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Beschluss

9 L 1120/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0729.9L1120.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge der Antragstellerin, 3 1. die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 678/16) gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 2016 ( ) nebst Befreiungsbescheid Nr. 01/2016 vom 12. Januar 2016 (Az.: 20160001) anzuordnen, 4 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen vorläufig die Einstellung der Nutzungsänderung des Institutsgebäudes in ein Flüchtlingswohnheim zu verfügen, 5 haben keinen Erfolg. 6 Der zulässige Antrag zu 1. ist nicht begründet. 7 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 8 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. 9 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse – vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben – muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen und Unterkünfte in der Gemeinde für die Unterbringung von ihr unter Umständen plötzlich in größerer Anzahl zugewiesenen Flüchtlingen zur Verfügung zu haben – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet erweisen. 10 Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an der Klagebefugnis der Klägerin. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin Nachbarin des streitgegenständlichen Vorhabens. Nachbar im Sinne des baurechtlichen Nachbarschutzes ist nicht nur (formal) der unmittelbare Angrenzer sondern (materiell) jeder, der von der Errichtung oder Nutzung der baulichen Anlage in seinem subjektiv-rechtlich geschützten Interesse betroffen wird. Die Bestimmung des Kreises der Nachbarn ist danach davon abhängig, wem die einschlägigen Normen subjektiv-öffentliche Rechte verleihen wollen (rechtliche Komponente) und wer im tatsächlichen Einwirkungsbereich des jeweiligen Vorhabens liegt (faktische Komponente). 11 Vgl. nur Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, § 17, VI. 5., S. 227; Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 4 Rn. 310f. 12 Die Klägerin macht insbesondere geltend, die erteilte Genehmigung verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies erscheint aufgrund der Lage ihres Betriebes zumindest möglich und genügt damit den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO. 13 Die Klagebefugnis fehlt der Klägerin auch nicht aufgrund der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung und der damit entfallenden Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Baugenehmigung vom 12. Januar 2016. 14 Zum Wegfall der isolierten Anfechtungsmöglichkeit einer Baugenehmigung nach Ergehen eines Nachtrags vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014 – 9 K 4291/12 –, juris Rn. 26. 15 Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 im Hauptsacheverfahren klargestellt hat, richtet sich ihre Klage nunmehr explizit auch gegen die Nachtragsbaugenehmigung und damit gegen das Bauvorhaben in der nunmehr genehmigten Form. 16 Die Klage ist aber voraussichtlich unbegründet, da der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zustehen dürfte. 17 Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. 18 Die mit der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung und dem zugehörigen Dispens zugelassene befristete Nutzungsänderung eines Institutsgebäudes in ein Flüchtlingswohnheim verstößt bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts. 19 Soweit die Antragstellerin das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens im Zuge des Genehmigungsverfahrens rügt, ist die Vorschrift des § 36 BauGB bereits nicht nachbarschützend. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin aufgrund eines entsprechenden Verfahrensfehlers scheidet folglich von vornherein aus. Die vorgeschriebene Mitwirkung der Gemeinde dient ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 4 B 73/97 –, juris Rn. 6 und Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom. 15. Oktober 2012 – 14 CS 12.2034 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 – Au 5 K 15.1897 –, juris Rn. 70. 21 Zudem ist die Antragsgegnerin als mittlere kreisangehörige Stadt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) selbst Bauaufsichtsbehörde, sodass in diesem Fall die Verpflichtung zur Einholung des Einvernehmens der Gemeinde wegen Personengleichheit entfällt. 22 Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. 23 Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im Baugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Er beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. 24 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, juris Rn. 48f.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35 und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 83. 25 Der Anspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. 