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Urteil

4 K 5547/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0425.4K5547.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Adresse X.------straße 00-00. Auf dem Grundstück war in den 1920er Jahren ein viergeschossiges Eckgebäude als Geschäfts- und Bürohaus errichtet worden. Noch im Rohbauzustand erwarb die Beklagte im Jahr 1926 das Gebäude und nahm kleinere Umbaumaßnahmen vor. U.a. wurde im Zuge der Umbaumaßnahmen der Haupteingang in das Eckgelenk zwischen den beiden Gebäudeflügeln verlegt. Im Jahr 1927 wurde das Gebäude durch das Finanzamt der Beklagten erstmals bezogen. 3 Am 29. Oktober 1990 trug die Beklagte das Gebäude unter laufender Nummer 00 in die Denkmalliste ein. In der Eintragung wurden die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals wie folgt beschrieben: 4 „1923 (Architekt U. I. /T. ) als Geschäfts- und Bürohaus für G. T1. errichtet; 5 1926 Verkauf des Gebäudes an die Stadt; 6 1927 Umbau durch Architekt U. I. zu Finanzamt; 7 1955 vorläufige Unterbringung der Ortspolizei T. , wodurch der Einbau von 2 Arrestzellen notwendig wurde (Anbau im Hof); 8 1982 Nutzungsänderung, heute CVJM. 9 Dominantes, 4-geschossiges Eckgebäude (in Eisenbetonkonstruktion) in 4:1:3 und 6 Achsen, Nebengebäude in der N.---straße 2-geschossig, rauh verputzt, Fassaden gegliedert durch Pilaster, die mit Gurtgesimsen verkröpft sind, türmchenartige Bekrönung der kolossalen Pilasterordnungen; die Fenster mit kräftigen, vertikalen Steinsprossen, jeweils zu Dreien zusammengefaßt, in den beiden OGs leicht segmentbogig vortretend; Eckachse mit Eingang leicht vorgewölbt. Die linke Fassade stark abgewinkelt, im Anschluß das 2-geschossige Nebengebäude. 10 Im Innern: originales Treppenhaus über U-förmigem Grundriß, gemauerte Treppenbrüstung, im Eingangsbereich Putzkassettendecke; ursprüngliche Raumaufteilung: EG mit 7 Ladenlokalen, 3 Büroräumen und der Eingangshalle; I. und II. OG Büroräume, III. OG für Wohnungen. Im Nebengebäude Wohnungen und Garagen. Der Umbau zum Finanzamt machte nur geringfügige Veränderungen von Nöten (Entfernung einiger Zwischenwände zugunsten 2er Kassenräume im EG); spätere Entfernung der Dachdreiecksfenster. 11 Das Gebäude hat ortsgeschichtliche Bedeutung als ehemaliger Sitz des Finanzamtes; es steht in städtebaulich wichtiger Lage unweit des Bahnhofes, was der für die damalige Zeit bedeutende T2. Architekt U. I. bei der Planung des Gebäudes 1922 schon hervorhob. Ein Gebäude der frühen 1920er Jahre in vergleichbarer anspruchsvollen architektonischen Durchgestaltung ist in T. und der Region sonst nicht zu finden. 12 Bedeutend für die Geschichte des Menschen. Erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen.“ 13 Anlässlich einer Bestandsaufnahme im Jahr 1999 hielt die Beklagte in einem Vermerk vom 22. Februar 1999 fest, dass das Gebäude in seiner heute wahrnehmbaren Substanz in den vergangenen Jahrzehnten nur unwesentlich verändert worden und somit sowohl von außen als auch von innen ein eingetragenes Baudenkmal sei. Im gesamten Gebäudeinneren seien viele der originalen Türanlagen (Futterrahmen und Türblätter) noch vorhanden. Das Treppenhaus mit massiver Halbkreistreppe erstrecke sich vom Erdgeschoss bis hinauf zum Dachgeschoss. In seinen Wänden seien geschossweise in ihrer Umfassungsform verzierte Nischen vorhanden. Der sich ans Treppenhaus anschließende Raum (Erschließung zu den Fluren) sei durch Stuckarbeiten in rechtwinkliger und sachlicher Form noch original erhalten. 14 Nach dem Auszug des letzten Nutzers, des CVJM, im Jahr 2005 fanden erste Überlegungen zu einer möglichen Umnutzung des denkmalgeschützten Gebäudes statt. Anfang 2008 legte die T3. T. mbH (im Folgenden: T4. ), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, als zwischenzeitliche Eigentümerin des Grundstücks ein Gesamtkonzept zur Bebauung des dreieckigen Areals zwischen X.------straße und N.---straße vor, auf dem sich auch das Gebäude X.------straße 00-00 sowie die ebenfalls denkmalgeschützten Gebäude X.------straße 00 und 00 befinden. Geplant war danach die Errichtung eines Facharztzentrums. 15 Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 23. April 2008 nahm der Beigeladene unter dem 30. April 2008 im Hinblick auf eine Einbindung der drei Baudenkmäler in die Planungen zur Neubebauung erstmals Stellung. In Bezug auf das Gebäude X.------straße 00-00 führte er aus, dass nicht nur die Fassaden im Vergleich zum Zustand von 1927 weitestgehend unverändert erhalten seien, sondern das Gebäude auch im Innern noch überwiegend die gleiche Grundrissstruktur zeige wie 1927. Von der Ausstattung der 1920er Jahre habe sich u.a. das Haupttreppenhaus erhalten. Als besonders schützenswert bezeichnete der Beigeladene neben der Fassade des Gebäudes das genannte Treppenhaus und die mit ihm verbundenen Hauptzüge der Grundrissstruktur sowie die in großer Zahl vorhandenen alten Türen. Die Beklagte als untere Denkmalbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2008 aus, dass das Gebäude Nr. 00-00 in seinem Kubus zu erhalten sei, auch das dominante Treppenhaus sowie die klare und durchgängige Ausformung der Flure und Büroräume. Einem Abriss könne zur Zeit nicht zugestimmt werden. 