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Urteil

7 K 6032/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0322.7K6032.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Der Kläger ist seit 1999 als niedergelassener Arzt für Handchirurgie in Köln und ebenfalls seit 1999 als leitender Arzt für Hand- und Fußchirurgie in der privaten Q. Klinik in Köln tätig. Im Jahr 1986 erfolgte die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie, im Jahr 1987 die Anerkennung der Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie sowie im Jahr 1996 die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung Handchirurgie. Im Zeitraum 1978 bis 1989 war der Kläger mit zweijähriger Unterbrechung im Städtischen Krankenhaus Leverkusen tätig, u.a. in der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie unter der Leitung von Dr. S. . Es folgte eine Tätigkeit als Oberarzt mit dem Schwerpunkt Handchirurgie am Evangelischen Krankenhaus in Köln, Weyertal, im Zeitraum 1989 bis 1999. Unter dem 20.09.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (vom 20. März 2004, gemäß den Beschlüssen der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März und 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005 in Düsseldorf, geändert am 19. April 2008, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 - C2 - 0810.47 - in Kraft getreten am 1. Oktober 2008) (WBO 2005). Dem Antrag fügte der Kläger u.a. ein Zeugnis des Facharztes für Orthopädie Dr. T. bei, wonach der Kläger aufgrund seiner operativen Tätigkeit an der Q. Klinik in Köln sämtliche der nach der WBO 2005 erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie erfülle. Mit Schreiben vom 14.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nach den besonderen Übergangsbestimmungen der WBO 2005 für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung nicht ordnungsgemäß belegt seien und forderte den Kläger auf, die Unterlagen durch Vorlage eines Operations- und Leistungsverzeichnisses durch Dr. T. zu ergänzen. Aus diesem solle die Absolvierung der geforderten konservativen und operativen orthopädischen Inhalte hervorgehen. Das geforderte Operations- und Leistungsverzeichnis legte der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2008 vor. Unter dem 18.11.2008 übersandte die Beklagte die vom Kläger eingereichten Unterlagen dem Fachgutachter Prof. Dr. A. zwecks Überprüfung, ob eine Prüfungszulassung erfolgen könne. Mit Stellungnahme vom 24.11.2008 kam der Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass eine Zulassung zur Prüfung nicht erteilt werden könne, da der Kläger nie an einer orthopädischen Klinik tätig gewesen und das vorgelegte Operations- und Leistungsverzeichnis von einem nicht weiterbildungsbefugten Facharzt bescheinigt sei. Zudem würden durch das vorgelegte Verzeichnis nicht sämtliche der nach der WBO 2005 erforderlichen Weiterbildungsinhalte nachgewiesen. Der Fachgutachter führt in der Stellungnahme vom 24.11.2008 diesbezüglich aus: "Nicht nachgewiesen werden Weiterbildungsinhalte der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen, den Grundlagen der konservativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen, den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane, der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose sowie der Biomechanik, der chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen, der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel. Tumore werden nur im Bereich der Hand sowie des Fußes nachgewiesen. Weiterhin werden keine Sonografien der Säuglingshüfte nachgewiesen; diese werden lediglich in der Selbstdarstellung bestätigt. Bandscheibenoperationen werden ebenfalls nicht nachgewiesen. Gleichfalls fehlt der Nachweis der konservativen Behandlung einschl. schmerztherapeutischer Maßnahmen bei Deformität von Hüftreifungsstörungen sowie Osteodensitometrien." Mit Schreiben vom 11.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger den Inhalt der Stellungnahme des Fachgutachters mit und forderte ihn letztmalig auf, Nachweise für eine zweijährige Tätigkeit in der Orthopädie sowie den Nachweis über die Vermittlung der noch fehlenden Weiterbildungsinhalte durch einen Orthopäden beizubringen. Mit Schreiben vom 24.12.2008 übersandte der Kläger u.a. erneut ein Zeugnis von Dr. T. , wonach der Kläger die Anforderungen für die begehrte Prüfungszulassung erfülle sowie eine Bescheinigung der Kinderärztin Dr. K. , wonach der Kläger zwischen 2003 und 2005 mehr als 50 kindliche Hüften sonografiert und befundet habe. Die vom Kläger eingereichten ergänzenden Unterlagen legte die Beklagte erneut dem Fachgutachter Prof. Dr. A. zur Prüfung vor. Mit Stellungnahme vom 04.02.2009 teilte dieser mit, dass auch nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen eine Prüfungszulassung nicht erteilt werden könne. Die etwaig erlernten Weiterbildungsinhalte