26 OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35 und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 87; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, juris Rn. 12. 27 Weicht ein Bauvorhaben allerdings – wie hier – von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Es muss in diesen Fällen also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. 28 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris Rn. 5ff und vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2008 – 10 A 3000/07 –, juris Rn. 67. 29 Für eine auf der Grundlage des neben die allgemeinen Befreiungsvorschriften tretenden § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung kann nichts anderes gelten. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 -, juris Rn. 14 und VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 – Au 5 K 15.1897 –, juris Rn. 51f. (jeweils zu § 246 Abs. 10 BauGB). 31 Gewerbetreibende können sich folglich seit Inkrafttreten von § 246 Abs. 12 BauGB als Nachbarn einer Flüchtlingsunterkunft nicht mehr auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit wohnähnlicher Nutzungen im Industriegebiet berufen, soweit die Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestandes erfüllt sind. 32 Vgl. zur entsprechenden Argumentation zu Gewerbegebieten mit Inkrafttreten des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 493/15 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 6 K 121/16 –, juris Rn. 36 f. 33 Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 38, 1. Änderung (Gebiet: I. – Ost) steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietsgewährleistungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des durch den Bebauungsplan als Industriegebiet („H. “) festgesetzten Bereichs liegt, in dem auch das Vorhaben des Beigeladenen belegen ist. Das Vorhaben „Flüchtlingswohnheim für Asylbegehrende“ ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht allgemein zulässig. Unabhängig davon, ob es als Anlage für soziale Zwecke im baurechtlichen Sinne, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, juris Rn. 9ff., Bay VGH, Beschluss vom 5. März 2015, juris Rn. 3 m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 4 C 2/96 –, juris Rn. 3, Fickert/Fieseler, § 9 BauNVO Rn. 9.4, 35 als Wohnnutzung, 36 so OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 1 M 53/91 –, juris Rn. 30, 37 oder als eigenständige Nutzungsart anzusehen ist, 38 so VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 13 L 355.14 –, juris Rn. 16f., 39 ist das Vorhaben unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauBG zulassungsfähig. 40 Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen u.a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 41 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen gibt es nach der Rechtsprechung zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, dass eine Befreiung mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar ist, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht. Es kommt also darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. 42 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996 – 7 A 3959/92 –, juris Rn. 37 und Beschluss vom 10. April 2007 –10 A 3915/05 –, juris Rn. 10; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 55ff. 43 Allerdings ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit einer Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit getroffen, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen. 44 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15 m.w.N (zu einem Gewerbegebiet und § 246 Abs. 10 BauGB); VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 SN, juris Rn. 18. 45 Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung also auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Erst soweit sich im zeitlich befristeten Nutzungszeitraum ergibt, dass eine langfristige Nutzung erforderlich wird, wäre eine nachhaltige Bauleitplanung erforderlich, 46 vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54. 47 Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen, 48 vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54. 49 Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei auf Grund der Befristung der Genehmigung stärker auf die in diesem Zeitraum bestehenden oder (sicher) zu erwartenden Umwelteinwirkungen abzustellen ist. 50 Vergleiche dazu auch: BT-Drs. 18/6185, S. 54 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 39; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 SN -, juris Rn. 18. 