16 Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 5. Juni 2008 stellte das Ingenieurbüro W. , I1. und Partner u.a. fest, dass im Gebäude X.------straße 00-00 keine gravierenden Schäden und Mängel an tragenden Bauwerksteilen erkennbar seien. Jedoch seien die eingebauten Decken für eine Nutzung als Facharztzentrum statisch nicht ausreichend dimensioniert. 17 Unter dem 23. Juli 2008 stimmte der Beigeladene, um die Umnutzungschancen zu verbessern, einer Entkernung des Gebäudes X.------straße 00-00 unter der Voraussetzung des Erhalts von Fassade und Treppenhaus zu. Er führte aus, dass das Baudenkmal als Folge der Entkernung zukünftig nur noch aus Fassade und Treppenhaus bestehen werde. In einem Telefongespräch mit der Beklagten präzisierte der Beigeladene seinen Vorbehalt dahingehend, dass die Straßenfassade, das Treppenhaus und das Dach zu erhalten und in das neue Gebäude substanziell und funktionell zu integrieren seien. Die T4. wurde hierüber am 18. August 2008 informiert. 18 Am 19. August 2008 beantragte die T4. bei der Beklagten die Genehmigung zum „Abbruch der Hausgrundstücke X.------straße 00-00 unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes (X.------straße 00-00 Erhalt der Fassade und des Treppenhauses, X.------straße 00 Erhalt des Vordergebäudes einschl. Treppenhaus, X.------straße 00 Erhalt der Fassade)“. Die untere Denkmalbehörde der Beklagten nahm hierzu unter dem 1. September 2008 dahingehend Stellung, dass eine Erlaubnis für den Teilabbruch nach § 9 DSchG NRW unter Auflagen erteilt werden könne. Zu erhalten und zu sichern seien (u.a.) die straßenseitigen Fassaden der Häuser Nr. 00-00, 00 und 00 sowie das jeweilige Treppenhaus in den Häusern Nr. 00-00 und 00. Zur Begründung führte sie aus, dass durch den Teilabbruch wesentliche Teile der Denkmaleigenschaft erhalten blieben, ohne eine Nutzung zu verhindern. Das Gebäude Nr. 00-00 behalte seine architektonisch durchgestaltete Fassade aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts, die für T. und die Region von einmaliger Bedeutung sei. Der städtebauliche Akzent in der direkten räumlichen Nähe zum Bahnhof bleibe erhalten und gebe fortführend Zeugnis der geformten Stadtgeschichte. Erhalten bleibe auch das originale Treppenhaus. Hierdurch lasse sich die Nutzung als Bürogebäude auch zukünftig noch erahnen. 19 Nachdem der Beigeladene unter dem 11. September 2008 das Benehmen hergestellt hatte, erteilte die Beklagte der T4. mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 die Abbruchgenehmigung. Die Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde vom 1. September 2008 war dem Bescheid als Anlage beigefügt und wurde von der Beklagten zum Bestandteil und zur Auflage des Bauscheins erklärt. Im Zuge der Abrissarbeiten wurden der Vorplatz des Treppenhauses ummauert und die Fensteröffnungen im Treppenhaus zugemauert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos GA Bl. 94, 99-108 verwiesen. 20 Mit notariellem Vertrag vom 6. April 2009 erwarb die Klägerin von der T4. einen Miteigentumsanteil in Höhe von 30% an dem streitgegenständlichen Flurstück 0000 und weiteren benachbarten Flurstücken. Am 22. Dezember 2009 stellte sie einen Bauantrag zur Errichtung eines Facharztzentrums. In den dem Antrag beigefügten Bauplänen war das Treppenhaus im Gebäude Nr. 00-00 über alle Geschosse als Bestand eingezeichnet. 21 Im Folgenden regte die Betreibergesellschaft des geplanten Facharztzentrums an, das Treppenhaus aus dem Denkmalschutz herauszunehmen, um eine barrierefreie Nutzung des Ärztehauses zu ermöglichen. Das Treppenhaus mit ca. 30 qm in zentraler Position blockiere zentrale Anmelde- und Verwaltungsstrukturen bei kreuzenden Patientenwegen. Die Betreibergesellschaft legte eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Januar 2010 vor, wonach Gründe des Denkmalschutzes einem Abriss des Treppenhauses nicht (mehr) entgegenstünden. Die untere Denkmalbehörde führte hierzu in einem – auch der Klägerin übermittelten – Aktenvermerk vom 25. Februar 2010 aus, dass das Treppenhaus zu erhalten und zugänglich zu integrieren sei mit einem Zugang über das Untergeschoss. 22 Auf einen weiteren Vorschlag der Klägerin, das Treppenhaus im Keller- und Erdgeschoss zugänglich zu erhalten, in den Geschossen darüber jedoch abzureißen, reagierte die untere Denkmalbehörde der Beklagten im März 2010 mit dem Hinweis, dass dies nicht im Sinne der Denkmalpflege sei. Denn das Treppenhaus werde hierdurch als Gesamtheit unwiederbringlich zerstört und aufgegeben. Es würden zwar keine Ansprüche an die Ausgestaltung und Einbeziehung des „kompletten Treppenturmes“ in den Neubau gestellt. Er sei aber zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. 