Beschluss
18 B 1179/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1015.18B1179.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung und die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Bescheinigungen von Freunden, Bekannten und Vermietern begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - geforderte mindestens zweijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft hier nicht gegeben ist. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben müssen, woraus weiter folgt, dass eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320, m.w.N., vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 13. Mai 2002 - 18 B 606/02 -. Hier ist die eheliche Lebensgemeinschaft, die nach der in Pakistan erfolgten Eheschließung mit der legalen Einreise des Antragstellers am 26. Januar 1999 im Bundesgebiet rechtmäßig aufgenommen wurde, erstmals spätestens mit dem unter dem 2. November 2000 beim Amtsgericht J. eingereichten Ehescheidungsantrag der Ehefrau des Antragstellers - und damit vor Ablauf von zwei Jahren des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft - beendet worden. Unabhängig davon, wann die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau - die noch am 11. Januar 2001 gegenüber dem Einwohnermeldeamt des Antragsgegners erklärt hat, seit dem 1. Oktober 1999 von dem Antragsteller getrennt zu leben - vor der Rücknahme des Scheidungsantrags am 25. Januar 2001 wieder aufgenommen wurde, hat diese Lebensgemeinschaft bis zur Stellung des zweiten Ehescheidungsantrags durch die Ehefrau am 15. Oktober 2001 jedenfalls weniger als zwei Jahre gedauert. Selbst wenn es danach kurzfristig zu einer erneuten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen sein sollte - die Rücknahme des zweiten Scheidungsantrags wurde von der Ehefrau am 15. November 2001 angekündigt -, ist es bereits vor Ablauf von zwei Jahren am 25. März 2002 wieder zu einem Getrenntleben der Ehegatten gekommen. Dies hat der Antragsteller selbst gegenüber dem Einwohnermeldeamt des Antragsgegners am 15. April 2002 schriftlich bestätigt. Ob und ggf. wann danach eine kurzfristige Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist und wie die unterschiedlichen diesbezüglichen Erklärungen der Ehefrau zu Stande gekommen und zu würdigen sind, ist unerheblich, weil seit der letztgenannten Trennung keine zwei Jahre vergangen sind und die Ehefrau im Januar 2003 den letzten - noch anhängigen - Ehescheidungsantrag gestellt hat. Mit jedem der vorstehend bezeichneten Ehescheidungsanträge der Ehefrau des Antragstellers ist eine anspruchsnachteilige Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten mit der Folge, dass die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren erst mit der jeweiligen Neubegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehegatten erneut zu laufen begann. Dass die Eheleute trotz der mehrfachen Scheidungsanträge in der selben Wohnung gelebt haben und dort gelegentlich - möglicherweise während der verschiedenen Versöhnungsphasen - von Freunden und Bekannten zusammen angetroffen wurden, wie sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Bescheinigungen ergibt, steht der jeweiligen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Einreichung der Scheidungsanträge der Ehefrau nicht entgegen. Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = FamRZ 2000, 882 und Igstadt in GK-AuslR, § 18 Rn. 56. Davon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Denn die Ehe ist prinzipiell auf Dauer angelegt. Von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt. Vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 -, NJW 1979, 1360 (1361). Das ist hier für den Antragsteller mit äußerster Deutlichkeit erkennbar durch die auf dauernde Beendigung der Ehe abzielenden Ehescheidungsanträge seiner Ehefrau geschehen. Nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unwiderleglich beendet und nicht etwa nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen. Eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an - wie bereits ausgeführt - die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.