51 Es ist nicht erkennbar, dass die Bewohner des Flüchtlingswohnheims voraussichtlich entsprechenden gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Soweit die Antragstellerin allgemein darauf hinweist, dass im Industriegebiet insbesondere erheblich störende Gewerbebetriebe zugelassen werden, können diese allgemeinen Ausführungen nicht verfangen, da nach der gesetzgeberischen Wertung eben trotz dieses (für alle Industriegebiete geltenden) Umstandes die Möglichkeit der Zulassung einer entsprechenden Nutzung auch im Industriegebiet vorgesehen ist. Das konkrete Vorliegen gesundheitsgefährdender Immissionen hat die Antragstellerin indes weder substantiiert vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen, zu deren Ausmaß sie neben dem Verweis auf An- und Abfahrtverkehr sowie lärmintensive Maßnahmen insbesondere zur Nachtzeit keinerlei konkrete Angaben macht. Unabhängig davon ist der Abstand von ihrem Betriebsgelände zum streitgegenständlichen Vorhaben größer als zu der westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung. Die Kammer hält es daher für nahezu ausgeschlossen, dass die mit dem Betrieb der Antragstellerin einhergehenden Immissionen ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß für die Nutzer des Flüchtlingsheims erreichen. Anderenfalls müssten sich die Vorgänge auch als rücksichtslos gegenüber der bestehenden Wohnbebauung darstellen. Betreffend den vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden An- und Abfahrtverkehr erscheint es zudem fernliegend, dass dieser in relevantem Ausmaß den Bereich im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens des Beigeladenen betrifft. Denn abgesehen davon, dass das Betriebsgelände der Antragstellerin nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück grenzt, liegt letzteres am nördlichen Ende der Straße X. , die dort als Sackgasse ausgestaltet ist. Der zum Betrieb der Antragstellerin gehörende Verkehr dürfte demgegenüber zwangsläufig im südlichen Bereich der Straße X. und westlichen Bereich der Straße F. abgewickelt werden, wo eine Anbindung an das weiterführende Straßennetz besteht. Auch bei einer Gesamtbetrachtung des Gebietes und der Lage des Vorhabengrundstücks erscheinen entsprechende gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf die Bewohner fernliegend. Das Vorhabengrundstück befindet sich am Rand des festgesetzten Industriegebiets in räumlicher Nähe zum nördlichen Bereich des Plangebiets, das als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist und damit vorwiegend der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dient. Positiv wirkt sich am konkreten Standort zudem aus, dass sich östlich des Vorhabens eine ausgedehnte Grünfläche mit Baumbestand anschließt. Diese „Ruhezone“ sollte aufgrund ihrer Immissionsarmut die Gesamtbelastung des Bereichs deutlich relativieren. 52 Soweit die Antragstellerin auf den mit ihrem Betrieb einhergehenden Schwerlastverkehr und die Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer hinweist, sowie die Tatsache, dass das Betriebsgelände nicht gegen ein Betreten durch unbefugte Personen gesichert werden könne, sind dies keine Aspekte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit der Bewohner des Flüchtlingswohnheims nicht gewährleistet wäre. Zunächst steht zu erwarten, dass sich die Flüchtlinge eher im rückwärtigen (grünen) Bereich der Unterkunft aufhalten werden, sodass sich die beschriebenen Risiken schon räumlich nicht aufdrängen. Auch erscheint die entstehende Verkehrssituation nicht besonders gefahrenträchtig. Die Straße X. verläuft im Wesentlichen geradlinig und die Zufahrt zum Betriebsgelände erscheint breit und einsehbar. Fußgänger sollten mithin auch rückwärts und naturgemäß langsam rangierende Schwerlasttransporter hinreichend zeitnah erkennen können. 53 Ein (unzulässiges) Betreten des Betriebsgeländes schließlich ist bereits ohne Bezug zum Baurecht und daher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. 54 Vgl. zu entsprechenden Konstellationen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1106/15 -, juris Rn. 13 (im Hinblick auf die Befürchtung erheblicher von den Nutzern einer Flüchtlingsunterkunft ausgehender Geräuschemissionen), VG Köln, Beschluss vom 10. November 2014 – 2 L 2039/14 –, juris Rn. 17 (im Hinblick auf die Befürchtung der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1993 – 8 S 2160/93 –, juris Rn. 10 (zur befürchteten Gefährdung des Eigentums). 55 Die Würdigung nachbarlicher Interessen erfordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris, Rn. 17, OVG NRW; Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 40; Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), Baugesetzbuch, 8. Aufl.2015, § 31 Rn. 25; ausführlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. 2, § 31 Rn. 59ff. 57 Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. 59 Dabei ist davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen – insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung – im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden. 60 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 40. 