Urteil
14 K 5657/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0315.14K5657.10.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/9 und die Beklagte zu 4/9. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um Abwassergebühren betreffend die Liegenschaft B. Flur 00, Flurstück 000, mit einer Fläche von 29.933 qm. Eigentümer ist der Ehemann der Klägerin. Zugunsten der Klägerin ist ein befristeter Nießbrauch am 16. Juni 2005 in das Grundbuch eingetragen worden, beruhend auf einer Bewilligung vom 27. Mai 2005; die Befristung lief zunächst bis 30. Juni 2015 und wurde später bis 2020 verlängert. Ein Entgelt wird nicht geschuldet. Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen und verpflichtet, alle zur Erhaltung erforderlichen Aufwendungen, auch die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden, zu tragen, sowie die privaten und öffentlichen Lasten so zu tragen, als sei er der Eigentümer. Im Juni 2005 trat ihr Ehemann der Klägerin sämtliche Rechte bzgl. des Grundstücks und die Pachtforderungen ab und erteilte ihr Vollmacht, sämtliche Verträge zu ändern; Grundsteuern sollte die Klägerin bezahlen, öffentliche Nebenkosten, Müllgebühren und sonstige städtische Abgaben sollten zu seinen Lasten gehen. Auf dem Grundstück wird ein "Wochenendplatz" betrieben. Dazu wurden Teilflächen des Grundstücks einzelnen Nutzern überlassen, die auf der jeweiligen Parzelle auf eigene Kosten offenbar überwiegend ein Holzhaus errichtet haben. 3 Am 1. Juni 2010 wandte sich der Ehemann der Klägerin gegen die Abwassergebührenvorauszahlungen für 2010. Durch mit dem Wegzug zahlreicher Pächter verbundene Reduzierung der entsprechenden Flächen seien die Niederschlagswassereinleitungen deutlich gesunken, zumal vielfach das Regenwasser zur Gartenbewässerung eingesetzt werde. Es seien etwa 40 verpachtete Parzellen übrig. Hinsichtlich des Schmutzwassers sei es so, dass sich schon jetzt ein deutlich geringerer Frischwasserverbrauch abzeichne. Außerdem seien Wasserrohrbrüche aufgetreten. Insgesamt müsse von einem regulären Wasserverbrauch von monatlich 300 cbm ausgegangen werden. Auf dieser Basis seien die Vorauszahlungen neu zu bestimmen. 4 Unter dem 8. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass Flächenänderungen gemäß § 30 Abs. 10 der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten nachzuweisen seien. Um Vorlage prüfbarer Unterlagen wurde gebeten. Die Schmutzwasservorauszahlungen könnten nicht gesenkt werden, weil nach Mitteilung des Frischwasserversorgers monatlich im Durchschnitt von November 2009 bis April 2010 402 cbm Wassers verbraucht worden seien, was der Veranlagung entspreche. Für die vorgetragenen Rohrbrüche fehle es an Nachweisen. 5 Mit Bescheid vom 3. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 14.530,81 EUR für das Jahr 2009 heran, die bis auf 3.323,46 EUR bereits als Vorausleistungen angefordert worden waren und bestimmte für 2010 einen Vorausleistungsbetrag in gleicher Höhe. Darüber hinaus wurden Niederschlagswassergebühren in Höhe von 5.439,00 festgesetzt. Außerdem wurden Fälligkeitstermine in künftigen Jahren für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren festgelegt. 6 Am 9. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verfahren mit denselben Beteiligten 14 K 5869/09 - auf das Urteil vom heutigen Tage wird verwiesen - und trägt ergänzend vor, es habe weitere Rohrbrüche gegeben und es seien weitere Reduzierungen der an die Regenwasserkanalisation angeschlossenen Flächen vorzunehmen. 