Urteil
5 K 4805/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0118.5K4805.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Frechen bei Köln geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Im Alter von 6 Jahren wurde er von seinen in Deutschland lebenden Eltern bei Verwandten in Tunesien untergebracht, wo er bis 1990 blieb. Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland wurde er wiederholt straffällig. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 19.06.1997 - 641 Ls 3/97- wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung unter Einbeziehung früherer, u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten erfolgter Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Mit Ordnungsverfügung vom 17.03.1998 wies die Beklagte den Kläger daraufhin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger wurde am 22.02.1999 aus der Haft heraus abgeschoben. Den im Mai 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2004 ab. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage (Verfahren 23 K 6686/04). Am 17.03.2006 heiratete der Kläger in Tunensien die deutsche Staatsangehörige O. G. . Nach Angaben der Eheleute hatten beide sich anlässlich eines Urlaubs der Frau G. in der Türkei kennengelernt. Der Kläger hatte als Animateur im Urlaubshotel der Frau G. gearbeitet. Frau G. hatte den Kläger nachfolgend mehrfach, einmal auch mit ihrem Sohn aus erster Ehe, in Tunesien besucht. Wie nachfolgend im Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Köln vereinbahrt, befristete die Beklagte daraufhin die Sperrwirkung der Ausweisung auf den 31.12.2006. Dem Käger wurde sodann ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu der in Saarbrücken lebenden Zeugin G. erteilt, mit dem der Kläger am 28.03.2007 nach Deutschland einreiste. Am 18.04.2007 meldete sich der Kläger telefonisch beim Ausländeramt der Beklagten und erkundigte sich, welche Möglichkeiten er habe, im Bundesgebiet zu verbleiben, wenn sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe. Am 24.04.2007 stand der Kläger mittags mit einem gepackten Reisekoffer vor der Wohnung der Frau G. in Dudweiler. Der von ihm herbeigerufen Polizei gegenüber gaben er und Frau G. an, Frau G. wolle mit der Kläger nicht mehr zusammen leben. Er, der Käger, wolle sich zu seinem Vater nach Bergheim begeben und in den nächsten Tagen beim Ausländeramt Bergheim vorsprechen. Zwei Tage später, am 26.04.2007, sprachen stattdessen der Kläger und Frau G. bei der Ausländerbehörde in Saarbrücken vor und gaben an, eine eheliche Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Frau G. in Saarbrücken zu führen. Der Käger erhielt daraufhin am gleichen Tage eine bis zum 26.04.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Woche danach, zum 03.05.2007, meldete sich der Kläger mit Nebenwohnsitz in der L. -B. -Straße 000 in Bergheim an. Nach Angaben des Klägers liegt die Wohnung in der Nähe der Wohnung seiner Eltern und wurde, nachdem sie ursprünglich für ihn und Frau G. angemietet und renoviert worden sei, von seinem Bruder bewohnt. Am 10.05.2007 zeigte Frau G. bei der ARGE Saarbrücken den Zuzug des Klägers in ihre Wohnung an. Sie und der Kläger beantragten am gleichen Tag Leistungen nach dem SBG II. Schon am 25.05.2007 meldete sich Frau G. telefonisch bei der Sachbearbeiterin der ARGE Saarbrücken und gab an, dass sie sich vom Käger getrennt habe. Sie selbst sei nur Mittel zum Zweck gewesen, damit der Kläger in Deutschland bleiben dürfe Inzwischen habe er sein wahres Gesicht gezeigt. Da er wisse, dass ihm bei einer Trennung die Abschiebung drohe, drohe er damit, ihr etwas anzutun. In einem weiteren Telefonat vom 11.06.2007 teilte Frau G. der Sachbearbeiterin der ARGE mit, der Kläger sei am letzten Freitag, den 08.06.2007, von der Polizei abgeführt worden. Der Aufenthalt des Klägers sei ihr nicht bekannt. Der Kläger sprach in der selben Woche, am 14.06.2007, bei der Ausländerbehörde der Beklagten in Bergheim vor und gab an, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und bei seinen Eltern wohne. Am 18.06.2007 beantragt er bei der ARGE in Bergheim Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 03.07.2007 bat die Ausländerbehörde in Saarbrücken Frau G. daraufhin um Beantwortung einiger Fragen zur Lebensgemeinschft zwischen ihr und dem Kläger. Frau G. antwortete mit Schreiben vom 10.07.2007, in dem sie angab, der Kläger werde in den nächsten Tagen wieder zu ihr kommen. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe noch. Sie selbst habe nie vorgehabt, sich vom Kläger zu trennen und der Kläger sehe dass -trotz noch offener Fragen - nach seiner Aussage genauso. Am 20.07.2007 sprach der Käger bei der ARGE Saarbrücken vor und gab an, seit dem 16.07.2007 wieder bei Frau G. zu wohnen. Er legte ein Schreiben der Frau G. vor, in der diese bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur für ca 4 bis 5 Wochen unterbrochen gewesen sei und darum bat, den Kläger wieder in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen. Am 08.08.2007 teilte Frau G. der ARGE Saarbrücken erneut mit, dass ihr der Aufenthalt des Klägers seit dem 03.08.2007 unbekannt sei, sprach am 13.08.2007 dann aber wieder vor und gab an, der Kläger habe sich nur bei seinem Bruder aufgehalten. Der Kläger meldete sich am 04.09.2007 in der C.------straße in Saarbrücken an und erhielt am 06.09.2007 außerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit Frau G. Sozialleistungen. Am 04.09.2007 gab Frau G. an, sich vom Kläger getrennt zu haben. Am 19.09.2007 führte sie dagegen wieder aus, der Kläger arbeite jetzt auf Montage und habe sie an den letzten beiden Wochenenden besucht. Der Kläger arbeitete in dieser Zeit aufgrund Arbeitsvertrags vom 10.09.2007 bei einer Abbruchfrima und war nach seinen Angaben für diese bis zu seiner Kündigung zum 15.12.2007 in Ludwigshafen tätig. In dieser und der nachfolgenden Zeit bezogen der Kläger und Frau G. bei wechselnder vorübergehender Arbeitstätigkeit als Bedarfsgemeinschaft zusammen mit dem Sohn der Frau G. ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Kläger und Frau G. am 24.04.2008 erklärten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 23.04.2010 verlängert. Am 08.01.2009 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma T. T1. -Agentur für Dienstleistungen im Sicherheitsgewerbe- in Bergheim über eine geringfügige Beschäftigung ab. Er verdiente in den nachfolgenden drei Monaten dort jeweils weniger als 100,00 Euro. Der ARGE Saarbrücken legte er im März 2009 außerdem eine Bescheinigung vor, das er sich bei einer Firma in Köln als Industriereiniger beworben habe. Anfang 2009 mit Wirkung zum 01.03.2009 schlossen Frau G. und der Kläger einen Mietvertrag über seine Wohnung in der Bruchwiesenanlage 2 in Saarbrücken. Während sich Frau G. zu diesem Datum ihren Wohnsitz an die genannte Adresse ummeldete, blieb der Kläger mit Hauptwohnsitz in der ursprünglichen Wohnung S. -X. -Straße 00 in Saarbrücken gemeldet. Am 09.04.2009 meldete sich Frau G. bei der ARGE Saarbrücken und gab an, sie habe den Kläger "vor die Tür gesetzt". Er sei seit dem 07.04.2009 bei seinem Bruder in Bergheim wohnhaft, sei dort bereits polizeilich gemeldet und habe bereits bei der ARGE Bergheim Sozialleistungen beantragt. Am gleichen Tag sprach Frau G. bei der Ausländerbehörde in Saarbrücken vor und gab an, sie wohne mit ihrem Sohn allein in der Wohnung C1. 0. Den Kläger habe sie nicht mit umgemeldet, da sich dieser seit ca. zwei Monaten ständig in Köln aufhalte. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin ihre Absicht mit, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen. Der Kläger meldete sich darufhin Anfang Mai 2009 rückwirkend zum 07.04.2009 als bei seiner Ehefrau in der C1. 0 in Sarbrücken wohnhaft an. Mit Schreiben vom 11.05.2009 teilten er und Frau G. der Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass sich der Kläger seit dem 03.05.2009 wieder bei Frau G. aufhalte. Nachdem der Wiederzuzug des Klägers bei Frau G. auch der ARGE Saarbrücken gemeldet worden war, hob die ARGE Rhein-Erft ihren Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Mai 2009 auf. Mit Schreiben vom 03.08.2009 bestellten sich Bevollmächtigte für den inzwischen in der C2.-----straße 00 in Saarbrücken wohnenden Kläger bei der Beklagten. Frau G. teilte mit am 25.08.2009 bei der Beklagten eingegangen Schreiben, dass der Kläger seit dem 20.07.20009 nicht mehr bei ihr wohne. Unter dem 01.09.2009 beantragte sie beim Amtsgericht Saarbrücken die inzwischen erfolgte Scheidung. Im Scheidungsverfahren ließ sie vortragen, der Kläger habe sie über die wirklichen Gründe der Eheschließung mit ihr getäuscht. Es sei dem Kläger offensichtlich nur um die Erlangung einer Aufenhaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland gegangen. Immer wieder, vor allem in den letzten Monaten vor der Trennung habe sie der Kläger bedroht, falls sie die Scheidung einreiche. Am 04.03.2010 beantragte der inzwischen ausschließlich in Bergheim lebende Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 05.