61 Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung einer Befreiung nach § 246 BauGB hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). 62 Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die bisher ausgeübte Nutzung aufgrund der Befreiung nicht mehr in gleichem Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und sie dementsprechend von dem Vorhaben konkret und nennenswert beeinträchtigt wird. 63 Dies gilt zum einen für ihre Sorge, dass ihre Betriebsabläufe künftig durch die Nutzer des Flüchtlingswohnheims gestört würden. Denn weder das vorgetragene Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen betreffend ihr Grundstück noch die befürchtete Behinderung des Rangierens mit Schwerlasttransportern, resultieren aus einer typisierenden Betrachtung der ordnungsgemäßen Nutzung des Flüchtlingswohnheims. Sie setzen vielmehr ein sonstiges (Fehl-)Verhalten der betreffenden Personen voraus, das ohne (unmittelbaren) Bezug zum Baurecht und damit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. 64 Im Übrigen erscheint es nicht naheliegend, dass sich die Nutzer des Vorhabens gerade im Bereich um das Betriebsgrundstück der Antragstellerin aufhalten werden. Eine gewisse faktisch mit dem Vorhaben zusammenhängende Erhöhung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das sicherlich mit der Genehmigung verbundene vermehrte Fußgängeraufkommen, stellt sich jedenfalls nicht als unzumutbar für die Antragstellerin dar. 65 Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebsbeschränkungen zu befürchten hätte. Soweit die Antragstellerin künftig zum Schutz der Flüchtlinge gegen sie gerichtete Auflagen befürchtet, erscheint dies aufgrund der bereits dargestellten Gesichtspunkte (Entfernung vom Betriebsgrundstück auch im Verhältnis zur sonst angrenzenden Wohnbebauung, rückwärtige Lage der Flüchtlingsunterkunft angrenzend an eine Grünzone, zu erwartende tatsächliche Abfahrtrichtung des Schwerlastverkehrs) nicht sonderlich naheliegend. 66 Dies gilt umso mehr, als aus der Regelung zur Schaffung der Befreiungsmöglichkeit von der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit zugleich auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten sein dürfte. 67 Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2916 – Au 4 S 16.191 –, juris Rn 75 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1993 – 8 S 2160/93 –, juris Rn. 10 (keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme). 68 Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung ist entsprechend der Ermächtigungsgrundlage zeitlich auf drei Jahre „ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2019“ befristet. 69 Eine Befristung der Baugenehmigung bzw. Befreiung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich. Während bis zur Neufassung des § 246 BauGB im Zuge des Asylverfahrens-Beschleunigungsgesetzes umstritten war, ob die Befristung der damaligen Ermächtigungsgrundlagen auf den 31. Dezember 2019 sich auf die Geltungsdauer der auf Grundlage dieser Norm zu erteilenden Genehmigungen oder auf den Zeitraum bezieht, in dem im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann, hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich zu dieser Frage Stellung genommen: Zwar wird in § 246 Abs. 17 BauGB grundsätzlich klargestellt, dass die Befristung in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Der Wortlaut des hier einschlägigen Abs. 12 enthält aber nicht nur die Befristung „bis zum 31. Dezember 2019“ sondern die zusätzliche Voraussetzung der Befristung der Nutzungsänderung auf längstens drei Jahre. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien, 70 vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 56, 71 zur Begründung des Abs. 17, der danach zur Klarstellung dienen soll, der Unterschied der allgemeinen Befristung in den Absätzen 8 bis 16 zu Abs. 12 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 explizit herausgestellt. 72 Dass die ursprüngliche Baugenehmigung bereits vom 12. Januar 2016 datiert, ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant, da sie nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung datiert vom 23. Juni 2016. In ihr wird die Baugenehmigung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2019 erteilt. Sie wahrt somit die 3-Jahresfrist. 73 Die Erteilung der Befreiung führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung, welche nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. 74 Zwar hat die Antragsgegnerin zunächst unter dem 12. Januar 2016 die Befreiung ohne jegliche Begründung erteilt, ihr Ermessen also nicht erkennbar betätigt. Allerdings sind zwischenzeitlich sowohl die Baugenehmigung im Hinblick auf die Änderung der Sanitäranlagen als auch die Befreiungsentscheidung durch die mit der Nachtragsgenehmigung vom 23. Juni 2016 erfolgte Befristung der Geltungsdauer auf drei Jahre inhaltlich neu gefasst worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nachtragsgenehmigung, die – wie dargelegt – nunmehr in Verbindung mit der Befreiungsentscheidung Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, waren die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung vom 18. Mai 2016 dargelegt, sodass ersichtlich kein Fall eines Ermessensausfalls vorliegt. 75 Die Erwägungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllt sind. Zwar ist der Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge nicht so eng gefasst, wie derjenige bei § 31 Abs. 2 BauGB. Allerdings zielt die neu geschaffene Regelung angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. 76 Daraus eine Ermessensreduzierung auf Null ableitend: VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 42, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – 1 CS 15.2687–, juris Rn. 3. 77 Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin, weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 78 Die Antragsgegnerin führt aus, dass sie bei der Entscheidung zur Befreiung die Bedeutsamkeit der Vermeidung/Entstehung von Nutzungskonflikten gegenüber benachbarten emittierenden Nutzungen, der Erhaltung des Industriegebietes als Standort für Industriegebiete sowie die Belange der Asylbegehrenden, wie sie in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB zum Ausdruck gebracht sind, bewertet und gewürdigt habe. Insbesondere die rückwärtige Lage des Baugrundstücks sowie die benachbarten Schulen und Kindergärten sowie eine in der Nähe befindliche ÖPNV-Anbindung sprächen für den Standort. Damit hat sie deutlich gemacht, welche Belange sie in ihre Entscheidung eingestellt hat und was für den vorliegenden Standort spricht. Es ist weder erkennbar, dass maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind noch dass sie falsch gewichtet wurden. Da eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen derzeit nicht ersichtlich ist, waren weitergehende Ausführungen seitens der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Das gilt namentlich im Hinblick auf den durch einen Zeitungsartikel untermauerten Vortrag der Antragstellerin, dass sich die Gesamtsituation der Flüchtlingsunterbringung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin etwas entspannt haben soll. 79 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der geplanten Nutzung gegenüber der Antragstellerin. Die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragstellerin im Sinne von § 246 Abs. 12 BauGB gelten insoweit entsprechend. 80 Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen (auch) dem Schutz der Antragstellerin dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. 81 Die hier allein geltend gemachten brandschutzrechtlichen Einwände verhelfen dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die maßgeblichen Normen zugunsten der Antragstellerin keinen Drittschutz vermitteln. Ein nachbarschützender Charakter von § 17 BauO NRW und anderen Brandschutzvorschriften scheidet aus, soweit diese ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (etwa die Anforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes); nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris Rn. 15 m.w.N; Kamp, in: Schönenbroicher/ders., BauO NRW, Kommentar, 2012, § 17 Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 18. Januar 2011, 2 K 7662/09 – juris Rn. 32 ff. m.w.N. 83 Das Vorhaben des Beigeladenen erfordert allein die Anpassung des Brandschutzkonzeptes und der Fluchtwege an die neue Nutzungssituation. Inwieweit diesbezüglich die von den Beteiligten in Bezug genommenen Erlasse zu den Anforderungen an den Brandschutz bei der Unterbringung von Flüchtlingen einschlägig sind und welche Konsequenzen sich hieraus ggf. ergeben, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. 84 Da der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, kann auch der auf Anordnung einer – an die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anknüpfenden –Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerichtete Antrag zu 2. keinen Erfolg haben. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von gewerblichen Betrieben mit 5.000 – 100.000 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Anbetracht der Art der genehmigten Nutzung und angesichts der zeitlichen Befristung der Genehmigung in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500,00 € angemessen (vgl. im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, zit. nach juris). Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Streitwerterhöhend war der auf Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gerichtete Antrag zu 2. hinzuzurechnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, juris Rn. 2 m.w.N.), den das Gericht mit 1.250,00 € bemisst.