würden von Dr. T. nicht spezifiziert. Es werde lediglich bescheinigt, dass der Kläger die Anforderungen der WBO 2005 erfülle. Nach Prüfung des Vorganges durch die Weiterbildungskommission der Beklagten teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2009 erneut mit, dass er die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der WBO 2005 für die Zulassung zur Prüfung nicht erfülle. Nach Beschluss der Weiterbildungskommission könne er indes die Prüfungszulassung bis spätestens 30.09.2010 erneut beantragen, wenn er eine einjährige orthopädische Weiterbildung sowie die Ableistung der noch fehlenden Weiterbildungsinhalte nachweise. Die Weiterbildungskommission habe diese Ausnahmeregelung für diejenigen Ärzte eingeführt, die die Weiterbildungsvoraussetzungen im Rahmen der Übergangsbestimmungen nicht erfüllten. Auf die von der Beklagten erbetene schriftliche Rückmeldung, ob er die Ausnahmeregelung beanspruchen wolle, reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 21.07.2009 versagte die Beklagte die vom Kläger beantragte Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Zur Begründung verwies sie auf den bereits gewechselten Schriftverkehr und führte ergänzend aus, die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nach § 12 WBO 2005 werde nicht ordnungsgemäß belegt. Die im Rahmen der Übergangsbestimmungen geforderte zweijährige orthopädische Weiterbildung sei bislang nicht nachgewiesen. Der Kläger habe die mit Schreiben vom 19.03.2009 eingeräumte Möglichkeit einer Ausnahmeregelung zum Erwerb der begehrten Facharztbezeichnung nicht bestätigt. Der Kläger hat am 21.08.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 02.09.2009 hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei seit über 10 Jahren schwerpunktmäßig orthopädisch tätig, dies sowohl operativ als auch konservativ. Die Krankheitsbilder der Hand- und Fußchirurgie seien, sofern sie nicht eine Unfallfolge darstellten, Ausbildungs- und Prüfungsstoff der Orthopädie. Die rund zehnjährige Tätigkeit am Städtischen Krankenhaus Leverkusen sei geprägt gewesen von den Tätigkeitsfeldern der Unfallchirurgie, Handchirurgie und Orthopädie. Auch während seiner rund zehnjährigen Tätigkeit am Evangelischen Krankenhaus Köln habe er regelmäßig orthopädische Eingriffe der arthroskopischen Kniegelenkschirurgie vorgenommen. Die Orthopädie sei während der Zeit seines Studiums und Staatsexamens Teil der Chirurgie gewesen. Voraussetzung für die Zulassung zum Facharzt für Orthopädie sei stets eine Tätigkeit in der Chirurgie und Unfallchirurgie gewesen. Das Fach der Orthopädie sei als kleinerer Teil der Chirurgie mit letzterer eng verbunden. Die Zusammenführung der Facharztbezeichnungen für Orthopädie auf der einen und Unfallchirurgie auf der anderen Seite zur neuen Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie sei letztlich bedingt durch eine Angleichung des nationalen Rechts an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union zwecks Gewährleistung der Freizügigkeit auf EU-Ebene. Die hiermit verbundenen formalen Einschränkungen der WBO 2005 für Unfallchirurgen, welche die zusätzliche Facharztbezeichnung Orthopädie erwerben wollten, seien ermessensfehlerhaft und stellten eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung dar. Der von der Beklagten hinzugezogene Fachgutachter gehe fälschlich davon aus, dass der Kläger Knochentumore in der Vergangenheit nur an Hand und Fuß behandelt habe und nicht an anderen Lokalisationen. Im Übrigen fände eine derartige Feststellung keinen Rückhalt in der WBO 2005, da diese bei der Behandlung von Knochentumoren nicht auf die Lokalisation abstelle. Durch die jahrzehntelange Erfahrung auf dem orthopädischen Sektor und der dreißigjährigen chirurgischen Tätigkeit, davon 24 Jahre als Facharzt für Chirurgie und 23 Jahre als Unfallchirurg, gehe von ihm keine Gefahr für die Patientenbehandlung auf dem Fachgebiet der Orthopädie aus. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Zeugnis des Orthopäden Dr. T. bestätige, dass er die orthopädischen Voraussetzungen der WBO 2005 erfülle und von ihm insoweit keine Gefährdung für die Patienten ausgehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.07.2009 zu verpflichten, ihn zur Prüfung für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Verwaltungsvorgänge und den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Maßgeblich für die Zulassung des Klägers zur Prüfung nach § 12 Abs. 1 WBO 2005 sei die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen von Abs. 6 und 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005. Hiernach könnten Ärzte die im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie seien, binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der WBO 2005 am 01.10.2005 die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie beantragen, wenn sie eine mindestens zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachwiesen. In zeitlicher Hinsicht seien nur Weiterbildungsnachweise berücksichtigungsfähig, die innerhalb der letzten 8 Jahre ab Einführung der neuen Facharztbezeichnung am 01.10.2005 erworben worden seien, d.h. nur Tätigkeiten nach dem 01.10.1997. Dies folge aus dem in Abs. 