annehmen zu können. Dabei schlägt zu Lasten der Antragstellerin maßgeblich zu Buche, dass sie für die kurzfristige Änderung der Bauplanung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Bezugsdatums selbst verantwortlich ist. Noch bei der Stellung des Bauantrages für die Errichtung des Facharztzentrums unter dem 16.12.2009 sollte das Treppenhaus ausweislich der beigefügten Pläne in sämtlichen Geschossen erhalten bleiben. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die mit einem Verweis auf den Ausgang der Hauptsache für die Antragstellerin verbundenen Nachteile schlechterdings unzumutbar sind. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung des begehrten Teilabrisses des Treppenhauses für die Antragstellerin. Von einer Reduzierung des Streitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da die gestellten Anträge auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).