23 Zu dem Bauantrag nahm die untere Denkmalbehörde der Beklagten unter dem 19. Mai 2010 wie folgt Stellung: Die denkmalrechtliche Erlaubnis könne unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen der Abbruchgenehmigung vom 7. Oktober 2008 seien zu beachten. Das Treppenhaus im Gebäude 00-00 sei zu erhalten, es müsse nur über eine Geschossebene zugänglich sein. Es werde als Solitär ohne weitere funktionale Anbindung in den Neubau integriert. Das Ziel, das Treppenhaus auch mit seinen Geschosshöhen in den Neubau einzubinden und in funktionale Verbindung zu bringen, habe in mehreren Gesprächen mit den Investoren nicht erreicht werden können. Daher habe man sich für den Erhalt für die Zukunft entschieden. 24 Nachdem der Beigeladene am 19. Mai 2010 das Benehmen hergestellt hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Mai 2010 die beantragte Baugenehmigung. Die Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde vom 19. Mai 2010 war der Baugenehmigung als Anlage beigefügt und wurde von der Beklagten zum Bestandteil und zur Auflage der Baugenehmigung erklärt. 25 Am 2. Juli 2010 stellte die Klägerin einen Nachtragsbauantrag mit dem Ziel, das Treppenhaus im Haus Nr. 00-00 im Kellergeschoss zu erhalten, im Erdgeschoss zu erhalten und als Ausstellungsraum zu nutzen und ab dem 1. Obergeschoss abzureißen. Zur Erläuterung führte die Klägerin aus: Das Treppenhaus solle im Erdgeschoss gemäß seinem ursprünglichen Erscheinungsbild renoviert werden. Durch eine entsprechende Beleuchtung könne der Eindruck eines funktional erhaltenen Treppenhauses beibehalten werden, so dass sich für Besucher der ursprüngliche Gebäudeeindruck ergebe. Im Übrigen sei bei einer aktuellen Begehung festgestellt worden, dass sich der bauliche Zustand des Treppenhausturms insgesamt als desolat darstelle und von einer erhaltenswerten historischen Originalsubstanz daher nicht mehr gesprochen werden könne. 26 Der Beigeladene nahm zu einem möglichen (Teil-)Abbruch des Treppenhausturms unter dem 1. und 20. Juli 2010 Stellung. Er führte aus: Einem Abbruch stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Das Gebäude X.------straße 00-00 sei ausweislich der Begründung zur Eintragung in die Denkmalliste in städtebaulich exponierter Lage errichtet worden. Die Fassadengestaltung nehme mit der auf die Flucht der X.------straße ausgerichteten abgerundeten Gebäudekante unmittelbar auf die städtebauliche Situation Bezug. Die Verlegung des Haupteingangs in die Fassadenmitte im Zuge der Umbauarbeiten im Jahr 1927 habe noch zu einer Steigerung des architektonischen Repräsentationsanspruchs des Gebäudes geführt. Dem Repräsentationswert der architektonisch durchgestalteten Fassade entspreche im Inneren das große, zentrale Treppenhaus. Eine anspruchsvolle Fassadengestaltung und ein großes, zentrales Treppenhaus seien maßgebliche Bestandteile der für einen Verwaltungsbau der 1920er Jahre typischen repräsentativen architektonischen Gestaltung. Sie bildeten daher zusammen eine bauhistorisch bedeutende architektonische Einheit. Die Repräsentationsfunktion des Treppenhauses sei auch nicht dadurch entfallen, dass die das Treppenhaus und die Fassade verbindenden Räume und Flure im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens beseitigt worden seien. Der Gesamtheit von Fassade und Treppenhaus komme weiterhin Zeugniswert für die zeittypische, repräsentative Umsetzung der Bauaufgabe „Büro- und Verwaltungsgebäude“ zu. 27 Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 3. August 2010 führte der Beigeladene unter dem 4. August 2010 ergänzend aus: Das historische Treppenhaus lege auch in seinem jetzigen Zustand, also seiner ursprünglichen Funktion beraubt, Zeugnis von der historischen Nutzung und der ursprünglichen inneren Struktur des früheren Büro- und Verwaltungsgebäudes ab und sei nicht verzichtbar. Bei einem Abbruch ab dem 1. Obergeschoss wäre das Treppenhaus als solches hingegen nicht mehr erkennbar, sondern allenfalls dessen Standort, die Breite des Treppenauges und die Gestaltung der Treppe. Die vorgenommene Verschließung des Treppenhauses sei substanziell reversibel. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Treppenhaus infolge einer erneuten Nutzungsänderung wieder geöffnet und in Gänze zugänglich gemacht werde. 28 Die untere Denkmalbehörde der Beklagten legte in einer Stellungnahme vom 4. August 2010 dar, dass die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zum Teilabbruch des Treppenturms ab dem 1. Obergeschoss nicht erteilt werde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen des Beigeladenen und führte ergänzend aus, dass die Erhaltung des Treppenturms seit der Erteilung der Baugenehmigung zum Teilabriss im Oktober 2008 bekannt gewesen und in sämtlichen Planunterlagen entsprechend dargestellt worden sei. 29 Mit Bescheid vom 5. August 2010 lehnte die Beklagte den Nachtragsbauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem beantragten Abbruch des Treppenhauses ab dem 1. Obergeschoss stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Dem Treppenhaus komme weiterhin ein Denkmalwert zu. Die Beklagte verkenne nicht, dass das Festhalten an der Erhaltung des Treppenhauses für die Planung der Arztpraxen einen planerischen und wirtschaftlichen Nachteil begründen könne. Die Beurteilung dessen, was einem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden könne, werde jedoch maßgeblich davon beeinflusst, ob er die Denkmaleigenschaft der Immobilie gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen habe. Der Klägerin sei beim Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen, dass die Entkernung des Gebäudes nur mit der Auflage gestattet worden sei, das Treppenhaus zu erhalten. 