8 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren sowie der Abschlagszahlungen für Niederschlagswassergebühren aufgehoben; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben sinngemäß den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 9 Die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt nunmehr noch sinngemäß, 10 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung, die er nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 hat, aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung beruft sie sich, überwiegend durch Verweis auf ihren Vortrag im o.g. Parallelverfahren, im Wesentlichen darauf, dass prüfbare Unterlagen bzw. Nachweise bezüglich evtl. nicht eingeleiteter Wassermengen, etwa durch Rohrbrüche, nicht vorgelegt worden seien. Für 2010 seien Vorauszahlungen erhoben worden. Nachdem seitens des Wasserversorgers mitgeteilt worden sei, dass für 2010 Wasserverlustmengen gutgeschrieben worden seien, werde dies bei der "Spitzabrechnung" für 2010 berücksichtigt werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 14 K 5188/09 und 14 K 5869/09 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die Klägerin war mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung war auch ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 VwGO erfolgt: Mit der Eingangsverfügung war die im Ausland wohnende Klägerin durch Bezugnahme auf die in den bereits geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilten Hinweise sinngemäß aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Die Ladung ist der Klägerin ausweislich des bei der Akte befindlichen Auslandsrückscheins am 11. Oktober 2010 ausgehändigt worden. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin, die diesen Zustellungsmodalitäten auch zuvor nicht entgegengetreten war, Blatt 32 der Gerichtsakte, dass sie die Ladung rechtzeitig erhalten hat. Nachdem die Klägerin in diesem Schriftsatz überdies ausdrücklich darum gebeten hatte, die Verhandlung ohne sie zu führen oder (!) den Termin nochmals zu verlegen, bestand auch kein Anlass, den Termin (erneut) zu verlegen. 17 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 18 Satz 1 VwGO einzustellen. 19 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO, zulässig aber unbegründet. 20 Der angefochtene Gebührenbescheid ist, soweit er noch aufrechterhalten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2009 ist in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt. 22 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind §§ 22, 29, 30 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Buchstabe a, 33 Ziffer 1.1, 34 Abs. 1, 2, 35 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 EWS. Danach erhebt die Beklagte zur Kostendeckung für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die nach der Menge der Abwässer berechnet werden, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück zugeführte Wassermenge in cbm, wobei der Berechnung zugrundegelegt wird die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge des jeweils zeitnächsten Ablesezeitraumes von 12 Monaten. Die Gebühren betragen bei einem Anschluss an die Kläranlage 2,87 EUR/cbm. 23 Mit ihrem Haupteinwand gegen die Heranziehung, sie sei nicht Grundstückseigentümerin und deshalb nicht Gebührenschuldnerin, dringt die Klägerin nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 14 K 5869/09, die gleichermaßen für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten. 24 Durchgreifende Bedenken gegen Art und Umfang der Gebührenfestsetzung sind für den Veranlagungszeitraum 2009 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Rohrbrüche. Wegen der maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen wird auch insoweit auf das vorgenannte Urteil verwiesen. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann für den hier zur Entscheidung stehenden Veranlagungszeitraum vorgelegten Unterlagen stellen die zugrundegelegte Schmutzwassermenge nicht durchgreifend in Frage. Die Rechnung Blatt 79 der Gerichtsakte im Verfahren 14 K 5869/09 vom 4. Februar 2010 (Baggerbetrieb Weber) bezieht sich ohne nähere Erläuterungen zunächst einmal auf den Veranlagungszeitraum 2010. Lediglich in der Zusammenschau mit Bl. 102 der hiesigen Gerichtsakte (an das Amtsgericht Königswinter gerichteter Schriftsatz im dortigen Verfahren 3 C 127/10) lässt sich erahnen, dass offenbar ein 65 Tage währender Rohrbruch gemeint ist, der bereits ab November 2009 angedauert