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Urteil

2 K 7662/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0118.2K7662.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S.----straße 0 a in M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000). Der Kläger zu 2) ist ferner Alleineigentümer des Grundstücks S.----straße 0 in M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000), welches er auch für Zwecke seines Heizungs- und Installationsbetriebes nutzt. Die nördlich hinter der Parzelle 000 gelegene Parzelle 000 ist mit der S.----straße über eine ca. 3,50 m breite Zuwegung verbunden, die Teil des Flurstücks 000 ist. Daran grenzt östlich das Grundstück S.----straße 0 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000), dessen Eigentümer ein Herr I. -H. T. ist. Im Oktober 2003 errichtete die Beigeladene eine Mobilfunkanlage auf dem Grundstück S.----straße 0. Zu der Anlage gehören ein Antennenträger und mehrere Technikschränke. Der Fuß der Antennenanlage ist auf dem Fußboden des Dachgeschosses des Gebäudes S.----straße 0 befestigt. Der Antennenträger ragt 9,39 m aus dem darüber befindlichen Dach heraus. Die erforderlichen Versorgungskabel verlaufen außen am Gebäude S.----straße 0 vom Dachbereich über einen Anbau zu den für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technikschränken. Einen Antrag der Kläger, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufnahme und Durchführung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück S.----straße 0 jedenfalls vorläufig zu untersagen, bereits geschaffene Bausubstanz zu beseitigen sowie hilfsweise die Inbetriebnahme der Anlage vorläufig zu untersagen, lehnte das Gericht durch Beschluss vom 14. November 2003 (Az.: 2 L 2508/03) ab. Die Beschwerde der Kläger wies das OVG NRW durch Beschluss vom 9. Januar 2004 (Az.: 7 B 2482/03) zurück. Durch Bescheid vom 21. September 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück S.----straße 0 in M. . In diesem Bescheid erklärte er weiterhin, die geprüfte statische Berechnung und der Prüfbericht des Prüfingenieurs Prof. Dr. Ing. Dr. h. c. H1. T1. vom 29. März 2005 seien Bestandteil der Baugenehmigung und mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung zu beachten. Gegenstand der Baugenehmigung sind nach den zugehörigen Bauvorlagen ein Antennenträger und mehrere Technikschränke (Mikro BBU, Nokia Metro Site und RBS 3101) nebst zugehöriger Verkabelung. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben die Kläger gegen diese Baugenehmigung Klage (Az.: 2 K 2899/06), welche das Gericht durch Urteil vom 23. Oktober 2007 abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom 24. Juli 2008 ab (Az.: 7 A 3512/07). Bei Kontrollen vor Ort am 22. Oktober 2007 und am 8. Februar 2008 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Versorgungseinheit RBS 3101 von der Beigeladenen nicht errichtet worden war. Diese teilte auf Nachfrage des Beklagten mit, dass die Errichtung der fehlenden Versorgungseinheit nicht geplant sei und es darüberhinaus auch fraglich sei, ob diese jemals noch gebraucht werde. Die Versorgungseinheit sei für eine reibungslose Funktion der Mobilfunkanlage im Augenblick nicht erforderlich. Mit Blick auf eine von ihnen damals angekündigte Verfassungsbeschwerde nahmen die Kläger bei dem Beklagten am 16. September 2008 Akteneinsicht und ließen sich insge-samt 228 Kopien aus verschiedenen Verwaltungsvorgängen fertigen. Mit Schreiben vom 12. November 2008 beantragten die Kläger beim Beklagten die Beseitigung der von der Beigeladenen errichteten Mobilfunkanlage, hilfsweise die Beseitigung der Versorungseinheiten, äußerst hilfsweise die Untersagung der Nutzung der Anlage. Sie begründeten dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die Mobilfunkanlage nicht entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden sei und durch die tatsächlich errichtete Anlage sowohl das Abstandflächenrecht als auch Brandschutzbestimmungen verletzt würden. Der Beklagte teilte den Klägern durch Schreiben vom 18. November 2008 mit, aus ihren Schilderungen ließen sich keine nachbarrechtlich relevanten Punkte erkennen, die ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten rechtfertigen würden. Aus diesem Grunde würden weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen seinerseits gegen die Beigeladene nicht erfolgen. Auf eine weitere Eingabe der Kläger teilte der Beklagte durch Schreiben vom 7. Januar 2009 mit, eine abstandrechtliche Problematik der Technikschränke sei von ihm nicht festgestellt worden. Auch sei eine konkrete Gefährdung des Grundstücks der Kläger, die nun plötzlich eingetreten sein solle, für ihn nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde würden bauordnungsbehördliche Maßnahmen seinerseits nicht erfolgen. Unter dem 4. März 2009 forderten die Kläger bei dem Beklagten erneut die statische Berechnung und den Prüfbericht des Prüfingenieurs Prof. Dr. T1. vom 29. März 2005 an. Der Beklagte teilte ihnen durch Schreiben vom 13. März 2009 