30 Die Klägerin hat hiergegen am 3. September 2010 Klage erhoben mit dem Ziel, das Gebäude X.------straße 00-00 mit Ausnahme seiner straßenseitigen Fassade aus der Denkmalliste zu löschen und die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erhalten. 31 Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 abgelehnt (4 L 1263/10). 32 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Das Haus Nr. 00-00 sei mit Ausnahme seiner straßenseitigen Fassade aus der Denkmalliste zu löschen, weil die Denkmaleigenschaft durch die umfangreichen Teilabbruchmaßnamen entfallen sei. Nach den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes NRW könne grundsätzlich nur ein Gebäude als Ganzes Denkmal sein. Ausnahmen hiervon seien lediglich für das Gebäudeäußere anerkannt, nicht jedoch für ein isoliertes Treppenhaus. Als Solitär habe das Treppenhaus keinen eigenständigen geschichtlichen Aussagewert mehr. Seiner Funktion nach handele es sich bei einem Treppenhaus um ein Verbindungselement. Der Aussagewert des Inneren des Gebäudes ergebe sich daher aus der architektonischen Einbindung des Treppenhauses in die ursprüngliche Raumaufteilung in Verbindung mit der ursprünglich vorhandenen historischen Originalsubstanz. Dieser Aussagewert sei durch den genehmigten Teilabbruch verloren gegangen. Der vom Beigeladenen betonte Bedeutungskontext zwischen Fassade und Treppenhaus bestehe nicht. Ein Repräsentationsanspruch komme dem Treppenhaus nicht zu; es habe bauhistorisch vielmehr eine ausschließlich funktionelle Bedeutung gehabt. 33 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Umfang der Unterschutzstellung nach dem genehmigten Teilabriss zu unbestimmt sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit über die eigentlichen Treppenstufen hinaus der Treppenhausvorplatz unter Schutz gestellt bleiben solle. 34 Die Klägerin legt darüber hinaus aktuelle Fotoaufnahmen des Treppenhauses vor, aus denen sich nach ihrer Ansicht ergebe, dass das Treppenhaus in seiner Substanz massiv geschädigt sei. Es sei jüngst durch starken Schimmel befallen gewesen. Trotz Reinigung und chemischer Behandlung seien dauerhafte Schäden zurückgeblieben. Das Treppenhaus werde nunmehr über eine Lüftungsanlage dauerhaft belüftet. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zugestandene Löschung betreffend das am 29. Oktober 1990 unter lfd. Nr. 00 in die Denkmalliste eingetragene Gebäude X.------straße 00-00 über den Umfang der Teilabbruchgenehmigung vom 7. Oktober 2008 hinaus auch auf das Treppenhaus zu erstrecken. 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Sie führt aus: Der Zeugniswert eines Denkmals bleibe solange bestehen, wie die die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmale im Wesentlichen noch vorhanden seien und ihre Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen könnten. Die sei bei dem in Rede stehenden Treppenhaus der Fall, auch wenn es gegenwärtig nicht genutzt werde. Dass das Treppenhaus in den Neubau nicht funktional integriert sei, sei bedauerlich. Auf entsprechende Vorschläge der Beklagten habe die Klägerin sich jedoch nicht einlassen wollen. 40 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er wiederholt und vertieft den Inhalt seiner Stellungnahmen vom 1. und 20. Juli 2008 sowie vom 4. August 2008. Ergänzend trägt er vor: Das Gebäude X.------straße 00-00 sei geprägt von der zur Zeit seiner Errichtung aktuellsten architektonischen Strömung: dem sachlichen, aus dem Primat der Funktion entwickelten Stil der Moderne. Der vergleichsweise frühe Zeitpunkt der Übernahme des funktionalen Stils der Moderne für die Gestaltung sei für den Denkmalwert des in Rede stehenden Gebäudes von entscheidender Bedeutung. Die funktional geprägte Gestaltung des Treppenhauses konstituiere den Denkmalwert daher maßgeblich mit. Typisch für die anspruchsvolle Architektur der 1920er Jahre sei auch die Unterbringung des Treppenhauses in einem vor die Fassade vorspringenden eigenen Bauteil, der sich zudem durch seine gerundete Form deutlich vom anschließenden Baukörper absetze. Mit der Reduktion des Denkmals auf Fassade und Treppenhaus habe man sich auf den architekturhistorischen Bedeutungskern des Gebäudes konzentriert. In der gesamten Architekturgeschichte seien Fassade und Treppenhaus eines Gebäudes stets von höchster Bedeutung; auch architekturtheoretisch gehörten sie zusammen. Dass ein nur aus Fassade und Treppenhaus bestehendes Denkmal nach den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes NRW nicht zulässig sei, sei nicht erkennbar. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 L 1253/10 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe 43 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, die von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zugestandene Löschung betreffend das am 29. Oktober 1990 unter lfd. Nr. 00 in die Denkmalliste eingetragene Gebäude X.------straße 00-00 über den Umfang der Teilabbruchgenehmigung vom 7. Oktober 2008 hinaus auch auf das Treppenhaus zu erstrecken, nicht zu. Die Beklagte hat eine Löschung (auch) des Treppenhauses aus der Denkmalliste mit der Versagung der Genehmigung zum Abbruch des Treppenhauses ab dem 1. Obergeschoss konkludent zu Recht abgelehnt. 44 Als Anspruchsgrundlage für das Löschungsbegehren der Klägerin kommt nur § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW in Betracht. Nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf Löschung aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Zwar normiert § 3 Abs. 4 DSchG NRW einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich und sieht auch kein entsprechendes Antragsrecht vor. Die Fortdauer einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Eintragung wäre jedoch unverhältnismäßig, weil mit dem Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts auch die mit der Eintragung verbundene Eigentumsbeschränkung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Allerdings bietet § 3 Abs. 4 DSchG NRW nicht die Möglichkeit, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten Prüfung zu unterziehen, sondern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Denkmalwürdigkeit eines in die Denkmalliste eingetragenen Objekts nach der Eintragung entfallen ist. 45 St. Rspr.; vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26.8.2008 46 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 42. 47 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 DSchG NRW sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Denkmaleigenschaft des zentralen Treppenhauses im Gebäude X.------straße 00-00 ist nach der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste am 29. Oktober 1990 nicht entfallen. Sie ist weder infolge der Teilentkernung des Gebäudes auf der Grundlage der Genehmigung vom 7. Oktober 2008 (dazu 1.) noch durch Schäden an der Bausubstanz des Treppenhauses selbst (dazu 2.) beseitigt worden. 48 1. Infolge der denkmalrechtlich genehmigten Teilentkernung erstreckt sich der Denkmalschutz des ursprünglich insgesamt unter Schutz gestellten Gebäudes X.------straße 00-00 (nur) noch auf das Treppenhaus und – unstreitig – die Fassade. 49 a) Dass ein Denkmal nur aus einzelnen Teilen eines Gebäudes besteht, ist nach dem Denkmalschutzgesetz NRW entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW können auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein. 50 aa) Allerdings stellt die Unterschutzstellung einer baulichen Anlagen insgesamt den Regelfall und die Beschränkung der Unterschutzstellung auf Teile der Anlage den Ausnahmefall dar. 51 Die Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage setzt voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil der Anlage einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Insoweit kommt es nicht auf eine bautechnische Verbindung dieser Teile mit anderen Teilen der Anlage oder auf zivilrechtliche oder baurechtliche Zuordnungen an, sondern darauf, ob Teile einer Anlage in denkmalrechtlicher Hinsicht abtrennbar sein können. Dies ist nicht der Fall, wenn bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung der Denkmalwert zerstört oder beeinträchtigt würde. 52 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.11.1988 – 7 A 2826/86 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 11.12.1989 – 11 A 2476/88 –, juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5.6.1987 – 8 A 19/86 –, DÖV 1988, 431 (432). 53 So wird etwa ein hinsichtlich seiner Fassade denkmalwertes Gebäude im Regelfall insgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine – denkmalrechtliche – Einheit bilden. Denn die Fassade eines Gebäudes gewinnt ihren auch unter Denkmalschutzaspekten typischen Charakter regelmäßig nicht nur aus sich selbst heraus, sondern ganz wesentlich auch in Verbindung mit den dahinter befindlichen Räumen und den Funktionen des Hauses insgesamt, die durch sie auch nach außen hin offenbar werden. 54 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.11.1988 – 7 A 2826/86 -, juris, Rn. 11, und vom 12.9.2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 68. 55 Eine denkmalrechtlich eigenständige Bewertung einer Fassade kommt nach der Rechtsprechung allerdings in Betracht, wenn der Funktionszusammenhang zwischen ihr und dem Hausinneren nicht mehr besteht. Dies kann nicht nur bei einer vollständigen Auskernung des Hauses, sondern auch bei anderen Substanzveränderungen im Inneren der Fall sein. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.11.1988 – 7 A 2826/86 –, juris, Rn. 16. 57 bb) Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind nicht auf die Frage der isolierten Unterschutzstellung einer Fassade beschränkt, sondern in gleicher Weise auf andere Teile einer baulichen Anlage anwendbar. Obgleich zur Frage der Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung entwickelt, lassen sie sich zudem auf die vorliegend in Rede stehende Problematik, ob die Unterschutzstellung nach teilweiser Beseitigung eines Denkmals hinsichtlich der verbliebenen Teile fortbestehen kann oder zu löschen ist, sinngemäß übertragen. Für diese Beurteilung kommt es demnach entscheidend darauf an, ob die verbliebenen Teile des ursprünglich insgesamt unter Schutz gestellten Gebäudes noch denkmalrechtlichen Zeugniswert besitzen, ob sie also ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, noch erfüllen können. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.8.2008 – 10 A 3250/07 -, juris, Rn. 47. 59 b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem nach dem Teilabriss verbliebenen Treppenhaus in dem Gebäude X.------straße 00-00 weiterhin Denkmalwert zu. 60 aa) Auszugehen ist dabei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Gebäudes im Jahr 1990. Sie lassen bereits erkennen, dass neben der Fassade auch das Gebäudeinnere und dort in erster Linie das Treppenhaus aus architekturhistorischer Sicht für die Unterschutzstellung von maßgeblicher Bedeutung war. In der Begründung der Unterschutzstellung beschreibt die Beklagte zwar zunächst das Gebäudeäußere, namentlich die Einzelheiten der Fassadengliederung. In der anschließenden Darstellung des Gebäudeinneren erwähnt sie jedoch an erster Stelle das „originale Treppenhaus über U-förmigem Grundriß mit gemauerter Treppenbrüstung“. Hinsichtlich der denkmalrechtlichen Bedeutung des Gebäudes hebt die Beklagte neben der ortsgeschichtlichen Bedeutung als ehemaliger Sitz des Finanzamtes insbesondere die anspruchsvolle architektonische Durchgestaltung hervor. Diese bezieht sich mit Blick auf die vorausgegangene Beschreibung des Gebäudes sowohl auf das Gebäudeäußere wie auch auf das Gebäudeinnere. 61 Ergänzend hat der Beigeladene, der über das hierfür erforderliche Fachwissen verfügt, zum denkmalrechtlichen Zeugniswert des Treppenhauses im Gesamtgefüge des ursprünglich insgesamt unter Schutz gestellten Gebäudes im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 ausgeführt: 62 „Die Fassade und das Treppenhaus des Gebäudes X.------straße 00-00 stellen eine architekturhistorisch bedeutende Einheit dar. Dabei bringt die wohl abwertend gemeinte Charakterisierung der Gestaltung des Treppenhauses durch die Klägerin als ‚rein funktional geprägt‘ die architekturhistorische Bedeutung des Treppenhauses gleichsam auf den Punkt. Wie man dem Eintragungstext der Denkmalliste der Stadt T. entnehmen kann, wird der Denkmalwert des Gebäudes unter anderem durch seine besondere Bedeutung als in der Region äußerst seltenem Beispiel anspruchsvoller Architektur der frühen 1920er Jahre begründet. Mit ‚anspruchsvoll‘ ist dabei unter anderem gemeint, dass die architektonische Gestaltung [...] geprägt ist von der seinerzeit aktuellsten architektonischen Strömung: dem sachlichen, aus dem Primat der Funktion entwickelten Stil der Moderne. Der vergleichsweise frühe Zeitpunkt der Übernahme des funktionalen Stils der Moderne [...] durch den T2. Architekten U. I. ist von entscheidender Bedeutung für den Denkmalwert dieses Gebäudes. Mithin ist die funktional geprägte Gestaltung des Treppenhauses in Bezug auf dessen Denkmalwert kein Mangel, sondern konstituiert diesen vielmehr maßgeblich mit. 63 Bei dem zentral im Gelenk der beiden Flügel des Gebäudes X.------straße 00-00 gelegenen Treppenhaus handelt es sich eindeutig um das Haupttreppenhaus und nicht um einen untergeordneten Bauteil. Dies wird unter anderem an folgenden charakteristischen Merkmalen seiner Gestaltung deutlich. Es tritt als eigener Bauteil am Äußeren des Gebäudes in Erscheinung. Die besondere Bedeutung dieses Bauteils wird außen unter anderem dadurch betont, dass er durch seine gerundete Form deutlich vom anschließenden Baukörper abgesetzt ist. Im Inneren zeigt die Treppe die typische Gestaltung anspruchsvoller moderner Architektur der frühen 1920er Jahre: Ihre geschwungene, stützenlose Form betont die technischen Möglichkeiten des Baumaterials Beton. Die geschwungene Form lässt die massive Betontreppe leichter erscheinen als eine Treppe gleicher Konstruktion mit geraden Läufen. Nicht zuletzt hebt die gerundete Form die Treppe gegenüber den ansonsten vorherrschenden rechtwinkligen Formen deutlich als besonderen Bauteil hervor. Auch die Unterbringung des Haupttreppenhauses in einem eigenständig gestalteten oder sogar vor die Fassade vorspringenden Bauteil ist typisch für die anspruchsvolle Architektur der 1920er Jahre. [...] Im Inneren ist das Treppenhaus durch den großzügigen Vorraum der Treppe mit aufwendiger Deckengestaltung deutlich von den anschließenden Verkehrsflächen als zentraler Bereich der Erschließung des gesamten Gebäudes hervorgehoben. [...] 