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, diesen Antrag abzulehnen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 01. und 25.06.2010, mit dem er gelten machte: Bei der Ehe mit Frau G. habe es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Dies werde durch bis in die jüngste Zeit beim Käger eingehende SMS belegt, mit der Frau G. den Käger bitte, zu ihr zurückzukehren. Er selbst habe sich eine erfolgreiche Existenz in Tunesien aufgebaut. Frau G. habe es aber abgelehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft in Tunesien zu führen. Sie sei die treibende Kraft bei seinem Nachzug nach Deutschland gewesen. Frau G. sei psychisch labil und wolle sich an ihm rächen. Mit Ordnungsverfugng vom 21.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an. Der Kläger hat daraufhin am 30.07.2010 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Rahmen von §§ 27 Abs. 2, 31 AufenthG nicht vor. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehepartners im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Hierbei kommt es nicht auf die Dauer des formalen Bestandes bis zur gerichtlichen Auflösung der Lebenspartnerschaft, sondern allein auf Zeiten ihrer tatsächlichen Führung mit einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Partner an. Hier geht das Gericht nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts mit der Beklagten davon aus, dass zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau die materiellen Voraussetzungen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt vorlagen. Für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG genügt nicht allein die formal-rechtliche Tatsache des Verheiratetseins. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine wirkliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten, die allein vom Schutzweck des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird, bestand. Erforderlich hierfür ist, dass überhaupt der Wille beider Ehegatten bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu führen. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn keine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft begründet, sondern dem Ausländer nur zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verholfen werden sollte, mithin lediglich eine Zweckehe ("Scheinehe") vorliegt. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will (sog. einseitige Scheinehe). Vgl. hierzu etwa: VG Berlin, Urteil vom 14.09.2010 29 K 258.10 V (juris) Vorliegend ist davon auszugehen, dass seitens der deutschen Ehefrau der Wille bestand, eine vom Schutzzweck des Art. 6 GG umfasste eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger herzustellen. Dies hat nicht zuletzt ihre Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll belegt. Bereits ihr gesamtes, sich aus den Akten ergebende Verhalten, aber auch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung ergeben das Bild einer Frau, die dem Kläger, den die als Animateur im Türkeiurlaub kennen gelernt hat, verfallen ist. Der Kläger selbst bestätigt dies, indem er auf eine psychische Labilität der Zeugin G. verweist und angibt, dass diese ihn trotz Trennung und inzwischen erfolgter Scheidung nach wie vor mit SMS verfolge, in denen sie ihm ihre Liebe beteure und den Kläger bitte, zu ihr zurück zu kehren. Wie ausgeführt, genügt der Wille nur des einen Ehepartners allerdings nicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wenn der andere Ehepartner diesen Willen nicht teilt. Hier ist nicht erkennbar, dass der Klägers den Willen hatte, eine Schutzzweck des Art. 6 GG umfasste eheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin G. zu führen. Vielmehr ging es ihm nach Überzeugung des Gerichts ausschließlich darum, seinen durch Ausweisung und Abschiebung unterbrochenen Aufenthalt in Bergheim wieder zu erlangen. Hierzu sollte der Anschein einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der in Saarbrücken lebenden Zeugin G. keinesfalls länger als die zum Erlangen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erforderliche Zeit gewahrt werden. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung, auf die es gemäß § 117 Abs.5 VwGO verweist. Maßgebend für die Überzeugung des Gerichts sind u.a. folgende, hier beispielhaft aufgeführte Indizien: Unmittelbar nach seiner Einreise erkundigte sich der Kläger über seine Möglichkeiten, nach erfolgter Trennung von der Zeugin G. in Deutschland bleiben zu können. Dies erfolgte nicht am Wohnort der Ehefrau in Saarbrücken sondern am 18.04.2007 bei der Ausländerbehörde in Bergheim. Erklärtes Ziel des Klägers war es, in der Nähe seiner Eltern in Bergheim zu wohnen. Zu diesem Zweck wurde für den Kläger eine Wohnung in Bergheim angemietet, in der er Nebenwohnsitz anmeldete. Diese Anmeldung, die nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es dem Kläger bei gelebter ehelicher Lebensgemeinschaft in Saarbrücken um gelegentliche Besuche bei seiner Familie in Bergheim gegangen