Urteil
12 A 183/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.12A183.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die sie in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 24. April 1998 für die Heimunterbringung der minderjährigen S. I. aufwendete. Die am 24. April 1980 geborene S. I. stammt aus dem heutigen Eritrea und ist seit April 1995 deutsche Staatsangehörige. Nach dem Tod ihrer Eltern gelangte S. im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland und fand anschließend zusammen mit zwei mitgereisten Geschwistern Aufnahme bei ihrer in C. lebenden Schwester, die anschließend zur Vormünderin bestellt wurde. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Kinderklinik C. sowie einem Suizidversuch wurde S. I. ab dem 3. Oktober 1995 in einer Mädchenwohngruppe der evangelischen Jugendhilfe T. untergebracht. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 bewilligte die Klägerin auf einen zuvor gestellten Antrag der Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. In der Folgezeit verblieb S. in der Mädchenwohngruppe. Auf eigenen Wunsch wechselte sie zum 1. August 1997 in ein Heim nach L. . Mit Eintritt der Volljährigkeit beendete die Klägerin die Jugendhilfemaßnahme für S. I. zum 24. April 1998. Unter Berufung auf § 89e Abs. 2 SGB VIII beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 beim Beklagten die Erstattung der für S. I. ab dem 3. Oktober 1995 aufgewendeten Kosten, da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei. Der Beklagte erkannte daraufhin mit ausdrücklich als Kostenanerkenntnis überschriebenem Schreiben vom 21. Juni 1996 seine Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII an. Dieses Anerkenntnis hob er mit Schreiben vom 2. Januar 1997 wieder auf und führte an, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe, da der Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Haushalt der Schwester kostenerstattungsrechtlich nicht geschützt sei. Die Hilfeempfängerin sei ohne Mitwirkung des Jugendamtes auf privatem Weg zu ihrer Schwester gelangt; solche privaten Inpflegegaben unterfielen nicht dem Begriff andere Familie" in § 89e SGB VIII. Hierunter sei nur die unter Mitwirkung des Jugendamtes vermittelte Pflegefamilie im Sinne von § 33 SGB VIII zu verstehen. Am 29. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht: Der Beklagte sei nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet. Die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall richte sich nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, da die Eltern von S. im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Die Hilfeempfängerin habe vor ihrer Heimunterbringung bei ihrer Schwester in C. gelebt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet. Da die Hilfeempfängerin vor der Aufnahme in die Familie ihrer Schwester keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sei ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so dass die Kosten gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem überörtlichen Träger zu erstatten seien. Eine andere Familie im Sinne des § 89e SGB VIII sei jede Person, die nicht Elternteil sei. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass der Begriff Herkunftsfamilie", der in § 33 und § 34 SGB VIII verwandt werde, nur im Sinne von Vater und Mutter zu verstehen sei. Diese Auffassung werde gestützt durch die Neuformulierung des § 1 SGB VIII und durch Auswertung der Materialien zur Entstehungsgeschichte des SGB VIII. Auf Grund einer Stellungnahme des Bundesrates sei nämlich zusätzlich der Schutz des Aufenthalts in einer anderen Familie nach dem Vorbild des § 104 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in das Gesetz aufgenommen worden. Diese Vorschrift regele den Fall, dass ein Kind in einer Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht sei. Hieraus gehe hervor, dass unter dem Begriff "andere Familie" alle Personen außer den Eltern fallen würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien private Inpflegegaben nicht erstattungsrechtlich von der Vorschrift des § 89e SGB VIII ausgenommen. Die Unterbringung von S. bei ihrer Schwester habe der Erziehung und Betreuung gedient und damit schon vom Wortlaut her den Vorgaben des § 89e SGB VIII genügt. Auch vor dem Hintergrund des mit § 89e SGB VIII bezweckten Schutzes der Einrichtungsorte sei nicht einzusehen, warum ein Unterschied zwischen privaten Inpflegegaben und vom Jugendamt vermittelten Inpflegegaben bestehen solle. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie die seit dem 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 entstandenen Kosten der Erziehungshilfe für S. I. in Höhe von insgesamt 174.893,28 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Aufenthalt bei der Schwester stelle sich nicht als Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII dar. Diese Erstattungsnorm sei eine Sondervorschrift im Rahmen der Kostenerstattungsvorschriften und solle Einrichtungs- und Pflegestellenorte vor ungerechtfertigten Kostenlasten schützen, die dadurch entstünden, dass an diesen Orten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen begründeten und sich danach die Zuständigkeit und Kostentragungspflicht eines örtlichen Trägers richte. Die Vorschrift sei den vormals geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet. Auch § 104 BSHG spreche von einer anderen Familie, hebe aber ausdrücklich das Merkmal der Unterbringung hervor. Hiermit werde klargestellt, dass sich eine Person auf Grund einer aktiven Handlung oder zumindest erkennbarer Mitwirkung des Sozialhilfeträgers in einer Einrichtung oder einer anderen Familie aufhalte. Für die Jugendhilfe könne nichts anderes gelten. Der gewöhnliche Aufenthalt von S. sei auch deswegen nicht als geschützter gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen, weil sie ohne Mitwirkung des örtlichen Trägers auf privatem Wege zu ihrer Schwester gelangt sei. Als andere Familie gemäß § 89e SGB VIII sei nur die unter Mitwirkung des Jugendamtes vermittelte Pflegefamilie im Sinne des § 33 SGB VIII anzusehen, die von diesem auch kontrolliert sowie beraten und unterstützt werde. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage in § 89e SGB VIII seien nicht gegeben. Die Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe für die seinerzeit hilfebedürftige S. I. richte sich gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach deren gewöhnlichen Aufenthalt, da ihre Eltern bereits vor ihrem Eintreffen im Bundesgebiet verstorben seien. Durch Begründung eines ständigen Wohnsitzes im Haushalt ihrer Schwester in C. habe die Jugendliche vor Beginn der Jugendhilfeleistung einen gewöhnlichen Aufenthalt in C. begründet, so dass für die darauffolgende Unterbringung der Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in C. durch Wohnsitznahme bei der Schwester sei nicht in einer durch § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform erfolgt. § 89e SGB VIII führe nur dann zu einer Kostenverlagerung, wenn der Aufenthalt eines Jugendlichen außerhalb seiner Herkunftsfamilie in einer anderen Familie durch einen Jugendhilfeträger veranlasst worden sei. Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, da dieser nicht das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung enthalte. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs folge aber, dass nur die örtlichen Träger geschützt werden sollten, in deren Zuständigkeitsbereich eine solche Unterbringung erfolge. Im Gesetzgebungsverfahren sei die Erweiterung dieser Vorschrift hinsichtlich eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie ausdrücklich damit begründet worden, dass der Schutz der Einrich-tungsorte nicht von der Unterbringungsart abhängig gemacht werden könne. Hieraus folge, dass nach § 89e SGB VIII ein örtlicher Träger nur dann vor den Kosten einer Unterbringung geschützt werde, wenn die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen einer Maßnahme der Jugendhilfe durch Unterbringung erfolge. Die Aufnahme von S. I. in die Familie ihrer Schwester stelle jedoch keine Unterbringung im Rahmen einer solchen Maßnahme dar. S. sei vielmehr aus eigenem Antrieb ohne Tätigwerden des Jugendamtes in den Haushalt ihrer Schwester aufgenommen worden. Es seien auch keine Jugendhilfeleistungen beantragt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Ihr Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus § 89e Abs. 2 SGB VIII. Die Hilfeempfängerin S. I. habe bis zu ihrer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung in der Familie ihrer Schwester gelebt. Damit habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet, denn hierunter sei jede Person zu verstehen, die nicht Elternteil sei. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Aufnahme in eine andere Familie unter Beteiligung des Jugendamts erfolgt sei oder Jugendhilfeleistungen gewährt worden seien. Dies lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 89e Abs. 1 SGB VIII noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift begründen. Der Wortlaut stelle darauf ab, dass der gewöhnliche Aufenthalt in einer anderen Familie begründet worden sein müsse. Dies treffe auch dann zu, wenn Verwandte ein Kind oder einen Jugendlichen aus eigenem Antrieb aufnähmen. Die Erforderlichkeit einer Mitwirkung des Jugendamtes lasse sich daraus nicht herleiten. Auch auf privatem Wege erfolgte Inpflegenahmen fielen damit in den Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII. Mangels Existenz eines erstattungspflichtigen örtlichen Trägers seien die Kosten für die Heimunterbringung der Hilfeempfängerin nach § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem Beklagten als überörtlichen Träger zu erstatten. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie - Klägerin - zur Erstattung der in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 aufgewandten Kosten der Erziehungshilfe für S. I. insgesamt 89.421,51 EUR (174.893,28 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 1. Mai 2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Mit dem Zuzug zu ihrer Schwester nach C. im Jahre 1992 habe die Hilfeempfängerin nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e SGB VIII begründet. Nach Sinn und Zweck umfasse § 89e SGB VIII nur denjenigen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie, der durch eine Unterbringung im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme begründet werde. Es entspreche nicht der Ratio dieser Vorschrift, wenn auch eine private Inpflegenahme die Kostenfolge des § 89e SGB VIII auslösen würde. § 89e SGB VIII diene dem Schutz der Einrichtungsorte und wolle verhindern, dass kommunale Gebietskörperschaften, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern in bestimmten Einrichtungen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet würden. Um einen möglichst weitreichenden Schutz der Einrichtungsorte zu erreichen, sei die Vorschrift durch den Begriff andere Familie" erweitert worden. Dies sei damit begründet worden, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht von der Unterbringungsart abhängig gemacht werden könne. Man habe so die verschiedenen Unterbringungsformen der öffentlichen Jugendhilfe gleichermaßen schützen wollen. Vom Schutz der Einrichtungsorte seien daher auch Pflegestellen umfasst, wenn in Bezug auf sie, wie bezogen auf alle anderen Einrichtungsformen auch, von Anfang an gesetzliche Verpflichtungen wahrgenommen würden. Bei einer privaten Inpflegenahme durch Verwandte werde aber gerade keine gesetzliche Verpflichtung wahrgenommen. Diese Auslegung des § 89e SGB VIII werde durch einen Vergleich mit den §§ 103, 104 BSHG, denen die Vorschrift des § 89e SGB VIII nachgebildet sei, gestützt. § 104 BSHG setze zwingend voraus, dass die Sozialhilfeleistungen in einer anderen Familie erbracht wurden. Übertrage man dieses Erfordernis auf die vergleichbare Regelung des § 89e SGB VIII, so müsse es bei dieser Bestimmung darauf ankommen, dass in der dort aufgeführten anderen Familie" Jugendhilfe nach dem SGB VIII geleistet werde. Dazu sei aber stets die Mitwirkung des Jugendamtes erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die als Leistungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in kostenerstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307 = ZfSH/SGB 2002, 681; Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, ZfJ 2003, 152, m.w.N. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 89.421,51 EUR (174.893,28 DM) für die in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 erbrachte Hilfe zur Erziehung für S. I. . A. Die Klägerin kann Erstattung der aufgewendeten Kosten nicht aus dem mit Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 1996 erklärten Kostenanerkenntnis verlangen. Dieses Schreiben, in dem der Beklagte ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 89e Abs. 2 SGB VIII seine Pflicht zur Kostenerstattung anerkannte, begründete kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung. Allerdings sprechen Aufmachung und Inhalt dieses Schreibens für einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen und nicht für eine bloße Anzeige der Erfüllungsbereitschaft. Vgl. zur Anzeige der Erfüllungsbereitschaft Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 781 Rn. 6, 7 m.w.N. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, weil das Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ein Vertragsverhältnis darstellt und es hier mangels Annahme nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Denn auf das Schreiben vom 21. Juni 1996 reagierte die Klägerin nicht. Dem Beklagten ist es daher unbenommen geblieben, seine einseitig gebliebene Erklärung später zu widerrufen. B. Die Klägerin kann die begehrte Kostenerstattung auch nicht nach § 89e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993, BGBl. I S. 637 (SGB VIII F. 1993) bzw. in der unverändert gebliebenen, bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1775 (SGB VIII F. 1996) beanspruchen. Nach § 89e Abs. 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Nach § 89e Abs. 2 SGB VIII sind für den Fall, dass ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte die Hilfeempfängerin S. I. mit dem Einzug in den Haushalt ihrer Schwester in C. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet. Ausgehend von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil (SGB I) -, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436 und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546, 548; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, NDV-RD 2003, 21, 22 m.w.N., hatte die minderjährige Hilfeempfängerin S. I. vor ihrer Aufnahme in der Jugendhilfeeinrichtung T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Schwester in C. und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Familie ihrer Schwester war indes nicht eine von § 89e Abs. 1 SGB VIII erfasste andere Familie". Bei ihr handelte es sich zwar um eine von der Herkunftsfamilie unterschiedene Gemeinschaft zwischen dem Kind oder Jugendlichen mit zumindest einer Bezugsperson außerhalb des Elternhauses. Entgegen dem in § 89e Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzten Erfordernis einer unter Mitwirkung des Jugendamts durchgeführten Unterbringung erfolgte die Inpflegenahme der Hilfeempfängerin aber auf privater Ebene durch ihre erwachsene Schwester ohne Beteiligung des Jugendamtes. Nur die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der anderen Familie unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers löst den kostenerstattungsrechtlichen Schutz des § 89e SGB VIII aus. In diesem Sinne auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89e Rn. 4 ff. Die gegenteilige Auffassung, die lediglich darauf abstellt, dass das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der anderen Familie nicht durch einen üblichen Umzug, sondern auf andere Weise begründet hat, vgl. Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 4 Bf 301/99 -, FEVS 53, 213; DIV-Gutachten vom 11. September 1997, ZfJ 1997, 403; W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII, KJHG, § 89e Rn. 5; wohl auch Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, a.a.O., § 89e SGB VIII Rn. 8; Jans/Happe/Saurbier, Jugendhilferecht, a.a.O., ErL. § 89e Art. 1 KJHG Rn. 22; Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 52/97 -, EuG 53, S. 504 ff. überzeugt nicht. Einen ersten Anhalt für die hier zu Grunde gelegte Auslegung bietet bereits der Wortlaut der Erstattungsnorm. Dieser enthält für sich betrachtet zwar keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Jugendhilfeträgers, er verknüpft aber die Aufenthaltsnahme mit den in § 89e Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB VIII genannten Einrichtungszwecken. Hierdurch wird auch die Einrichtungsform "andere Familie" Anforderung unterworfen, die, da jeder Familie mit Kindern oder Jugendlichen dem Wortsinn nach zumindest der Erziehungszweck zukommt, über das Merkmal der Erziehung in der Familie hinausgehen muss. Soll die Verknüpfung nicht überflüssig sein, muss zumindest ein weiteres Kriterium hinzutreten, um von einer anderen Familie im Gesetzessinne sprechen zu können. Dieses weitere Kriterium bezieht sich, worauf die im Gesetz vorgenommene Verknüpfung hindeutet, auf einen öffentlich-rechtlichen d.h. jugendhilferechtlichen Bedarf. Dies lässt den Schluss zu, dass die von § 89 e Abs. 1 SGB VIII erfasste Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie" gerade deshalb erfolgt sein muss, weil das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf angenommen hat, dessentwegen es auf die Unterbringung dort hingewirkt hat. Dieses Verständnis wird durch den systematischen Aufbau des § 89e Abs. 1 SGB VIII und den damit vermittelten Sinnzusammenhang bestätigt. Der Rechtsbegriff der anderen Familie" ist im Gesetz eingerahmt von den Begriffen der "Einrichtung" und "der sonstigen Wohnform". Den letztgenannten Einrichtungsformen ist unzweifelhaft gemein, dass sie im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u. a. jugendhilferechtlicher Bedarfe geschaffen werden. Die stationäre Aufnahme in beide Einrichtungsformen erfolgt grundsätzlich im Wege der Unterbringung nach vorheriger Bedarfsfeststellung. Vgl. die Aufzählung der geschützten Aufenthalte in Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 89e Art. 1 KJHG, Rn. 15 ff. Die Zuordnung der anderen Familie" in der Aufzählung zu den beiden übrigen Einrichtungsformen in § 89 e Abs. 1 SGB VIII kann nur im Sinne einer Strukturgleichheit im jugendhilferechtlichen Sinne verstanden werden, da ausschließlich so gewährleistet ist, dass alle im Gesetz genannten Einrichtungsformen ähnlichen Anforderungen unterliegen. Damit ist aber auch bei der "anderen Familie" nach § 89e Abs. 1 SGB VIII eine der Unterbringung zumindest ähnliche Form der Aufenthaltsbegründung zu verlangen, woraus das Erfordernis einer Mitwirkung des Jugendhilfeträgers folgt. Nur dieses Auslegungsergebnis trägt auch uneingeschränkt dem Schutzzweck der Norm und der gesetzgeberischen Intention Rechnung. § 89e SGB VIII bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den Schutz der Einrichtungsorte". Es soll verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 12/2866, S. 25 zu § 89e SGB VIII. Damit soll vermieden werden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden. Vgl. Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGBVIII, 3. Aufl., Stand 1.1.1999, § 89e Rn. 1. Um diese Herstellung einer Lastengleichheit zwischen den Jugendhilfeträgern lückenlos gewährleisten zu können, ist im Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundesrates der Rechtsbegriff einer anderen Familie" in das Gesetz aufgenommen worden. Ausweislich der hierzu gegebenen Begründung und des dabei genannten Fallbeispiels geschah dies, um so den Aufenthalt in einer Pflegefamilie kostenerstattungsrechtlich zu schützen. Vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT- Drs. 12/2866, S. 36. Die Intention des Gesetzgebers bestand darin, im Rahmen der Neufassung des § 89e Abs. 1 SGB VIII eine Ungleichheit zwischen einer Heimunterbringung und einer Aufnahme in Pflegefamilien zu beheben und deshalb auch Pflegestellen in den Schutz der Einrichtungsorte einzubeziehen. Eine Differenzierung nach Unterbringungsarten sollte nicht stattfinden. Ein solcher Schutz der Pflegestellen erweist sich im Vergleich mit dem Zweck der beiden anderen Einrichtungsformen in § 89e Abs. 1 SGB VIII als folgerichtig, weil auch die Pflegefamilie im Rahmen eines besonderen öffentlichen Anliegens, nämlich der Befriedigung eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs, tätig wird. Eine Pflegeperson bedarf ferner in der Regel einer Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII. Sie steht unter jugendamtlicher Förderung und Beaufsichtigung (vgl. §§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 3 SGB VIII), arbeitet zudem eng mit dem Jugendhilfeträger zusammen (vgl. § 37 Abs. 3 SGB VIII). Auswahl und Betreuung einer Pflegeperson erfordern ein entsprechendes Engagement des Trägers der Jugendhilfe, welches nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass hiermit die zusätzliche Übernahme finanzieller Kosten einhergehen kann. Vgl. zur Parallelvorschrift § 104 BSHG, Schoch in LPK-BSHG, § 104 Rn. 3. Nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind demgegenüber Gebietskörperschaften, in denen ohne Tätigwerden des Jugendamtes private Inpflegenahmen erfolgen. Denn hier vollzieht sich im privaten Bereich ein in der Regel innerfamiliärer Vorgang, bei dem ohne staatliche Hilfe versucht wird, einer bestimmten Lebenssituation Rechnung zu tragen. Die Aufenthaltsannahme geschieht aus jugendhilferechtlicher Sicht gleichermaßen zufällig wie jeder andere ohne irgendwie geartete Beteiligung des Jugendamts erfolgte Zuzug. Ein besonderer Einsatz des Jugendhilfeträgers ist ebenso wenig zu verzeichnen wie eine hoheitliche Betreuung, Kontrolle und Auswahl der aufnehmenden Familie. Die Situation ist für den Träger der Jugendhilfe daher auch grundverschieden zu der einer Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien. Anders wohl DIV-Gutachten vom 11. September 1997, ZfJ 1997, 403. Letztlich spricht für das Erfordernis einer vom Jugendamt veranlassten Inpflegenahme im Rahmen des § 89e Abs. 1 SGB VIII die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in Bezug genommene Parallele zu § 104 BSHG. Vgl. Begründung der Empfehlung des Bundesrates, BT-Drs. 12/2866, S. 36. Die dort normierte Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen u. a. in einer anderen Familie sowie die Bezugnahme auf die Regelungen in §§ 97 Abs. 2 und 103 BSHG belegen, dass der Anwendungsbereich des § 104 BSHG erst eröffnet ist, wenn im Rahmen der Unterbringung in einer anderen Familie ein sozialhilferechtlicher Bedarf durch Sozialhilfeleistungen abgedeckt wurde. Vgl. Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 104 Rn. 30. Dem gesetzgeberischen Willen folgend bedeutet die Übertragung dieser Voraussetzung auf die Regelung in § 89e Abs. 1 SGB VIII, dass von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie nur gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt in der anderen Familie der Befriedigung eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs dient. Dies erfordert aber die Einschaltung und Beteiligung des Trägers der Jugendhilfe. Bei Anwendung dieser Grundsätze genügt die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts von S. I. in C. nicht der Voraussetzung, die an eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII zu stellen sind. Es fehlt an der erforderlichen Einbeziehung des Jugendhilfeträgers. Kontakte mit dem Jugendamt der Klägerin erfolgten lediglich im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Vormundschaft, nicht aber bei der Wohnsitznahme der Hilfeempfängerin in der Familie ihrer Schwester. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, welche Qualität die Mitwirkung des Jugendhilfeträgers bei der Aufenthaltsbegründung erreichen muss, ob insoweit bereits eine rechtliche Vermittlung in die Pflegefamilie ausreicht oder die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) hinzutreten muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII eine unter Mitwirkung des Jugendamts erfolgte Aufenthaltsnahme erfordert.