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen Verweis auf § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005. Zudem lasse sich den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien der Weiterbildungskommission zur Anwendung der Übergangsbestimmungen Orthopädie und Unfallchirurgie entnehmen, welche inhaltlichen Anforderungen die Weiterbildung im Gebiet Orthopädie erfüllen müsse. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger erfülle weder die zeitlichen noch die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung im Gebiet Orthopädie. Die zehnjährige Tätigkeit im Städtischen Krankenhaus Leverkusen sei bereits zeitlich nicht berücksichtigungsfähig, da sie vor dem 01.10.1997 ausgeübt worden sei. Die individuellen Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Zusammenführung der Facharztbezeichnungen Orthopädie und Unfallchirurgie seien irrelevant. Die besonderen Übergangsbestimmungen der WBO 2005 erlaubten nach ihrem Schutzzweck keine Abstriche von den inhaltlichen Anforderungen an die besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Arztes. Facharztbezeichnungen dienten dem Patientenschutz, da sie die besonderen fachlichen Fähigkeiten des Arztes bestätigten. Es könne daher keine Differenzierung zwischen Übergangs- und Regelbewerbern nach dem Umfang der spezialärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht vorgenommen werden. Bezüglich des Nachweises der inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen im Gebiet Orthopädie bleibe es bei der Bewertung des Fachgutachters in der Stellungnahme vom 24.11.2008, wonach der Kläger die erforderlichen Weiterbildungsinhalte im Gebiet Orthopädie nicht vollständig nachgewiesen habe. Bei wertender Gesamtbetrachtung habe der Kläger durch das vorgelegte Operations- und Leistungsverzeichnis von Dr. T. lediglich rund 40 % der erforderlichen orthopädischen Weiterbildungsinhalte nachgewiesen. Demnach verbleibe kein Raum für eine Zulassung zur Prüfung. Die durch den Fachgutachter aufgezeigten konkret benannten Defizite in der Wissensvermittlung seien anhand der vorgelegten Unterlagen offensichtlich. Sie seien auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger nach Auffassung seines Kooperationspartners Dr. T. die Anforderungen der WBO 2005 erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, weil es sich bei der vom Kläger begehrten Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie um einen Verwaltungsakt handelt. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie und wird daher durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 21.07.2009 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 WBO 2005. Hiernach wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 belegt ist. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen ergeben sich für Regelbewerber grundsätzlich aus Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005, wonach eine Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie von 24 Monaten sowie eine Weiterbildung von 48 Monaten zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO 2005 abzuleisten sind. Der Kläger begehrt die Prüfungszulassung, wie sich aus seiner schriftlichen Antragstellung und seinem Vortrag ergibt, jedoch nicht als Regelbewerber, sondern als Übergangsbewerber. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich daher nach Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung. Nach Abs. 6 der besonderen Übergangsbestimmung können Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten der WBO 2005 im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragen, wenn sie mindestens zwei Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen, wobei auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 WBO 2005 Anwendung finden. Aus Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung ergibt sich, dass § 20 Abs. 4 bis 8 WBO 2005 Anwendung findet, soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind. Die allgemeine Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 wiederum enthält die Formulierung, dass Kammerangehörige die Zulassung zur Prüfung beantragen können, die bei der Einführung einer neuen Bezeichnung in die WBO 2005 in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzweiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Nach § 20 Abs. 1 WBO 2005 gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen, soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind. Der Kläger erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar ist der Kläger im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie und hat binnen drei Jahren seit Inkrafttreten der WBO 2005 am 01.10.2005, nämlich am 20.09.2008, die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie beantragt. Allerdings hat er keine mindestens zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachgewiesen. Die vorgetragene rund zehnjährige Tätigkeit im Städtischen Krankenhaus Leverkusen im Zeitraum 1978 bis 1989 in der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie unter der Leitung von Dr. S. ist in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht berücksichtigungsfähig. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung i.V.m. der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005, dass bei der Zulassung zur Prüfung nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden können, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung einer neuen Bezeichnung - hier Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie - in die WBO 2005 ausgeübt worden sind. Da die WBO 2005 am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, sind mithin nur Tätigkeiten berücksichtigungsfähig, die nach dem 01.10.1997 ausgeübt worden sind. Bei der in der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 enthaltenen Formulierung "innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung" handelt es sich um eine Fristenregelung und folglich um eine "Frist" im Sinne von Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung. Demnach findet § 20 Abs. 8 WBO 2005 Anwendung, soweit in den besonderen Übergangsbestimmungen, hier Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung, keine anderweitigen Fristen genannt sind. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung nennt bezüglich des Nachweises keine Frist bzw. keinen zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die geforderte Weiterbildung absolviert worden sein muss. Daher greift gemäß der Verweisungsvorschrift in Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung die in § 20 Abs. 8 WBO 2005 enthaltene allgemeine Fristenregelung ein. Insbesondere können als "Frist" im Sinne von Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung nicht nur Regelungen angesehen werden, die ausdrücklich als Frist bezeichnet sind. Vielmehr sind als Fristen im Sinne der Verweisungsvorschrift alle gesetzlich bestimmten Zeiträume anzusehen, die für den Eintritt einer bestimmten Rechtswirkung gesetzt werden können, womit auch die Formulierung "innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung" eine Fristenregelung darstellt. Zur Qualifizierung der genannten Formulierung als Fristenregelung ebenfalls VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08, Rn. 18, juris. Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 8 WBO 2005 ergibt sich im Übrigen zusätzlich aus der in § 20 Abs. 1 WBO 2005 enthaltenen Kollisionsregel, wonach die allgemeinen Übergangsbestimmungen gelten, soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind. Da der Kläger die vorgetragene Tätigkeit im Städtischen Krankenhaus Leverkusen vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.10.1997 ausgeübt hat, kann sie bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als Weiterbildungsnachweis nach der WBO 2005 berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre die Tätigkeit in der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Städtischen Krankenhauses Leverkusen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als Weiterbildungsnachweis im Gebiet Orthopädie berücksichtigungsfähig. Es handelt sich nämlich bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht um eine Tätigkeit in der Abteilung Orthopädie, sondern um eine solche in der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie. Dass bei der Tätigkeit ggf. tatsächliche Bezüge zum Fach der Orthopädie bestanden, ist irrelevant, da Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung eine Weiterbildung im Gebiet Orthopädie fordert und diese bei der Tätigkeit in der chirurgischen Abteilung nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit schon begrifflich keine Weiterbildung darstellt. Als Weiterbildung im Sinne der WBO 2005 und der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung können nur solche Tätigkeiten angesehen werden, die gezielt auf die Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet sind, um eine besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung soll insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen (vgl. §§ 45 Abs. 1, 36 Abs. 7 HeilBerG NRW). Diese Kriterien werden nicht erfüllt, da der Kläger als Chirurg tätig war und diese hauptberufliche Tätigkeit gerade nicht zielgerichtet auf den Erwerb und die Vertiefung besonderer orthopädischer Kenntnisse ausgerichtet war. Dessen ungeachtet hat der Kläger in formaler Hinsicht auch nicht den nach §§ 12 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WBO 2005 i.V.m. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung erforderlichen Weiterbildungsnachweis einer Weiterbildungsstätte in Form von Zeugnissen und Nachweisen, einschließlich der geforderten Dokumentation eines weiterbildungsbefugten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie erbracht. Er kann sich auch nicht auf die erleichterten Nachweisanforderungen der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien der Weiterbildungskommission aus November 2006 zur Anwendung der Übergangsbestimmungen Orthopädie und Unfallchirurgie berufen, wonach bis zum 30.09.2007 auch Weiterbildungsnachweise nicht weiterbildungsbefugter Orthopäden berücksichtigt werden konnten. Die Tätigkeit erfolgte weder in der Abteilung Orthopädie, noch unter Anleitung eines Orthopäden. Zudem ermöglichen die ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien lediglich die Anerkennung von Nachweisen nicht weiterbildungsbefugter Orthopäden. Sie enthalten indes keine Ausnahme vom Erfordernis des Erwerbs entsprechender Weiterbildungsnachweise an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach § 6 WBO 2005. Bei dem Städtischen Krankenhaus Leverkusen handelt es sich indes nicht um eine zugelassene Weiterbildungsstätte im Gebiet Orthopädie. Auch die Tätigkeit im Evangelischen Krankenhaus Köln im Zeitraum 1989 bis 1999 mit dem Schwerpunkt Handchirurgie kann nicht als Weiterbildungsnachweis im Gebiet Orthopädie berücksichtigt werden. In zeitlicher Hinsicht ist gemäß Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 nur der Zeitraum ab dem 01.10.1997 berücksichtigungsfähig, da - wie bereits ausgeführt - nur Weiterbildungsnachweise der letzten 8 Jahre ab Inkrafttreten der WBO 2005 am 01.10.2005 anerkannt werden können. Diesbezüglich dürfte bereits fraglich sein, ob die zeitlich berücksichtigungsfähige Tätigkeit sich überhaupt auf die erforderlichen zwei Jahre erstreckt und damit überhaupt vom zeitlichen Umfang her als Weiterbildung anerkannt werden könnte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Tätigkeit in inhaltlicher Hinsicht nicht als Weiterbildung im Gebiet Orthopädie berücksichtigt werden kann. Nach seinem eigenen Vortrag war der Kläger Oberarzt der chirurgischen und unfallchirurgischen Abteilung und hat daneben einen Bereich Handchirurgie aufgebaut und geleitet. Dass bei dieser Tätigkeit ggf. tatsächliche Bezüge zum Fach der Orthopädie bestanden, ist nicht maßgeblich, da Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung eine Weiterbildung im Gebiet Orthopädie fordert und diese angesichts der Tätigkeit als Oberarzt der chirurgischen und unfallchirurgischen Abteilung nicht gegeben ist. Ebenso wie bei der Tätigkeit im Städtischen Krankenhaus Leverkusen handelt es sich auch insoweit mangels zielgerichteter Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zum Erwerb einer besonderen ärztlichen Kompetenz im Bereich Orthopädie nicht um eine Weiterbildung im Sinne der WBO 2005, vielmehr um die reguläre hauptberufliche Tätigkeit des Klägers. Zudem war das Evangelische Krankenhaus Köln nicht als Weiterbildungsstätte im Gebiet Orthopädie anerkannt und der Kläger hat in formaler Hinsicht nicht die nach §§ 12 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WBO 2005 i.V.m. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung erforderlichen Weiterbildungsnachweise in Form von Zeugnissen und Nachweisen, einschließlich der geforderten Dokumentation eines weiterbildungsbefugten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie erbracht. Er kann sich auch nicht auf die erleichterten Nachweisanforderungen der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien berufen, da die Tätigkeit weder in der Abteilung Orthopädie, noch unter Anleitung eines befugten Orthopäden erfolgte. Zudem enthalten die ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien keine Ausnahme vom Erfordernis des Erwerbs entsprechender Weiterbildungsnachweise an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach § 6 WBO 2005. Die seit dem Jahr 1999 andauernde Tätigkeit als leitender Arzt für Hand- und Fußchirurgie an der privaten Q. Klinik in Köln und die in diesem Zusammenhang absolvierte Kooperation mit dem ebenfalls dort tätigen Facharzt für Orthopädie Dr. T. kann ebenfalls nicht als zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie im Sinne der Übergangsbestimmung angesehen werden. Das durch Dr. T. erstellte Operations- und Leistungsverzeichnis für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2005, die von diesem erstellten Zeugnisse sowie die Bescheinigung der Kinderärztin Dr. K. stellen keine berücksichtigungsfähigen Weiterbildungsnachweise dar. Die Kooperationstätigkeit genügt ersichtlich nicht den Anforderungen des Nachweises einer zweijährigen Weiterbildung im Gebiet Orthopädie gemäß §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 WBO 2005 i.V.m. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung. Zwar kann nach den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit nicht weiterbildungsbefugten Orthopäden als Weiterbildungsnachweis berücksichtigt werden. Die ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien enthalten indes keine Ausnahme vom Erfordernis des Erwerbs entsprechender Weiterbildungsnachweise an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach § 6 WBO 2005. Bei der privaten Q. Klinik in Köln handelt es sich nicht um eine nach § 6 Abs. 1 WBO 2005 zugelassene Weiterbildungsstätte, da es sich weder um eine stets als Weiterbildungsstätte zugelassene Universitäts- oder Hochschulklinik, noch um eine gesondert von der Ärztekammer Nordrhein zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung handelt. Gleiches gilt für die seitens des Klägers vorgelegte Bescheinigung der Kinderärztin Dr. K. . Auch deren Praxis ist nicht als Weiterbildungsstätte nach § 6 WBO 2005 zugelassen. Zudem kann Dr. K. als Kinderärztin nicht als befugte orthopädische Wissensvermittlerin angesehen werden. Abgesehen vom Fehlen der formalen Voraussetzungen erfüllt die Kooperation des Klägers mit Dr. T. ausweislich des vorgelegten Operations- und Leistungsverzeichnisses auch nicht die von Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005 und den zugehörigen Richtlinien sowie den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien zur Anwendung der Übergangsbestimmungen Orthopädie und Unfallchirurgie geforderten zwingenden Weiterbildungsinhalte für das Gegenfach Orthopädie. Durch das vorgelegte Operations- und Leistungsverzeichnis werden nicht sämtliche der für das Gebiet Orthopädie relevanten Weiterbildungsinhalte abgedeckt. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen des von der Beklagten mit der Prüfung der Unterlagen beauftragten Fachgutachters Prof. Dr. A. vom 24.11.2008 und vom 04.02.2009, denen sich die Kammer anschließt. Der Fachgutachter führt in der Stellungnahme vom 24.11.2008 konkret aus, welche Weiterbildungsinhalte des Gegenfachs Orthopädie durch die Kooperationstätigkeit mit Dr. T. nicht nachgewiesen werden. Hervorzuheben ist hier u.a. die nicht nachgewiesene konservative und funktionelle Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen, der fehlende Nachweis der Grundlagen der konservativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen sowie der Grundlagen der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel. Der Kläger ist den Stellungnahmen nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat lediglich gerügt, dass die vorgenommene Bewertung der Behandlung von Knochentumoren keinen Rückhalt in der WBO 2005 finde. Die übrigen Aussagen des Gutachters sind vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Zudem ist hervorzuheben, dass der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag keine operativen Eingriffe an der Wirbelsäule unter Einbeziehung von Bandscheibenoperationen nachgewiesen hat, welche indes nach Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005 und den zugehörigen Richtlinien als zwingende Weiterbildungsinhalte nachzuweisen sind. Nach den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien gehören operative Eingriffe an der Wirbelsäule vorwiegend zu den Weiterbildungsinhalten der Orthopädie. Allein der fehlende Nachweis operativer Eingriffe an der Wirbelsäule führt daher unabhängig der anderen vom Fachgutachter aufgezählten fehlenden Weiterbildungsinhalte dazu, dass der Kläger nicht sämtliche für das Gegenfach Orthopädie erforderlichen Weiterbildungsinhalte erfüllt. An dieser Bewertung ändert auch die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über die Durchführung von 50 Sonografien an Säuglingshüften in Kooperation mit Dr. K. nichts. Schließlich kann der Kläger auch unter Heranziehung von § 10 WBO 2005 keine Zulassung zur Prüfung beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO 2005 für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall: Abgesehen davon, dass die Tätigkeit am Städtischen Krankenhaus Leverkusen nach Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung aufgrund der Beschränkung auf den Achtjahreszeitraum schon zeitlich nicht berücksichtigungsfähig ist, stellt sie zudem, wie bereits ausgeführt, in inhaltlicher Hinsicht begrifflich keine Weiterbildung im Gebiet Orthopädie dar. Auch hat der Kläger die etwaig erlernten Weiterbildungsinhalte in keiner Weise in Form von Dokumentationen nachgewiesen. Zudem verzichtet § 10 WBO 2005 nicht auf das Erfordernis der Durchführung der Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach § 6 WBO 2005 sowie durch einen weiterbildungsbefugten Facharzt gemäß § 5 WBO 2005. Es wird nur die Abweichung von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C gestattet. Das Städtische Krankenhaus Leverkusen erfüllt diese Anforderungen - wie bereits ausgeführt - nicht. Gleiches gilt für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit am Evangelischen Krankenhaus Köln. Soweit die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht berücksichtigungsfähig wäre, erfüllt sie jedenfalls nicht die Grundsätze der WBO 2005 im Hinblick auf die Inhalte. In inhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Bereich der Orthopädie. Es fehlt schon an einem weiterbildungsbefugten Wissensvermittler gemäß § 5 Abs. 1 WBO 2005, so dass eine Gleichwertigkeit nicht angenommen werden kann. Auch die kooperative orthopädische Tätigkeit an der Q. Klinik in Köln kann nicht als gleichwertige Weiterbildung anerkannt werden, da sie nicht den Grundsätzen der WBO 2005 im Hinblick auf die Inhalte entspricht. Der Kläger hat die für das Gebiet Orthopädie in Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005 vorgeschriebenen Inhalte in erheblichem Umfang nicht nachgewiesen, so dass die nach Abschnitt B unvollständigen Inhalte nicht nunmehr über die Vorschrift des § 10 WBO 2005 als gleichwertige Weiterbildung anerkannt werden können. Letztlich fehlt es auch insoweit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte. Es kann dahinstehen, ob die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2009 vorgeschlagene Ausnahmeregelung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Prüfungszulassung berücksichtigt werden kann, denn der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der angebotenen Ausnahmeregelung offensichtlich nicht. Der Kläger hat diesbezüglich nicht den erforderlichen erneuten Antrag gestellt und auch nicht bis zum 30.09.2010 eine einjährige orthopädische Weiterbildung nebst Erfüllung der noch fehlenden Inhalte nachgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aufgrund fehlenden Nachweises der nach der WBO 2005 geforderten zweijährigen Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nicht zur Prüfung zuzulassen stellt keinen Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Regelungen über Facharztbezeichnungen sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht berühren, solche der Berufsausübung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschluss vom 27.05.1986 - 3 B 54.85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.1999 - 13 A 5641/97, juris; VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08, juris. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen in ihrer konkreten Form als Regelung der Berufsausbildung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Die in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltene besondere Übergangsbestimmung über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie wird diesen Anforderungen gerecht. Die Gemeinwohlbelange, die mit den Zulassungsvoraussetzungen verfolgt werden, liegen darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen Facharztbezeichnungen eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser mit einer Facharztbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes verbindet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, die Zulassung zur Prüfung von der Absolvierung einer bestimmten Weiterbildungszeit abhängig zu machen, in der der Arzt die mit der Facharztbezeichnung verbundenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt. Insbesondere Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005, die es Ärzten, die im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, ermöglicht, die Zulassung zur Prüfung zu beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung der neuen Bezeichnung mindestens zwei Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Übergangsregelung, die mit dem Nachweis einer lediglich zweijährigen Weiterbildung gegenüber der grundsätzlich zu absolvierenden sechsjährigen Weiterbildung eine deutliche Erleichterung für ältere und bereits länger berufstätige Ärzte darstellt, ist verhältnismäßig. Diese geringeren Anforderungen der Übergangsregelung sind nur deshalb gerechtfertigt, weil durch die auf 8 Jahre beschränkte Fristenregelung gewährleistet wird, dass die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der praktischen Arbeit innerhalb der letzten Jahre eingesetzt worden und deshalb noch präsent sind. Vgl. VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08. Hinzu kommt, dass es bei Anerkennung zeitlich weit zurückliegender und nicht regelgerechter Weiterbildungen zu amtlichen Nachweis- und Überprüfungsproblemen hinsichtlich der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards der Weiterbildung kommen würde. Derartigen Problemen kann nur durch die ausschließliche Anerkennung regelgerecht erworbener Weiterbildungsnachweise und der zeitlichen Beschränkung der anerkennungsfähigen Weiterbildungsnachweise - hier auf einen Zeitraum von 8 Jahren vor Inkrafttreten der WBO 2005 - wirkungsvoll begegnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.