mit, im Zuge der Schlußabnahme seien die bautechnischen Maßnahmen zurück an die Beigeladene geschickt worden. Die Aufbewahrung dieser Nachweise obliege nach dem geltenden Bauordnungsrecht nicht mehr der Bauaufsichtsbehörde. Sollten die Kläger weiterhin auf einer Vorlage der Nachweise bestehen, so bitte er sie, sich an den verantwortlichen Bauherren zu wenden. Auf ein weiteres Schreiben der Kläger vom 31. März 2009 wandte der Beklagte sich dann an die Beigeladene und bat diese um Zusendung einer Kopie der bautechnischen Nachweise. Nachdem die Beigeladene diesem Wunsch nicht nachkam, teilte der Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 29. Juni 2009 mit, er empfehle ihnen, sofern sie weiterhin Interesse an den angeforderten bautechnischen Nachweisen hätten, sich direkt an die Beigeladene zu wenden. Von seiner Seite werde bauaufsichtlich nichts weiter veranlasst, er werde zukünftige Schriftsätze oder Aufforderungen seitens der Kläger nicht mehr beantworten. Die Kläger haben am 18. November 2009 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, der Beklagte müsse gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einschreiten. Die Mobilfunkanlage sei von der Beigeladenen abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet und in Betrieb genommen worden. Dies betreffe insbesondere die Technikschränke, die in einem Abstand von weniger als 3 m zur Grenze ihres Grundstücks errichtet worden seien. Die Technikschränke hätten eine Höhe von mind. 1700 mm. Einschließlich eines Fundaments von 800 mm gelange man damit zu einer Höhe von mind. 2530 mm. Die Technikschränke seien anders als genehmigt und teilweise überhaupt nicht errichtet worden. Dies zeige, dass die Baugenehmigung unter falschen Prämissen erteilt worden sei. Ferner genügten die vorgenommenen Verkabelungen der Mobilfunkanlage nicht dem Brandschutz, da diese insbesondere über eine marode Holzüberdachung nahe eines offenen Kamins auf dem Grundstück S.----straße 0 führten. Weiterhin gingen sie davon aus, dass die Beigeladene die Mobilfunkanlage abweichend von den statischen Berechnungen des Prof. Dr. T1. vom 29. März 2005 errichtet habe und deshalb die Standsicherheit nicht gewährleistet sei. Wenn die Beklagte über diese explizit zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Unterlagen nicht mehr verfüge, so müsse sie die Beigeladene vorlegen. Schließlich gingen sie - die Kläger - häufig zu Fuß zwischen der Wohnung S. Str. 0a und dem Büro S. Str. 0 und würden durch deutlich wahrnehmbare brummende Geräusche, die von den Trafoanlagen ausgingen, erheblich belästigt im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, die Nutzung des Grundstücks S.----straße 0 in 00000 M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000) durch Betrieb einer Mobilfunkanlage zu unterlassen und diese Anlage mit sämtlichen Bestandteilen zu beseitigen, hilfsweise, die auf dem vorbezeichneten Grundstück errichtete Mobilfunkanlage so umzubauen, dass sie zu den Grundstücken S.----straße 0 und 0a in M. die gesetzlich vorgeschriebene Abstandfläche einhält, der Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den Prüfbericht des Prüfingenieurs Prof. Dr. T1. vom 29. März 2005 nebst der geprüften statischen Berechnung herauszugeben und ihnen, den Klägern, dann Einsicht in diesen Bericht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, wenn die Technikschränke tatsächlich anders als genehmigt errichtet worden sein sollten, folge daraus noch keine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger. Aus den von ihm anlässlich von Baukontrollen gefertigten Fotos werde offenkundig, dass von den tatsächlich existenten Kästen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen würden und sie deshalb auch keine Abstandflächen auslösten. Soweit die Gegenseite vortrage, die Versorgungseinheiten seien auf einem 80 cm hohen Fundament errichtet worden, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, weil das Fundament vollständig unter der Geländeoberfläche liege. Der Umstand, dass die Beigeladene die Baugenehmigung nicht vollständig ausgenutzt und den Technikschrank RBS 3101 nicht errichtet habe, begründe ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung. Der weiterhin gestellte Antrag auf Herausgabe des Prüfberichts des Prüfingenieurs vom 29. März 2005 sei unzulässig, weil ein derartiger Antrag bei ihm nicht gestellt worden sei. Im Übrigen gebe es für ihn aber auch keinen Anlass, den Prüfbericht von der Beigeladenen per Ordnungsverfügung anzufordern, um das Bauvorhaben in statischer Hinsicht zu überprüfen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die die Kammer abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 2899/06 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Soweit es den Antrag zu 2. betrifft, ist die Klage unzulässig. Ein Fall von § 75 VwGO liegt insoweit nicht vor. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Satz 1 voraus, dass zunächst ein Antrag auf Vornahme eines konkreten Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Der Antrag kann nicht etwa in der Untätigkeitsklage selbst liegen und er kann auch nicht während des Prozesses nachgeholt werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57, 204, 210; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 75 Rz. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 75 Rz. 7; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 Rz. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen. Einen Antrag auf Erlass einer an die Beigeladene gerichteten bauaufsichtlichen Verfügung zur Herausgabe des Prüfberichts des Prüfingenieurs Prof. Dr. T1. vom 29. März 2005 nebst der von diesem geprüften statischen Berechnungen haben die Kläger hier vor Erhebung ihrer Klage beim Beklagten jedoch nicht konkret gestellt. Ihre mehrfach schriftlich gegenüber dem Beklagten geäußerten Bitten und Aufforderungen, ihnen den Prüfbericht des Prüfingenieurs nebst den geprüften statischen Berechnungen zu übersenden, stehen einem derartigen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts rechtlich nicht gleich. 2. Die Klage im Übrigen ist nicht begründet. Den Klägern stehen weder der unter Ziffer 1. ihres Klageantrags geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, noch ein darin enthaltener Anspruch auf Neubescheidung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, gegen den Beklagten zu. Ein Anspruch eines Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat nur dann Erfolg, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine unanfechtbare Baugenehmigung gedeckt wird, die errichtete Anlage rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und darüberhinaus das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; ferner Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 61 Rz. 42, 43 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht feststellbar. Zunächst rechtfertigen die von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen § 6 BauO NRW keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Es fehlt schon an einem substantiierten klägerischen Vortrag dazu, dass die Mobilfunkanlage von der Beigeladenen auf dem Grundstück S.----straße 0 in M. erheblich abweichend von der rechtskräftigen Baugenehmigung des Beklagten vom 21. September 2005 errichtet worden ist. Die Höhe des Antennenträgers selbst können die Kläger nicht ernsthaft als abweichend errichtet rügen. Denn sie haben nach Errichtung des Mastes dessen Vermessung selbst in Auftrag gegeben (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 24. Januar 2005 nebst anliegendem Schreiben des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Karger vom 17. Januar 2005, Bl. 102 ff. der Bauakte), worauf die Bauvorlagen von der Beigeladenen entsprechend angepasst worden sind und diese geänderten Vorlagen vom Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt worden sind (Bl. 223 der Bauakte). Soweit es die von der Beigeladenen errichteten Technikschränke (Mikro BBU und Nokia Metro Site) betrifft, ist eine Verletzung von § 6 BauO NRW - selbst wenn diese Anlagenteile abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet worden sein sollten - nach Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Dabei sind die exakten Maße dieser Technikschränke für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich und müssen deshalb auch nicht, wie von den Klägern beantragt, mit Hilfe eine Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Die im Abstand von ca. 2 Metern zur Grenze des Grundstücks S.----straße 0a aufgestellten Schränke sind nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW zu beurteilen. Sie sind auch nicht nach § 6 Abs. 10 S. 1 BauO NRW abstandflächenrechtlich relevant. § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 BauO NRW findet keine Anwendung, weil die Anlagen unzweifelhaft nicht dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden; Gegenteiliges behaupten auch die Kläger selbst nicht. Die Anlagen verstoßen aber auch nicht gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW. Danach gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 Meter über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Selbst wenn die Technikschränke, wie von den Klägern geltend gemacht wird, höher als 2 Meter über die Geländeoberfläche reichen sollten, gehen von ihnen erkennbar keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. Dies wird hinreichend deutlich durch die vom Beklagten bei örtlichen Kontrollen gefertigten Fotografien der Technikschränke (Bl. 592 bis 594 und Bl. 598, 599 des ordnungsbehördlichen Vorgangs) und bedarf deshalb keiner Ortsbesichtigung durch das Gericht. Die errichteten Container Mikro BBU und Nokia Metro Site weisen von ihrer technischen Ausführung her derart kleine Dimensionen auf, dass sie weder eine nennenswerte Verschattung oder optische Bedrängung der Grundstücke der Kläger bewirken können und auch sonst die Schutzziele des Abstandflächenrechts evident nicht berühren. Auch soweit Brandschutzverstöße von Seiten der Kläger geltend gemacht werden, folgt daraus kein Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen im Dunkeln gelassen, welche spezifische Norm des vorbeugenden Brandschutzes durch die Errichtung der streitigen Mobilfunkanlage verletzt sein soll mit der Folge, dass ihre subjektiven Rechte wegen brandschutzrechtlicher Mängel der Mobilfunkanlage selbst verletzt werden. Insofern wäre allenfalls die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die brandschutzrechtliche Grundnorm des § 17 BauO NRW Nachbarschutz begründet. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sind primär einzelne Normen des Brandschutzes konkret nachbarschützend, so die Vorschriften über die Herstellung und Beschaffenheit von Brandwänden (Gebäudeabschlusswänden) und die Bestimmungen über die Widerstandsfähigkeit von Dächern gegen Flugfeuer, wenn von einem solchen Dach ein Feuer überspringen könnte, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zu BauO NRW, § 74 Rz. 322. Darum geht es hier schon im Ansatz nicht. § 17 BauO NRW kann allenfalls insoweit Nachbarschutz begründen, als er konkrete Anforderungen an die streitige bauliche Anlage zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch auf Nachbargrundstücke stellt, so Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rz. 322. Für die hier streitige Mobilfunkanlage der Beigeladenen stellt § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BauO NRW allenfalls Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit der verwendeten Baustoffe. Dass die Beigeladene insoweit einen Rechtsverstoß begangen haben soll (etwa leicht entflammbare Kabel verwandt hätte), wird von den Klägern allerdings nicht einmal selbst konkret behauptet, geschweige denn, dass dies für das Gericht aus den vorliegenden Akten ersichtlich wäre. Der Vortrag der Kläger zu angeblichen Brandschutzverstößen ist aus einem weiteren Grund nicht entscheidungserheblich. Die Bezirksregierung Köln hat in ihrem Widerspruchbescheid vom 11. Mai 2006 auf entsprechende Einwände der Kläger ausdrücklich ausgeführt, dass die Erteilung der Baugenehmigung vom 21. September 2005 keine brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung zu Lasten der klägerischen Grundstücke verletzt. Die Nachbarklage der Kläger auch gegen diesen Widerspruchsbescheid hat das Gericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen. Damit steht rechtskräftig zwischen den Beteiligten fest, dass insoweit keine subjektiven Rechte der Kläger verletzt werden (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Mobilfunkanlage dem nachbarschützenden Brandschutz genügt, bedurfte es nach allem nicht, der entsprechende Antrag der Kläger war abzulehnen. Soweit es den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer Bauordnungsverfügung auf Vorlage des Prüfberichts vom 29. März 2005 nebst den geprüften statischen Berechnungen durch den Prüfingenieurs Prof. Dr. T1. betrifft, ist die Klage - wie ausgeführt - schon unzulässig. Darüberhinaus ist dieser Prüfbericht nebst den geprüften Berechnungen explizit Gegenstand der rechtskräftigen Baugenehmigung vom 21. September 2005 geworden. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene - wie die Kläger ins Blaue hinein behaupten - von den statischen Berechnungen des Prüfingenieurs bei Errichtung der Anlage abgewichen sein sollte, und die Mobilfunkanlage deshalb nicht standsicher (vgl. § 15 Abs. 1 BauO NRW) sein könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Sonstige nachbarschützende Normen werden zu Lasten der Kläger durch die errichtete Mobilfunkanlage nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht verletzt. Die Beigeladene ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verpflichtet, die Mobilfunkanlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene diesen Pflichten nicht nachkommt. Der Vortrag der Kläger in ihrem letzten Schriftsatz vom 14. Januar 2011, sie gingen häufig zwischen der Wohnung S.----straße 0a und dem Büro S.----straße 0 zu Fuß und würden durch deutlich wahrnehmbare brummende Geräusche, welche von den Trafoanlagen ausgingen, erheblich belästigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt in der Natur von Trafoanlagen, dass diese bei ihrem Betrieb "brummen" können. Dass dieses Brummen hier das Maß des Erträglichen überschreiten und zu einer erheblichen Belästigung der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG führen soll, ist nicht erkennbar. Den Behauptungen der Kläger mangelt es insoweit sowohl hinsichtlich der Geräuschquelle und ihrer Intensität als auch hinsichtlich des maßgeblichen Immissionsorts an ausreichender Substanz. Die Kammer hat deshalb auch diesen Beweisantrag der Kläger abgelehnt. Der Umstand schließlich, dass die Beigeladene durch Nichterrichtung des (wesentlich größeren) Technikschranks RBS 3101 teilweise auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 21. September 2005 verzichtet hat, begründet für die Kläger keine Beschwer und damit keine Rechtsverletzung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.