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Urteil

20 K 5565/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0120.20K5565.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger meldete am 04.08.2009 beim Beklagten eine Versammlung unter freiem Himmel für Dienstag den 01.09.2009 im Zeitraum von 19.00 bis voraussichtlich 22.00 Uhr an mit dem Motto :"Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat!" Als Ort der Kundgebung war der Appellhofplatz in Köln (vor dem Verwaltungsgericht) angegeben, die Teilnehmerzahl mit ca. 60 Personen. Als Leiter der Versammlung wurde der Kläger benannt. 3 Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, nicht zu einem persönlichen Kooperationsgespräch erscheinen zu können, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2009 mit, dass sich aus der Anmeldung Fragen ergeben würden und Bedenken gegen die geplante Versammlung bestünden. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, diese Bedenken bis zum 24.08.2009 auszuräumen, sodann werde nach Aktenlage entschieden. Hierzu nahm der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tage Stellung und führte aus, dass die von ihm angemeldete Versammlung in keinerlei Zusammenhang mit dem 70.ten Jahrestag des Beginnes der Kriegshandlungen, die zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges geführt hätten, stünden. Sowohl das Datum als auch der gewählte Versammlungsort orientierten sich allein an der Veranstaltung des NS-Dokumentationszentrums der Stadt Köln, welches am 01. September am Appellhofplatz ein Denkmal für Deserteure, Wehrkraftzersetzer und Kriegsdienstverweigerer einzuweihen gedenke. Dieser Einweihung solle durch die von ihm angemeldete Versammlung eine Gegenöffentlichkeit entgegen gesetzt werden, welche keinesfalls die Würde der Toten des Krieges verletzen, sondern im Gegenteil an die während der Kriegshandlungen umgekommenen Soldaten und Zivilisten auf deutscher Seite erinnern solle. 4 Mit Verfügung vom 26.08.2009 untersagte der Beklagte dem Kläger die angemeldete Versammlung; gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. 5 Am 27.08.2009 hat der Kläger gegen das Versammlungsverbot Klage erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. 6 Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.08.2009 - 20 L 1310/09 - abgelehnt, die hier gegen eingelegte Beschwerde des Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - zurückgewiesen. 7 Der Kläger verfolgt nunmehr (Schriftsatz vom 02.09.2009) sein Begehren in der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter. Er macht geltend, dass sich das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtwidrigkeit des Versammlungsverbotes zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergebe, da er alsbald eine Wiederholung des Versammlungsvorhabens plane, zum anderen auch unter dem Aspekt der Rehabilitation. 8 In der Sache selbst sei die Verbotsverfügung des Beklagten rechtswidrig ergangen. Was die im Eilverfahren ergangenen Gerichtsbeschlüsse anbetreffe, so hätten sich diese im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.11.2009 als verfassungsrechtlich nicht tragfähig erwiesen. Bereits auf Basis der "althergebrachten" Rechtslage fehle es der Verfügung des Beklagten an einer tragfähigen Prognoseentscheidung für eine Verbotsentscheidung, die an Hand von objektiv-rechtlichen Elementen zu ermitteln und darzulegen gewesen wäre. So seien von dem Kläger selbst keine Gefahren ausgegangen, was im Grunde auch von der Gegenseite nicht behauptet werde. Die zur Begründung herangezogene Empörung aus Kreisen der Bevölkerung sei ebenfalls nicht tragfähig, denn die von dem Kläger in Anspruch genommene Ausübung eines Freiheitsrechtes könne nicht durch nachträgliche Betrachtung oder eben durch den vermeintlichen "Druck der Straße" faktisch dahin verunmöglicht werden, dass das Vorliegen einer Verbotsfolge über die Rechtsfigur des Zweckveranlassers konstruiert werde. Es könnten auch nachträglich keine Tatsachen mehr vorgetragen werden, mit denen das Vorliegen einer Gefahrenlage begründet werden könnte. Für das Hauptsachenverfahren entscheidend sei, dass die wesentliche Stütze in der Begründung der gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren gewesen sei, dass es sich bei der Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB um ein " allgemeines" Gesetz handele. Dieser Annahme sei nunmehr das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 04.11.2009 entgegengetreten. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB für verfassungsgemäß erklärt, diese Feststellung betreffe allerdings lediglich die materiell-rechtliche Seite der Vorschrift, nicht aber die damit zu verknüpfenden prozessualen Konsequenzen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in dem bezeichneten Beschluss mit der für die erkennende Kammer im Rahmen des Eilverfahrens maßstäblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2008 auseinandergesetzt, die im Ergebnis voll inhaltlich zurückgewiesen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Norm des § 130 Abs. 4 StGB unter die Rubrik der "nichtallgemeinen" Gesetze eingeordnet, es handele sich bei der Vorschrift mithin um ein "Sondergesetz", das von der ordentlichen Gerichtsbarkeit in zulässiger Weise mangels Zuweisung einer Sonderzuständigkeit nicht weiter angewendet werden könne, also auf einen Sachverhalt nicht subsumiert werden könne. 