wäre, belegt den zeitlichen Umfang, den die Aufenthalte in Bergheim haben sollten. In der Folgezeit trat der Kläger - wie aus dem Tatbestand ersichtlich - im Wesentlichen nur dann in Saarbrücken in Erscheinung, wenn es galt, der Feststellung getrennter Lebensführung entgegenzutreten. Immer dann, wenn den Behörden die Trennung, sei es durch Erklärung der Frau G. , sei es auf andere Weise, bekannt wurde, erfolgte kurze Zeit später eine "Versöhnung" und der erneute Zuzug des Klägers in die Wohnung der Frau G. . Auch daraus, dass dann nahezu punktgenau nach vermeintlichem Ablauf der Zweijahresfrist des § 31 AufenthG die Endgültigkeit der Trennung erklärt wurde, wird für das Gericht ersichtlich, dass keine ernsthaften Absichten bestanden, ein gemeinsames Leben zu führen. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über das Verhältnis zu seiner deutschen Ehefrau und die Art seiner Versuche, diese als Lügnerin, Kriminelle, psychisch Kranke und aus schlechtesten familiären Verhältnisses stammend hinzustellen, legen es ebenfalls nahe, dass eine tatsächliche Verbundenheit zu ihr nicht vorhanden und vom Kläger auch von vorn herein nicht beabsichtigt war. Die Gesamtschau aller Umstände des Falles begründet nach alledem die Überzeugung des Gerichts, dass zwischen dem Kläger und der deutschen Ehefrau keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Selbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass der Kläger und die Zeugin G. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft führten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.1 AufenthG nicht in Betracht. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass diese eheliche Lebensgemeinschaft über die Dauer von zwei Jahren geführt wurde. Schon der Zeitpunkt, wann die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgenommen worden sein soll, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Soweit der Kläger und Frau G. bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde in Saarbrücken am 26.04.2007 angegeben haben, der Kläger halte sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet am 28.03.2007 in der Wohnung der Frau G. auf, kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht angenommen werden. Mit Blick darauf, dass sich der Kläger noch während der Gültigkeit seines Einreisevisums am 18.04.2007 in Bergheim nach einem Aufenthaltsrecht ohne Frau G. erkundigte, am 24.04.2007 mit seinem Koffer vor der Tür stehend auch nach Vermittlung durch die Polizei nicht in die Wohnung der Frau G. gelassen wurde und sich der Kläger gleich nach Abgabe der Ehegattenerklärung zum 03.05.2007 mit Nebenwohnsitz in Bergheim anmeldete, deuten die objektiv feststellbaren Tatsachen darauf hin, dass eine gemeinsame Lebensführung in der Wohnung der Frau G. in Saarbrücken damals nicht stattfand, der Kläger seinen Lebensmittelpunkt vielmehr abweichend hiervon bei seiner Familie in Bergheim hatte. Im Juni 2007 ist dann nach außen eindeutig eine auf Dauer angelegte Trennung der Eheleute erfolgt, in deren Zusammenhang der Kläger außerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit Frau G. Sozialleistungen beantragte. Nach später noch näher darzulegenden Gründen hätte die Berechnung der Zweijahresfrist danach von dem Zeitpunkt der nachfolgenden angeblichen, offensichtlich durch Ermittlung der Ausländerbehörde veranlassten "Versöhnung" im Juli 2007 auszugehen. Legt man als Trennungszeitpunkt dann den Zeitpunkt des erneuten, auf Dauer abzielenden Sozialleistungsbezugs außerhalb der Bedarfsgemeinschaft im April 2009 zugrunde, ist die erforderliche zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erreicht. Selbst wenn man den Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft auf den Tag der Einreise des Klägers, den 28.03.2007, datiert, wäre die Zweijahresfrist des § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Spätestens seit Januar 2009 - nach Angaben des Zeugen Q. G. , man habe das Weihnachtsfest 2008 nicht (mehr) miteinander gefeiert, möglicherweise auch ab einem früheren Zeitpunkt - hielt sich der Kläger nämlich auf Dauer in Bergheim auf. Ab diesem Zeitpunkt hatte er dort eine Arbeitsstelle bei der Firma T. T1. , bei der er auf Abruf tätig war. Im März 2009 bewarb sich der Kläger bei zumindest einer weiteren Firma im Köln. Zum 1. März 2009 bezog Frau G. dagegen mit ihrem Sohn in ihre neue Wohnung in der C1. 