64 Aus dem bisher Dargelegten geht hervor, dass der seitens der Klägerin bestrittene Repräsentationswert des zentralen Haupttreppenhauses des Gebäudes X.------straße 00-00 auf seiner im Sinne des zur Bauzeit hochaktuellen modernen Stils anspruchsvollen und räumlich großzügigen Gestaltung beruht. Darüber hinaus steht der [...] Repräsentationswert des Treppenhauses auch in enger Beziehung zur dem nicht bestrittenen Repräsentationswert der Hauptfassade an X.------straße und N.---straße . Denn an der Fassade ist mit den Mitteln der Architektur der Haupteingang am Gelenk zwischen den beiden Flügeln deutlich betont. Diese Position des Haupteingangs stellt gegenüber der 1922 geplanten Haupterschließung durch einen Eingang in dem an der X.------straße gelegenen Gebäudeflügel eine Umplanung dar. Ursache für diese Umplanung war die Umwidmung des 1925 im Rohbau vollendeten Büro- und Geschäftshauses zum Finanzamt im Jahr 1927. [...] Aus Sicht der architektonischen Gestaltung stellt die Verlegung des Haupteingangs im Zusammenhang mit der Umwidmung des Gebäudes zum Finanzamt im Jahr 1927 keinen Bruch gegenüber dem ursprünglichen Fassadenentwurf dar. Es handelt sich bei dieser Umplanung vielmehr um die konsequente Weiterentwicklung des ursprünglichen Entwurfs, liegt doch der Haupteingang jetzt an der vorher schon aus städtebaulichen Gründen architektonisch besonders betonten Gebäudekante, das heißt, in der gestalterischen Mitte der Fassade. Im Sinne der symbolischen Bedeutungslehre der Architektur weist die besondere Betonung eines repräsentativen Haupteingangs in der Mitte einer Fassade hin auf eine ebenso repräsentative Erschließungssituation im Inneren, zum Beispiel auf ein repräsentatives Treppenhaus. [...] Entscheidend für den repräsentativen Bedeutungszusammenhang von Fassade und Treppe nach der Umnutzung zum Finanzamt sind folgende Gründe: Eingang und Treppenhaus liegen nach der Umplanung auf der diagonalen Zentralachse, welche durch das Gelenk zwischen den beiden Flügeln verläuft, einander unmittelbar gegenüber. Auch nach der Umplanung blieb eine zentrale Verbindungsachse zwischen Haupteingang und Treppenhaus funktional unverändert bestehen: Der Weg vom Haupteingang führte nach wie vor über einen Vorraum unmittelbar in die ‚Halle‘ des Treppenhauses. Diese Abfolge entsprach der Erwartung, die die Gestaltung des Außenbaus weckt: Durch den Haupteingang gelangte man auf direktem Weg in das Haupttreppenhaus, das die Besucher von seinem ‚Vorplatz‘ aus auf die Flure verteilt. [...] Die bereits vor der Nutzungsänderung angelegte städtebauliche Inszenierung wurde durch die Verlegung des Haupteingangs konsequent weiterentwickelt. Des Weiteren besteht nach der Umplanung ein im Sinne einer gestalterischen Gesamtkonzeption schlüssigerer architektonischer Zusammenhang zwischen der abgerundeten Fassadenkante der Straßenseite und dem gerundet hervortretenden Treppenhaus an der rückwärtigen Fassade des Gebäudes. 65 Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der repräsentativen Fassade als notwendiges Pendant im Inneren ein repräsentatives großzügiges Treppenhaus gegenübersteht. Ohne die auf vielfältige Weise ausgestaltete Korrespondenz der beiden repräsentativen Hauptgewichte der architektonischen Gestaltung ginge ein wesentlicher Teil des ursprünglichen architektonischen Gesamtkonzepts und des architekturhistorischen Zeugniswerts des Gebäudes X.------straße 00-00 verloren.“ 66 Diesen Ausführungen des sach- und fachkundigen Beigeladenen lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass die Gebäudeteile Fassade und Treppenhaus für den denkmalrechtlichen Zeugniswert des Gesamtgebäudes X.------straße 00-00 von entscheidender Bedeutung waren und aus architekturhistorischer Sicht eine Einheit bilden. 67 bb) Der Einwand der Klägerin, dass der Zeugniswert des Treppenhauses durch den Abriss aller sonstigen Gebäudeteile (mit Ausnahme der Fassade), insbesondere der an das Treppenhaus anschließenden Flure, verloren gegangen sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Zum verbleibenden Zeugniswert des Treppenhauses nach dem Teilabriss des Gebäudes hat der Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. September 2010 im gerichtlichen Eilverfahren (4 L 1263/10) ausgeführt: 68 „Der Dokumentationswert des Treppenhauses ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass die das Treppenhaus und die Fassade verbindenden bauzeitlichen Räume und Flure im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens beseitigt worden sind und das Treppenhaus seine ursprüngliche Funktion verloren hat. Denn neben seiner technischen Funktion als Verbindungselement