haben soll. Der Rechnung selbst lassen sich Angaben, die den Umfang nicht eingeleiteter Wassermengen auch nur annähernd zu schätzen erlauben, nicht entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Rechnung zusammen mit den Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 30 Abs. 5 EWS ausreichen, stammt jener Schriftsatz vom Dezember 2010 und lag dementsprechend der Beklagten, die am Verfahren vor dem AG Königswinter nicht beteiligt war und demensprechend erst im Zuge des hiesigen Verfahrens von den Ausführungen Kenntnis erlangt haben dürfte, bei Bescheiderlass nicht vor. Evtl. Wasserverlustmengen konnten demnach zum damaligen Zeitpunkt nicht abgesetzt werden, weshalb die Gebührenfestsetzung diesbezüglich nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin war dementsprechend auf das in § 30 Abs. 5 EWS vorgesehene gesonderte Antragsverfahren zu verweisen. Der Vortrag Bl. 25, 26, 109, 110 der Gerichtsakte (Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 1. November 2010 an das Abwasserwerk der Beklagten mit Rechnung Baggerbetrieb Weber vom 16. September 2010, Rechnungen Fa. Weber vom 16. Mai 2010 und 16. September 2010) bezieht sich offenbar auf Wasserverluste in 2010 und betrifft somit nicht den Veranlagungszeitraum 2009. Vermutlich 2009 betrifft die Bescheinigung gegenüber einer Frau B1. über einen Wasserrohrbruch vom 5. Januar 2009 (Bl. 114). Aus dieser lassen sich jedoch keinerlei Angaben entnehmen, in welchem Umfang Wasser nicht in den Kanal gelangt sein könnte. 25 Auch die Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebührenvorauszahlungen für 2010 ist rechtmäßig. 26 Sie beruht auf § 34 Abs. 4 EWS und § 6 Abs. 4 KAG NRW. Danach ist die Beklagte berechtigt, bis zum Bekanntwerden der Grundlagen für die Bemessung der Schmutzwassergebühren "Abschlagszahlungen" auf der Basis der Wasserverbrauchsmengen des vorletzten Jahresablesezeitraumes zu erheben. Verlangt werden können die Vorausleistungen vom Beginn des Erhebungszeitraumes an. Eine fehlerhafte Heranziehung drängt sich diesbezüglich nicht auf. Die Beklagte hat als Basis die Verbrauchsmengen der letzten Gebührenfestsetzung, sonach des vorletzten Ablesezeitraumes, genommen. Zweifel an der für 2009 abgerechneten Wassermenge bestehen nicht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Vorauszahlungen unangemessen hoch sein könnten gibt es nicht. Auch insoweit wäre es im Übrigen zunächst an der Klägerin gewesen, substantiiert darzutun, dass sich in 2010 der Wasserbezug signifikant verändern würde. Allein der pauschale Verweis auf eine abnehmende Platzbelegung reicht hierzu nicht, zumal der bis zum Erlass des Bescheides feststellbare Frischwasserbezug (vgl. Bl. 3 im Verwaltungsvorgang der Beklagten) jedenfalls keine so deutliche Abweichung von 2009 belegt, dass die unkorrigierte Anknüpfung daran die Vorausleistungen als unangemessen darstellte. 27 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass Teile der Bewohnerschaft Sozialhilfeempfänger seien und von daher die Beklagte die entsprechenden Gebühren zu tragen habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Gründe auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 14 K 5869/09 Bezug genommen. 28 Die noch verbliebene Festlegung der künftigen Fälligkeiten der Schmutzwassergebührenvorausleistungen wird getragen von § 6 Abs. 4 KAG NRW, 29 § 34 Abs. 4 EWS. Insoweit gelten die Ausführungen für den Veranlagungszeitraum 2010 entsprechend. Zum bestimmten Fälligkeitszeitpunkt hat der Erhebungszeitraum bereits begonnen, so dass die entsprechende Voraussetzung des § 6 Abs. 4 EWS vorliegt. 30 Soweit über die Klage streitig zu entscheiden war, waren die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. 31 Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teiles entsprach es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch Aufhebung der Festsetzungen im o.g. Umfang die Klägerin klaglos gestellt hat. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.