Urteil
26 K 8611/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1216.26K8611.09.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin im Jugendhilfefall B. L. , geb. am 00.00.0000, im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 17. März 2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 22.421,17 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin im Jugendhilfefall B. L. , geb. am 00.00.0000, im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 17. März 2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 22.421,17 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Seit dem 1. September 2003 erbringt die Klägerin Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) für den seit Februar 2003 bei seinem Großvater und der Stiefgroßmutter in Aachen lebenden B. L. . Die allein sorgeberechtigte drogenabhängige Mutter lebte ebenfalls in Aachen. Zu dem auch in Aachen wohnenden leiblichen Vater B1. , Herrn U. E. , bestand kein Kontakt. Die 2002 geborene (Stief-)Schwester D. wurde auf Veranlassung der Kindesmutter U1. L. Anfang 2003 von deren nichtehelichem Vater aufgenommen. Vom 15. März bis 26. Juli 2004 hielt sich die Mutter im Rahmen einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Einrichtung "Phönixhaus" in der Burgstr. 53 in Bornheim auf - Therapeutische Gemeinschaft Schloss Bornheim des Deutschen Ordens, Suchthilfeverbund Bornheim/Bonn - (Bl. H 8, 60, 66 Beiakte 1). Ende Juli 2004 erklärte Frau L. , sie wolle von Schloss Bornheim im September zur Nachsorge nach Bonn, Reuterstr. 21, ziehen. Die Adaptionsbehandlung in der Reuterstr. 21 des Suchthilfezentrums Bonn begann dann schon am 26. Juli 2004. Gemäß Bescheinigung vom 10. August 2004 sollte sie bis zum 22. November 2004 dauern. (Bl. H 15 Beiakte 1) Anschließend werde Frau L. in Bonn ein Betreutes Wohnen in Angriff nehmen. Unter dem 24. September 2004 teilte Frau L. mit, nach der Adaptionszeit noch ein Jahr in Bonn das Betreute Wohnen machen zu wollen, da sie noch therapeutische Begleitung in Anspruch nehmen wolle. Am 28. Februar 2005 endete der Aufenthalt in dem Suchthilfezentrum, Reuterstr. 21 (Bl. 67 Beiakte 1). Frau L. mietete bereits zum 1. Februar 2005 von einem Herrn L1. -I. X. , B2. . 000 in Bonn, eine 15,35 qm große Einzimmerwohnung ohne Küche mit Badbenutzung im 2. Obergeschoss seines Hauses an, die sie am 28. Februar 2005 bezog. Vom 15. April 2005 bis 17. März 2008 wurde sie durch den Deutschen Orden im Rahmen seines Angebots des "Ambulanten Betreuten Einzelwohnens" (Bl. 100, 89ff. Beiakte 3) zunächst 4,5 Stunden/Woche, dann maximal 3 Stunden/Woche betreut. Der Besuch im Zimmer der Frau L. erfolgte zunächst wöchentlich, später reduzierte sich der Besuch auf 1 Stunde alle 2 Wochen. Frau L. hatte der Klägerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Bonn ihr Fachabitur nachzuholen. Anschließend wolle sie eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Deshalb wünsche sie den weiteren Verbleib B1. in der Familie ihres Vaters und ihrer Stiefmutter im Rahmen des Pflegeverhältnisses. Unter dem 6. Dezember 2004 erklärte der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises sich gegenüber der Klägerin zur Erstattung der Jugendhilfekosten für die Zeit vom 5. März 2004 bis 26. Juli 2004 bereit, was er unter dem 7. Dezember 2004 unter Hinweis auf § 89 e SGB VIII widerrief (Bl. 59 Beiakte 1). Unter dem 14. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostener-stattung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 21. April 2005 u.a. mit der Begründung ab, bei der gemieteten Wohnung der Kindesmutter handele es sich angesichts der Betreuung durch den Deutschen Orden um eine sonstige Wohnform und damit um eine nach § 89 e SGB VIII geschützte Einrichtung. B. lebe bereits seit Februar 2003, also über zwei Jahre im Haushalt der Großeltern als Pflegeeltern, so dass die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Klägerin zurückgehe (Bl. 92 Beiakte 2). Die Ablehnung der Kostenerstattung erneuerte sie unter dem 20. Dezember 2005. Die Betreuung Frau L2. sei bis Mai 2005 durch Frau F. -G. vom Suchthilfezentrum Bonn mit einem Stundensatz von 4,5 Stunden wöchentlich, davon 1 Stunde in der angemieteten Wohnung, erfolgt. Der Träger biete zudem die Möglichkeit der Intensivierung der Betreuung in Krisensituationen sowie die Möglichkeit, in Notsituationen Frau L. wieder in der Einrichtung aufzunehmen. Nach Aufnahme einer 1,00 EUR-Beschäftigung in der Suchthilfeeinrichtung "Pauke" und der dort ebenfalls erfolgenden Betreuung habe sich der Zustand von Frau L. stabilisiert, so dass sich der Betreuungsaufwand seit Juni 2005 auf drei Stunden/Woche reduziert habe. Durchschnittlich alle zwei Wochen werde sie nun von einem Mitarbeiter für eine Stunde in ihrer Wohnung aufgesucht. Weiterhin bestehe die Möglichkeit einer Betreuungsintensivierung oder kurzfristigen Aufnahme im Adaptionszentrum Reuterstr. 21, wovon Frau L. erst in jüngster Vergangenheit Gebrauch gemacht habe. Die Betreuung erfolge aufgrund eines festen Stundensatzes, der auch heute noch die Betreuung in der Wohnung einschließe.(Bl. 112 f. der Beiakte 2) Im Jahr 2006 verstarb der Vater von B. . Am 16. Dezember 2007 zog Frau L. mit ihrem am 24. September 2007 geborenen Kind T. H. in eine Wohnung im N.------weg 0 in Bonn (Bl. 45 Beiakte 3). 2008 erfuhr die Klägerin, dass die Kindesmutter nun im N.------weg 0 in Bonn wohnte. Die Klägerin machte rückwirkend ab 18. März 2008 erneut einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII geltend. Die Beklagte erkannte darauf den Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab dem 18. März 2008 an. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2009 Klage erhoben. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2005 habe sie einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII, für die Zeit vom 1. September 2005 bis 17. März 2008 folge der Erstattungsanspruch aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter seit dem 26. Juli 2004 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im vorliegenden Jugendhilfefall zuständig gewesen. Die Klägerin sei mangels Fallübernahme durch die Beklagte zunächst weiter nach § 86 c SGB VIII tätig geworden. Nachdem B. sich zwei Jahre in der Pflegefamilie aufgehalten habe, sei die Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wieder örtlich zuständig geworden. Da die Beklagte für die Zeit, in der die Kindesmutter sich in der Fachklinik aufhielt, wegen des Schutzes der Einrichtungsorte selbst nach § 89 e SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gehabt habe, mache sie, die Klägerin, den Kostenerstattungsanspruch erst ab dem Ende des Einrichtungsaufenthalts, also ab dem 1. März 2005, geltend. Die auf dem freien Wohnungsmarkt angemietete Privatwohnung, in die die ambulanten Leistungen lediglich "hineingetragen" worden seien, sei keine im Rahmen des § 89 e SGB VIII geschützte Wohnform. Ein derartiger Schutz bestehe nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter Bedarfe stetig vorgehalten würden. (OVG B. v. 10.1.2008 -12 A 2340/07 -) Die geschützte Wohnform müsse der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen, also mit den jeweiligen Maßnahmen in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen. Im Hinblick auf den institutionellen Charakter aller in § 89 e SGB VIII genannten Einrichtungen und die in der normativen Gleichstellung dieser Einrichtungen zum Ausdruck kommenden Strukturgleichheit, sei entscheidend, dass das Wohnen sich in einer bestimmten Form vollziehen müsse, die ihre an den Aufenthaltszwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts differenzierter Hilfsangebote erfahre, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen vorzugslos gewährleistet sei. Die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten müssten stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können. Nur dann sei unter Lastenverteilungsgesichtspunkten der Schutz der Einrichtungsorte gerechtfertigt. Die im streitigen Fall schon vor Anmietung der Wohnung durch die Kindesmutter sichergestellte intensive ambulante Betreuung der Hilfeempfängerin sei nicht geeignet, den institutionellen Rahmen zu begründen. Es fehle an dem Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts und der auswahloffenen ständigen Vorhaltung der Wohnmöglichkeit und dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Leistung "ambulante Wohnbetreuung" zur infrastrukturellen Angebotsseite des Jugendhilfeträgers. Der Schutz der Einrichtungsorte scheitere auch am Fehlen eines vom Träger der Jugendhilfe verantworteten Hilfekonzepts. Nur in der Adaptionsphase bis Februar 2005 sei eine stationäre bzw. teilstationäre Betreuung der Kindesmutter erfolgt. Danach sei sie, bei ambulanter Weiterbetreuung, in die Selbständigkeit entlassen worden. Sie habe nur eine geringfügige Anzahl von Betreuungsstunden selbständig wahrgenommen. In der eigenen Wohnung habe also eine Gesamtbetreuung der Kindesmutter nicht mehr stattgefunden, so dass der Einrichtungsschutz des § 89 e SGB VIII mit dem Bezug der Wohnung geendet habe. Soweit die Beklagte vortrage, dass die angemietete Wohnung nach dem Konzept des Suchthilfezentrums nicht weiter als 45 Minuten entfernt sein dürfe, stütze dies den klägerischen Vortrag. Denn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung von Bonn sei es nicht unwahrscheinlich, dass die bis maximal 45 Minuten vom Suchthilfezentrum entfernt liegende Wohnung bei deren Bezug zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Stadt Bonn führe. Es liege dann gerade kein infrastrukturelles Angebot im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers vor. Sie hat die Aufwendungen für B. L. zunächst mit 23.660,00 EUR, am 5. Oktober 2010 nach Berücksichtigung der Halbwaisenrente mit 22.421,17 EUR beziffert. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr im Jugendhilfefall B. L. , geb. am 00.00.0000, im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 17. März 2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 22.421,17 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, unstrittig sei, dass für die Frage der Zuständigkeit der Aufenthalt der Mutter gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII maßgeblich sei. Unstrittig sei auch ihre Kostenerstattungspflicht mit dem Ende des Betreuten Wohnens der Mutter ab dem 18. März 2008. Vom 1. März 2005 bis 17. März 2008, also der Zeit des Auszuges aus der Fachklinik und Verweilen der Mutter im Betreuten Wohnen wehre sie sich unter Berufung auf § 89 e SGB VIII gegen die Erstattungspflicht. Danach sei der Träger in den Fällen, in denen der maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform begründet habe, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diene, geschützt. Gebietskörperschaften, die eine sozial betreuende Infrastruktur in Einrichtungen oder sonstigen betreuten Wohnformen vorhielten, sollten vor unverhältnismäßiger Kostenbelastung geschützt werden. Vorliegend bestehe der weitergehende Schutz wegen der notwendigen Nachbetreuung im Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Entsprechend des Behandlungsansatzes des Deutschen Ordens werde nach der Entgiftung in Phase 1 die Rehabilitation, in Phase 2 die Adaption und im Anschluss in Phase 3 das Betreute Wohnen durchgeführt. Sie verweise auf den Internetausdruck. Die Dauer des Betreuten Wohnens könne verkürzt bzw. verlängert werden. Es bestünden alternativ die Möglichkeiten, in die untervermieteten Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Suchthilfezentrum Bonn einzuziehen oder in der eigenen Wohnung ambulant betreut zu werden. Diese dürfe aber nicht weiter als 45 Minuten vom Suchthilfezentrum Bonn entfernt sein. Art und Umfang der Betreuung würden individuell vereinbart. Zwar liege kein Konzept des Trägers für das Betreute Wohnen vor. Nach dessen Auskunft sei aber im Fall der Frau L. die Hilfeplankonzeption des Landschaftsverbands Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe angewendet worden. Damit sei ein fachlich eindeutig ausgerichtetes, betreuendes und fundiertes Behandlungskonzept im Einzelfall nachgewiesen. Frau L. sei nach akuter Suchterkrankung nach einem konkreten Behandlungsplan und Betreuungsschlüssel zur Wiedereingliederung und Stabilisierung nachgehend betreut und behandelt worden. Das Konzept zur Behandlung langjährig erworbener Suchtstrukturen bedürfe eines ausdifferenzierten und durch den hier tätigen Träger auch eines flexiblen Zuschnitts. Dass bei einer Entfernung der angemieteten Wohnung bis maximal 45 Minuten vom Suchthilfezentrum die Wohnung auch außerhalb Bonns liegen könne, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Auch dann handele es sich um einen geschützten Aufenthalt gemäß § 89 e SGB VIII im Rahmen einer sonstigen betreuten Wohnform. Der Aufenthalt der Frau L. im Rahmen des Betreuten Wohnens sei mit Betreuung und Behandlung verbunden und vom Schutz des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig. Zulässig ist insbesondere nach ständiger Rechtsprechung zwischen den beteiligten Jugendhilfeträgern ein Feststellungsbegehren an Stelle der Leistungsklage. Dieses Begehren ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch aus §§ 89 c Abs. 1 i.V.m. 86 c SGB VIII bzw. ab dem 1. September 2005 aus § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der vorgetragenen Höhe. Dem steht nicht der von der Beklagten gegen ihre Inanspruchnahme allein geltend gemachte Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Dieser Schutz greift u.a. dann, wenn der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet hat, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Das Wohnen der Frau L. in dem 15,35 qm großen Zimmer mit Bad- und wohl auch Küchenmitbenutzung, das sie am 1. Februar 2005 selbst von dem im gleichen Haus B3. . 000 wohnenden Herrn L1. -I. X. anmietete und am 28. Februar 2005 bezog, und das in dem Radius von 45 Entfernungsminuten zu dem Suchthilfezentrum Bonn des Deutschen Ordens erfolgte, stellt auch unter Berücksichtigung der eineinhalb Monate später am 15. April 2005 aufgenommenen ambulanten Betreuung durch das Suchthilfezentrum Bonn keine geschützte Wohnform im Sinne der Vorschrift dar. Sinn und Zweck des § 89 e SGB VIII, die Einrichtungsorte vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, FEVS 56, 353 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2340/07 -; dass., Urteil vom 17. Juli 2003 -12 A 183/00 -; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566 ff., greift nicht so weit, dass auch beliebige vom Hilfebedürftigen oder Dritten angemietete Privatwohnungen erfasst werden, in denen den Hilfeempfängern ambulante Maßnahmen zuteil werden. Vielmehr muss die Wohnform der Erziehung und Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen (Unterstreichung durch die Kammer), also mit der jeweiligen Maßnahme in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen. Dabei ist mit Blick auf den institutionellen Charakter aller in § 89 e SGB VIII genannten Einrichtungen und die in der normativen Gleichstellung dieser Einrichtungen zum Ausdruck kommenden Strukturgleichheit entscheidend, dass sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollziehen muss, die ihre an den genannten Aufenthaltszwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts differenzierter Hilfsangebote erfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen vorzugslos gewährleistet ist. Durch § 89 e Abs. 1 SGB VIII geschützt ist dementsprechend eine "sonstige Wohnform" nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter Bedarfe stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können (Unterstreichung durch die Kammer). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2340/07 -; dass., Beschluss vom 1. März 2006 - 12 A 5036/05 -; VG München, Urteil vom 14. April 2010 - M 18 K 08.6236 -, JURIS, Rdnr. 23 ff.. Die Annahme einer sonstigen Wohnform scheitert also schon daran, dass in dem Haus des Herrn X. nicht stetig und auswahloffen im öffentlichen Interesse eine Wohnmöglichkeit vorgehalten wird. Vielmehr bestand ein Mietverhältnis gerade speziell zwischen Frau L. und Herrn X. . Die Anmietung der Wohnmöglichkeit erfolgte im Hinblick auf die allein maßgebliche Regelung des Suchthilfezentrums, dass es irgendeine Wohnmöglichkeit sein konnte, die sich in einer maximalen Entfernung von 45 Minuten zum Suchthilfezentrum befand, völlig zufällig und konnte auch in anderen Gemeinden erfolgen. Die Wohnsitznahme war von den damals aktuellen, nicht vorhersehbaren Bedingungen des freien Wohnungsmarktes vor Ort bzw. in Nachbarorten abhängig, so dass sich die damit verbundene ambulante Hilfeleistung in ihrer örtlichen Ausrichtung als der Struktur nach unbeständig und verstreut darstellte. Es kommt demzufolge nicht mehr darauf an, dass auch das Vorhandensein eines konkreten, schlüssigen Konzeptes für die Betreuung der Frau L. zweifelhaft ist. Die Betreuung wurde nämlich erst eineinhalb Monate nach Bezug des Zimmers im Haus des Herrn X. aufgenommen. Die Beklagte weist ferner lediglich völlig unsubstantiiert auf ein Vorgehen des Suchthilfezentrums nach dem Hilfeplanverfahren des Landschaftsverbands Rheinland hin (Bl. 3 ff. Beiakte 3). Welches auf den Fall der Frau L. zugeschnittene Konzept in welcher Art durch welche Maßnahmen verfolgt wurde, bleibt unklar. Ein eigenes Hilfeplankonzept hatte das Suchthilfezentrum nicht. Zudem wurde Frau L. bereits ab Juni 2005 nur noch durchschnittlich alle zwei Wochen für eine Stunde in dem Zimmer aufgesucht, zuvor wurde sie eine Stunde pro Woche in ihrem Zimmer aufgesucht, die übrigen Zeiten der zunächst 4,5 Stunden/pro Woche, ab Juni 2005 3 Stunden/pro Woche wurden wohl im Suchthilfezentrum erbracht. Gegen die Höhe des Erstattungsbegehrens hat die Beklagte nichts erinnert. Anhaltspunkte für Bedenken hat die Kammer nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).