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Beschluss

33 L 282/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0311.33L282.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der am 28.02.2011 gestellte und am 09.03.2011 präzisierte Antrag, 3 einstweilen festzustellen, dass die von der Agentur für Arbeit C. an die Jobcenter C. und S. - T. zugewiesenen Beschäftigten berechtigt sind, an der für Ende März 2011 vorgesehenen Personalversammlung der Agentur für Arbeit C. teilzunehmen, dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, denjenigen dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten, die von der Agentur für Arbeit C. dorthin zugewiesen sind und die beabsichtigen, an der Personalversammlung der Agentur für Arbeit C. teilzunehmen, diese Teilnahme zu ermöglichen, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Das ist hier nicht der Fall. 7 Für die mit dem Antrag zu 1. begehrte einstweilige Feststellung mag zwar wegen der Eilbedürftigkeit (Termin der vorgesehenen Personalversammlung: Ende März 2011) ein Verfügungsgrund gegeben sein. Es fehlt aber an einem Verfügungsanspruch, weil die den Jobcentern C. und S. - T. von der Agentur für Arbeit C. gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zugewiesenen Beschäftigten nicht (mehr) der Agentur für Arbeit C. angehören. 8 Die Fachkammer hat mit Beschluss vom heutigen Tage im einstweiligen Verfügungsverfahren des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 1. (VG Köln 33 L 193/11.PVB) die Auffassung vertreten, dass mit der zum 01.01.2011 vollzogenen Zuweisung gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine "gemeinsame Einrichtung" ("Jobcenter" gemäß § 6a SGB II) die von der Zuweisung erfassten Beschäftigten aus der bisherigen Dienststelle - der Agentur für Arbeit C. - ausgeschieden sind und dem Jobcenter, das als personalratsfähige Dienststelle nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgestaltet ist (§§ 44h, 44d Abs. 5 SGB II), angehören; in jenem Beschluss ist ausgeführt: 9 " Diese Zuweisung bedingt - zeitlich befristet - (ähnlich wie eine Abordnung) eine Lockerung der Bindungen an die bisherige Dienststelle; 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2002 - 6 P 8/01 -, BVerwGE 116, 242 = PersR 2002, 434. 11 Den dem Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fehlt für den Zeitraum der Zuweisung die Eigenschaft als "Beschäftigte" bei der bisherigen Dienststelle, weil diese voraussetzt, dass der Betroffene auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Da die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschuldete Dienstleistung aber ausschließlich im Jobcenter zu erbringen ist, liegt eine Eingliederung in den Dienstbetrieb der bisherigen Dienststelle - hier der Agentur für Arbeit C. - im Sinne einer dort erforderlichen Arbeitsleistung und einer Weisungsgebundenheit durch den Dienstellenleiter 12 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 - 6 P 16/08 - BVerwGE 135, 384 = PersR 2010, 249 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 07.04.2010 - 6 P 6/09 -, BVerwGE 136, 271 = PersR 2010, 312 - 13 nicht (mehr) vor. Allein der Umstand, dass die abgebende Dienststelle - die Agentur für Arbeit C. - noch Kompetenzen in statusrechtlichen Entscheidungen behält, begründet keine "Eingliederung" der zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Sinne. 14 Da der Begriff des Beschäftigten daher mit dessen Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht bei der Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird; mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle geht daher die Wahlberechtigung zum Personalrat verloren. Da nach § 14 Abs. 1 BPersVG nur solche Personen in den Personalrat gewählt werden können, denen das aktive Wahlrecht zusteht, geht zugleich das passive Wahlrecht verloren. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts führt seinerseits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im Falle des Ausscheidens aus der Dienststelle zur Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat; 15 vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2002, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.2004 - 6 P 15/03 -, PersR 2004, 434 = IÖD 2004, 260; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.04.2010 - PL 9 A 453/08 - ZfPR online 2010, 9 = DÖD 2010, 306; VG Münster, a.a.O.; Schlatmann, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand November 2010, § 29 Rdnr. 26 f. 16 Hinzu kommt, dass die ausscheidenden Mitglieder des Antragstellers in der neuen Dienststelle "Jobcenter" über ein aktives und passives Wahlrecht zur Personalvertretung verfügen (§ 44h Abs. 2 SGB II), was ebenfalls die fehlende (weitere) Eingliederung in die ehemalige Dienststelle verdeutlicht. 17 Der Umstand, dass die Rechte der Personalvertretung der abgebenden Dienststelle (Agentur für Arbeit C. ) gemäß § 44h Abs. 5 SGB II unberührt bleiben 18 nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass wegen des zum jeweiligen Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sollen bei den Personalvertretungen der Leistungsträger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verbleiben (BR-Drs. 226/10 [S. 45] zu § 44h Absatz 4 des "Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende") 19 rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise und gebietet insbesondere nicht die vom Antragsteller hervorgehobene doppelte Zugehörigkeit der zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ehemaligen und zur neuen Dienststelle; 20 vgl. hierzu auch Prümen, PersR 2010, 424 (425). 21 Mit der Neufassung des SGB II hat der Gesetzgeber offenkundig ein Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretungen der abgebenden Dienststellen und der neu gebildeten Dienststellen (vgl. § 44h Abs. 5 und Abs. 3 SGB II) hingenommen. Dass dies gegen höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht verstößt, ist nicht erkennbar und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet; 22 vgl. VG Münster, a.a.O.; Prümen, a.a.O., Seite 425; Jordan, PersR 2010, 420 (424)." 23 Liegt mithin in der Zuweisung gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Ausscheiden aus der bisherigen Dienststelle, so besteht kein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Beteiligten zu 1. festzustellen, dass die von der Agentur für Arbeit C. an die Jobcenter C. und S. - T. zugewiesenen Beschäftigten berechtigt sind, an der für Ende März 2011 vorgesehenen Personalversammlung der Agentur für Arbeit C. teilzunehmen. Die zugewiesenen Beschäftigten sind vielmehr auf eine bei den Jobcentern durchzuführende Personalversammlung und auf das für eine zu wählende Personalvertretung eingeräumte aktive und passive Wahlrecht (§ 44h Abs. 3 SGB II) zu verweisen. 24 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem die Erfolglosigkeit des Antrags zu 2., unbeschadet der Frage, ob dem Antragsteller überhaupt eigene Rechte gegenüber dem Jobcenter eingeräumt sind. 25 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.