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Beschluss

5 B 1265/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0901.5B1265.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen die Ab-lehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten zunächst telefo¬nisch und sodann per Telefax be¬kannt gegeben wer¬den.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen die Ab-lehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten zunächst telefo¬nisch und sodann per Telefax be¬kannt gegeben wer¬den. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Formulierung des Tenors "Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes" lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnehmen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht an Gesetz und Recht orientiert und ihm bereits das Recht zur Geltendmachung einstweiligen Rechtsschutzes abgesprochen. Indem das Verwaltungsgericht mit Tenor und Beschlussgründen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach eingehender − auch inhaltlicher − Prüfung abgelehnt hat, ist es seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur unabhängigen Rechtsschutzgewähr uneingeschränkt nachgekommen. Entgegen dem Einwand des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 86; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 80 Rn. 145; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juli 1993 − 2 M 24/93 −, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2008 − 11 CS 07.3453 −, juris, Rn. 16. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat dargelegt, dass die im konkreten Fall drohenden − zuvor ausführlich dargelegten − Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so schwerwiegend sind, dass es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann, die Verbotsverfügung durch Klageerhebung außer Vollzug zu setzen. Damit hat er der Sache nach sowohl auf die alsbald bevorstehende Erledigung seiner Verfügung als auch auf die mit ihr bekämpfte Gefahr der Begehung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB abgestellt. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind und ob sie den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlich unbedenklichen Verständnis des § 130 Abs. 4 StGB gefolgt und hat die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen zutreffend zu Grunde gelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 − 6 C 21.07 −, DVBl. 2008, 1248 = juris. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist diese Rechtsauffassung für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung zu Grunde zu legen. Vgl. ähnlich BVerfG, Beschluss vom 10. August 2009 − 1 BvQ 34/09 −. Auf dieser Grundlage ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die angemeldete Versammlung sei nach ihrem Motto und dem Versammlungsaufruf darauf ausgerichtet, die Opfer der NS-Militärjustiz massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, er ordne Deserteure nicht als Gesetzesbrecher ein und stelle auch die Rehabilitation dieses Personenkreises nicht in Frage. Es gehe ihm gerade um die Verhinderung der pauschalen Abwertung des Ansehens der deutschen Soldaten, die im 2. Weltkrieg eingesetzt gewesen seien. Diese Deutung ist auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angemahnten versammlungsfreundlichen Sichtweise als fernliegend auszuschließen. Es handelt sich dabei nach dem zu Grunde zu legenden Maßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums nach Wortlaut und Begleitumständen nicht mehr um ein mögliches Verständnis des Versammlungsaufrufs. In diesem werden unmissverständlich die mit dem zu eröffnenden Denkmal zu ehrenden Opfer als Drückeberger bezeichnet, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen seien, die Wehrkraft zersetzt, unerlaubt das Frontgeschehen verlassen und ihr eigenes Dasein für wichtiger erachtet hätten als das Leben ihrer Kameraden, die von den Deserteuren im Stich gelassen und oftmals sogar verraten worden seien. Dieses Verhalten sei wie in jedem anderen Lande auch damals als Verbrechen geahndet und auch noch lange nach dem Ende des 3. Reiches in der Bundesrepublik Deutschland als solches angesehen worden. Damit wird − auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich erklärtermaßen um einen Protest gegen eine Opfergedenkveranstaltung handeln soll − unverkennbar die historische Tatsache des durch NS-Militärgerichte tausendfach begangenen Unrechts als solches in Abrede gestellt. Darüber hinaus wird unverhohlen zum Ausdruck gebracht, dass die den entsprechenden Verurteilungen zu Grunde liegende Erfüllung von Kriegssonderstraftatbeständen in der weiten Auslegung durch die damaligen Sondergerichte, die auch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnete, vom Antragsteller weiterhin als Unrecht angesehen wird. Insbesondere die Aussage "Sie zersetzten die Wehrkraft [...]" bringt zum Ausdruck, dass der Antragsteller die erfolgten Verurteilungen der NS-Sondergerichte auf der Grundlage des Tatbestands der "Zersetzung der Wehrkraft" nach § 5 Kriegssonderstrafrechts-Verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I S. 1455) für richtig hält und die ihnen zu Grunde liegenden Handlungen als strafwürdiges Unrecht ansieht. Er äußert dies gerade als Reaktion auf den Zweck des zu eröffnenden Denkmals, erklärtermaßen daran zu erinnern, dass unter anderem der Tatbestand der Wehrkraftzersetzung ebenso wie etwa der Tatbestand der Desertion in besonderer Weise in den Dienst der nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürherrschaft gestellt worden ist und seine großzügige Annahme auch in völlig belanglosen Fällen regelmäßig zur Verhängung der Todesstrafe geführt hat. Vgl. Infoblatt zur Einweihung des Denkmals für die Opfer der NS-Militärjustiz; siehe auch Begründung des Gesetzes über die Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege, BT-Drs. 13/10013, S. 8 f.; näher dazu Justiz und Nationalsozialismus, Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz, 1989, S. 211 ff.; Müller, Furchtbare Juristen, 1989, S. 188 ff. Indem der Antragsteller mit seiner Versammlung diesem Gedenken mit Schmähkritik entgegentritt und sich gleichzeitig die Bewertung der NS-Gerichte zu eigen macht, billigt er zugleich dieses Unrecht und verletzt die Würde der Opfer. Auch wenn das Merkmal der Würdeverletzung eine eigenständige Bedeutung hat, liegt in der öffentlichen − auch verdeckten, aber gleichwohl wie hier klar erkennbaren − Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer. Vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 − 6 C 21.07 −, a.a.O., juris, Rn. 49 m.w.N. Damit geht der Antragsteller weit darüber hinaus, in zulässiger Weise lediglich einer pauschalen Abwertung des Ansehens der Wehrmachtssoldaten entgegenzuwirken. Eine solche steht durch das kritisierte Opfergedenken gar nicht in Rede. Insofern greift auch der Einwand nicht durch, Thema, Ort und Zeit seiner Veranstaltung seien nicht dem Antragsteller zuzurechnen, sondern von Dritten vorgegeben worden. Allein der Umstand, dass die Eröffnung des Denkmals im Hinblick auf das Aufwenden von Steuergeldern auch zum Anlass für Kritik genommen werden mag, die im demokratischen Rechtsstaat hinzunehmen ist, ändert nichts daran, dass der Antragsteller mit seinem Aufruf entsprechenden Äußerungen im Rahmen einer Versammlung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreiten würde. Ergänzend merkt der Senat an, dass das Verwaltungsgericht im Kontext der Würdigung des Versammlungsaufrufs im zweiten Teil des Versammlungsmottos "Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat" bedenkenfrei einen unverkennbaren Anklang an das bei anderen Demonstrationen mit rechtem Hintergrund "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" festgestellt und diesen Umstand zulässigerweise in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Die Verwendung dieser Wortfolge ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für sich genommen straffrei, kann aber durchaus bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 4 StBG vorliegen, von Bedeutung sein. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 − 3 StR 60/05 −, NJW 2005, 3223; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 − 1 BvQ 43/08 −, juris, Rn. 20. Das gilt entsprechend für ähnlich gelagerte Formulierungen, die bei einer Ermittlung des Aussagegehalts anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erkennbar an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch angelehnt sind, vgl. im Zusammenhang mit § 86 a StGB BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 − 2 BvR 2202/08 −, juris, Rn. 13, und gerade hierdurch die bei einer Gesamtwürdigung an anderer Stelle erfolgende Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unterstreichen. So liegt der Fall hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.