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Urteil

14 K 2396/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0322.14K2396.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "I.---------------straße 00 " in L. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Das anfallende Schmutzwasser wird ebenso wie das Niederschlagswasser des Schrägdaches in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die Beklagte betreibt die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Beklagte Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer Beitrags- und Gebührensatzung (BGebS). Für die Jahre 2007 und 2008 zog die Beklagte den Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren unter Zugrundelegung einer Gebühr in Höhe von 4,37 EUR für den Vollanschluss heran. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - den einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig erklärte, stellte die Beklagte ihren Gebührenmaßstab auf getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um. Mit Korrekturbescheiden vom 30. und 31.03.2010 für die Jahre 2007 und 2008 und Gebührenbescheid vom 31.03.2010 für das Jahr 2009 veranlagte die Beklagte den Kläger zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren. Für die Jahre 2007 und 2008 legte die Beklagte eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,11 EUR zugrunde. Für das Jahr 2009 lag der Berechnung eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,13 EUR zugrunde. Die abflusswirksame Fläche wurde jeweils mit 192 m² angegeben und mit 0,80 bzw. 0,78 EUR pro m² abgerechnet. Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2010 Klage erhoben. Nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, dass er sich ausschließlich gegen die aus seiner Sicht zu hoch angesetzte Gebühr für das Niederschlagswasser wehre, begründet er seine Klage wie folgt: Die Abflussbeiwerte für die verschiedenen Dachtypen seien rechtswidrig. Es erscheine mehr als fraglich, dass ein Flachdach, unter dem definitiv keine Versickerung stattfinden könne, mit einem günstigeren Faktor berücksichtigt werde, als ein Schrägdach. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein begrüntes Dach günstiger in der Bewertung sei, als ein Haus mit einem Dachüberstand ab 3 m Höhe, unter dem der Boden bei jedem Regenguss nass werde. Der Kläger beantragt, die Korrekturbescheide der Beklagten vom 30.03.2010 und vom 31.03.2010 sowie den Gebührenbescheid vom 31.03.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Abflussbeiwerte der unterschiedlichen Dachtypen auf der Grundlage der anerkannten technischen Regelwerke eingeführt worden seien. Danach sei ein Flachdach anders zu bewerten als ein Schrägdach, da auf einem Flachdach nicht das gesamte Niederschlagswasser abgeleitet werde, sondern teilweise zunächst auf dem Dach verbleibe und anschließend verdunste. Gründächer seien durch ihren besonderen Aufbau bereits darauf ausgelegt, Niederschlagswasser zur Bewässerung und Verdunstung zurückzuhalten. Durch Berücksichtigung der Abflussbeiwerte würden Flächen, von denen weniger Niederschlagswasser in die Kanalisation gelange, nicht mit der vollen Quadratmeterzahl berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren mit Korrekturbescheiden vom 30. und 31.03.2010 sowie Gebührenbescheid vom 31.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren in den angefochtenen Bescheiden findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 8, 9 Abs. 3, 9b BGebS in der Fassung der 18. Änderungssatzung vom 17.12.2009. Danach werden für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren erhoben. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Größe der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die Abwasseranlage gelangen kann. Dieser sog. Flächenmaßstab zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr stellt einen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Vgl. hierzu Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 388, 40. Erg.Lfg. (März 2009) m.w.N. Die Beklagte war nicht gehalten, die Gebühren nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Denn würde man einen Wirklichkeitsmaßstab zugrunde legen, bedürfte es der Messung der von dem Grundstück des Klägers der öffentlichen Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit technischen Schwierigkeiten, einem erheblichen finanziellen Aufwand für Messvorrichtungen und nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der letztlich zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge. So die erkennende Kammer im Urteil vom 27.05.2008 - 14 K 1961/07 -, Rn. 23, zitiert nach Juris. Ist der Satzungsgeber - wie hier - berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes - bis zur Grenze der Willkür - weitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 208, 31. Erg.Lfg. (Sept. 2004) m.w.N. Diesen Anforderungen genügt der in § 9b Abs. 2 BGebS enthaltene Maßstab der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Veranlagung zu Niederschlagswassergebühren sei wegen fehlerhafter Abflussbeiwerte für verschiedene Dachtypen rechtswidrig. Der Abflussbeiwert ist ein Begriff aus der Hydrologie und bezeichnet den Quotienten aus dem Teil eines Niederschlagswasserereignisses, der direkt zum Abfluss gelangt, und dem Gesamtniederschlag. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/06 -, Rn. 63, zitiert nach Juris. Gegen eine Differenzierung - und damit eine Verfeinerung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - mittels des Abflussbeiwertes, die zwar aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erforderlich ist, vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 208, 31. Erg.Lfg. (Sept. 2004) m.w.N., ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie ist anerkanntermaßen zulässig und hinsichtlich der Befestigungsarten und deren Abflussbeiwerten in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. So Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 208, 31. Erg.Lfg. (Sept. 2004) m.w.N. Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen erweist sich auch die konkrete Gestaltung der Differenzierung in § 9b Abs. 3 BGebS als rechtmäßig. Die Unterscheidung in Schräg-, Flach- und Gründächer geht zurück auf die Empfehlungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters, Dipl.-Ing. L1. N. , in dessen Ausarbeitung vom 08.06.2009 (Bl. 49 ff der Gerichtsakte). Die Umsetzung dieser Empfehlungen erscheint insbesondere aus Praktikabilitätserwägungen nicht willkürlich, da dem Laien, dem es möglich sein muss, den Selbsterhebungsbogen zutreffend auszufüllen, eine feinere Unterscheidung nach dem konkreten Dachaufbau nur schwerlich zuzumuten ist, was Fehler im Rahmen der Selbstauskunft erwarten lässt. Auch die Größe der Abflussbeiwerte für die unterschiedlichen Dachklassen ist nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der pauschalierenden Betrachtung gewonnene Erkenntnis, dass eine ordnungsgemäß dimensionierte und ausgeführte Dachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist, dauerhaft einen signifikanten Teil des anfallenden Niederschlagswassers aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -, Rn. 40, zitiert nach Juris; ferner Dudey/Grüning, KStZ 2005, 26 (29), erscheint nicht willkürlich und rechtfertigt einen für die Bemessung der Regenwassergebühren günstigeren Abflussbeiwert gegenüber Schräg- und Flachdächern. Dass Letzteren gegenüber Schrägdächern ein niedrigerer Abflussbeiwert beigemessen wird, folgt aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme, dass bei Flachdächern grundsätzlich ein gewisser Anteil des Regenwassers auf dem Flachdach verbleibt und nach dem Regenereignis wieder verdunstet (Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Kammer verkennt nicht, dass weitere Faktoren, wie beispielsweise die Dachneigung, Vorfeuchte, Wassersättigung des Bewuchses bei Gründächern, Eis- oder Schneebedeckung sowie Intensität und Dauer der Regenspende, den konkreten Abflussbeiwert einer Fläche beeinflussen können. Diese Faktoren durfte die Beklagte aber zulässigerweise bei ihrem gewählten pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Flächenmaßstabs, der bereits durch die Einbeziehung von (pauschalen) Abflussbeiwerten eine Verfeinerung erfährt, unberücksichtigt lassen. Schließlich sind auch die konkreten Abflussbeiwerte für die unterschiedlichen Dachklassen nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich ausweislich der gutachterlichen Empfehlungen des Dipl.-Ing. L1. N. im Rahmen dessen, was die verschiedenen einschlägigen technischen Regelwerke vorgeben und auch in der Literatur Zustimmung findet. Vgl. Dudey/Grüning, KStZ 2005, 26 ff. Diesen Werten ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Werte willkürlich gewählt worden sind oder den Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auflösen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.