für verschiedene Gebäudeebenen kam dem Treppenhaus auch eine Repräsentationsfunktion zu, die auch nach dem Verlust der ursprünglichen Raumaufteilung weiterhin erhalten bleibt. Die Erhaltung des Treppenhauses lässt damit die historische Zweckbestimmung des Baudenkmals als Büro- und Verwaltungsgebäude auch dann nachvollziehen, wenn es, seiner ursprünglichen Funktion beraubt, allein von dem mit der zeittypischen Umsetzung der Bauaufgabe ‚Büro- und Verwaltungsgebäude‘ verbundenen Repräsentationsanspruch Zeugnis ablegt. Dass dieser Zusammenhang möglicherweise nur einem fachkundigen Betrachter, der die Geschichte des Gebäudes und die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Faktoren kennt, offenbar wird und nicht jedem Besucher des künftigen Ärztezentrums sich unmittelbar aufdrängt, ist für das Vorliegen bzw. den Fortbestand der Denkmaleigenschaft [...] unschädlich. 69 Auch das wissenschaftliche Interesse an dem historischen Treppenhaus besteht trotz der vorgenommenen baulichen Veränderungen fort. Denn die Gesamtheit von Fassade und Treppenhaus – der beiden konstitutiven Elemente des historischen Büro- und Verwaltungsgebäudes – bleibt weiterhin ein Ansatzpunkt für die architekturhistorische Forschung, konkret für die Frage nach der regionalen Entwicklung der Büro- und Verwaltungsarchitektur in den 1920er Jahren.“ 70 Der Beigeladene hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass das Treppenhaus auch nach dem Abriss des Gebäudes im Übrigen über einen eigenständigen Denkmalwert verfügt. Das Denkmal setzt sich nach dem Teilabriss allein noch aus den Gebäudeteilen Fassade und Treppenhaus zusammen, die die ursprüngliche Denkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes maßgeblich konstituierten. Zumindest aus architekturhistorischen Gründen besteht am Erhalt des Treppenhauses weiterhin ein öffentliches Interesse. Dass das historische Treppenhaus in den Neubau nicht funktional integriert ist, ist insoweit unerheblich und im Übrigen nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin auf entsprechende Vorschläge der Beklagten nicht eingegangen ist. 71 Ergänzend merkt die Kammer an, dass der Fortbestand der Denkmaleigenschaft des Treppenhauses zwischen den Beteiligten des Verfahrens zur Genehmigung des Teilabrisses unstreitig war. Beklagte und Beigeladener hatten in diesem Verfahren von vornherein deutlich gemacht, dass eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Teilabriss nur unter der Prämisse erteilt werden könne, dass Fassade und Treppenhaus erhalten blieben. Dies ist schließlich auch zur Auflage der Teilabrissgenehmigung vom 7. Oktober 2008 gemacht worden. Der Klägerin, die an diesem Verfahren noch nicht beteiligt war, war bei Erwerb des Miteigentums an dem streitbefangenen Grundstück im April 2009 ebenfalls bekannt und bewusst, dass die denkmalgeschützten Teile Fassade und Treppenhaus vom Abriss des Gebäudes auszunehmen sind. Dies ergibt sich aus Teil D. I. und II.1. des notariellen Kaufvertrages vom 6. April 2009 in Verbindung mit den als Anlage 2 dem Vertrag beigefügten Aufteilungsplänen, in denen das Treppenhaus in jedem Geschoss als zu erhaltender Bestand eingezeichnet ist. Der von der Klägerin gestellte Bauantrag zur Errichtung des Facharztzentrums vom 22. Dezember 2009 trägt der Erhaltung des Treppenhauses in allen Ebenen ebenfalls Rechnung. 72 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Umfang der verbleibenden Unterschutzstellung des Treppenhauses auch nicht zu unbestimmt. Er ergibt sich jedenfalls hinreichend bestimmbar aus den genau vermaßten Bauplänen, die ausweislich Grünstempel Bestandteil der Baugenehmigung vom 20. Mai 2010 sind. 73 2. Durch die von der Klägerin behaupteten Schäden an der originalen Bausubstanz des Treppenhauses ist sein Denkmalwert ebenfalls nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache – und damit zugleich die Voraussetzung für seine Eintragung in die Denkmalliste (§ 2 Abs. 1 DSchG NRW) – zwar entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.8.2008 – 10 A 3250/07 -, juris, Rn. 47. 75 Anhaltspunkte für einen derart weitreichenden Verlust an historischer Originalsubstanz des Treppenhauses bestehen indessen nicht. Die Klägerin beruft sich auf die von ihr vorgelegten aktuellen Lichtbilder aus April 2012. Die dadurch dokumentierten Beschädigungen der Bausubstanz sind jedoch erkennbar nicht so massiv, dass der Wegfall der Denkmaleigenschaft in Rede stehen könnte. Instandsetzung und Instandhaltung des denkmalgeschützten Treppenhaues sind offensichtlich möglich. Der Beklagten steht (weiterhin) das rechtliche Instrumentarium des § 7 DSchG NRW zur Verfügung. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 77 Im Interesse einer obergerichtlichen Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch andere Teile von baulichen Anlagen als die Fassade einer denkmalrechtlich eigenständigen Bewertung zugänglich sind, hat die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen.