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Urteil

14 K 1961/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0527.14K1961.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks I. -Straße 00 (Flurstück 0000) in Bergisch Gladbach und zu 1/34 Teileigentümer einer aus den Parzellen 0000, 0000 und 0000 der Gemarkung H. , Flur 0, bestehenden privaten Wegefläche. Die im alleinigen Eigentum der Kläger und die im Gemeinschaftseigentum stehende Wegefläche ist mit wasserdurchlässigem sog. Porenpflaster im Sandbett verlegt und entwässert über Zuläufe und ein im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehendes Regenwasserrückhaltebecken in den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt Bergisch Gladbach. Der Zulauf zum Rückhaltebecken besteht aus einem Rohr mit 20 cm Durchschnitt. Der Ablauf in die öffentliche Kanalisation erfolgt mittels eines 10 cm starken Rohres. Dadurch wird ein Anstau des Regenwassers im Rückhaltebecken und ein verlangsamter Abfluss des Regenwassers in den öffentlichen Kanal erreicht. 3 In den Jahren 2004 bis 2007 zog der Beklagte die Kläger aufgrund der Angaben Grundstücksvoreigentümer im Selbsterhebungsbogen zunächst auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen bebauten und befestigten Fläche von 71 m² zu Niederschlagswassergebühren und Abwasserabgaben heran. 4 Anlässlich einer am 21.02.2007 durchgeführten örtlichen Überprüfung ermittelte ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten eine gebührenpflichtige bebaute und befestigte Fläche von insgesamt 131 m². Diese Fläche setzt sich aus 76 m² für das Haus nebst Dachüberstand sowie 55 m² befestigter Wegefläche zusammen. In der letztgenannten Fläche ist ein Anteil von 34 m² an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wegefläche enthalten. 5 Mit Bescheid vom 13.03.2007 veranlagte der Beklagte die Kläger auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen befestigten Fläche von 131 m² für die Jahre 2004- 2007 nach und zog sie zu einem Mehrbetrag in Höhe von 277,80 EUR heran. 6 Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 11.04.2007 machten die Kläger geltend, dass die auf ihrem Hausgrundstück vorhandene und die im Gemeinschaftseigentum stehende Wegefläche nur zu 50% bei der Berechnung der Regenwassergebühren berücksichtigt werden dürfe. Der größte Teil des auf der Wegefläche niedergehenden Niederschlags versickere und gelange nicht in die Kanalisation, weil die Zuwegung mit wasserdurchlässigem Porenpflaster erstellt worden sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Wegefläche gebührenpflichtig sei. Gebührenpflichtig sei nach § 5 der Gebührensatzung (GebS) die befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen könne. Die gepflasterte Zuwegungsfläche sei befestigt. Sobald von einer Fläche Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen könne, sei sie zu 100 % als gebührenpflichtige Fläche anzusetzen. 8 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18.04.2007 haben die Kläger am 18.05.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die im Gebührenbescheid veranlagte Gesamtfläche nicht in Zweifel gezogen werde. Die Wegefläche sei aber bei der Gebührenberechnung rechtlich fehlerhaft bewertet worden. Der in der GebS festgelegte Flächenmaßstab sei fehlerhaft, weil er nicht danach differenziere, ob die befestigte Fläche - wie in ihrem Fall - mit wasserdurchlässigem Material erstellt oder ob sie wasserundurchlässig geteert oder betoniert worden sei. Nach § 6 Abs. 3 KAG NRW sei für die Gebührenberechnung der Wirklichkeitsmaßstab anzulegen. Wenn die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig sei, sei der Beklagte jedenfalls gehalten, im konkreten Einzelfall festzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der öffentliche Kanal in Anspruch genommen werde. Andere Kommunen gingen andere Wege. Die Stadt Karlsruhe nehme beispielsweise bei einer wasserdurchlässigen Befestigung einen prozentualen Abschlag vor. Im Übrigen ergebe sich aus einer Entscheidung des HessVGH vom 13.06.1994, dass gebührenrechtlich zwischen wasserdurchlässiger und wasserundurchlässiger Fläche zu unterscheiden sei. Eine solche Differenzierung sei in ihrem Falle auch deshalb geboten, weil der Boden des Regenrückhaltebeckens ihrer Erinnerung nach nicht betoniert sei und so das zurückgehaltene Regenwasser bereits dort teilweise versickere. Hinzu komme, dass die für die Wegefläche erteilte Baugenehmigung mit der Auflage versehen sei, die im Gemeinschaftseigentum stehende Zuwegung mit wasserdurchlässigem Pflaster zu erstellen. Auf dem aufwändig erstellten Pflaster sammele sich im Vergleich zu anderen Befestigungsarten vermehrt Schmutz, der durch eine Fachfirma aufwändig entfernt werden müsse. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Gebührensatz von 2006 auf 2007 um 17 % erhöht habe. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 insoweit aufzuheben, als sie darin zu einer Regenwassergebühr für eine gebührenpflichtige Fläche von mehr als 76 m² herangezogen werden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, dass der in § 5 GebS festgelegte Flächenmaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Bei der Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehe nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein weit gespanntes Satzungsermessen. Im Falle des gewählten Flächenmaßstabes sei der erforderliche Zusammenhang zwischen Gebührenberechnung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich. Eine Pflicht zur Berücksichtigung weiterer Parameter - wie der Versickerungsfähigkeit einzelner Befestigungsarten - bestehe für den Satzungsgeber nicht. Im Falle der Kläger sei eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gegeben, weil Niederschlagswasser von der Zuwegung über Zuläufe und das im Gemeinschaftseigentum stehende Kanalnetz in die öffentliche Kanalisation gelange. Hinzu komme, dass die Aufnahmekapazität und Versickerungsfähigkeit von Ökopflaster durch Schmutzeintrag im Laufe der Zeit abnehme. Entgegen der Behauptung der Kläger habe baurechtlich keine Pflicht zur Verwendung von Ökopflaster bestanden. Die von 2006 bis 2007 zu verzeichnende Erhöhung des Gebührensatzes um 17 % beruhe auf investiven Kosten für Sanierungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu erbringen gewesen seien. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 17 Die Bestandskraft der bereits für die Jahre 2004 bis 2007 ergangenen Gebührenbescheide steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2004 - 2007 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 sind aus- schließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 18 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 19 Der angefochtene Nachveranlagungsbescheid setzt die Regenwassergebühren für die Kläger zu Recht auf der Grundlage einer Fläche von 113 m² bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche fest. Die Einbeziehung der mit Porenpflaster verlegten Zuwegungsfläche auf dem Grundstück der Kläger und den im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücke ist von den Bestimmungen der für die Jahre 2004 bis 2007 maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (GebS) sowie der Satzungen über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe (AbwAS) der Stadt Bergisch Gladbach gedeckt. Nach § 5 Abs. 1 GebS und § 7 Abs. 2 lit. b) AbwAS ist Grundlage der Berechnung Niederschlagswassergebühren und der Abwasserabgabe die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GebS u. § 7 Abs. 2 lit. b) AbwAS). 20 Die mit wasserdurchlässigem Porenpflaster verlegte Zuwegungs- und Stellplatzfläche ist eine befestigte Fläche i.S.d. o.g. Satzungsbestimmungen. Unter einer Befestigung ist jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung zu verstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422. 21 Eine solche von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung ist auch bei der Verlegung von sickerfähigem Ökopflaster anzunehmen. 22 Die Zuwegungs- und Stellplatzfläche erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des Gebührentatbestandes. In Bezug auf die befestigte Zuwegungsfläche ist eine Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation gegeben. Aufgrund der Verlegung der Fläche in einem Gefälle zu Zuläufen zum privaten Kanalnetz der Anlieger der I. -Löns-Straße, dem Gefälle zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum und aufgrund der abwassertechnischen Anbindung des Regenwasserrückhaltebeckens an die öffentliche Kanalisation, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, wonach eine aus Sicherheitsgründen an einer Zisterne angebrachte Überlaufvorrichtung zur öffentlichen Kanalisation deren Inanspruchnahme bedeutet, 24 ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen - wie die jüngere Vergangenheit zeigt - bis zu 95 l Regen pro m² in der Stunde in NRW niedergehen können (vgl. Bericht in der Rheinischen Post vom 22.08.2007 über Überschwemmungen in NRW und Niedersachsen) die Absorptionsfähigkeit des Öko- Pflasters nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zu den Zuläufen zur privaten Kanalisation über das Rückhaltebecken und zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließt. 25 Der für die Bemessung der Regenwassergebühren gewählte Flächenmaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der Beklagte war nicht gehalten, die Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Denn würde man einen Wirklichkeitsmaßstab zugrundelegen, bedürfte es der Messung der jeweils von den einzelnen Grundstücken der Kläger der öffentlichen Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit technischen Schwierigkeiten, einem erheblichen finanziellen Aufwand für die Messvorrichtungen und nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der letztlich zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge. 26 Ist der Satzungsgeber - wie hier - berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 - 9 A 3907/93 -. 28 Diesen Anforderungen genügt der Maßstab der befestigten Grundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa des jeweiligen Neigungswinkels, der Art der Befestigung oder des Grades der Versickerungsfähigkeit ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der gebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung abgeleitet werden muss und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Eine Differenzierung des Maßstabs nach dem Grad der Verdichtung dadurch, dass die Flächen einzelner Befestigungsarten je nach der verbliebenen Absorptionsfähigkeit mit einem Abflussbeiwert berücksichtigt werden, ist zwar zulässig, aber angesichts des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtlich nicht geboten, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -; Beschluss vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -; HessVGH, Beschluss vom 15.06.1994 - 5 UE 2928/93 -, NVwZ-RR 1995, 110. 30 Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die tatsächlich von der Wegefläche der Kläger abfließende Niederschlagsmenge geringer ist als die Menge, die von einer mit „normalen" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge abfließt. Dies ist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang. 31 Aus der Entscheidung des HessVGH vom 15.06.1994 (a.a.O.) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger keine satzungsrechtliche Pflicht zur Unterscheidung von „normalem" und wasserdurchlässigem Pflaster. Der Entscheidung ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Pflicht des Satzungsgebers zur gebührenrechtlichen Unterscheidung von wasserundurchlässiger fugenloser Befestigung (Teerdecke) und wasserdurchlässigem Fugenpflaster nicht besteht. Soweit die Kläger behaupten, dass ihnen die Verlegung der Zuwegungsfläche mit wasserdurchlässigem Porenpflaster baurechtlich vorgegeben sei, ist dies für die hier streitige Gebührenpflicht unerheblich. Eine Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn die Kläger die Wegefläche aufgrund einer baurechtlichen Verpflichtung mit wasserdurchlässigem Pflaster verlegt haben. Maßgeblich für die Entstehung der hier streitigen Niederschlagswassergebührenpflicht ist allein, ob die öffentliche Kanalisation durch das auf der befestigten Grundstücksfläche niedergehende Regenwasser in Anspruch genommen wird. Dies ist hier der Fall. 32 Soweit die Kläger meinen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Gebührensatz von 2006 auf 2007 um 17 % erhöht habe, bot dieser pauschale Einwand keinen Anlass für das Gericht zu einer näheren Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.