0 in Saarbrücken. Diese Wohnung wurde zwar von den Eheleuten gemeinsam angemietet. Eine Ummeldung des Klägers in diese Wohnung unterblieb allerdings, weil nach Angabe der Frau G. der Kläger zu diesem Zeitpunkt mehrere Monate schon nicht mehr bei ihr wohnte. Anhand dieser objektiven Gegebenheiten bestand für das Gericht spätestens Seit Januar 2009 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Grundsätzlich gilt eine Trennung nämlich bereits dann als vollzogen, wenn die Ehepartner ihre gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR 1989, 155, sowie etwa OVG NRW vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290, vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 - und vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05. Dies war hier der Fall, denn der Kläger lebte - von seltenen Besuchen in Saarbrücken abgesehen - ab dem genannten Zeitpunkt in Bergheim, während Frau G. in Saarbrücken blieb. Nachvollziehbare, etwa berufliche Gründe für eine getrennte Lebensführung bestanden nicht. Die Beschäftigung bei der Firma T. T1. war derart geringfügig, dass sie den "Zweitwohnsitz" in Bergheim nicht rechtfertigen konnte. Das Vorbringen des Klägers und Frau G. hätten sich geeinigt, im Ergebnis doch nach Bergheim zu ziehen, er habe dort eine Stelle suchen sollen und sie habe versprochen, dann nachzukommen, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Es wäre dann nämlich widersinnig gewesen, zum März 2007 eine größere Wohnung in Saarbrücken anzumieten. Die Aussage der Zeugin G. , der Kläger habe ihr vorgespiegelt, eine Vollzeitstelle im Raum Köln zu haben und es häufig unter der Vorwand angeblicher Arbeit oder aus finanziellen Gründen abgelehnt, am Wochenende nach Saarbrücken zu kommen, ist unter den gegebenen Umständen dagegen glaubhaft. Wie wenig der Kläger zu diesem Zeitpunkt über die Lebensverhältnisse der Frau G. weiß, offenbart sich etwa darin, dass er angab, sie seien in der kurzen Zeit zwischen Einzug und seinem angeblichen endgültigen Auszug innerhalb des Wohnblocks der C1. umgezogen, während dieser Umzug innerhalb des Hauses S. -X. -Straße 00 in Saarbrücken erfolgte. Dass Frau G. schließlich aus ihrer Sicht den Kläger am 09.04.2007 "vor die Tür gesetzt" hat, spricht nach den gegebenen Umständen nicht dafür, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden wäre. Die Trennung war vielmehr schon durch den auf Dauer abzielenden Aufenthalt des Klägers in Bergheim dokumentiert, auch wenn Frau G. zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch an eine eheliche Lebensgemeinschaft glaubte. Dass der Kläger, nachdem ihm die Anhörung der Beklagten zur Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zugegangen war, unmittelbar wieder bei Frau G. meldete ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 mit weiteren Nachweisen, vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -. Einerseits führt eine insbesondere kurzfristige, etwa durch Ehestreit, Partnerschaftsstreit, Wohnungsnot oder Beruf und ähnliche Umstände bedingte Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss, vgl. hierzu m.w.N.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2002 a.a.O. Andererseits können Unterbrechungen nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Lebenspartner ihre Lebensgemeinschaft später einmal für einige Zeit wieder aufgenommen haben. Wann eine dauerhafte Trennung vorliegt oder nur von einer solchen vorübergehenden Charakters auszugehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei sowohl den objektiven Umständen, als auch dem seinerzeit verlautbaren Willen der Lebenspartner - soweit es sich nachvollziehen lässt - maßgebliche Bedeutung zukommt. Fehlte es bei der Trennung bereits an einem übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen und gibt auch nur einer der Partner zu erkennen, dass die Lebensgemeinschaft dauerhaft beendet sein soll, hat dies zur Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft aufgrund geändertem Willensentschlusses die Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt wird, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 10 Cs 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2002 a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die nach dem Wiederzuzug des Klägers nach Saarbrücken im Mai 2009 verflossenen Ehebestandszeiten den früheren Zeiten nicht hinzugerechnet werden, den der Kläger hatte - wie dargelegt - nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit Frau G. dauerhaft aufgegeben. Unabhängig davon diente die kurzfristige "Versöhnung" ersichtlich allein dem Zweck, den Anschein der ehelichen Lebensgemeinschaft über die vermeintlich erforderliche Zeit zu retten. Härtegesichtspunkte, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.2 AufenthG rechtfertigen könnten sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Gegenteil angedeutet, wieder als Animateur im Ausland arbeiten zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.