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Beschluss

33 L 193/11.PBV

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0309.33L193.11PBV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der am 11.02.2011 gestellte Antrag, 3 einstweilen festzustellen, dass die bisherigen Mitglieder des Antragstellers N. I. -C. und I1. - K. C1. an Sitzungen des Antragstellers teilnehmen dürfen und die Beteiligte ihnen diese Sitzungsteilnahme nicht untersagen bzw. diese nicht behindern darf, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Das ist hier nicht der Fall. 7 Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller überhaupt Gründe glaubhaft gemacht hat, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, eine Abweichung vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuzulassen: Der Sache nach zielt die mit dem vorliegenden Antrag erstrebte Verpflichtung zur Teilnahme von Frau I. -C. und Herrn C1. an den Sitzungen des Antragstellers auf eine solche Vorwegnahme. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens und das Abwarten einer Entscheidung ihn schwerwiegend an seiner Aufgabenerfüllung hinderten und zu unzumutbaren Folgen führten; es müssten entweder Ersatzmitglieder nachrücken oder außerordentliche Neuwahlen stattfinden (vgl. § 27 Abs. 2 BPersVG). 8 Der Antragsteller hat jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 9 Die begehrte einstweilige Feststellung, dass die bisherigen Mitglieder des Antragstellers Frau I. -C. und Herr C1. an Sitzungen des Antragstellers teilnehmen dürfen, scheidet aus, weil diese als bisherige Mitglieder des Antragstellers mit ihrer Zuweisung zur "gemeinsamen Einrichtung" gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 01.01.2011 aus der bisherigen Dienststelle "Agentur für Arbeit C2. " ausgeschieden sind und daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ihre Mitgliedschaft im dortigen Personalrat erloschen ist; 10 in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 27.01.2011 - VG 71 K 11.10.PVB -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 03.02.2011 - 33 L 62/11.PVB -, - 33 L 69/11.PVB -, - 33 L 96/11.PVB - sowie VG Münster, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 L 35/11.PVB - und Beschluss vom 15.02.2011 - 21 L 70/11.PVB -. 11 Damit fehlt es zugleich an der Möglichkeit, der Beteiligten zu untersagen, die Teilnahme von Frau I. -C. und Herrn C1. an Sitzungen des Antragstellers zu unterbinden oder zu behindern. 12 Im Einzelnen: 13 Frau I. -C. und Herr C1. waren bis zum 31.12.2010 Mitglieder des Antragstellers und hatten ihren Dienst bis zu diesem Zeitpunkt in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung wahrgenommen. Aufgrund der Regelung des § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II sind sie kraft Gesetzes zum 01.01.2011 für die Dauer von fünf Jahren der "gemeinsamen Einrichtung" ("Jobcenter" gemäß § 6a SGB II) zugewiesen worden. 14 Mit dieser Zuweisung sind sie aus der bisherigen Dienststelle - der Agentur für Arbeit C2. - ausgeschieden und gehören dem Jobcenter, das als personalratsfähige Dienststelle nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgestaltet ist (§§ 44h, 44d Abs. 5 SGB II), an. Diese Zuweisung bedingt - zeitlich befristet - (ähnlich wie eine Abordnung) eine Lockerung der Bindungen an die bisherige Dienststelle; 15 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2002 - 6 P 8/01 -, BVerwGE 116, 242 = PersR 2002, 434. 16 Den dem Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fehlt für den Zeitraum der Zuweisung die Eigenschaft als "Beschäftigte" bei der bisherigen Dienststelle, weil diese voraussetzt, dass der Betroffene auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Da die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschuldete Dienstleistung aber ausschließlich im Jobcenter zu erbringen ist, liegt eine Eingliederung in den Dienstbetrieb der bisherigen Dienststelle - hier der Agentur für Arbeit C2. - im Sinne einer dort erforderlichen Arbeitsleistung und einer Weisungsgebundenheit durch den Dienstellenleiter 17 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 - 6 P 16/08 - BVerwGE 135, 384 = PersR 2010, 249 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 07.04.2010 - 6 P 6/09 -, BVerwGE 136, 271 = PersR 2010, 312 - 18 nicht (mehr) vor. Allein der Umstand, dass die abgebende Dienststelle - die Agentur für Arbeit C2. - noch Kompetenzen in statusrechtlichen Entscheidungen behält, begründet keine "Eingliederung" der zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Sinne. 19 Da der Begriff des Beschäftigten daher mit dessen Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht bei der Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird; mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle geht daher die Wahlberechtigung zum Personalrat verloren. Da nach § 14 Abs. 1 BPersVG nur solche Personen in den Personalrat gewählt werden können, denen das aktive Wahlrecht zusteht, geht zugleich das passive Wahlrecht verloren. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts führt seinerseits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im Falle des Ausscheidens aus der Dienststelle zur Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat; 20 vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2002, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.2004 - 6 P 15/03 -, PersR 2004, 434 = IÖD 2004, 260; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.04.2010 - PL 9 A 453/08 - ZfPR online 2010, 9 = DÖD 2010, 306; VG Münster, a.a.O.; Schlatmann, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand November 2010, § 29 Rdnr. 26 f. 21 Hinzu kommt, dass die ausscheidenden Mitglieder des Antragstellers in der neuen Dienststelle "Jobcenter" über ein aktives und passives Wahlrecht zur Personalvertretung verfügen (§ 44h Abs. 2 SGB II), was ebenfalls die fehlende (weitere) Eingliederung in die ehemalige Dienststelle verdeutlicht. 22 Der Umstand, dass die Rechte der Personalvertretung der abgebenden Dienststelle (Agentur für Arbeit C2. ) gemäß § 44h Abs. 5 SGB II unberührt bleiben 23 nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass wegen des zum jeweiligen Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sollen bei den Personalvertretungen der Leistungsträger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verbleiben (BR-Drs. 226/10 [S. 45] zu § 44h Absatz 4 des "Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende") 24 rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise und gebietet insbesondere nicht die vom Antragsteller hervorgehobene doppelte Zugehörigkeit der zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ehemaligen und zur neuen Dienststelle; 25 vgl. hierzu auch Prümen, PersR 2010, 424 (425). 26 Mit der Neufassung des SGB II hat der Gesetzgeber offenkundig ein Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretungen der abgebenden Dienststellen und der neu gebildeten Dienststellen (vgl. § 44h Abs. 5 und Abs. 3 SGB II) hingenommen. Dass dies gegen höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht verstößt, ist nicht erkennbar und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet; 27 vgl. VG Münster, a.a.O.; Prümen, a.a.O., Seite 425; Jordan, PersR 2010, 420 (424). 28 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.