9 Der Kläger beantragt, 10 11 festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Beklagten vom 26.08.2009 rechtswidrig war, 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger selbst einräume, dass er nicht lediglich an das Schicksal der Wehrmachtssoldaten erinnern, sondern vielmehr gegen die Einweihung des Denkmals protestieren wollte. Es sei konkret zu befürchten gewesen, dass der Kläger die Kriegstaten der in seinen Augen "treuen" oder "heldenhaften" Wehrmachtsangehörigen und somit die nationalsozialistische Gewalt - und Willkürherrschaft bei Durchführung der Versammlung öffentlich rechtfertigen oder gar verherrlichen werde. Auf Grund der von ihm, dem Beklagten, im Einzelnen dargelegten Tatsachen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Personen, die mit dem Denkmal geehrt werden sollten, in menschenverachtender Weise deformiert oder in ihrer Würde verletzt hätte. Es sei auch in der Verbotsverfügung dargelegt worden, dass der Kläger bis heute keinen Zweifel daran aufkommen lasse, dass er sich in der Tradition und dem Geist der NSDAP und SA sehe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 L 1310/09 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das erforderliche berechtigte Interesse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn also - wie vorliegend - die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden worden ist. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -; BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822. 20 Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 21 Das ergangene Versammlungsverbot vom 26.08.2009 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 Ermächtigungsgrundlage für das ausgesprochene Verbot der angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel ist § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 23 Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zur Begründung wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 31.08.2009 im Verfahren 20 L 1310/09 sowie den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - verwiesen. Die dortigen Ausführungen sind im Ergebnis im Klageverfahren nicht entkräftet worden. 24 Soweit in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes 25 Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, DVBl. 2008, 1248, juris - 26 von der Verfassungsmäßigkeit und demzufolge von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB ausgegangen sind, hat mittlerweile das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde betreffend das Verbot einer angemeldeten Rudolf Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel entschieden, dass diese Strafvorschrift mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. 27 BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -; NJW 2010, 47, juris. 28 Nach § 130 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass diese Vorschrift kein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG sei, weil sie nicht dem Schutz von Gewalt- und Willküropfern allgemein diene und bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstelle, sondern auf positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt sei. Das Grundgesetz rechtfertige kein allgemeines Verbot einer Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts. Ausnahmsweise sei § 130 Abs. 4 StGB aber auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, denn angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht habe, sei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzten, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Damit ist geklärt, dass die - von dem Gesetzgeber auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützte - Norm des § 130 Abs. 4 StGB als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist. 29 Allerdings ist nach den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Maßstäben dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Auch in Ansehung dieser Maßstäbe ist die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG im vorliegenden Fall mit Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Ausgangspunkt ist vorliegend - wie in den bezeichneten Eilentscheidungen dargelegt -, dass die vom Kläger angemeldete Veranstaltung ganz bewusst eine Gegenveranstaltung zu der an diesem Tage stattfindenden Denkmalseinweihung darstellen und als solche nach außen in der Öffentlichkeit Widerklang erhalten sollte. Dabei ist herauszustellen, dass mit dem in Rede stehenden Denkmal nicht die Desertion als solche geehrt werden sollte, sondern es sollte vielmehr der von den Nationalsozialisten als Wehrkraftzersetzer angesehenen Personen, somit den Opfern des Willkürsystems im Dritten Reich, die sich ihrerseits an den Verbrechen der Wehrmacht gerade nicht beteiligen wollten, gedacht werden. Die Prognose des Beklagten, dass diese Personen im Rahmen der vom Kläger angemeldeten Versammlung verunglimpft werden sollten, rechtfertigt sich - u.a. - auch durch den Aufruf zu dieser Versammlung durch das "Infoportal Nationaler Sozialisten Köln", in dem es heißt, dass "einige wenige Drückeberger ihrer Pflicht nicht nachkamen". Weiter wird ausgeführt: "Sie zersetzten die Wehrkraft, verließen unerlaubt das Frontgeschehen und erachteten ihr eigenes Dasein für wichtiger als das Leben ihrer Kameraden, die von den Deserteuren im Stich gelassen und oftmals sogar verraten wurden". Dies kann bei verständiger Würdigung, insbesondere auch im Hinblick auf die Übernahme des Begriffes der Wehrkraftzersetzung, nicht nur als Schmähung der Verweigerer, sondern zugleich auch als ausdrückliche Billigung der durch die Wehrmacht begangenen Verbrechen und des durch NS-Militärgerichte vielfach begangenen Unrechts verstanden werden. Gegen die Annahme des Beklagten, die vom Kläger konkret geplante Versammlung unter dem Motto "Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat!" hätte unter den gegebenen Umständen über eine allgemeine Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts hinaus eine Billigung oder gar Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bedeutet, sind nach alledem durchgreifende Bedenken nicht erkennbar. Der Beklagte hat insbesondere die getroffene Verbotsentscheidung auch nicht in maßgeblicher Weise auf die Person des Klägers (der seit langer Zeit in herausgehobener Position der rechtsextremen Szene angehört) abgestellt, sondern in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf die durch die angemeldete Veranstaltung zu befürchtende Störung des öffentlichen Friedens. Inwiefern der Kläger hier als "Zweckveranlasser" in Anspruch genommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.